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Unmöglichkeit einer Passbeschaffung - was tun? (Gelesen: 18.211 mal)
brickbat
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Antwort #15 - 22.01.2006 um 12:43:16
 
Zitat:
War das nicht mal so, dass es anerkannten Flüchtlingen nicht zugemutet werden konnte, den exterritorialen Bereich der Botschaft des Landes von dem sie geflüchtet waren, zu betreten


Das Betreten der Botschaft kann u. U. zum Verlust der Asylberechtigung führen.
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Ralf
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Antwort #16 - 22.01.2006 um 13:10:26
 
Das Betreten allein sicher nicht. Außerdem ist der Vater inzwischen eingebürgert, sein Flüchtlingsstatus hat sich somit eh erledigt. Wenn ein Elternteil die Botschaft aufsucht, sollte dies ja erst einmal genügen.

Nebenbei: Ich kann mit kaum vorstellen, dass die Eltern, besonders der Vater, überhaupt keine vietnamesischen Identitätsnachweise gehabt haben, denn auch für die Einbürgerung musste die Identität ja belegt werden.

thom schrieb am 21.01.2006 um 13:48:42:
selbst die Möglichkeit der Miteinbürgerung mit dem Vater war den Eltern völlig unbekannt und wurde verpasst.)

Glaube ich nicht, denn im Einbürgerungsantrg wird ausdrücklich nach Kindern gefragt und es ist jeweils anzukreuzen, ob diese miteingebürgert werden sollen oder nicht.

Ich werde den Eindruck nicht los, dass hier irgend etwas nicht stimmt. öhm
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Sondra
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Antwort #17 - 22.01.2006 um 15:19:51
 
Zitat:
Ich werde den Eindruck nicht los, dass hier irgend etwas nicht stimmt.

Möglicherweise liegt das Problem auch daran, dass die Eltern nicht verheiratet sind bzw. nie verheiratet waren. Vielleicht wird in diesem Fall von der vietnamesischen Seite nur die Mutter als "identitätsstiftend" akzeptiert (hängt sicherlich von den vietnamesischen Regelungen ab, oder?) und sie ist nicht (noch nicht?) eingebürgert und scheint auch keine "richtigen" Papiere zu haben (eventuell deswegen auch noch nicht eingebürgert). Das wäre m.E. auch eine Erklärung dafür, wieso der Vater nicht daran gedacht / geglaubt hat, dass er seine Tochter miteinbürgern kann / darf - er betrachtete sie auch als mehr der Mutter "zugehörig". Leider sind viele Vietnamesen, sogar die "einbürgerungsfähigen" noch sehr naiv sozusagen bezüglich des deutschen Rechtssystems (und der Möglichkeiten) bzw. noch zu verfangen in ihren mitgebrachten Denkmuster.

@Thom - ich komme darauf zurück. Es ist unbedingt notwendig alles schriftlich zu klären: wie sind die vietnamesischen Gesetze in so einem Fall:
- spielt die Vaterschaftsanerkennung überhaupt eine Rolle und
- wenn ja, kann er seine ursprüngliche vietnamesische Staatsangehörigkeit auch an seine unehelichen Kinder "vererben",
- wenn er kann, dann wie ist das Prozedere, etc.

Wenn seine Anwesenheit in der Botschaft unerlässlich wäre, dann kann er doch in Begleitung eines "offiziellen" deutschen Bürgers (z.B. Anwalt, Mitarbeiter Flüchtlingshilfe, o.ä.) hingehen, um sich vor Übergriffen zu schützen.

Wenn nur die Mutter "akzeptiert" wird von der vietnamesischen Seite, und es liegt eine diesbezügliche Bestätigung vor, dann ist die Lage schon wieder eine andere, weil der Vater völlig "außen vor" bleiben würde.

Gruß  Smiley Sondra
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ronny
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Antwort #18 - 22.01.2006 um 15:36:54
 
Die Frage die sich mir stellt ist, wie bei nicht nachgewiesener Identität und Familienstand der Mutter überhaupt eine wirksame Vaterschaftsfeststellung erfolgen konnte Zwinkernd
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Sondra
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Antwort #19 - 22.01.2006 um 15:49:36
 
ronny schrieb am 22.01.2006 um 15:36:54:
Die Frage die sich mir stellt ist, wie bei nicht nachgewiesener Identität und Familienstand der Mutter überhaupt eine wirksame Vaterschaftsfeststellung erfolgen konnte Zwinkernd


Fragezeichen öhm Ich nix verstehen, bitte klären! Ich dachte immer, Mutter steht fest (bzw. liegt auf dem Entbindungstisch), der Vater verfügte über genügend Dokumente und es war vermutlich auch zeitlich herauszurechnen, dass das Kind nicht 2 Jahre "im Bauch" verbracht haben konnte (für den Fall, dass da noch irgendwo ein Ehemann existierte).

Oder es gibt eben keine Vaterschaftsfeststellung (kann in diesem Fall trotzdem eine Anerkennung erfolgen?) und (auch) deswegen die Komplikationen?

Danke  Smiley S.
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ronny
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Antwort #20 - 22.01.2006 um 16:12:29
 

Hi Sondra,

Zitat:
Vaterschaftsfeststellung


ist der Oberbegriff für Anerkennung und/ oder gerichtliche Feststellung Zwinkernd

Ich meinte ein anderes Problem:

wenn eine Frau, die ja die Mutter kraft Gesetzes ist, (jedenfalls in Deutschland, bei VN muß ich mal nachschauen) ein Kind zur Welt bringt, gibt es Probleme mit einer Anerkennung wenn ich ihren Familienstand nicht zweifelsfrei ermitteln kann, ... sie könnte ja verheiratet sein. Dann gäbe es einen vorrangigen Vater (den gesetzlichen ) und die Anerkennung des nichtehelichen wäre schwebend unwirksam....

Verstehst Du worauf ich hinauswill?

Die Identität und der Familienstand der Mutter müssen bei der Anerkennung nachprüfbar feststehen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Sondra
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Antwort #21 - 22.01.2006 um 17:58:10
 
Zitat:
Verstehst Du worauf ich hinauswill?

Durchaus. Kenne ich aus meiner unmittelbaren Umgebung. Mein Ex musste mit der 2 Frau gerichtlich klären lassen, dass das noch während dem "juristischen" Bestand der Ehe geborenes Kind nicht das seinige war. Ich meine nur - bei aller Liebe für die "Formvollendung" - es wird albern, wenn ein Paar sich über 5 Jahren nicht mehr treffen konnte z.B. zu behaupten, dass der noch nicht geschiedene Ehemann auch der Vater eines gerade geborenen Kindes ist. Gibt es dafür keine "Verjährungsfristen"?

Smiley Sondra
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thom
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Antwort #22 - 22.01.2006 um 17:59:52
 
Danke fürs viele Mitdenken!
Aber Ihr machts nun doch zu kompliziert.

Vater und Mutter (unverheiratet) stehen in der Geburtsurkunde, ausgwiesen hatten sie sich ausschließlich mit ihrem Flüchtlingspass, andere Dokumente besitzen sie nicht. Auch die spätere Einbürgerung des Vaters lief ganz auf dieser Basis- das scheint für anerk. Flüchtlinge zu gehen..
Die Tochter hat damit die vn. Staatsangehörigkeit.
(nach meinem Wissen erhält die nur, wenn beide Eltern. Vn. sind, egal ob verheiratet, ansonsten wird von dem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ausgegangen, es sei denn, das Kind wäre ansonsten staatenlos)
Ob es in Vn. Formen des automatischen Verlustes z.B. bei längerer Nichtregistrierung als Volljährige gibt, weiss ich nicht. Mehrstaatlichkeit jedenfalls nicht, man verliert die vn. automatisch mit Einbürgerung woanders. Ich hatte im entspr. Forum angefragt, ob dadurch in solchen Fällen auf Ausbürgerung, die neben dem Identitätsnachweis der Verhinderung der Mehrstaatlichkeit dient, verzichtet werden könnte. Antwort: nein.

Zum vielbemühten Botschaftsbesuch:
Was^sollte denn beim Botschaftsbesuch der Eltern stattfinden? Da sitzt dann eine Frau mit Flüchtlingspass und ein Mann mit dt. Pass und vielleicht noch der Kopie seines alten Flüchtlingspasses, beide ohne alle vn. Dokumnete, und wollen als alte boat-people ihrer Tochter zum vn. Pass verhelfen.
Wenn man mit ihnen sich dort überhaupt auseinandersetzt, müssen beide erst mal ihre eigene vn. Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter feststellen lassen. Dazu müssen
sie nicht nur jede Menge Dokumente aus Vietnam besorgen, falls  im Kreis der Verwandten noch was da ist wie ein Familienbuch etc, von verschiedensten Behörden, sie müssten aber auch glaubhaft persönlich identifiziert werden. Da werden 23-30 Jahre alte Fotos nicht ausreichen. Nur durch eine Reise nach Vn. mit Gegenüberstellungen und eidesstattlichen Versicherungen von Personen des Staates, der Familie, der Nachbarschaft würde praktisch geklärt werden können, dass sie die behaupteten Personen sind.. Anders ginge es doch gar nicht.

Das machen weder die Eltern mit noch die Botschaft - mit Flüchtlingen!
Die wird einen Teufel tun, der Tochter oder gar den Eltern irgendwas zu bescheinigen. Wieso sollten sie die Tochter registrieren? Die will ja noch nicht einmal nach Vn., sie will sich nur ausbürgern lassen.
Das haben sie ihr bereits unter Zeugen gesagt: kein Antragsformular für eine Registrierung ohne Vorlage der elterlichen Geburtsurkunden, kein Bescheid, dass unter den konkreten Voraussetzungen Registrierung oder Pass nicht gehen, nix. Wenn die ABH was will, soll sie sich melden. Dies wurde der ABH schriftlich und mit Erklärung des Zeugen mitgeteilt. Ich kenne i.Ü. keine entspr. formlosen schriftlichen Anträge, auf die die vm. Botschaft bisher reagiert hätte - o.k., das könnte man noch versuchen, wird die gestellte Frage mangels Antwort aber nur weiter verschieben.

Wer solche Wege (Botschaftsbesuche) empfiehlt, arbeitet mit der Achterbahnschleife der Entscheidungsverweigerung, gegenseitigen Behördenverschickung und dem Sanktnimmerleinstag.
Die Tochter kann solange nicht heiraten, die erleichterte Einbürgerung bis 23 verfällt, sie würde gern im Staatsdienst arbeiten, ihre Reisemöglichkeiten sind beschränkt und vielses andere auch.

Nochmals: Die ABH weiss, dass in der Familie keine vn. Dokumente existieren.
Dann aber ist eine Passbeschaffung schlicht UNMÖGLICH.
Die Feststellung dieser Unmöglichkeit lehnt die ABH ab und fordert Unmögliches - die Erklärung der Unmöglichkeit durch die Botschaft, die Einbürgerung etc.
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Antwort #23 - 22.01.2006 um 18:32:41
 
Wie wäre es mit einer Leistungsklage*, oder einer Verpflichtungsklage*? Ich bin nicht bewandert im Verwaltungsrecht (eigentlich in keinem Rechtsgebiet  Griesgrämig)- aber bei so wenig Entgegenkommen der ABH würde ich die aufs Arbeiten verklagen! Falls du nicht selbst Rechtsanwalt bist, suche dir einen, der sowohl Verwaltung-, wie auch Asyl- / Ausländer- / Einbürgerungsrecht kapiert. Eventuell in diesem Forum* danach recherchieren.


* = anklicken

Gruß  Smiley Sondra
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Antwort #24 - 22.01.2006 um 20:08:48
 
thom schrieb am 22.01.2006 um 17:59:52:
!



Wenn man mit ihnen sich dort überhaupt auseinandersetzt, müssen beide erst mal ihre eigene vn. Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter feststellen lassen. Dazu müssen
sie nicht nur jede Menge Dokumente aus Vietnam besorgen, falls  im Kreis der Verwandten noch was da ist wie ein Familienbuch etc, von verschiedensten Behörden, sie müssten aber auch glaubhaft persönlich identifiziert werden. Da werden 23-30 Jahre alte Fotos nicht ausreichen. Nur durch eine Reise nach Vn. mit Gegenüberstellungen und eidesstattlichen Versicherungen von Personen des Staates, der Familie, der Nachbarschaft würde praktisch geklärt werden können, dass sie die behaupteten Personen sind.. Anders ginge es doch gar nicht.


Genau so geht das !

Zitat:
Wer solche Wege (Botschaftsbesuche) empfiehlt, arbeitet mit der Achterbahnschleife der Entscheidungsverweigerung, gegenseitigen Behördenverschickung und dem Sanktnimmerleinstag.
Die Tochter kann solange nicht heiraten, die erleichterte Einbürgerung bis 23 verfällt, sie würde gern im Staatsdienst arbeiten, ihre Reisemöglichkeiten sind beschränkt und vielses andere auch


Das ist nun einmal die Folge

Zitat:
Dann aber ist eine Passbeschaffung schlicht UNMÖGLICH


eben nicht, siehe oben


Zitat:
Die Feststellung dieser Unmöglichkeit lehnt die ABH ab und fordert Unmögliches - die Erklärung der Unmöglichkeit durch die Botschaft, die Einbürgerung etc.


Die ABH wieß erst, dass etwas unmöglich ist, wenn dies das Heimatland entprechend bestätigt. Bis dahin fordert sie
nur gesetzlich Legitimiertes.


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Antwort #25 - 22.01.2006 um 20:41:52
 
Naja, Bruno...
Zitat:
Genau so geht das !

... Deine Beiträge... das ist doch ein Witz,was ich beschriebn habe !
schon mal gehört, dass ein anerkannter Flüchtling zur Identitätsfeststellung in seine Heimat geschickt wird?
Übrigens ist die Tochter dann auch in Rente, wenns auf solchem Weg mal irgendwann durch wäre. Deren Kinder (sowas droht ja irgendwann auch, natürlich wären die dann uneheleich wegen Unmöglichkeit einer Heirat) ... möchte gar nicht wissen, wie die dann die Geburtsurkunden ihrer Urgroßeltern in Vn beantragen müssen...

Für Dich scheinen alle Ausländer grundsätzlich eine Art Duldung bis GÜB - Status zu haben.
So liebt man seine ABH, man sich über Hilfestellungen, die die Leute mit schönen Grüßen und Juchee  ins Nirwana schickt.
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Antwort #26 - 22.01.2006 um 21:51:44
 
thom schrieb am 22.01.2006 um 20:41:52:
Naja, Bruno... Deine Beiträge... das ist doch ein Witz


Nein Thom, ich vermute nur, dass Bruno nicht mehr genau weißt, wer die vietnamesischen boat-people sind / waren. Hier Bruno eine kleine Erinerungsstütze

Zitat:
Als Boat People wurden in den 1970er und Anfang der 1980er Jahre vietnamesische Flüchtlinge bekannt, die nach dem Vietnamkrieg aus Angst vor dem neuen kommunistischen Regime mit seinen Arbeits- und Umerziehungslagern mit Booten über das südchinesische Meer flohen. Die Flüchtlinge trieben auf überladenen, altersschwachen, hochseeuntüchtigen Booten auf dem Meer, weil sie lieber den Tod akzeptiert hätten als unter einem kommunistischem Regime zu leben. Die meisten von ihnen fielen vor einer Rettung den Stürmen, den Piraten, überwiegend aus Thailand, oder dem Hungertod zum Opfer. Daher wurde 1979 von dem deutschen Journalisten Rupert Neudeck eine Rettungsaktion Deutsches Komitee. Ein Schiff für Vietnam initiiert. Daraus ging 1982 das Komitee Cap Anamur/Deutsche Notärzte e.V. hervor.


Es wäre möglicherweise informativ und nützlich, auch die Wikipedia Beiträge über den Vietnamkrieg durchzublättern.

Viel Spaß bei der Lektüre!  Smiley Sondra
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Antwort #27 - 23.01.2006 um 07:57:58
 
thom schrieb am 22.01.2006 um 20:41:52:
... Deine Beiträge... das ist doch ein Witz,was ich beschriebn habe !


Was Du beschrieben hast ist ein Witz ?

Zitat:
schon mal gehört, dass ein anerkannter Flüchtling zur Identitätsfeststellung in seine Heimat geschickt wird?


Es geht doch um die Tochter, die keine Anerkennung hat, oder ?


Zitat:
Für Dich scheinen alle Ausländer grundsätzlich eine Art Duldung bis GÜB - Status zu haben.
So liebt man seine ABH, man sich über Hilfestellungen, die die Leute mit schönen Grüßen und Juchee  ins Nirwana schickt.


Da redest Du aber enormen Blödsinn !
Kann es sein, dass Du nur bestimmte Antworten erwartest ?
Anhand dessen, was in diesem Fall die ABH verlangt, siehst Du doch, dass die Unmöglichkeit
nachgewiesen werden muss. Die Eltern wollen keinen Kontakt mit den vn. Behörden, sie könnten aber,
da sie z.T. schon eingebürgert wurden, ohne Konsequenzen Kontakt aufnehmen.


Bruno
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Antwort #28 - 23.01.2006 um 08:30:13
 
Zitat:
Gibt es dafür keine "Verjährungsfristen"? 


Nein die gibt es nicht. Der "gesetzliche" Vater bleibt bis zur wirksamen Feststelung der Nichtvaterschaft mit im Boot.

Aber es scheint als hätte eine wirksame (sowohl in DE als auch nach VN-Recht) Vaterschaftsanerkennung stattgefunden.

Zur angeblichen Unmöglichkeit der Passbeschaffung ist eine eindeutige Aussage zum Erwerb der vietnamesischen Staatsangehörigkeit  nicht zu fnden:

Einerseits sagt das Staatsangehörigkeitsrecht in Art. 6 Abs. 1 StBG, dass  Kinder eines vietnamesischen Paares unabhängig vom ehelichen Status und vom Geburtsort Vietnamesen sind.
Im Falle der Staatenlosigkeit eines Elternteiles oder bei gemischter Nationalität der Eltern tritt bei Geburt im Ausland der Staatsangehörigkeitserwerb nur auf Antrag (=Registrierung bei der vn Auslandsvertretung ein), so jedenfalls Art. 6 Abs. 3 Satz 2 StBG.

Das erstere würde dafür sprechen, dass die Betroffene bereits durch Abstammung Vietnamesin geworden ist.

Das zweite eher dafür, dass noch eine Registrierung erforderlich wäre.

Da nicht genau feststeht, ob beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt noch die vietnamesische Staatsangehörigkeit innehatten, wäre das Probem u.U. nur durch die Registrierung bei der VN-Botschaft zu lösen.

Zitat:
warum geht die Tochter denn mit ihrer Geburtsurkunde nicht selbst zur Botschaft nach Berlin oder ins Konsulat nach Bonn und lässt ihre Geburt in VN nachbeurkunden


Ich sehe da für die Betroffene keine unzumutbare Forderung seitens der deutschen Behörden, weil sie ja den Flüchtlingsstaus nicht innehat (warum auch immer).

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Ronny Zwinkernd
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Antwort #29 - 23.01.2006 um 08:42:31
 
Sondra schrieb am 22.01.2006 um 21:51:44:
Nein Thom, ich vermute nur, dass Bruno nicht mehr genau weißt, wer die vietnamesischen boat-people sind / waren.



Doch, nur hat das in diesem Fall keine Relevanz mehr, da es sich hier um die Tochter handelt und diese ist/musste
nicht flüchten.  Zwinkernd

Bruno
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