Djuka82 schrieb am 29.04.2006 um 13:10:07:Und niemand kann mich antworten????
Doch, aber nicht auf serbisch oder englisch.
Djuka82 schrieb am 28.04.2006 um 16:45:25:1. Ich bin ein Serb, und ich solle mit meiner Deutscher Verlobben heiraten. ... Ich wohne in Belgrad, und ich habe alle Dokumenten in Deutsches consulat vorgelegt. Wir haben für 19. Mai in Dortmund unsere Hochzeit angesetzt.
2. Jetzt wir haben Probleme dass Auslandersbehörde fragt für 5 jahre daurtene Garantie², und das ist für uns unmöglich weil wir beiden Studenten³ sind.
Zu 1 - Ihr habt also beschlossen, in D zu heiraten. Dafür musst du ein so genanntes "Heiratsvisum" beantragen. Das Heiratsvisum kann ein Schengen oder ein nationales Visum sein
Zitat:30.0.6 Schengen- oder nationale Visa zur Eheschließung sind erst zu erteilen, wenn der Eheschließung keine rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und sie unmittelbar bevorsteht. Die Eheschließung steht unmittelbar bevor, wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis für den Ausländer vorliegt oder dem zuständigen Standesamt sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen.
30.0.7 Nach der Eheschließung kann der nachziehende Ehegatte, der ein nationales Visum besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet beantragen (§ 39 Nr. 1 AufenthV).
Zitat:(4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis angerechnet.
Diese für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften sind im
§ 5 AufenthG zu finden
Zitat:§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und
3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
Fazit: für die Zeit der Gültigkeit des Heiratsvisums muss dein Lebensunterhalt gesichert sein.
Zu 2². - die Aussage ist falsch. Die "Garantie" soll nicht 5 Jahre, sondern nur die Zeit der Gültigkeitsdauer des Visums decken. Nach erfolgter Eheschließung steht dir eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 28 AufenthG zu. Und diese ist zu erteilen auch ohne Absicherung des Lebensunterhaltes
Zitat:28 Zu § 28 Familiennachzug zu Deutschen
28.1 Voraussetzungen der erstmaligen Erteilung
28.1.1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ohne dass die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) des nachziehenden Ausländers zu fordern ist; ... Im Rahmen der nach § 27 Abs. 3 erforderlichen Ermessensabwägung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass dem Deutschen regelmäßig nicht zugemutet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben, und dass der besondere grundrechtliche Schutz aus Artikel 6 Grundgesetz eingreift.
28.1.2 Bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 kommt es nicht darauf an, ob die Ehe in Deutschland oder im Ausland geschlossen wurde. Bei jeder Eheschließung muss die Ortsform beachtet worden sein, also die am Ort der Eheschließung vorgegebene Form einschließlich der zwingenden Eheschließungsvoraussetzungen, wie sie am Eheschließungsort gelten. Religiöse Ehen stehen den vor staatlichen Stellen geschlossenen Ehen gleich, wenn sie am Ort der Eheschließung in der konkret vollzogenen Weise staatlich anerkannt sind; gleiches gilt für Nottrauungen, die nach dem Recht des Eheschließungsortes gültig sind.
Zu 2³. - die "Garantie" nennt sich "Verpflichtungserklärung nach
§ 68 AufenthG" und kann von "jedem" gegeben werden - zB von den Eltern, Großeltern, ältere Geschwister deiner Verlobten, die über ein ausreichenden Einkommen verfügen.
Das ganze Prozedere ähnelt der
K 1 Visa der Amerikaner.
Gruß, Sondra
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