bamthwok schrieb am 11.01.2006 um 18:25:00:Aber kann man von einem im Ausland lebenden Deutschen (bzw. seiner Frau) wirklich verlangen, die genaue Gesetzeslage in Deutschland zu kennen?
Das mag zwar praktisch schwierig zu erfüllen sein, ist aber ja wohl mit allen Gesetzen so, oder?
Zitat:Ist der Begriff "unbefristet" nicht Grund genug anzunehmen, dass diese Aufenthaltsgenehmigung noch gueltig ist?
Nein, es heißt ja nicht "unwiderruflich".
Zitat:Trotzdem noch eine Frage: Sollten wir uns entscheiden, eines Tages wieder in Deutschland leben zu wollen, wuerde meine Frau dann sofort einen neuen "unbefristeten" Aufenthaltstitel bekommen? Wir haben ja schliesslich schon einmal mehrere Jahre in Deutschland gelebt. Oder beginnen die Fristen wieder von Neuem?
Vorherige Aufenthaltszeiten werden unter bestimmte Bedingungen in gewissem Umfang angerechnet. Vgl. § 9 Abs. 4
AufenthG:
Zitat:... Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,...
Bsp.: Nehmen wir an, Deine Frau hätte bereits 9 Jahre lang eine befristete und unbefristete Aufenthaltserlaunis gehabt und wäre dann für 5 Jahre im Ausland gewesen. In dem Fall würden 9-5=4 Jahre anerkannt und Deine Frau würde sofort wieder eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
bamthwok schrieb am 11.01.2006 um 18:32:06:Und noch ein Gedanke: ich habe irgendwo gelesen, dass es fuer Auslaender keinen Rechtsanspruch fuer ein Visum fuer Deutschland gibt. In meinem Falle gibt es aber, soweit ich weiss, einen Rechtsanspruch fuer meine Frau fuer einen Aufenthalt in Deutschland.
Widerspricht sich hier nicht irgend etwas? Ein Visum waere dann doch eigentlich das falsche Einreiseinstrument fuer meine Frau? Ich weiss, ich werde jetzt wirklich abstrakt, aber micht interessiert die Gesetzessituation. Oder ist das etwa alles "Ermessen" und "Interpretationssache"?
Es hört sich vielleicht skurill an, aber Deine Frau hat einen Rechtsanspruch darauf, mit Dir in D zu leben, aber Sie hat keinen Rechtsanspruch darauf, D zu besuchen. Praktisch kann ich mir aber kaum vorstellen, daß ihr ein Besuchsvisum verweigert würde.
Abu