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Unmöglichkeit einer Passbeschaffung - was tun? (Gelesen: 18.214 mal)
thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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20.01.2006 um 18:46:41
 
Die in D. geborene Tochter (21) von anerkannten Flüchtlingen (vietn. boat-people) mit NE könnte sich einbürgern lassen, hätte sie einen Pass, wäre auch ihre Ausbürgerung aus Vn möglich.

Ihre Eltern hatten das Privileg, obwohl völlig ohne vn Dokumente, hier leben zu können.
Sie hat nun das Problem, den vn Behörden absolut nichts als eine dt Geburtsurkunde vorlegen zu können.

Bei mehreren Besuchen bei der vn Botschaft wurde ihr Begehren, über das Problem zu sprechen oder gar eine Bescheinigung zu erhalten, dass die Ausstellung eines Passes nicht möglich ist, brüsk abgewiesen. Ihre Eltern weigern sich, die Botschaft aufzusuchen.

Der ABH ist seit über 21 Jahren bekannt, dass die Familie keine vn. Dokumente besitzt, verlangt nun aber ultimativ von ihr die Passbeschaffung, alternativ (!) die Einbürgerung und verweigert die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.

Wer stellt die offensichtliche Unmöglichkeit einer Passbeschaffung fest und wie wird diese Feststellung beantragt?


P.S. die Anfrage wurde  im Forum Einbürgerungsrecht bereits mit etwas anderen Zwischenfragen als "Einbürgerungsprobleme von  Flüchtlingskindern" gestellt.
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 20.01.2006 um 20:08:42
 
Hi

nachweisen kann man die Verweigerung der Passausstellung nur durch
eine Bescheinigung der vn Botschaft. Gespannt darf man dann auf die
Begründung sein.
Ich denke, die Eltern sollten den Weg in die Botschaft auf sich nehmen,
denn sie können vieles aufklären und dafür sorgen, dass ein Pass ausgestellt
wird, nachdem die Geburt in Vietnam registriert worden ist.
Der Sachverhalt an sich gibt nichts für eine Unmöglichkeit her sondern
eine gewisse Unwilligkeit der Eltern.
Ein Reiseausweis für Ausländer kann und darf nur ausgestellt werden,
wenn ein Pass nicht oder nur in unzumutbarer Weise ausgestellt wird.
Dies liegt hier bislang noch nicht vor.
Der Weg über die Eltern ist der einzig richtige.

Bruno
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Sondra
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Antwort #2 - 20.01.2006 um 21:05:04
 
Zitat:
nachweisen kann man die Verweigerung der Passausstellung nur durch eine Bescheinigung der vn Botschaft. Gespannt darf man dann auf die Begründung sein. Ich denke, die Eltern sollten den Weg in die Botschaft auf sich nehmen, denn sie können vieles aufklären und dafür sorgen, dass ein Pass ausgestellt wird, nachdem die Geburt in Vietnam registriert worden ist.
Der Sachverhalt an sich gibt nichts für eine Unmöglichkeit her sondern eine gewisse Unwilligkeit der Eltern
.Fragezeichen Ein Reiseausweis für Ausländer kann und darf nur ausgestellt werden, wenn ein Pass nicht oder nur in unzumutbarer Weise ausgestellt wird. Dies liegt hier bislang noch nicht vor. Der Weg über die Eltern ist der einzig richtige.



War das nicht mal so, dass es anerkannten Flüchtlingen nicht zugemutet werden konnte, den exterritorialen Bereich der Botschaft des Landes von dem sie geflüchtet waren, zu betreten (aufgrund der potenziellen Gefährdung)? Hat sich daran inzwischen etwas geändert?

Gruß  Smiley Sondra
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 20.01.2006 um 22:04:03
 
Zitat:
dass es anerkannten Flüchtlingen nicht zugemutet werden konnte, den exterritorialen Bereich der Botschaft des Landes von dem sie geflüchtet waren, zu betreten

... so ist es m.E. nach wie vor.

außerdem: ich habe doch klar geschildert, die Eltern haben auch selber nichts in der Hand.
Sollen die als Asylberechtigte vielleicht für sich auch noch Pässe beantragen, defür bräuchts dann aber die Großeltern...

Um die Grundsatzfrage nicht zu überladen, hab ich bisher weggelassen: Die Eltern waren nie verheiratet, der Vater wurde mitlerweile eingebürgert. Was bekommt er dann auf der vn. Botschaft, selbst wenn er wollte (er wird da niemals hingehen). Wie gesagt, die Grundsatzfrage ist allgemeiner und kommt immer häufiger vor - die Kinder von anerk. Flüchtlingen haben hier oft ein Problem.
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Sondra
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Antwort #4 - 20.01.2006 um 22:22:47
 
Zitat:
Der ABH ist seit über 21 Jahren bekannt, dass die Familie keine vn. Dokumente besitzt, verlangt nun aber ultimativ von ihr die Passbeschaffung, alternativ (!) die Einbürgerung und verweigert die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.


Im anderen Thread sagst du Zitat:
Die AB will ultimativ den vietn. Nationalpass sehen oder die Einbürgerung
Warum läßt sie sich nicht einbürgern? Vielleicht würde sich im Züge des Verfahrens "leichter" feststellen, dass die vn Botschaft völlig abweisend ist (kann ich mir lebhaft vorstellen, dass gerade boat-people und Nachkommen noch der Dorn im Auge der jungen vn Demokratie sind).

Gruß  Smiley Sondra
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Antwort #5 - 20.01.2006 um 22:27:34
 
Zitat:
Wer stellt die offensichtliche Unmöglichkeit einer Passbeschaffung fest und wie wird diese Feststellung beantragt?


M.E. letztendlich die ABH - ähnlich wie bei abgelehnten Asylbewerbern, oder andere Fälle, müsste es doch möglich sein, ein offizielles Schreiben an die vn Botschaft zu richten mit der Bitte um ... Dann muss sich die Botschaft äußern, weil eine deutsche Behörde wird sie nicht so bruskieren wollen, wie irgendeine Tochter von ...
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 21.01.2006 um 00:09:27
 
Hi Sandra,
Die Einbürgerungsbehörde nimmt den Antrag nicht an, weil die ABH keinen Passersatz mehr gibt und damit ihr gegenüber dokumentiert, dass ein Nationalpass her muss.

Die vn. Botschaft erklärte, sie werde für eine Person, die in Vn. nicht registriert ist, gar nichts tun, wenn die ABH etwas wolle, solle sie sich selbst melden.

Die ABH erklärte, sie wolle gar nichts von der Botschaft und werde sich nicht dorthin wenden, das sei auschließlich die eigene Angelegenheit und Verpflichtung der Antragstellerin.
Wenn diese allerdings weiterhin gegen die Passbeschaffungspflicht verstoße und damit gegen hiesige Gesetze, werde die ABH das zu ahnden wissen.


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garfield2008
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Antwort #7 - 21.01.2006 um 10:33:00
 
H(a)i,

@Thom

warum geht die Tochter denn mit ihrer Geburtsurkunde selbst zur Botschaft nach Berlin oder ins Konsulat nach Bonn und lässt ihre Geburt in VN nachzubeurkunden Fragezeichen
Dann steht einem Pass nichts im Weg.
Das ihre Eltern vergessen haben, für ihre Tochter damals den Flüchtlingsstatus zu beantragen ist zwar bedauerlich aber nicht mehr nachzuholen.

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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 21.01.2006 um 12:16:42
 
garfield2008 schrieb am 21.01.2006 um 10:33:00:
warum geht die Tochter denn mit ihrer Geburtsurkunde selbst zur Botschaft nach Berlin oder ins Konsulat nach Bonn und lässt ihre Geburt in VN nachzubeurkunden Fragezeichen
Dann steht einem Pass nichts im Weg.
Das ihre Eltern vergessen haben, für ihre Tochter damals den Flüchtlingsstatus zu beantragen ist zwar bedauerlich aber nicht mehr nachzuholen.



Hi,

genau das meinte ich . Verstehe ich ehrlich gesagt auch nicht.
Solang esie nicht registriert ist, werden die vn. Behörden nichts ausstellen.
Die Flüchtlingseigenschaft gilt im übrigen nur für die Eltern, die hier helfen könnten.

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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #9 - 21.01.2006 um 13:48:42
 
Hi Garfield2008 und Bruno,
mit ihrer dt. Geburtsurkunde war sie in der vn. Botschaft und wurde nicht registriert, weil die Geburtsurkunde der Mutter verlangt wurde, die es nicht gibt.

Glaubt ihr wirklich grundsätzlich, mit einer dt. Geburtsurkunde käme man zum vietn. Pass?


(Es wurde i,Ü. nicht nur das Familienasyl verpasst, weil die Eltern nichts davon wussten, selbst die Möglichkeit der Miteinbürgerung mit dem Vater war den Eltern völlig unbekannt und wurde verpasst.)
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bamthwok
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Antwort #10 - 21.01.2006 um 17:40:51
 
Hallo Sondra, ein off-topic Kommentar: die "junge vietnamesische Demokratie" gibt es bis heute noch nicht. Vietnam ist kommunistisch. Nicht, dass es jetzt so wichtig waere, aber vielleicht interessiert es Dich ja....
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Antwort #11 - 21.01.2006 um 18:07:22
 
bamthwok schrieb am 21.01.2006 um 17:40:51:
Hallo Sondra, ein off-topic Kommentar: die "junge vietnamesische Demokratie" gibt es bis heute noch nicht. Vietnam ist kommunistisch. Nicht, dass es jetzt so wichtig waere, aber vielleicht interessiert es Dich ja....

Schön, dass du so gut aufgepasst hast  Zwinkernd Frau übersieht mal die Gänsefüßchen und schon steht Frau im[regen=regen.gif] - ohne Schirm.

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Antwort #12 - 21.01.2006 um 18:35:29
 
thom schrieb am 21.01.2006 um 00:09:27:
Die Einbürgerungsbehörde nimmt den Antrag nicht an, weil die ABH keinen Passersatz mehr gibt und damit ihr gegenüber dokumentiert, dass ein Nationalpass her muss.

Die vn. Botschaft erklärte, sie werde für eine Person, die in Vn. nicht registriert ist, gar nichts tun, wenn die ABH etwas wolle, solle sie sich selbst melden.

Die ABH erklärte, sie wolle gar nichts von der Botschaft und werde sich nicht dorthin wenden, das sei auschließlich die eigene Angelegenheit und Verpflichtung der Antragstellerin.


Thom, für mich liest sich das so an, als wäre bisher alles mündlich gelaufen. Bei so lebensentscheidenden Prozeduren sollte man aber zur Feder greifen.

Botschaft anschreiben - Antrag auf Registrierung der Geburt und Ausstellung eines Passes z.B. - Kopie des Schreibens für das eigene Archiv anfertigen, Brief per Einschreiben mit Empfangsbestätigung hinschicken: 1 x, 2x, ... 10x. Spätestens da hat man den Nachweis seiner erfolglosen Bemühungen in der Hand. Damit ABH anschreiben - um Unterstützung bitten - wie oben vorgehen. Einbürgerungsbehörde nicht vergessen! Ein wenig Bürokratie muss schon sein, damit man es auf eine Akte bringt. Und wenn die Akte dick genug geworden ist, findet sich vielleicht auch die Lösung darin.

Gruß  Smiley Sondra
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« Zuletzt geändert: 21.01.2006 um 20:54:11 von N/V »  

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Antwort #13 - 21.01.2006 um 18:38:13
 
Fooons!!!! Bitte verunglückten Zitat da oben korrigieren, sonst gibts womöglich wieder Beschwerden!!
Danke!!
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Antwort #14 - 21.01.2006 um 20:54:28
 
Done -  es Lebe die Vorschau  Cool
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Antwort #15 - 22.01.2006 um 12:43:16
 
Zitat:
War das nicht mal so, dass es anerkannten Flüchtlingen nicht zugemutet werden konnte, den exterritorialen Bereich der Botschaft des Landes von dem sie geflüchtet waren, zu betreten


Das Betreten der Botschaft kann u. U. zum Verlust der Asylberechtigung führen.
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Antwort #16 - 22.01.2006 um 13:10:26
 
Das Betreten allein sicher nicht. Außerdem ist der Vater inzwischen eingebürgert, sein Flüchtlingsstatus hat sich somit eh erledigt. Wenn ein Elternteil die Botschaft aufsucht, sollte dies ja erst einmal genügen.

Nebenbei: Ich kann mit kaum vorstellen, dass die Eltern, besonders der Vater, überhaupt keine vietnamesischen Identitätsnachweise gehabt haben, denn auch für die Einbürgerung musste die Identität ja belegt werden.

thom schrieb am 21.01.2006 um 13:48:42:
selbst die Möglichkeit der Miteinbürgerung mit dem Vater war den Eltern völlig unbekannt und wurde verpasst.)

Glaube ich nicht, denn im Einbürgerungsantrg wird ausdrücklich nach Kindern gefragt und es ist jeweils anzukreuzen, ob diese miteingebürgert werden sollen oder nicht.

Ich werde den Eindruck nicht los, dass hier irgend etwas nicht stimmt. öhm
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Sondra
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Antwort #17 - 22.01.2006 um 15:19:51
 
Zitat:
Ich werde den Eindruck nicht los, dass hier irgend etwas nicht stimmt.

Möglicherweise liegt das Problem auch daran, dass die Eltern nicht verheiratet sind bzw. nie verheiratet waren. Vielleicht wird in diesem Fall von der vietnamesischen Seite nur die Mutter als "identitätsstiftend" akzeptiert (hängt sicherlich von den vietnamesischen Regelungen ab, oder?) und sie ist nicht (noch nicht?) eingebürgert und scheint auch keine "richtigen" Papiere zu haben (eventuell deswegen auch noch nicht eingebürgert). Das wäre m.E. auch eine Erklärung dafür, wieso der Vater nicht daran gedacht / geglaubt hat, dass er seine Tochter miteinbürgern kann / darf - er betrachtete sie auch als mehr der Mutter "zugehörig". Leider sind viele Vietnamesen, sogar die "einbürgerungsfähigen" noch sehr naiv sozusagen bezüglich des deutschen Rechtssystems (und der Möglichkeiten) bzw. noch zu verfangen in ihren mitgebrachten Denkmuster.

@Thom - ich komme darauf zurück. Es ist unbedingt notwendig alles schriftlich zu klären: wie sind die vietnamesischen Gesetze in so einem Fall:
- spielt die Vaterschaftsanerkennung überhaupt eine Rolle und
- wenn ja, kann er seine ursprüngliche vietnamesische Staatsangehörigkeit auch an seine unehelichen Kinder "vererben",
- wenn er kann, dann wie ist das Prozedere, etc.

Wenn seine Anwesenheit in der Botschaft unerlässlich wäre, dann kann er doch in Begleitung eines "offiziellen" deutschen Bürgers (z.B. Anwalt, Mitarbeiter Flüchtlingshilfe, o.ä.) hingehen, um sich vor Übergriffen zu schützen.

Wenn nur die Mutter "akzeptiert" wird von der vietnamesischen Seite, und es liegt eine diesbezügliche Bestätigung vor, dann ist die Lage schon wieder eine andere, weil der Vater völlig "außen vor" bleiben würde.

Gruß  Smiley Sondra
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Antwort #18 - 22.01.2006 um 15:36:54
 
Die Frage die sich mir stellt ist, wie bei nicht nachgewiesener Identität und Familienstand der Mutter überhaupt eine wirksame Vaterschaftsfeststellung erfolgen konnte Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #19 - 22.01.2006 um 15:49:36
 
ronny schrieb am 22.01.2006 um 15:36:54:
Die Frage die sich mir stellt ist, wie bei nicht nachgewiesener Identität und Familienstand der Mutter überhaupt eine wirksame Vaterschaftsfeststellung erfolgen konnte Zwinkernd


Fragezeichen öhm Ich nix verstehen, bitte klären! Ich dachte immer, Mutter steht fest (bzw. liegt auf dem Entbindungstisch), der Vater verfügte über genügend Dokumente und es war vermutlich auch zeitlich herauszurechnen, dass das Kind nicht 2 Jahre "im Bauch" verbracht haben konnte (für den Fall, dass da noch irgendwo ein Ehemann existierte).

Oder es gibt eben keine Vaterschaftsfeststellung (kann in diesem Fall trotzdem eine Anerkennung erfolgen?) und (auch) deswegen die Komplikationen?

Danke  Smiley S.
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Antwort #20 - 22.01.2006 um 16:12:29
 

Hi Sondra,

Zitat:
Vaterschaftsfeststellung


ist der Oberbegriff für Anerkennung und/ oder gerichtliche Feststellung Zwinkernd

Ich meinte ein anderes Problem:

wenn eine Frau, die ja die Mutter kraft Gesetzes ist, (jedenfalls in Deutschland, bei VN muß ich mal nachschauen) ein Kind zur Welt bringt, gibt es Probleme mit einer Anerkennung wenn ich ihren Familienstand nicht zweifelsfrei ermitteln kann, ... sie könnte ja verheiratet sein. Dann gäbe es einen vorrangigen Vater (den gesetzlichen ) und die Anerkennung des nichtehelichen wäre schwebend unwirksam....

Verstehst Du worauf ich hinauswill?

Die Identität und der Familienstand der Mutter müssen bei der Anerkennung nachprüfbar feststehen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #21 - 22.01.2006 um 17:58:10
 
Zitat:
Verstehst Du worauf ich hinauswill?

Durchaus. Kenne ich aus meiner unmittelbaren Umgebung. Mein Ex musste mit der 2 Frau gerichtlich klären lassen, dass das noch während dem "juristischen" Bestand der Ehe geborenes Kind nicht das seinige war. Ich meine nur - bei aller Liebe für die "Formvollendung" - es wird albern, wenn ein Paar sich über 5 Jahren nicht mehr treffen konnte z.B. zu behaupten, dass der noch nicht geschiedene Ehemann auch der Vater eines gerade geborenen Kindes ist. Gibt es dafür keine "Verjährungsfristen"?

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Antwort #22 - 22.01.2006 um 17:59:52
 
Danke fürs viele Mitdenken!
Aber Ihr machts nun doch zu kompliziert.

Vater und Mutter (unverheiratet) stehen in der Geburtsurkunde, ausgwiesen hatten sie sich ausschließlich mit ihrem Flüchtlingspass, andere Dokumente besitzen sie nicht. Auch die spätere Einbürgerung des Vaters lief ganz auf dieser Basis- das scheint für anerk. Flüchtlinge zu gehen..
Die Tochter hat damit die vn. Staatsangehörigkeit.
(nach meinem Wissen erhält die nur, wenn beide Eltern. Vn. sind, egal ob verheiratet, ansonsten wird von dem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ausgegangen, es sei denn, das Kind wäre ansonsten staatenlos)
Ob es in Vn. Formen des automatischen Verlustes z.B. bei längerer Nichtregistrierung als Volljährige gibt, weiss ich nicht. Mehrstaatlichkeit jedenfalls nicht, man verliert die vn. automatisch mit Einbürgerung woanders. Ich hatte im entspr. Forum angefragt, ob dadurch in solchen Fällen auf Ausbürgerung, die neben dem Identitätsnachweis der Verhinderung der Mehrstaatlichkeit dient, verzichtet werden könnte. Antwort: nein.

Zum vielbemühten Botschaftsbesuch:
Was^sollte denn beim Botschaftsbesuch der Eltern stattfinden? Da sitzt dann eine Frau mit Flüchtlingspass und ein Mann mit dt. Pass und vielleicht noch der Kopie seines alten Flüchtlingspasses, beide ohne alle vn. Dokumnete, und wollen als alte boat-people ihrer Tochter zum vn. Pass verhelfen.
Wenn man mit ihnen sich dort überhaupt auseinandersetzt, müssen beide erst mal ihre eigene vn. Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter feststellen lassen. Dazu müssen
sie nicht nur jede Menge Dokumente aus Vietnam besorgen, falls  im Kreis der Verwandten noch was da ist wie ein Familienbuch etc, von verschiedensten Behörden, sie müssten aber auch glaubhaft persönlich identifiziert werden. Da werden 23-30 Jahre alte Fotos nicht ausreichen. Nur durch eine Reise nach Vn. mit Gegenüberstellungen und eidesstattlichen Versicherungen von Personen des Staates, der Familie, der Nachbarschaft würde praktisch geklärt werden können, dass sie die behaupteten Personen sind.. Anders ginge es doch gar nicht.

Das machen weder die Eltern mit noch die Botschaft - mit Flüchtlingen!
Die wird einen Teufel tun, der Tochter oder gar den Eltern irgendwas zu bescheinigen. Wieso sollten sie die Tochter registrieren? Die will ja noch nicht einmal nach Vn., sie will sich nur ausbürgern lassen.
Das haben sie ihr bereits unter Zeugen gesagt: kein Antragsformular für eine Registrierung ohne Vorlage der elterlichen Geburtsurkunden, kein Bescheid, dass unter den konkreten Voraussetzungen Registrierung oder Pass nicht gehen, nix. Wenn die ABH was will, soll sie sich melden. Dies wurde der ABH schriftlich und mit Erklärung des Zeugen mitgeteilt. Ich kenne i.Ü. keine entspr. formlosen schriftlichen Anträge, auf die die vm. Botschaft bisher reagiert hätte - o.k., das könnte man noch versuchen, wird die gestellte Frage mangels Antwort aber nur weiter verschieben.

Wer solche Wege (Botschaftsbesuche) empfiehlt, arbeitet mit der Achterbahnschleife der Entscheidungsverweigerung, gegenseitigen Behördenverschickung und dem Sanktnimmerleinstag.
Die Tochter kann solange nicht heiraten, die erleichterte Einbürgerung bis 23 verfällt, sie würde gern im Staatsdienst arbeiten, ihre Reisemöglichkeiten sind beschränkt und vielses andere auch.

Nochmals: Die ABH weiss, dass in der Familie keine vn. Dokumente existieren.
Dann aber ist eine Passbeschaffung schlicht UNMÖGLICH.
Die Feststellung dieser Unmöglichkeit lehnt die ABH ab und fordert Unmögliches - die Erklärung der Unmöglichkeit durch die Botschaft, die Einbürgerung etc.
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Antwort #23 - 22.01.2006 um 18:32:41
 
Wie wäre es mit einer Leistungsklage*, oder einer Verpflichtungsklage*? Ich bin nicht bewandert im Verwaltungsrecht (eigentlich in keinem Rechtsgebiet  Griesgrämig)- aber bei so wenig Entgegenkommen der ABH würde ich die aufs Arbeiten verklagen! Falls du nicht selbst Rechtsanwalt bist, suche dir einen, der sowohl Verwaltung-, wie auch Asyl- / Ausländer- / Einbürgerungsrecht kapiert. Eventuell in diesem Forum* danach recherchieren.


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Antwort #24 - 22.01.2006 um 20:08:48
 
thom schrieb am 22.01.2006 um 17:59:52:
!



Wenn man mit ihnen sich dort überhaupt auseinandersetzt, müssen beide erst mal ihre eigene vn. Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter feststellen lassen. Dazu müssen
sie nicht nur jede Menge Dokumente aus Vietnam besorgen, falls  im Kreis der Verwandten noch was da ist wie ein Familienbuch etc, von verschiedensten Behörden, sie müssten aber auch glaubhaft persönlich identifiziert werden. Da werden 23-30 Jahre alte Fotos nicht ausreichen. Nur durch eine Reise nach Vn. mit Gegenüberstellungen und eidesstattlichen Versicherungen von Personen des Staates, der Familie, der Nachbarschaft würde praktisch geklärt werden können, dass sie die behaupteten Personen sind.. Anders ginge es doch gar nicht.


Genau so geht das !

Zitat:
Wer solche Wege (Botschaftsbesuche) empfiehlt, arbeitet mit der Achterbahnschleife der Entscheidungsverweigerung, gegenseitigen Behördenverschickung und dem Sanktnimmerleinstag.
Die Tochter kann solange nicht heiraten, die erleichterte Einbürgerung bis 23 verfällt, sie würde gern im Staatsdienst arbeiten, ihre Reisemöglichkeiten sind beschränkt und vielses andere auch


Das ist nun einmal die Folge

Zitat:
Dann aber ist eine Passbeschaffung schlicht UNMÖGLICH


eben nicht, siehe oben


Zitat:
Die Feststellung dieser Unmöglichkeit lehnt die ABH ab und fordert Unmögliches - die Erklärung der Unmöglichkeit durch die Botschaft, die Einbürgerung etc.


Die ABH wieß erst, dass etwas unmöglich ist, wenn dies das Heimatland entprechend bestätigt. Bis dahin fordert sie
nur gesetzlich Legitimiertes.


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Antwort #25 - 22.01.2006 um 20:41:52
 
Naja, Bruno...
Zitat:
Genau so geht das !

... Deine Beiträge... das ist doch ein Witz,was ich beschriebn habe !
schon mal gehört, dass ein anerkannter Flüchtling zur Identitätsfeststellung in seine Heimat geschickt wird?
Übrigens ist die Tochter dann auch in Rente, wenns auf solchem Weg mal irgendwann durch wäre. Deren Kinder (sowas droht ja irgendwann auch, natürlich wären die dann uneheleich wegen Unmöglichkeit einer Heirat) ... möchte gar nicht wissen, wie die dann die Geburtsurkunden ihrer Urgroßeltern in Vn beantragen müssen...

Für Dich scheinen alle Ausländer grundsätzlich eine Art Duldung bis GÜB - Status zu haben.
So liebt man seine ABH, man sich über Hilfestellungen, die die Leute mit schönen Grüßen und Juchee  ins Nirwana schickt.
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Antwort #26 - 22.01.2006 um 21:51:44
 
thom schrieb am 22.01.2006 um 20:41:52:
Naja, Bruno... Deine Beiträge... das ist doch ein Witz


Nein Thom, ich vermute nur, dass Bruno nicht mehr genau weißt, wer die vietnamesischen boat-people sind / waren. Hier Bruno eine kleine Erinerungsstütze

Zitat:
Als Boat People wurden in den 1970er und Anfang der 1980er Jahre vietnamesische Flüchtlinge bekannt, die nach dem Vietnamkrieg aus Angst vor dem neuen kommunistischen Regime mit seinen Arbeits- und Umerziehungslagern mit Booten über das südchinesische Meer flohen. Die Flüchtlinge trieben auf überladenen, altersschwachen, hochseeuntüchtigen Booten auf dem Meer, weil sie lieber den Tod akzeptiert hätten als unter einem kommunistischem Regime zu leben. Die meisten von ihnen fielen vor einer Rettung den Stürmen, den Piraten, überwiegend aus Thailand, oder dem Hungertod zum Opfer. Daher wurde 1979 von dem deutschen Journalisten Rupert Neudeck eine Rettungsaktion Deutsches Komitee. Ein Schiff für Vietnam initiiert. Daraus ging 1982 das Komitee Cap Anamur/Deutsche Notärzte e.V. hervor.


Es wäre möglicherweise informativ und nützlich, auch die Wikipedia Beiträge über den Vietnamkrieg durchzublättern.

Viel Spaß bei der Lektüre!  Smiley Sondra
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Antwort #27 - 23.01.2006 um 07:57:58
 
thom schrieb am 22.01.2006 um 20:41:52:
... Deine Beiträge... das ist doch ein Witz,was ich beschriebn habe !


Was Du beschrieben hast ist ein Witz ?

Zitat:
schon mal gehört, dass ein anerkannter Flüchtling zur Identitätsfeststellung in seine Heimat geschickt wird?


Es geht doch um die Tochter, die keine Anerkennung hat, oder ?


Zitat:
Für Dich scheinen alle Ausländer grundsätzlich eine Art Duldung bis GÜB - Status zu haben.
So liebt man seine ABH, man sich über Hilfestellungen, die die Leute mit schönen Grüßen und Juchee  ins Nirwana schickt.


Da redest Du aber enormen Blödsinn !
Kann es sein, dass Du nur bestimmte Antworten erwartest ?
Anhand dessen, was in diesem Fall die ABH verlangt, siehst Du doch, dass die Unmöglichkeit
nachgewiesen werden muss. Die Eltern wollen keinen Kontakt mit den vn. Behörden, sie könnten aber,
da sie z.T. schon eingebürgert wurden, ohne Konsequenzen Kontakt aufnehmen.


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Antwort #28 - 23.01.2006 um 08:30:13
 
Zitat:
Gibt es dafür keine "Verjährungsfristen"? 


Nein die gibt es nicht. Der "gesetzliche" Vater bleibt bis zur wirksamen Feststelung der Nichtvaterschaft mit im Boot.

Aber es scheint als hätte eine wirksame (sowohl in DE als auch nach VN-Recht) Vaterschaftsanerkennung stattgefunden.

Zur angeblichen Unmöglichkeit der Passbeschaffung ist eine eindeutige Aussage zum Erwerb der vietnamesischen Staatsangehörigkeit  nicht zu fnden:

Einerseits sagt das Staatsangehörigkeitsrecht in Art. 6 Abs. 1 StBG, dass  Kinder eines vietnamesischen Paares unabhängig vom ehelichen Status und vom Geburtsort Vietnamesen sind.
Im Falle der Staatenlosigkeit eines Elternteiles oder bei gemischter Nationalität der Eltern tritt bei Geburt im Ausland der Staatsangehörigkeitserwerb nur auf Antrag (=Registrierung bei der vn Auslandsvertretung ein), so jedenfalls Art. 6 Abs. 3 Satz 2 StBG.

Das erstere würde dafür sprechen, dass die Betroffene bereits durch Abstammung Vietnamesin geworden ist.

Das zweite eher dafür, dass noch eine Registrierung erforderlich wäre.

Da nicht genau feststeht, ob beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt noch die vietnamesische Staatsangehörigkeit innehatten, wäre das Probem u.U. nur durch die Registrierung bei der VN-Botschaft zu lösen.

Zitat:
warum geht die Tochter denn mit ihrer Geburtsurkunde nicht selbst zur Botschaft nach Berlin oder ins Konsulat nach Bonn und lässt ihre Geburt in VN nachbeurkunden


Ich sehe da für die Betroffene keine unzumutbare Forderung seitens der deutschen Behörden, weil sie ja den Flüchtlingsstaus nicht innehat (warum auch immer).

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #29 - 23.01.2006 um 08:42:31
 
Sondra schrieb am 22.01.2006 um 21:51:44:
Nein Thom, ich vermute nur, dass Bruno nicht mehr genau weißt, wer die vietnamesischen boat-people sind / waren.



Doch, nur hat das in diesem Fall keine Relevanz mehr, da es sich hier um die Tochter handelt und diese ist/musste
nicht flüchten.  Zwinkernd

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Antwort #30 - 23.01.2006 um 11:25:12
 
Hi ronny,
heißt daa, dass eine Registrierung bei der Botschaft weniger eine Art Meldung einer unterstellten denn ein Antrag auf Staatsbürgerschaft bedeutet?
Hier waren beide Elternteile nach ihrer Flucht und zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter sicher Vietnamesen. Wäre dann Registrierung überhaupt möglich/nötig? Wenn sie die vn Staatsbürgerschaft erst beantragen müsste und also nicht besäße, wäre die Einbürgerung ja wohl eher machbar und eine Ausbürgerung unnötig.
Leider isses hier so aber nicht, denk ich.
Dann wärs aber eh falsch, eine Registrierung i.o. Sinne zu beantragen.

Beim ihrem letzten Botschaftsbesuch sagte man der Tochter, dass sie ohne die Geburtsurkunde ihrer Mutter nicht registriert werden könne und nicht mehr zu kommen brauche. Auf Rückfrage, ob man ihr ein Antragsformular mitgeben könne oder was die Mutter denn machen könne, wenn die keine Geburtsurkunde hat, sagte man, dann geht sowieso nix.

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Antwort #31 - 23.01.2006 um 11:38:29
 
Zitat:
Kann es sein, dass Du nur bestimmte Antworten erwartest ?

Das erklärte Ziel dieser Seite ist
Zitat:
Wir stehen aber dafür ein, dass wir dafür da sind, Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Wir möchten unsere Kenntnisse und unser Wissen dazu einbringen, Ausländern / Ausländerinnen, die Hilfe suchen, zur Seite zu stehen.

wenn du das kannst, sind deine Beiträge willkommen, wenn du das nicht kannst, musst du nicht unbedingt Beiträge leisten. Du kannst dich auch dafür entscheiden, dich auf die Fälle zu konzentrieren und beschränken, bei denen es heißt
Zitat:
Auf der anderen Seite bitten wir um Verständnis dafür, wenn wir manchmal auch "dazwischen schlagen". Wir sind keine Helfer für Leute, die versuchen, entgegen der gesetzlichen Vorschriften Vorteile für sich oder für Dritte zu erreichen.

Es wäre sehr vorteilhaft, wenn du den Unterschied dazwischen erkennen und werten würdest. Auch andere Experten hier geben negative, dafür aber sachlich begründete Auskünfte (mit "Hausnummer" so zu sagen) und darüber hat sich noch keiner beschwert. In diesem Fall z.B. wird nicht versucht, etwas "entgegen den gesetzlichen Vorschriften" zu erreichen, sondern die Vorschriften (insofern vorhanden) umfassend zu durchleuchten und zu verstehen. Es wäre also nützlich, dem Frager zu verraten, worauf sich das Verhalten der ABH stützt: Gesetz, §, Durchführungsbestimmung.

Gruß Smiley Sondra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #32 - 23.01.2006 um 12:05:22
 
hi bruno,
ich beschreibe ein Identitätsfeststellungsverfahren für alte boat-people-Flüchtlinge, das in seiner Konsequenz zu einem Slapstick von verrückten Situationen entartet.
Du sagst aber toternst, genau so musses sein!

Ich schrieb, dann müsten ja die Eltern= anerk. Fl. zur Identitätsfeststellung nach Vn: ein Witz...
Du sagst, es geht doch um die Tochter!
Ja ebend. Eine Tochter ist, wenn man Eltern hat, und so vererbt sich was, z.B. Staatsangehörigkeit, z.B. deren Fehler, z.B. deren Mangel an Personaldokumenten, z.B. deren Unmöglichkeit, die Nachzuholen, fast sogar deren Flüchtlingsstatus. Darum geht hier doch alles.
Irgendwie hast Du den Überblick verloren und schreibst trotzdem immer weiter...

Du sagst, die Unmöglichkeit muss nachgewiesen werden, das sagt doch die/jede ABH.
Ich sage, niemand wird jemals der ABH einen Bescheid über die Unmöglichkeit geben und ansonsten ist der Nachweis einer Unmöglichkeit nur die Unmöglichkeit selbst: Warten bis ins hohe Alter, dieing trying.
Die ABH muss m.E. selbst, durch eigene Logik, selbst feststellen, dass das hier gar nicht gehen kann. Ansonsten müsste sie gangbare Wege benennen können. Der ewige Verweis auf Botschaftsbesuche ist dies nicht: was soll die Botschaft denn ihren boat-people-Flüchtlingen bescheinigen, wenn sie dort wären: dass ihre Identität nicht nachgewiesen ist? Lustige Bescheide. (Achtung: Witz!)
aber naja.
wie ronny und ralf schon sagten: das gibts doch nicht, hier stimmt was nicht.
dann lassen wir das Töchterchen halt rumlaufen
wieso wollte ich ihr eigentlich helfen?
soll sie doch...zum Kuckuck
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Antwort #33 - 23.01.2006 um 12:10:17
 
Sondra schrieb am 23.01.2006 um 11:38:29:
wenn du das kannst, sind deine Beiträge willkommen, wenn du das nicht kannst, musst du nicht unbedingt Beiträge leisten. Du kannst dich auch dafür entscheiden, dich auf die Fälle zu konzentrieren und beschränken...



Gut, dass Du das nicht zu entscheiden hast !

Deine ständigen Angriffe nerven allmählich. Für meine Beiträge zeichne ich verantwortlich, also
kein Grund für Deine Kommentare und Belehrungen. Im übrigen sind meine Beiträge am Thema, Deine allerdings
oftmals bedenklich daneben !  Laut lachend


Zurück zum Fall:
Bereits einige Beiträge wiesen doch darauf hin, dass die Unmöglichkeit eben nicht vorliegt und nachgewiesen
werden muss.  Zunge  :wand ende


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Antwort #34 - 23.01.2006 um 12:19:39
 
thom schrieb am 23.01.2006 um 12:05:22:
Zitat:
Irgendwie hast Du den Überblick verloren und schreibst trotzdem immer weiter...


keinesfalls

Zitat:
Du sagst, die Unmöglichkeit muss nachgewiesen werden, das sagt doch die/jede ABH.
Ich sage, niemand wird jemals der ABH einen Bescheid über die Unmöglichkeit geben und ansonsten ist [b]der Nachweis einer Unmöglichkeit nur die Unmöglichkeit selbst


Doch , diese Bescheinigungen wurden mir schon vorgelegt !

Zitat:
Die ABH muss m.E. selbst, durch eigene Logik, selbst feststellen, dass das hier gar nicht gehen kann.


wie das denn ?

Ansonsten müsste sie gangbare Wege benennen können. Der ewige Verweis auf Botschaftsbesuche ist dies nicht: was soll die Botschaft denn ihren boat-people-Flüchtlingen bescheinigen, wenn sie dort wären: dass ihre Identität nicht nachgewiesen ist? Lustige Bescheide.


Die ABH hat das doch getan. Wenn der Betreffende andere oder bessere Wege erfolgversprechender beschreiten will,
dann spricht dem nichts entgegen.


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Antwort #35 - 23.01.2006 um 13:04:30
 
thom schrieb am 20.01.2006 um 18:46:41:
Ihre Eltern hatten das Privileg, obwohl völlig ohne vn Dokumente, hier leben zu können.



Hi Thom,

siehst Du, bereits am Anfang hast Du verstanden, dass eine Nachregistrierung und Passbeschaffung
erfolgen muss.  Zwinkernd


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Antwort #36 - 23.01.2006 um 13:19:37
 
also Bruno,
ich möchte die Diskussion mit Dir beenden, weil durch Gelabere und ewiges Wiederholen der threat verstopft wird und anscheindend sowieso kein Fachmann mehr das alles lesen will.

Zum Überblick: lies unseren Dialog doch nochmal gaaanz langsam..
Zur Bescheinigung: sowas gibs, aber nicht von der vn. Botschaft in diesem Fall - um den gehts.
(Jemand sagte mir übrigens inzwischen, für 1000.-€ Mitarbeiterfamilienunterstützungsgeld hätten die in ähnlichen Fällen das schon mal bescheinigt. Was soll man damit anfangen?)
zur Logik: wie denn das, fragst Du. ...  Ganz ohne gehts halt nicht, Bruno.
zum gangbaren Weg: die ABH hat keinen benannt, nochmals: die Eltern haben selber nix und kriegen garnix bei der Botschaft.

entweder man geht in ein Thema rein. dann im Ernst, oder man bleibt halt wirklich draußen
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Antwort #37 - 23.01.2006 um 13:21:31
 
@ Sondra,

zur Beruhigung schreibe ich Dir die entsprechenden "Hausnummern" mal auf:
§§ 3,4,5 AufenthG , §§ 5,6 AufenthVO , § 8 StAR und VwV StAR Pkt. 8.1 und Pkt. 8.2


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Antwort #38 - 23.01.2006 um 13:24:31
 
thom schrieb am 23.01.2006 um 13:19:37:
entweder man geht in ein Thema rein. dann im Ernst, oder man bleibt halt wirklich draußen


oder :

man erkennt die bestehenden Gesetze an oder versucht sie weg zu diskutieren


So, schluss jetzt !  Laut lachend

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Antwort #39 - 23.01.2006 um 13:35:18
 
Zitat:
Hi ronny,
heißt daa, dass eine Registrierung bei der Botschaft weniger eine Art Meldung einer unterstellten denn ein Antrag auf Staatsbürgerschaft bedeutet?


Hi thom,

wie gesagt, werde ich aus dem Text auch nicht vollständig schlau.

Wenn ich es richtig verstanden haben sollte, dann wäre diese Registrierung nur dann einschlägig, bei gemischtnationalen Eltern bei denen die Staatsangehörigkeit des nicht-vn Elternteils bekannt ist, und sich die Eltern dafür entscheiden dass das Kind die vn-Staatsangehörigkeit bekommen soll. Das wäre für mich dann ein Antragserwerb.

Der Fall dass beide Eltern die vn-Staatsangehörigkeit besitzen ist eindeutig(er) geregelt:

Das Kind wird Vietnamese, egal wo es geboren ist. Gleiches gilt wohl auch wenn ein Elternteil staatenlos oder seine Staatsangehörigkeit unbekannt ist.

In diesem Fall wäre die Registrierung der Geburt nur deklaratorisch, also nicht erwerbsbegründend.
Etwa vergleichbar mit dem Fall eines Kindes deutscher Eltern welches im Ausland geboren wird. Es ist kraft Gesetzes Deutscher, auch wenn der Staat von seiner Existenz noch gar nichts mitbekommen hat.

Also hängt es im Falle Deiner Klientin "lediglich" davon ab, die Abstammung nachzuweisen, das sollte eigentlich auch mit der deutschen Urkunde bereits möglich sein, schwieriger dürfte es werden den Besitz der vn-Staatsangehörigkeit bei einem Elternteil zu belegen. Dafür fällt mir leider kein Rezept ein.

Weil sich die Mitwirkung der Eltern ggf. nicht erzwingen lässt und ihr die Verweigerung m.E. u.U. gar nicht zugerechnet werden kann, würde ich den Weg mit der Verpflichtungsklage beschreiten, was anderes bleibt eh nicht.  Und hier bringt uns die Diskussion auch ned unbedingt weiter Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #40 - 23.01.2006 um 13:38:03
 
Sondra schrieb am 23.01.2006 um 11:38:29:
Das erklärte Ziel dieser Seite ist [...]


Hi Sondra,
Dein Zitat ist von den "Machern" dieser Seite, niemand ist verpflichtet,
dieses Motto zu übernehmen (auch wenn es schön wäre). Allerdings
wird von ALLEN Usern erwartet, dass sie sich an die Registrierungs-
bedingungen halten.

Zitat:
So, schluss jetzt !  Laut lachend


Richtig. geschlossen

Ärgerlich
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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