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Nach der Heirat in D: Rechte und Pflichten? (Gelesen: 7.073 mal)
tobinho
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02.01.2006 um 17:20:21
 
Meine Verlobte kommt aus Peru und wird (wenn mit dem Visum alles planmäßig klappt) im März nach Deutschland einreisen, im Mai werden wir heiraten.
Folgende Fragen stelle ich mir im Moment:
  • Kann man den Visumsantrag irgendwie beschleunigen? Wird ja sowieso alles wieder zum Ausländeramt hier geschickt. Die Papiere werden morgen bei der deutschen Botschaft vor Ort vorgelegt, ihr Flug nach D ist für den 18. März geplant, d.h. 2,5 Monate noch. Als Bearbeitungszeit sind 2-3 Monate angegeben, ich will aber sicher gehen
  • hat sie nach der Heirat automatisch eine Arbeitserlaubnis? Falls nein, wie bekommt sie diese?
  • Wie sollte ich am besten ihre Krankenversicherung regeln? Bis zum Eheschließungstermin versichert sie sich mit einer Auslandskrankenversicherung, nach der Eheschließung zusammen mit mir?
  • Steht ihr ein Integrationskurs zu? Wie genau sieht ein solcher Kurs aus?
  • Wann kann sie die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten?
  • Welche Rechte erwirbt sie mit der Heirat? Welchen Pflichten muss sie nachkommen?


Über Tipps wären wir sehr dankbar!
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nixwissen
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Antwort #1 - 02.01.2006 um 17:59:33
 
Hi,

1.
Du kannst höchstens bei der ABH versuchen das zu beschleunigen. Dazu sagen die Profis sicher noch was.

2.
Nach der Heirat bekommt sie eine Aufenthaltserlaubnis und diese ist gleichzeitig Arbeitserlaubnis.

3.
Wenn Du in der gesetzlichen KV bist, ist sie bei Dir mitversichert. Bist Du privat versichert, zahlt Ihr für sie extra und wenn sie Arbeitet, wird sie ganz normal vom AG versichert. Eigentlich alles gleich wie bei einer deutschen Ehefrau.

4.
Wenn sie keine ausreichenden Deutschkenntnisse nachweisen kann ist sie dazu berechtigt und verpflichtet. Das geht normalerweise 6 Monate, 600 Stunden Deutschunterricht, 30 Stunden Deutsche Kultur, Recht usw.
Das ganze für 1 Euro die Stunde, so billig kann sie sonst kaum deutsch lernen.

5.
Wenn ich mich nicht irre nach 3 Jahren Lebensgemeinschaft.

6.
Sie hat das Recht in D zu bleiben solange Ihr zusammenlebt.
Pflichten? Naja, wie jeder andere in D eben auch.

Gruß,
Norbert
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janni4ananda
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Antwort #2 - 17.01.2006 um 15:24:29
 
Mich interessieren dieselben Fragen, da meine brasilianische Verlobte z.Z. in Deutschland studiert und wir gerade unsere Heiratspapiere beim Standesamt eingereicht haben.

Es wurde ja alles genau beantwortet. Nur bei der letzten Frage möchte ich noch einmal nachhaken.

Meine Verlobte bekommt dann eine Aufenthaltserlaubnis solange sie mit mir zusammenlebt.

1)Wie ist da der Ablauf? Bekommt sie einmalig einen Stempel, der dann zusammen mit der Heirat gilt, oder muss sie sich den Stempel jährlich erneuern lassen? Sind dafür irgendwelche Papiere/Nachweise notwendig?

2)Nach welchem Zeitraum behält sie selbst dann ihre Rechte, wenn wir uns trennten?

Würde mich über zwei kurze Antworten eurerseits freuen   Smiley
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bamthwok
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Antwort #3 - 17.01.2006 um 15:37:28
 
Sorry, keine Antwort von mir aber dafuer eine weitere Frage zum Integrationskurs.

Ich kann mir kaum vorstellen, dass eine auslaendische Ehefrau zu einem "Integrationskurs" verpflichtet ist. Ob sie aber dazu berechtiigt ist, ist eine wirklich interessante Frage.

Was ist wenn man schon laenger im Ausland verheiratet ist, Kinder hat (die kein deutsch sprechen) und dann nach Deutschland zurueckkehrt. Koennen die Kinder auch einen so guenstigen Sprachkurs mitmachen?

Hat irgendjemand hier ueberhaupt Erfahrungen mit sochen Integrationskursen. Sind sie gut organisiert und bringen wirklich etwas?
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Sondra
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Antwort #4 - 17.01.2006 um 15:49:08
 
Zitat:
1)Wie ist da der Ablauf? Bekommt sie einmalig einen Stempel, der dann zusammen mit der Heirat gilt, oder muss sie sich den Stempel jährlich erneuern lassen? Sind dafür irgendwelche Papiere/Nachweise notwendig?

Das ist unterschiedlich und von der jeweiligen ABH abhängig. Manche erteilen die Aufenthaltserlaubnis "stückchenweise"  für jeweils 1 Jahr, mache für 2 und wieder andere sogar gleich für 3 Jahre. "Papiere" sind dabei nicht notwendig, nur die Anwesenheit des deutschen Ehepartners, der bestätigt (meistens mit seiner Unterschrift), dass die eheliche Lebensgemeinschaft noch besteht.

Zitat:
2)Nach welchem Zeitraum behält sie selbst dann ihre Rechte, wenn wir uns trennten?
Diese Frage sollte man vielleicht nicht schon vor der Heirat stellen, oder? Klingt ein wenig nach "unklaren" Absichten. Sei es drum: nach 2 Jahre ehelicher Lebensgemeinschaft wird die Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Ehepartners unabhängig von dem weiteren Bestand auf 1 weiteres Jahr verlängert. Wenn danach der Lebensunterhalt (Arbeit, eigenes Vermögen) ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mitteln weiterhin gesichert ist wird die AE so lange verlängert, bis der Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfüllt ist. Die NE ist ein unbefristeter Titel.
Siehe dazu § 31 und § 9 AufenthG.

Ansonsten gelten die Regelungen des § 28 AufenthG, d.h. deine noch Ehefrau könnte die NE (=unbefristet) bereits nach 3 Jahren erhalten beim Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft. Deine Anwesenheit und Bestätigung usw. werden erwünscht.

Anhand der Frage möchte ich allerdings noch auf die Definition der Scheinehe und den § 95 (2) Punkt 2 AufenthG aufmerksam machen Zitat:
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ... 2.        unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich
oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen
oder einen so beschafften Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.


Für unredliche Männer, die sich 1 Woche vor Abschluss der 2 Jahren von ihrer ausländischen Ehefrau trennen, gibt es leider noch keine Vorschriften.

Gruß  Smiley Sondra
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Antwort #5 - 17.01.2006 um 15:52:53
 
@bamthwok Lies dir bitte die Ausführungen zum Integrationskurs durch.
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bamthwok
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Antwort #6 - 17.01.2006 um 16:01:50
 
@Sondra: Sorry, hatte ich uebersehen.

Ich interpretiere demnach: Recht auf Integrationskurs ja, Pflicht fuer einen Ehegatten nein.
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Sondra
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Antwort #7 - 17.01.2006 um 16:15:24
 
bamthwok schrieb am 17.01.2006 um 16:01:50:
Ich interpretiere demnach: Recht auf Integrationskurs ja, Pflicht fuer einen Ehegatten nein.


Ich würde allerdings das Recht auch ohne Pflicht in Anspruch nehmen.   Zwinkernd S.
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Antwort #8 - 17.01.2006 um 16:26:31
 
Zitat:
Für unredliche Männer, die sich 1 Woche vor Abschluss der 2 Jahren von ihrer ausländischen Ehefrau trennen, gibt es leider noch keine Vorschriften. 


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Antwort #9 - 17.01.2006 um 16:33:08
 
Zitat:
Für unredliche Männer, die sich 1 Woche vor Abschluss der 2 Jahren von ihrer ausländischen Ehefrau trennen, gibt es leider noch keine Vorschriften.


Zitat:
Du triffst den Nagel auf den Kopf.


Du leider nicht und was soll dieser überflüssige Spam  Ärgerlich
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 17.01.2006 um 18:00:08
 
Danke, Sondro, für die schnelle und ausführliche Antwort!  Smiley

Zitat:
Diese Frage sollte man vielleicht nicht schon vor der Heirat stellen, oder? Klingt ein wenig nach "unklaren" Absichten.


Ich wollte keinen falschen Eindruck. Meine Verlobte und ich sind seit über 4 Jahren ein Paar und leben seit 3 Jahren zusammen. Unsere aufrichtigen gemeinsamen Zukunftspläne wollen wir jetzt mit einer Heirat bekräftigen.
Die Frage rührt von psychologischer Herkunft. Ich fände es schön für meine baldige Frau, wenn ihre Rechte nicht an die Heirat mit mir gebunden wären. Ihre Zukunft sieht sie in Deutschland, und da sollte sie sich auch als vollwertiger Mensch hier fühlen!

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Antwort #11 - 17.01.2006 um 18:27:47
 
Hi,

Bei 5. habe ich mich geirrt, deutsche Staatsbürgerschaft bei Ehegatten von deutschen erst nach 5 Jahren Lebensgemeinschaft.

Wo der Integrationskurs aber für Ehegatten keine Pflicht sein soll kann ich nicht erkennen.
Ich würde mir eher Sorgen darum machen, daß die Berechtigung nicht bestehen könnte weil schon ein paar Brocken deutsch vorhanden sind.

Gruß,
Norbert
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Antwort #12 - 17.01.2006 um 18:48:25
 
Hallo Norbert,
ja das hast du schon recht. Eine Verpflichtung kann es schon auch bei deutsch-Verheirateten geben. Eben wenn der ausländische Ehegatte kein deutsch sprechen kann.
Und eine Berechtigung hat der nicht deutsch sprechende Ausländer seit dem neuen Gesetz wenn er ab dem 01.01.2005 eingereist ist.
Viele Grüße
Ghalbi
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Antwort #13 - 17.01.2006 um 22:05:53
 
janni4ananda schrieb am 17.01.2006 um 18:00:08:
Die Frage rührt von psychologischer Herkunft. Ich fände es schön für meine baldige Frau, wenn ihre Rechte nicht an die Heirat mit mir gebunden wären. Ihre Zukunft sieht sie in Deutschland, und da sollte sie sich auch als vollwertiger Mensch hier fühlen!  Zwinkernd


Eine weitere, bessere Möglichkeit der Verfestigung ihres "eheunabhängiges" Aufenthaltes in D ist selbstverständlich die Einbürgerung. Es wird vorausgesetzt Zitat:
in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden (vergleiche Nummer 12b.2). Die eheliche Lebensgemeinschaft oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft d e s Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher gewesen sein.


Weiter zu lesen hier + § 9 und § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz.

Beste Grüße  Smiley Sondra
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Antwort #14 - 19.01.2006 um 13:40:45
 
noch mal eine andere Frage,
wir heiraten im Mai in Deutschland, dürften wir direkt im Anschluss für eine Woche in Urlaub nach Spanien gehen, oder gibt das mit ihrem Visum Probleme? Bzw. wie sieht das generell mit Auslandsaufenthalten aus, sei es in Europa oder außerhalb, wirkt sich das irgendwie negativ auf ihren Aufenthaltsstatus aus? Mit Auslandsaufenthalt meine ich Urlaube, maximal 3 Wochen am Stück.
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