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Familienzusammenführung (Gelesen: 1.971 mal)
motte05
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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12.01.2006 um 23:05:37
 
Hallo zusammen,

habe da mal wieder ne Frage (oder zwei, drei, vier,...)

Also, eine Freundin von mir (CZ) lebt hier in NRW mit Freizügigkeitsberechtigung. Sie möchte Ihren Mann zu sich holen, damit sie hier gemeinsam leben können. Nun hat die ABH ihr mitgeteilt, das Sie 950,-- € netto verdienen muß und dies anhand der letzten drei Gehaltsabrechnungen nachweisen muß. Ist das ausreichend oder sagen die nachher das reicht doch nicht?!? Es ist aber möglich, bsplw. 700,-- € netto zzgl. geringfügig 250,-- € nachzuweisen. Die summe ist ja die gleiche?!?!

Sie hat eine Wohnung von ca. 36 qm und die würde ausreichen laut ABH. Ist das so richtig?!? Oder ist die Wohnung zu klein?!?!

Wie sieht es bei Abschiebekosten aus?!?! Müssen diese erst bezahlt werden, bevor die Befristung vorgenommen werden kann, oder kann die Befristung der Einreisesperre vorher schon vorgenommen werden?!?!?

Gibt es die Möglichkeit, die Abschiebekosten in Raten zu tilgen?!?! Oder?!?!

Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen, das wäre wirklich super       [beifall=beifall.gif]

Also, dann haut mal in die Tasten, das sich die Schreibtische verbiegen ......

DANKE DANKE
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Mick
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immer lächeln ;)


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 13.01.2006 um 07:29:04
 
Hi,

motte05 schrieb am 12.01.2006 um 23:05:37:
oder sagen die nachher das reicht doch nicht?!?

halte ich eher für unwahrscheinlich, dass sie umschwenken. Aber
im Notfall müsste ich wieder da ran:  Wahrsagerin

Zitat:
Es ist aber möglich, bsplw. 700,-- € netto zzgl. geringfügig 250,-- € nachzuweisen. Die summe ist ja die gleiche?!?!

Sollte schon gehen.

Zitat:
Sie hat eine Wohnung von ca. 36 qm und die würde ausreichen laut ABH. Ist das so richtig?!? Oder ist die Wohnung zu klein?!?!

Mir wäre sie zu klein Zwinkernd Aber rechtlich gesehen ist sie - bemessen
qm-Zahl - ausreichend.

Zitat:
Wie sieht es bei Abschiebekosten aus?!?! Müssen diese erst bezahlt werden, bevor die Befristung vorgenommen werden kann, oder kann die Befristung der Einreisesperre vorher schon vorgenommen werden?!?!?

In Ausnahmefällen geht es auch vorher. Aber eben nur in Ausnahme-
fällen.

Zitat:
Gibt es die Möglichkeit, die Abschiebekosten in Raten zu tilgen?!?! Oder?!?!

Es gibt diese Möglichkeit. Dürfte aber auch nur in Ausnahmefällen
gemacht werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Abu
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Antwort #2 - 13.01.2006 um 17:50:05
 
Mick schrieb am 13.01.2006 um 07:29:04:
Aber rechtlich gesehen ist sie - bemessen
qm-Zahl - ausreichend.

Ist bei EU-Bürgern die Wohnungsgröße nicht irrelevant?

Abu
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motte05
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 13.01.2006 um 22:17:56
 
Alles klar,

wer kann mir denn sagen, ob die Befristung vorher vorgenommen werden kann?!?! Und wer kann mir sagen ob die Zahlung der Abschiebekosten in Raten geht oder nicht?!?! Muß hier ein Antrag gestellt werden, muß das ein RA regeln, kann man da auch selber ran?!?!

Wieso ist die Wohnungsgröße bei einem ein EU Bürger (CZ) unwichtig?!?!

Zitat:
Mir wäre sie zu klein Zwinkernd Aber rechtlich gesehen ist sie - bemessen 
qm-Zahl - ausreichend.

Ja, mir wäre das auch zu klein, aber wenn der Ehemann eingetroffen ist, können sie gemeinsam ne größer Wohnung suchen!

Spielt den der Verdienst bei EU Bürgern eine Rolle. Würde nicht auch eine Bürgschaft oder so reichen?!? Bspl. Ein Sprabuch mit 3000,-- €!?!

Welchen Aufenthaltstatus erhält der Ehemann, nach einreise?!?!

Bekommt er eine Arbeitserlaubnis?!? Wenn ja wann und was für eine?!? Hilft eine Bescheinigung, von einem Arbeitgeber, das der Ehemann sofort eingestellt würde?!?!

Ja, es werden immer mehr Fragen, aber Ihr sollt ja auch was zu tun haben, ist ja wochenende, ... Hihihihihi

PC

Ich werde an meinem Rechner sitzten und auf Antworten warten und warten und warten und ....


Also, bis dahin.....


Viel Grüße Motte
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motte05
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 22.01.2006 um 22:28:13
 
Moin,

da ich bis jetzt keine Antworten auf meine Fragen von Euch bekommen habe,
bin ich etwas verunsichert?

Weiß das hier niemand?

Oder will mir keiner weiterhelfen  weinend

OK, denke es sind alle zu beschäftigt gewesen.

Aber nun Bitte


haut in die Tasten      computersmilie



bis dahin,


Ciao Motte

damit ich endlich meine Erleuchtung bekomme    Smiley
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Abu
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Antwort #5 - 23.01.2006 um 09:45:55
 
motte05 schrieb am 13.01.2006 um 22:17:56:
wer kann mir denn sagen, ob die Befristung vorher vorgenommen werden kann?!?! Und wer kann mir sagen ob die Zahlung der Abschiebekosten in Raten geht oder nicht?!?!
Das wurde von Mick doch schon beantwortet.

Zitat:
Muß hier ein Antrag gestellt werden, muß das ein RA regeln, kann man da auch selber ran?!?!
Ja. Nein. Ja.

Zitat:
Wieso ist die Wohnungsgröße bei einem ein EU Bürger (CZ) unwichtig?!?!
Weil das für EU-Bürger maßgebliche FreizügG/EU - im Gegensatz zum AufenthG - den Familiennachzug nicht von ausreichendem Wohnraum anhängig macht , sondern nur von ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln.

Zitat:
Spielt den der Verdienst bei EU Bürgern eine Rolle. Würde nicht auch eine Bürgschaft oder so reichen?!? Bspl. Ein Sprabuch mit 3000,-- €!?!
Wie bereits gesagt, kommt es auf ausreichende Existenzmittel an; ob Einkommen, VE oder Vermögen ist eigentlich wurscht. Ein Vermögen von € 3.000,- insgesamt sind m. E. jedoch sicherlich keine ausreichenden Existenzmittel.

Zitat:
Welchen Aufenthaltstatus erhält der Ehemann, nach einreise?!?!
Den gleichen wie seine Frau, d. h. er ist freizügigkeitsberechtigt.

Zitat:
Bekommt er eine Arbeitserlaubnis?!? Wenn ja wann und was für eine?!? Hilft eine Bescheinigung, von einem Arbeitgeber, das der Ehemann sofort eingestellt würde?!?!
Eigentlich darf er - wg. der Einschränkungen für die neuen EU-Staaten - nicht uneingeschränkt arbeiten arbeiten. Es sei denn, seine Frau ist zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Ist sie das?
Ansonsten darf er nur arbeiten, wenn er einen Job findet, für den es keine deutschen oder (Alt)-EU-europäischen Bewerber gibt, und die Arbeitsagentur zustimmt.

Abu
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