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Unterbrechung d. Aufenthalt (Gelesen: 1.508 mal)
ak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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17.01.2006 um 14:37:51
 
Hallo Zusammen,
fogende Frage für einen Freund von mir
Er ist Deutsche (geworden)  , seine Frau aber nicht .Sie  hat einen unbefristeten Aufenthalt und möchte die Einbürgerung nicht beantragen . KO

Wie ist das wenn sie D. für mehr als 6 Monaten verlässt und nochmal nach D einreist ?hat sie was zu befürchten ?  Fragezeichen

Danke  
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 17.01.2006 um 14:54:53
 
Zitat:
Wie ist das wenn sie D. für mehr als 6 Monaten verlässt und nochmal nach D einreist ?hat sie was zu befürchten ? 


Hallo ak,

ich vermute mal Du meinst ob die NE erlischt ?

guck solange die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht. Danach käme es drauf an, ob sie die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 aus eigenem Recht erfüllen würde.

Si soll sich eine Bescheinigung ausstellen lassen

Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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ak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 17.01.2006 um 15:04:40
 
danke schon
sie hat immer noch den "alten " unbefristeten Aufenthalt und kein NE
muss sie dass ändern ?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 17.01.2006 um 15:16:01
 
Hallo ak,

die unbefristete AE gilt fort als NE

guck § 101 AufenthG

Irgendwann sollte sie sich die NE übertragen lassen, evtl. dann wenn ein neuer Pass ausgestellt wird ?

Auf alle Fälle sollte sie sich diese Bescheinigung nach § 51 AufenthG geben lassen, bevor der Auslandsaufenthalt angetreten wird.  Die hat zwar nur deklaratorische Bedeutung, aber...

Grüße
Ronny Zwinkernd
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bamthwok
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Antwort #4 - 17.01.2006 um 15:49:26
 

@ Ronny: ist ja interessant. Ich hatte vor einigen Tagen eine aehnliche Frage gestellt und habe daraufhin die Antwort erhalten, dass in meinem Falle die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erloschen sei.

Mein Fall:

Zitat:
Folgender Sachverhalt: Ich bin seit 10 Jahren mit einer Filipina verheiratet. Wir haben in Deutschland geheiratet und leben seit ca. 5 Jahren nicht mehr in Deutschland, sondern in Asien. Wir haben auch 2 Kinder, die beide einen deutschen Pass haben.

Damals als wir noch in Deutschland lebten hatte meine Frau eine "unbefristete Aufenthaltsgenehmigung". Ist diese Genehmigung noch wirksam, obwohl wir seit Jahren im Ausland leben? Kann meine Frau damit in Deutschland einreisen, oder ist ein Visum notwendig?


Wo liegen hier die Unterschiede?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 17.01.2006 um 16:00:25
 
Zitat:
Wo liegen hier die Unterschiede?


Im neuen Recht Zwinkernd

Die unbefr. AE Deiner Frau lag ja bereits nicht mehr vor als das AufenthG in Kraft trat. Ergo konnte die AE nicht mehr als NE weitergelten.

Im Falle der ak zugrundeliegt geht es ja um die zukünftige Verlegung des Aufenthaltes ins Ausland.

Unterschied klar ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #6 - 18.01.2006 um 10:21:42
 
Deshalb hatte ich ja auch geschrieben:
Abu schrieb am 11.01.2006 um 15:08:01:
Für die Fragestellung ist nicht die heutige Rechtslage, sondern die Rechtslage vor ca. 5 Jahren maßgeblich. Danach ist die Aufenthaltsgenehmigung verfallen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 & 3 AuslG).

Nach der heutigen Rechtslage wäre die Aufenthaltsgenehmigung - da unbefristet und damit einer heutigen Niederlassungserlaubnis entsprechend - nicht verfallen, da eine eheliche Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen vorliegt (§ 51 Abs. 2 S. 2 AufenthG).

Abu
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