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Heiratsvisum (Gelesen: 25.836 mal)
Geniussl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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21.11.2005 um 23:26:29
 
Hallo liebe Leute,
meine Verlobte hat in das Visum zur FZV beantragt und ich bin nun von der AB angeschrieben worden um die benötigten Unterlagen (Mietvertrag,Lohnbescheinigung,Pass und Eheschließungstermin) vorzulegen. Da ich alle Dokumente habe , aber ALG II Empfänger bin, wollte ich das eine andere Person die VE abgibt und habe deshalb bei AB nachgefragt welche Unterlagen diese Person vorlegen muß. Daraufhin sagte mir die SBin das für dieses Visum mein Einkommen unwichtig wäre. Dies wäre aber gegensätzlich zu dem was ich hier bis jetzt gelesen habe. Kann mir bitte jemand sagen ob mann mich von Seiten der AB nur verar... oder habe ich etwas nicht richtig verstanden.
Die SBin sagte noch das die VE nur bei einem Touri-Visum nötig wäre und nicht außerdem könne diese Person ja keine VE abgeben da ich ja Heiraten wolle und nicht er.
Kann mir jemand weiterhelfen bin ziemlich ratlos.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 21.11.2005 um 23:42:18
 
Hi,
die Auskunft ist sicher nicht richtig. Aber wenn es dort
so gehandhabt wird...
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Geniussl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.11.2005 um 23:51:25
 
hi Mick,
möchte ja gern daran glauben aber es fällt mir sehr schwer da ich bis jetzt viel schlechte Erfahrung in dieser beziehung gemacht habe.
Meine Vermutung ist eher, das man mich nur hinhalten und die Sache in die länge ziehen will. Denke das ich von dem Konsulat eine Ablehnung bekomme wegen zu geringem Einkommen und dann doch eine VE von einer anderen Person brauche. Kannst du mir sagen was diese Person vorlegen müßte für diese VE?

danke im vorraus
Gruß Geniussl
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 22.11.2005 um 08:14:26
 
Hi,

bei Abgabe einer VE müssen Einkommensnachweise und Wohnraumnachweis
vorgelegt werden. Weiter muss der Betreffende sich ausweisen und genaue
Angaben über die Person, für die er sich verpflichten möchte, vorlegen.
Anhand der Unterlagen wirde seine Leistungsfähigkeit überprüft. Diese kann
bei gleichen Einkommen verschiedener Personen auch sehr unterschiedlich sein,
denn auch die ppersönlichen Verhältnisse spielen hierbei eine Rolle.

Bruno
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Geniussl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 22.11.2005 um 10:49:28
 
Hi,
war heute bei AB in Erfurt und habe meine Unterlagen abgegeben. Die SBin sagte mir das Sie nun dem Visum für meine zukünftige Ehefrau zustimmen aber nicht für Ihr Kind, da ich ALG II Empfänger bin. Erst wenn wir beide Arbeit und ein ausreichendes Einkommen und das Kind nicht auf Mittel vom Staat Anspruch stellen muß, können wir den Nachzug des Kindes beantragen, auch wenn wir verheiratet sind.
Ich kann das alles nicht glauben und brauche dringend Rat.
Ich hoffe es findet sich jemand hier der mir einen Rat geben oder mir sagen kann was ich machen kann oder muß.
Danke nochmal im Vorraus
Geniussl
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Geniussl
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Antwort #5 - 22.11.2005 um 12:27:43
 
Hi,
würde es einen Unterschied machen wenn ich die Vaterschaft für das Kind annehme, da es ja sowieso meinen Nachnamen tragen soll, was auch der Wille der Mutter ist? Bis jetzt hat es keinen eingetragenen Vater, oder ist das ohne Auswirkunk auf dieses Problem?
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Antwort #6 - 22.11.2005 um 12:45:03
 
Geniussl schrieb am 21.11.2005 um 23:26:29:
Hallo liebe Leute,
meine Verlobte hat in das Visum zur FZV beantragt und ich bin nun von der AB angeschrieben worden.....


<kopfkratz> wie denn nun, FZV geht nur, wenn man schon verheiratet ist, also nach Deinem weiteren Text zu urteilen wollt Ihr erst in De. heiraten, also hat Deine Verlobte ein Heiratsvisum beantragt denke ich.
Einkommen u. Wohnraum sind nur bei der Familienzusammenführung zu Deutschen unwichtig.
Bei Heiratsvisum sind eine VE u. die anderen Nachweise, genau wie beim Besuchervisum erforderlich.

Zum Kindernachzug schau mal ins Aufenthaltsgesetz ab § 29

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Antwort #7 - 22.11.2005 um 13:02:58
 
Hi Neuromancer,
das mit dem Heiratsvisum stimmt das hat sie zu Hause in Rumänien beantragt, aber sie hat auch ihr Kind mit auf den Antrag geschrieben. Nun hat die SBin heute zu mir gesagt daß das Visum nur für sie und nicht für Ihr Kind genehmigt würde und ich erst dann den Nachzugsantrag stellen kann wenn wir beide genug Geld verdienen(ich bin deutscher Staatsbürger).
Ich verstehe das alles nicht so richtig. ich habe die von dir angegebene Quelle mal gelesen aber ich konnte nicht so richtig verstehen was nun für mich zutreffend ist und hoffe das du mir das vielleicht etwas einfacher als dieses paragrafendeutsch darstellen kannst.
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Antwort #8 - 22.11.2005 um 15:15:40
 
Hi Geniussl

Bin kein Profi, aber ausgehend von :

§29

(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen werden.

dazu nochmal §5


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,

Denke mal das die Sachbearbeiterin da schon im Recht ist, denn es "kann" abgesehen werden, muß aber nicht.

Vaterschaft anerkennen?, null Ahnung ob das geht, glaube eher Adoption wäre eine sichere Lösung.

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Antwort #9 - 22.11.2005 um 22:01:55
 
Hi Neuro,
im §32 steht doch aber nichts von finanziellen Vorraussetzungen. Für mich heißt das entweder kann man sich es aussuchen ob §29 oder §32 greift, oder wie soll man das verstehen?

cu Geniussl
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Antwort #10 - 22.11.2005 um 22:31:43
 
Geniussl schrieb am 22.11.2005 um 22:01:55:
Hi Neuro,
im §32 steht doch aber nichts von finanziellen Vorraussetzungen. Für mich heißt das entweder kann man sich es aussuchen ob §29 oder §32 greift, oder wie soll man das verstehen?


Hab mich bei meiner Argumentation auf die von Dir geschilderte Aussage Deiner Sachbearbeiterin bezogen, dazu paßt eigentlich nur der §29  Zwinkernd
Wie es sich mit dem 32er verhält, bin ich mir auch nicht Sicher  Augenrollen
Da müssen wir mal warten bis sich einer der Profis dazu äußert, Aussuchen wäre ja nicht übel  Smiley

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Janna
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Antwort #11 - 22.11.2005 um 22:44:31
 
Hallo Geniussl,

ist leider nicht meine Baustelle ...  Zwinkernd

Aber mal als Anregung zum Weiterforschen:

- Adoption ist generell möglich - Frage mal (ich glaube beim Jugendamt) nach, welche Papiere dafür benötigt werden.

- Nach Adoption müsste FzF möglich sein, unabhängig vom Einkommen

- Der leibliche Vater muss jedoch einer Adoption zustimmen

(ist aber alles ohne Gewähr ... bitte erkundige Dich genauer ...)

Viele Grüße
Janna
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Mick
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Antwort #12 - 22.11.2005 um 23:03:32
 
Hi,
das Kind soll zu einem ausländischen Elternteil nachziehen. Das geht nach
§ 32 AufenthG. Da diese Norm keine Ausnahme von § 5 AufenthG enthält,
muss der Lebensunterhalt nach § 5 AufenthG sicher gestellt sein (in 5 steht,
dass diese Norm grundsätzlich bei jeder AE-Erteilung vorliegen muss).

Zur Vaterschaftsanerkennung:
Solche Nachfragen bitte ich zu unterlassen. Hier halten wir nicht viel von
Vaterschaftsanerkennungen aus Gefälligkeit.

Zur Adoption:
Ggf. mit dem Jugendamt in Verbindung setzen um die Möglichkeiten zu
klären. Durch eine Adoption wird ein minderjähriges Kind deutsch, wenn
der Annehmende Deutscher ist.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #13 - 22.11.2005 um 23:20:35
 
Mick schrieb am 22.11.2005 um 23:03:32:
Hi,
das Kind soll zu einem ausländischen Elternteil nachziehen. Das geht nach
§ 32 AufenthG. Da diese Norm keine Ausnahme von § 5 AufenthG enthält,
muss der Lebensunterhalt nach § 5 AufenthG sicher gestellt sein (in 5 steht,
dass diese Norm grundsätzlich bei jeder AE-Erteilung vorliegen muss).


Klick  Zwinkernd

muß aber nochmal nerven   Augenrollen
dann ist der 29 nur für ausländische Ehepaare gedacht, oder wozu ist der gut?

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Antwort #14 - 22.11.2005 um 23:24:13
 
Hi Mick,
das mit der Vaterschaftsanerkennung war nicht aus gefälligkeit gedacht sondern wie gesagt will die Mutter und auch ich daß das Kind meinen Nachnamen tragen soll.
Außerdem war ich der Meinung, daß eine Adoption nur bei Kindern die nicht die leiblichen Kinder der Adoptierenden möglich ist. Sorry für meine Unwissenheit aber deshalb frage ich ja hier nach hilfreichen Hinweisen.
Außerdem sehe ich, abgesehen von meinem Wunsch ein normales Familienleben zu führen, die Sache aus den Augen des Kindes, das doch natürlich ganz normal mit seiner Mutter leben möchte, und ich glaube auch ein Recht darauf hat.
Also entschuldigung falls ich die Nettikette verletzt habe.
Ich hoffe ich kann weiterhin auf eure Hilfe und Rat hoffen.
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