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Visum fuer Ehefrau notwendig? (Gelesen: 3.773 mal)
bamthwok
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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11.01.2006 um 13:40:34
 
Hallo, ich bin neu hier und hoffe, Ihr koennt mir weiterhelfen.

Folgender Sachverhalt: Ich bin seit 10 Jahren mit einer Filipina verheiratet. Wir haben in Deutschland geheiratet und leben seit ca. 5 Jahren nicht mehr in Deutschland, sondern in Asien. Wir haben auch 2 Kinder, die beide einen deutschen Pass haben.

Damals als wir noch in Deutschland lebten hatte meine Frau eine "unbefristete Aufenthaltsgenehmigung". Ist diese Genehmigung noch wirksam, obwohl wir seit Jahren im Ausland leben? Kann meine Frau damit in Deutschland einreisen, oder ist ein Visum notwendig?

Sollte ein Visum notwendig sein, stellt sich die Frage, was fuer ein Visum waere zu beantragen?

Da ich manchmal sehr kurzfristig nach Deutschland muss waere es schoen, wenn meine Frau ein "Stand-by Visum" haette, das uns erlaubt zu jeder Zeit zusammen nach Deutschland zu fliegen. Gibt es so etwas?

Ein Schengen Visum ist ja maximal nur 3 Monate gueltig. Was ist, wenn wir laenger in Deutschland bleiben wollen?

Ich hoffe, Ihr koennt mir ein paar Empfehlungen geben. Besten Dank!





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Grista
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Antwort #1 - 11.01.2006 um 13:52:43
 
Hallo,

die Aufenthaltserlaubnis erlischt nach derzeitigem Stand nach 6 Monaten ununterbrochenem Auslandsaufenthalt.

Sie benötigt um wiederholt einzureisen ein Visum für den Familiennachzug(Wiederzuzug in die BRD). Da sie aber einen deutschen Mann und ein deutsches Kind hat dürfte dies kein Problem sein. Ich denke mal Sie haben sich damals in Deutschland abgemeldet?

Wegen des verlängerten Visums, diese Möglichkeit besteht natürlich. Es gibt nach meinen bisherigen Erfahrungen Visum die für ein Jahr und länger gültig sind, jedoch dürfen sich die Personen dann nicht länger als 3 Monate im halben Jahr im Schengenraum aufhalten.
Diese Art von Visum sollte aber auf jedenfall mit dem zuständigen GK geklärt werden.

Grüße
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bamthwok
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Antwort #2 - 11.01.2006 um 14:24:42
 
Hallo Grista,


Danke fuer die schnelle Antwort.

Ja, wir sind beide in Deutschland abgemeldet.

Da bin ich aber froh, dass ich noch einmal nachgefragt habe, da das Wort "unbefristet" ja eigentlich eine andere Bedeutung hat.

Wenn ich zusammen mit meinen Kindern und meiner Frau (mit Ihrer "ungueltigen" unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung) in Deutschland einreisen wuerde, dann wuerde meine Frau an der Passkontrolle tatsaechlich abgewiesen und sie muesste wieder zurueckfliegen?

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Grista
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Antwort #3 - 11.01.2006 um 14:48:34
 
Normalerweise ist ihr Aufenthaltstitel ungültig. Nun kommt es aber darauf an, ob die Ausländerbehörde, die damals für Sie zuständig war, diese auch als ungültig gemeldet hat Fragezeichen. Diese frage könnte die Ausländerbehörde die zum damaligen Zeitpunkt für Sie zuständig war beantworten.

wegen der Einreise:

§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
1. Visum (§ 6),
2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7) oder
3. Niederlassungserlaubnis (§ 9).

bzw.
§ 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum

(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder
3. nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs.2.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.

Ich würde Ihnen aber vor der Einreise raten, sich mit der damaligen Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen bzw. einmal bei dem für Sie zuständigen GK nachfragen.

Grüße

:allesgute


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Antwort #4 - 11.01.2006 um 15:08:01
 
Grista schrieb am 11.01.2006 um 13:52:43:
die Aufenthaltserlaubnis erlischt nach derzeitigem Stand nach 6 Monaten ununterbrochenem Auslandsaufenthalt.

Für die Fragestellung ist nicht die heutige Rechtslage, sondern die Rechtslage vor ca. 5 Jahren maßgeblich. Danach ist die Aufenthaltsgenehmigung verfallen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 & 3 AuslG).

Nach der heutigen Rechtslage wäre die Aufenthaltsgenehmigung - da unbefristet und damit einer heutigen Niederlassungserlaubnis entsprechend - nicht verfallen, da eine eheliche Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen vorliegt (§ 51 Abs. 2 S. 2 AufenthG).

Zitat:
Sie benötigt um wiederholt einzureisen ein Visum für den Familiennachzug(Wiederzuzug in die BRD).

Nein, da hier ja anscheinend kein Umzug nach D, sondern nur Besuchsreisen geplant sind. Dementsprechend sollte ein Schengen-Visum beantragt werden, möglichst mit verlängerter Gültigkeitsdauer wie hier beschrieben:
Zitat:
Wegen des verlängerten Visums, diese Möglichkeit besteht natürlich. Es gibt nach meinen bisherigen Erfahrungen Visum die für ein Jahr und länger gültig sind, jedoch dürfen sich die Personen dann nicht länger als 3 Monate im halben Jahr im Schengenraum aufhalten.
Diese Art von Visum sollte aber auf jedenfall mit dem zuständigen GK geklärt werden.


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Antwort #5 - 11.01.2006 um 15:56:38
 
Also ich würde auf jedenfall empfehlen beim GK nachfragen was nachgewiesen werden muss (Heiratsurkunde, Sicherung des Lebensunterhaltes?) für ein verlängertes Schengen Visum.

Das FNZ-Visum wird wie ich ausführlich schrieb, nur dann benötigt wenn geplant wird wieder dauerhaft in die BRD einzureisen!

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bamthwok
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Antwort #6 - 11.01.2006 um 18:25:00
 
Noch mal vielen Dank fuer alle Beitraege.

Ich denke momentan abstrakt, da ich ja eigentlich kein Problem habe. Visum beantragen und eine Reise ist kein Problem.

Aber kann man von einem im Ausland lebenden Deutschen (bzw. seiner Frau) wirklich verlangen, die genaue Gesetzeslage in Deutschland zu kennen?

Ist der Begriff "unbefristet" nicht Grund genug anzunehmen, dass diese Aufenthaltsgenehmigung noch gueltig ist?

Trotzdem noch eine Frage: Sollten wir uns entscheiden, eines Tages wieder in Deutschland leben zu wollen, wuerde meine Frau dann sofort einen neuen "unbefristeten" Aufenthaltstitel bekommen? Wir haben ja schliesslich schon einmal mehrere Jahre in Deutschland gelebt. Oder beginnen die Fristen wieder von Neuem?

Ach ja, wie kann eigentlich ein Grenzbeamter erkennen, ob eine "unbefristete Aufenthaltsgenehmigung" noch gueltig ist, oder nicht? Es gibt ja keine Ein- oder Ausreisestempel bei der Ein- oder Ausreise nach Deutschland??
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Antwort #7 - 11.01.2006 um 18:32:06
 
Und noch ein Gedanke: ich habe irgendwo gelesen, dass es fuer Auslaender keinen Rechtsanspruch fuer ein Visum fuer Deutschland gibt. In meinem Falle gibt es aber, soweit ich weiss, einen Rechtsanspruch fuer meine Frau fuer einen Aufenthalt in Deutschland.

Widerspricht sich hier nicht irgend etwas? Ein Visum waere dann doch eigentlich das falsche Einreiseinstrument fuer meine Frau? Ich weiss, ich werde jetzt wirklich abstrakt, aber micht interessiert die Gesetzessituation. Oder ist das etwa alles "Ermessen" und "Interpretationssache"?

Mich wuerden die fuer meine Situation massgebenden Gesetze interessieren.
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Antwort #8 - 12.01.2006 um 10:57:18
 
bamthwok schrieb am 11.01.2006 um 18:25:00:
Aber kann man von einem im Ausland lebenden Deutschen (bzw. seiner Frau) wirklich verlangen, die genaue Gesetzeslage in Deutschland zu kennen?
Das mag zwar praktisch schwierig zu erfüllen sein, ist aber ja wohl mit allen Gesetzen so, oder?

Zitat:
Ist der Begriff "unbefristet" nicht Grund genug anzunehmen, dass diese Aufenthaltsgenehmigung noch gueltig ist?
Nein, es heißt ja nicht "unwiderruflich".

Zitat:
Trotzdem noch eine Frage: Sollten wir uns entscheiden, eines Tages wieder in Deutschland leben zu wollen, wuerde meine Frau dann sofort einen neuen "unbefristeten" Aufenthaltstitel bekommen? Wir haben ja schliesslich schon einmal mehrere Jahre in Deutschland gelebt. Oder beginnen die Fristen wieder von Neuem?
Vorherige Aufenthaltszeiten werden unter bestimmte Bedingungen in gewissem Umfang angerechnet. Vgl. § 9 Abs. 4 AufenthG:
Zitat:
... Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
...

Bsp.: Nehmen wir an, Deine Frau hätte bereits 9 Jahre lang eine befristete und unbefristete Aufenthaltserlaunis gehabt und wäre dann für 5 Jahre im Ausland gewesen. In dem Fall würden 9-5=4 Jahre anerkannt und Deine Frau würde sofort wieder eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

bamthwok schrieb am 11.01.2006 um 18:32:06:
Und noch ein Gedanke: ich habe irgendwo gelesen, dass es fuer Auslaender keinen Rechtsanspruch fuer ein Visum fuer Deutschland gibt. In meinem Falle gibt es aber, soweit ich weiss, einen Rechtsanspruch fuer meine Frau fuer einen Aufenthalt in Deutschland.

Widerspricht sich hier nicht irgend etwas? Ein Visum waere dann doch eigentlich das falsche Einreiseinstrument fuer meine Frau? Ich weiss, ich werde jetzt wirklich abstrakt, aber micht interessiert die Gesetzessituation. Oder ist das etwa alles "Ermessen" und "Interpretationssache"?

Es hört sich vielleicht skurill an, aber Deine Frau hat einen Rechtsanspruch darauf, mit Dir in D zu leben, aber Sie hat keinen Rechtsanspruch darauf, D zu besuchen. Praktisch kann ich mir aber kaum vorstellen, daß ihr ein Besuchsvisum verweigert würde.

Abu
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Antwort #9 - 12.01.2006 um 12:28:42
 
Grista schrieb am 11.01.2006 um 15:56:38:
Also ich würde auf jedenfall empfehlen beim GK nachfragen was nachgewiesen werden muss (Heiratsurkunde, Sicherung des Lebensunterhaltes?) für ein verlängertes Schengen Visum.

Das FNZ-Visum wird wie ich ausführlich schrieb, nur dann benötigt wenn geplant wird wieder dauerhaft in die BRD einzureisen!

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Antwort #10 - 12.01.2006 um 12:59:39
 
Abu schrieb am 12.01.2006 um 10:57:18:
Vorherige Aufenthaltszeiten werden unter bestimmte Bedingungen in gewissem Umfang angerechnet. Vgl. § 9 Abs. 4 AufenthG:


Hi,
hm, nach § 9 IV muss im Zeitpunkt der Ausreise eine NE
vorgelegen haben. Es war aber eine unbefristete Aufent-
haltserlaubnis. Auch mit der Überleitungsregelung komme
ich da nicht klar, es wird ja nichts übergeleitet, was nicht
mehr besteht.
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #11 - 12.01.2006 um 16:30:29
 
Mick schrieb am 12.01.2006 um 12:59:39:
hm, nach § 9 IV muss im Zeitpunkt der Ausreise eine NE
vorgelegen haben. Es war aber eine unbefristete Aufent-
haltserlaubnis. Auch mit der Überleitungsregelung komme
ich da nicht klar, es wird ja nichts übergeleitet, was nicht
mehr besteht.

Hi Mick,

Du hast Recht. Anderseits macht das irgendwie wenig Sinn, vorherige unbefristete AEs und Aufenthaltsberechtigungen in dem Fall auf einmal niedriger zu bewerten als NEs.  Questioning

In dem Zusammenhang: Wie ist denn Nr. 28.2.3 der VAH zu verstehen:
Zitat:
Die dreijährige Frist beginnt mit der erstmaligen Erteilung einer AE zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft
?

Abu
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Antwort #12 - 12.01.2006 um 17:18:47
 
Abu schrieb am 12.01.2006 um 16:30:29:
In dem Zusammenhang: Wie ist denn Nr. 28.2.3 der VAH zu verstehen:


Hi,
angewendet auf den vorliegenden Fall? Bei der Anwendung des
§ 28 musste erstmal sehen, dass er drei Jahre im Besitz der
AE sein muss, um die NE zu bekommen. Das bedeutet: durch-
gängig.
Und grundsätzlich bezieht sich die "erstmalige Erteilung" auf
aktuelle Aufenthalte. Also nicht auf (Vor-)Aufenthalte, die durch
längerfristige Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland unter-
brochen werden (es sei denn, die AE wäre nicht erloschen, da
vorübergehender oder "genehmigter" Auslandsaufenthalt).
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Antwort #13 - 19.01.2006 um 09:25:02
 
Eine Frage geht mir immer noch nicht aus dem Kopf: wie kann ein Grenzbeamter erkennen, ob eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung noch gueltig ist, oder nicht? Es gibt ja keine Stempel bei der Ein- bzw. Ausreise?

Meine Frau hat damals bewusst keinen deutschen Pass beantragt, obwohl sie das Recht dazu hatte. Sie ist ja schliesslich keine
Deutsche. War aber vielleicht doch ein Fehler. Rueckwirkend wird man den Pass wohl nicht mehr bekommen, obwohl nach "alter Gesetzeslage" zu einem gewissen Zeitpunkt der Anspruch bestand.

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Antwort #14 - 19.01.2006 um 16:41:26
 
Ich formuliere meine Frage besser um: Erlischt eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung automatisch nach 6 Monaten Auslandsaufenthalt, oder erst dann, wenn die ABH dies meldet bzw. die AE widerruft?

Ein Grenzbeamter muss doch bei der Einreise die Moeglichkeit haben, die Gueltigkeit einer AE zu ueberpruefen!
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