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Nach der Heirat in D: Rechte und Pflichten? (Gelesen: 7.075 mal)
Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
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Antwort #15 - 19.01.2006 um 14:21:23
 
Nach Eheschließung Heiratsurkunde schnappen bei ABH Aufenthaltserlaubnis beantragen und nach Ausstellung (Klebeetikett im Pass deiner Frau) steht dem Urlaub nichts mehr entgegen.
Zitat:
wie sieht das generell mit Auslandsaufenthalten aus, sei es in Europa oder außerhalb, wirkt sich das irgendwie negativ auf ihren Aufenthaltsstatus aus? Mit Auslandsaufenthalt meine ich Urlaube, maximal 3 Wochen am Stück.
Nein.


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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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tobinho
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Antwort #16 - 19.01.2006 um 16:59:55
 
Sondra schrieb am 19.01.2006 um 14:21:23:
Nach Eheschließung Heiratsurkunde schnappen bei ABH Aufenthaltserlaubnis beantragen und nach Ausstellung (Klebeetikett im Pass deiner Frau) steht dem Urlaub nichts mehr entgegen.
Nein.




Danke für die schnelle Antwort. Allerdings wollten wir Samstags direkt nach der Hochzeit wegfliegen, so dass wir vorher nicht zur ABH gehen können. Mit Ihrem Visum zur Eheschließung darf sie nicht nach Spanien? Ich dachte das ginge, da es ja alles EU Länder sind. Oder spielt das keine Rolle? Mist, dann müsste ich wohl den Urlaub stornieren Griesgrämig
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 19.01.2006 um 18:38:23
 
Zitat:
Ich dachte das ginge, da es ja alles EU Länder sind.


das kommt darauf an, was für ein Visum durch die Botschaft ausgestellt wird. Wenn ihr ein Schengenvisum mit mehreren Einreisen ausgestellt wird, ist der Spanienurlaub kein Problem. Sollte ihr jedoch ein nationales, d.h. nur für Deutschland gültiges Visum ausgestellt werden bzw. sollte das Visum nur eine Einreise gestatten, sieht es problematisch aus. Dann wäre die Einreise nach Spanien nicht gestattet.


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Abu
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Antwort #18 - 20.01.2006 um 11:11:37
 
Zitat:
das kommt darauf an, was für ein Visum durch die Botschaft ausgestellt wird. Wenn ihr ein Schengenvisum mit mehreren Einreisen ausgestellt wird, ist der Spanienurlaub kein Problem. Sollte ihr jedoch ein nationales, d.h. nur für Deutschland gültiges Visum ausgestellt werden bzw. sollte das Visum nur eine Einreise gestatten, sieht es problematisch aus. Dann wäre die Einreise nach Spanien nicht gestattet.

Solange es nur nach Spanien geht, würde auch ein Schengen-Visum zur einmaligen Einreise ausreichen, denn in dem Fall würde ja aus dem Schengengebiet gar nicht ausgereist.

Abu
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Blaise
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Antwort #19 - 21.01.2006 um 19:30:41
 
Hallo tobino,

zu Deiner letzten Frage, lautet die Antwort:

N E I N

Grüße

Blaise
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Blaise
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Antwort #20 - 21.01.2006 um 19:34:10
 
Hallo,

Zitat:
Bei 5. habe ich mich geirrt, deutsche Staatsbürgerschaft bei Ehegatten von deutschen erst nach 5 Jahren Lebensgemeinschaft.



Die zeitlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung sind ein mindestens 3 jähriger rechtmäßiger Aufenthalt und eine seit 2 jahren bestehende eheliche Lebensgemeinschaft.

Die Zeiten werden aber nicht addiert Smiley

Grüße

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nixwissen
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Antwort #21 - 22.01.2006 um 00:12:35
 
Hi,

ich bekomme das immer durch den Tüddel.
Jetzt werde ich mir das aber merken Zwinkernd
Meist werden es mit der Bearbeitungszeit aber doch 5 Jahre, habe ich jetzt noch wenigstens ein bisschen recht? Augenrollen

Gruß,
Norbert
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 22.01.2006 um 00:27:25
 
nixwissen schrieb am 22.01.2006 um 00:12:35:
ich bekomme das immer durch den Tüddel.


Kannste das mal in ein annähernd verständliches deutsch übersetzen?  unentschlossen
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« Zuletzt geändert: 22.01.2006 um 00:38:50 von N/V »  
 
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ronny
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Antwort #23 - 22.01.2006 um 11:28:39
 
Zitat:
Meist werden es mit der Bearbeitungszeit aber doch 5 Jahre, habe ich jetzt noch wenigstens ein bisschen recht?


Ein wenig schon, weil die Mindestzeiten ja bei Antragstellung erfüllt sein müssen und zur Bearbeitungszeit ja noch die Entlassungsformalitäten hinzukommen.

Zitat:
ich bekomme das immer durch den Tüddel.


Vermutlich meint er verwäxeln Fonsi  Zwinkernd

Grüße
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nixwissen
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Antwort #24 - 22.01.2006 um 18:32:44
 
Hi,

Zitat:
Kannste das mal in ein annähernd verständliches deutsch übersetzen?


Oh, mir war es nicht bewusst, daß "durch den Tüdel kriegen" weiter südlich nicht verstanden wird.
Ja, verwechseln kommt in etwa hin.
Man kann auch etwas vertüddeln oder verdüddeln. Das ist was anderes und heißt eher vergessen im Sinne von versäumt oder auch etwas vebummelt zu haben. Äh, verbummelt ist auch Norddeutsch? Etwas verlegt haben:" Wo ist bloß das Ding, hab' ich wohl vertüddelt."

Gruß,
Norbert
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