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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Verpflichtungserklärung für Heirat https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1146235526 Beitrag begonnen von Djuka82 am 28.04.2006 um 16:45:25 |
Titel: Verpflichtungserklärung für Heirat Beitrag von Djuka82 am 28.04.2006 um 16:45:25
Hallo, Ich weiß dass meine frage vielleicht nicht mit tema zu tun hast. Ich bin ein Serb, und ich solle mit meiner Deutscher Verlobben heiraten. Wir erwarten in September baby.Ich wohne in Belgrad, und ich habe alle Dokumenten in Deutsches consulat vorgelegt. Wir haben für 19. Mai in Dortmund unsere Hochzeit angesetzt. Jetzt wir haben Probleme dass Auslandersbehörde fragt für 5 jahre daurtene Garantie, und das ist für uns unmöglich weil wir beiden Studenten sind. Ich denke das unsere Menschenrecht verbrechen ist. Ich weiß dass mein Deutsch ist schlecht, ich lerne noch immer. Ich hoffe dass jemand sprecht Serbisch oder Englisch, und kannst uns irgendwie mit den Raten hilfen. mein e-mail ist djuka82@hotmail.com Vielen dank
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Titel: Re: Verpflichtungserklärung für Heirat Beitrag von fons am 29.04.2006 um 00:39:58
Ich hab da einen neuen thread daraus gemacht. Bitte vermischt
doch nicht imme rmehere Fälle miteinander! |
Titel: Re: Verpflichtungserklärung für Heirat Beitrag von KONDIO am 29.04.2006 um 01:35:09
vieleicht doch etwas genauer auf den Thread hinweisen? Wo?
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Titel: Re: Verpflichtungserklärung für Heirat Beitrag von fons am 29.04.2006 um 01:37:20
HÄ? Was wen meinste denn nun damit?
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Titel: Re: Verpflichtungserklärung für Heirat Beitrag von KONDIO am 29.04.2006 um 01:50:56
Da gibt es die Neulinge und Anfänger: Nicht immer ehemalige Mitarbeiter von AHB.
Also solche ohne Schulung. Ich auch! WO SCHAUEN UND SUCHEN ? :) Danke |
Titel: Re: Verpflichtungserklärung für Heirat Beitrag von fons am 29.04.2006 um 01:54:31
Sorry du sprichst da in Rätseln für mich.
Ich hatte lediglich einen Beitrag aus einem bestehenden thread getrennt und daraus einen neuen gemacht. Weil es eben ein neuer anderer Fall ist. Was ist denn daran unklar? :-/ |
Titel: Re: Verpflichtungserklärung für Heirat Beitrag von KONDIO am 29.04.2006 um 02:05:49
Ja GUT und Danke sah so aus als wenn die Anfrage gestellt wurde und Du auf neuen Thread hingewiesen hast.
Wie schon erwähnt "Anfänger" bye |
Titel: Re: Verpflichtungserklärung für Heirat Beitrag von Djuka82 am 29.04.2006 um 13:10:07
Und niemand kann mich antworten????
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Titel: Re: Verpflichtungserklärung für Heirat Beitrag von Sondra am 29.04.2006 um 15:04:09 Djuka82 schrieb am 29.04.2006 um 13:10:07:
Doch, aber nicht auf serbisch oder englisch. Djuka82 schrieb am 28.04.2006 um 16:45:25:
Zu 1 - Ihr habt also beschlossen, in D zu heiraten. Dafür musst du ein so genanntes "Heiratsvisum" beantragen. Das Heiratsvisum kann ein Schengen oder ein nationales Visum sein Zitat:
Zitat:
Diese für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften sind im § 5 AufenthG zu finden Zitat:
Fazit: für die Zeit der Gültigkeit des Heiratsvisums muss dein Lebensunterhalt gesichert sein. Zu 2². - die Aussage ist falsch. Die "Garantie" soll nicht 5 Jahre, sondern nur die Zeit der Gültigkeitsdauer des Visums decken. Nach erfolgter Eheschließung steht dir eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG zu. Und diese ist zu erteilen auch ohne Absicherung des Lebensunterhaltes Zitat:
Zu 2³. - die "Garantie" nennt sich "Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG" und kann von "jedem" gegeben werden - zB von den Eltern, Großeltern, ältere Geschwister deiner Verlobten, die über ein ausreichenden Einkommen verfügen. Das ganze Prozedere ähnelt der K 1 Visa der Amerikaner. Gruß, Sondra :) * Blaue Schrift = Links, anklicken! Admin: [edit]ein link gerichtet ;)[/edit] |
Titel: Re: Verpflichtungserklärung für Heirat Beitrag von Djuka82 am 29.04.2006 um 18:18:18
Vielen dank. Ich denke dass ich gut verstanden habe. Beduete das dann nach die Hochzeit, ich kann für Aufenthaltserlaubniss fordern und mein Guarant wird nicht mehr mit mir haben?
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Titel: Re: Verpflichtungserklärung für Heirat Beitrag von thom am 29.04.2006 um 20:38:59
ja
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Titel: Re: Verpflichtungserklärung für Heirat Beitrag von Nada1283 am 30.04.2006 um 23:04:25
Hallo! ich bin die betroffene Verlobte.
Ich kann leider aus dem Gesetzestext nicht entnehmen, dass die von meinem Vater zu unterschreibende Verpflichtungserklärung ihre Wirksamkeit verliert, in dem mein Zukünftiger die Aufenthaltserlaubnis bekommt. 2 Ausländerbehörden haben meinem Vater mitgeteilt, dass selbst wenn er die Aufnethaltserlaubnis hat, seine Verpflichtung unter Umständen noch Jahre wirksam ist (nach 5-6 Jahren sollte jedoch der Anspruch auf Einlösung allmählich verfallen). Und diese Verantwortung will er natürlich nicht auf sich nehmen. Im FAQ dieser Seite steht auch, dass es was anderes ist wenn man mit Besuchsvisum kommt. Dann gelte die VE nur für den Besuchszeitraum. aber wenn er das aufgrund der Eheschließung unterschreibt dann bleibt die VE auch danach noch gültig, solange mein Mann und ich unseren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können bzw wir in diese Situation zurück fallen. (lebe vom Unterhalt der Eltern, bin Studentin) Zum Kommentar von Sondra: "für die Zeit der Gültigkeit des Heiratsvisums muss dein Lebensunterhalt gesichert sein. " Wo steht denn unter welchen Umständen das Visum abgelaufen ist? Ich muss dem Herrn in der Behörde und auch meinem Vater doch jetzt irgendwie schriftlich belegen, dass mein Vater aus der Sache raus ist, wenn mein Mann die AE hat. Und das wird mir aus keinem Text klar. Ich bin mittlerweile ziemlich am Ende soviel Geld und Nerven verloren zu haben und ich bin kein guter Redner um mich dort in der Behörde Diskussionen zu stellen. Mir hilft also nur der Paragraph um ihm das vorzulegen, dass er Unrecht hat. Also ich verstehe es nur so, wenn wir vorher heiraten kann er ohne gesicherten Unterhalt hier eine AE bekommen und einreisen, außerdem wenn er als Tourist käme (was nicht ganz legal wäre und jetzt auch unmöglich ist, da er schon den Antrag als Heiratsvisum gestellt hat), aber wenn er mit Heiratsvisum herkommt und aufgrunddessen anschließend eine AE bekommt, kommt mein Vater aus dem Vertrag nciht so schnell raus. Also ich bitte um Gegenbeweise die ich der AB vorlegen kann, damit mein Vater nicht länger als 3 Monate eine derartig hohe Verantwortung trägt. Und noch eine Frage: Hätte mein Mann mit AE Ansprüche auf finanzielle Unterstüzung vom Staat um zB. Versicherung und Nahrung zu bekommen, bis er das aus eigenen Mitteln finanzieren kann? Oder lebt er dann von Gespartem? Möchte Dienstag ein letztes Mal zur Behörde bevor ich endgültig aufgebe und in Serbien heirate, Ich brauche meinen Mann hier, ich habe bald ein Kind zu versorgen! Vielen Dank |
Titel: Re: Verpflichtungserklärung für Heirat Beitrag von Nada1283 am 01.05.2006 um 00:09:20
Ich nochmal. Im FAQ steht ja auch folgendes:
Zitat:
Aber mit welchem Recht erwarten die dann von meinem Vater dass er diesen Vertrag unterschreibt und ihm sagen es gilt auch weiter NACH der Eheschließung und auch wenn mein Mann dann zum Zweck der Familienzusammenführung eine Aufnenthaltserlaubnis hat (unabhängig vom Einkommen)?? Wie find ich eine zuverlässige Quelle um dem Bearbeiter zu zeigen dass er kein Recht hat, meinen Vater länger zu verpflichten als bis zur Ausstellung der AE ? Ein Zitat aus dem FAQ dieses Forums wird nicht reichen... Welche Gesetzestexte kann ich aneinanderfügen um zu diesem Schluss zu kommen? Ist der Zweck des Aufenthaltes ein anderer wenn man erst zur Eheschließung kommt und anschließend wegen Familienzusammenführung fragt? Die begründen das anscheinend so, dass sich der Grund des Aufenthaltes nicht ändert und daher mein Vater aus der Sache nicht rauskommt. |
Titel: Re: Verpflichtungserklärung für Heirat Beitrag von Mick am 01.05.2006 um 09:55:05
Hi,
dass keine VE mehr nötig ist, ergibt sich aus § 28 AufenthG, daraus ergibt sich ja, dass die AE unabhängig von der Sicher- stellung des Lebensunterhaltes erteilt wird. Eine VE gilt nur bis zum (erlaubten) Wechsel des Aufenthalts- zweckes. Das ergibt sich - so meine ich - aus dem Text der VE selbst (der Eindruck über dem Zeitraum), aus der Rechtsprechung und letztlich wurde es nochmal in einem Schreiben des Bundes- innenministeriums aus November oder Dezember 2005 klarge- stellt. Dieses Schreiben ging an alle ABH's. |
Titel: Re: Verpflichtungserklärung für Heirat Beitrag von sunnysunshine am 01.05.2006 um 09:55:11 Zitat:
IMHO mit keinem Recht ;) Für ein Visum zur Eheschließung an sich gibt es keine eigenständige Rechtsgrundlage. Es fällt noch nicht unter den § 28 AufenthG, da das wesentliche Tatbestandsmerkmal, die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen, noch nicht erfüllt ist. Für ein Visum zur Eheschließung müssen daher die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG (u.a. Sicherung des Lebensunterhalts) vorliegen. Daher ist die Forderung einer Verpflichtungserklärung bis zur Eheschließung richtig und notwendig. Nach der Heirat und Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft richtet sich der Aufenthalt nach § 28 AufenthG. Demnach besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unabhänigig von der Sicherung des Lebensunterhaltes. Du bist ab der Heirat deinem Mann gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Auf der Verpflichtungserklärung steht bei Dauer der Verpflichtung sinngemäß: gültig vom voraussichtlichen Visumbeginn... bis zur Ausreise oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck. Der Aufenthaltszweck deines Mannes bei der Einreise ist "Aufenthalt zur Eheschließung". Nach der Heirat und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist der Aufenthaltszweck: "Aufenthalt zum Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft" und damit wäre die Verpflichtungserklärung schon vom Wortlaut her hinfällig, da ein Zweckwechsel stattgefunden hat und eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Grüße sunnysunshine ;) |
Titel: Re: Verpflichtungserklärung für Heirat Beitrag von Neuromancer am 01.05.2006 um 10:10:37 schrieb am 01.05.2006 um 09:55:11:
Richtig ! nach der Eheschließung gilt Deutsches Familienrecht, d.h. die Ehepartner sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet BGB Fünfter Titel "Wirkungen der Ehe im Allgemeinen" § 1360 Aufenthaltsrechtlich gilt wie schon gesagt "Aufenth.ges. § 28 Familiennachzug zu Deutschen" greets ... neuro ...... |
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