Danke fürs viele Mitdenken!
Aber Ihr machts nun doch zu kompliziert.
Vater und Mutter (unverheiratet) stehen in der Geburtsurkunde, ausgwiesen hatten sie sich ausschließlich mit ihrem Flüchtlingspass, andere Dokumente besitzen sie nicht. Auch die spätere Einbürgerung des Vaters lief ganz auf dieser Basis- das scheint für anerk. Flüchtlinge zu gehen..
Die Tochter hat damit die vn. Staatsangehörigkeit.
(nach meinem Wissen erhält die nur, wenn beide Eltern. Vn. sind, egal ob verheiratet, ansonsten wird von dem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ausgegangen, es sei denn, das Kind wäre ansonsten staatenlos)
Ob es in Vn. Formen des automatischen Verlustes z.B. bei längerer Nichtregistrierung als Volljährige gibt, weiss ich nicht. Mehrstaatlichkeit jedenfalls nicht, man verliert die vn. automatisch mit Einbürgerung woanders. Ich hatte im entspr. Forum angefragt, ob dadurch in solchen Fällen auf Ausbürgerung, die neben dem Identitätsnachweis der Verhinderung der Mehrstaatlichkeit dient, verzichtet werden könnte. Antwort: nein.
Zum vielbemühten Botschaftsbesuch:Was^sollte denn beim Botschaftsbesuch der Eltern stattfinden? Da sitzt dann eine Frau mit Flüchtlingspass und ein Mann mit dt. Pass und vielleicht noch der Kopie seines alten Flüchtlingspasses, beide ohne alle vn. Dokumnete, und wollen als alte boat-people ihrer Tochter zum vn. Pass verhelfen.
Wenn man mit ihnen sich dort überhaupt auseinandersetzt, müssen
beide erst mal ihre eigene vn. Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter feststellen lassen. Dazu müssen
sie nicht nur jede Menge Dokumente aus Vietnam besorgen, falls im Kreis der Verwandten noch was da ist wie ein Familienbuch etc, von verschiedensten Behörden, sie müssten aber auch glaubhaft
persönlich identifiziert werden. Da werden 23-30 Jahre alte Fotos nicht ausreichen. Nur durch eine Reise nach Vn. mit Gegenüberstellungen und eidesstattlichen Versicherungen von Personen des Staates, der Familie, der Nachbarschaft würde praktisch geklärt werden können, dass sie die behaupteten Personen sind.. Anders ginge es doch gar nicht.
Das machen weder die Eltern mit noch die Botschaft - mit Flüchtlingen!
Die wird einen Teufel tun, der Tochter oder gar den Eltern irgendwas zu bescheinigen. Wieso sollten sie die Tochter registrieren? Die will ja noch nicht einmal nach Vn., sie will sich nur ausbürgern lassen.
Das haben sie ihr bereits unter Zeugen gesagt: kein Antragsformular für eine Registrierung ohne Vorlage der elterlichen Geburtsurkunden, kein Bescheid, dass unter den konkreten Voraussetzungen Registrierung oder Pass nicht gehen, nix. Wenn die
ABH was will, soll sie sich melden. Dies wurde der
ABH schriftlich und mit Erklärung des Zeugen mitgeteilt. Ich kenne i.Ü. keine entspr. formlosen schriftlichen Anträge, auf die die vm. Botschaft bisher reagiert hätte - o.k., das könnte man noch versuchen, wird die gestellte Frage mangels Antwort aber nur weiter verschieben.
Wer solche Wege (Botschaftsbesuche) empfiehlt, arbeitet mit der Achterbahnschleife der Entscheidungsverweigerung, gegenseitigen Behördenverschickung und dem Sanktnimmerleinstag.
Die Tochter kann solange nicht heiraten, die erleichterte Einbürgerung bis 23 verfällt, sie würde gern im Staatsdienst arbeiten, ihre Reisemöglichkeiten sind beschränkt und vielses andere auch.
Nochmals: Die
ABH weiss, dass in der Familie keine vn. Dokumente existieren.
Dann aber ist eine Passbeschaffung schlicht UNMÖGLICH.Die Feststellung dieser Unmöglichkeit lehnt die
ABH ab und fordert Unmögliches - die Erklärung der Unmöglichkeit durch die Botschaft, die Einbürgerung etc.