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imal wieder FZF (Gelesen: 7.364 mal)
malaika
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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27.01.2006 um 19:58:05
 
Hallo,

ich hab schon einige Beiträge zu diesem Thema gelesen, aber die haben meine Fragen nur teilweise beantworten können. ich hoffe ihr seid nicht allzu genervt und beantwortet sie mir bitte, wäre sehr dankbar!
Also, ich möchte im Sommer gerne meinen tunesischen Freund heiraten. Ich studiere allerdings noch. D.h. ich verfüge monatlich über 600€ Unterhalt von meinen Eltern + ca. 300-400€ zusätzlich selbstverdientes Geld. Ist das nun zu wenig? Kann dadurch eine Familienzusammenführung abgelehnt werden? Wieviel muss ich denn mindestens nachweisen können? Oder ist es sowieso unmöglich, da mein "Einkommen" teilweise aus Unterhalt (der mir aber rechtlich zusteht) besteht? Dann kommt noch hinzu, dass ich momentan auf  29qm lebe. Anfangs müssten wir dann hier zusammen wohnen und dann erst was anderes suchen. Sind das Kriterien, die mir eine heirat unmöglich machen? Traurig Welche Bedingungen muss ich denn erfüllen, damit er mit mir (verheiratet) hier leben darf? Danke im Voraus für eure Hilfe!



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malaika
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 27.01.2006 um 20:06:11
 
hab grad noch mehr zu dem Thema hier gelesen, aber ich würde es halt gerne in meinem konkreten Fall nochmal wissen. Bitte nicht böse sein. Hab grad gelesen, dass FZF NICHT verwehrt werden darf, auf keinen Fall?! Was wäre denn aber, wenn klar ist, dass der Mann dann erstmal ALGII beantragen und bekömmen könnte? kann mir natürlich denken, dass das der dt. Staat ungerne sieht und eine solche zusätzliche Belastung gerne gar nicht erst "reinlässt". Kann das ein Ablehnungsgrund sein? WElche Kriterien muss man denn erfüllen um ALGII bekommen zu können? Wär das bei mir (hab ja meine Einkommensverhältnisse oben aufgeführt) der Fall? Danke, danke, danke!
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malaika
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 27.01.2006 um 20:19:12
 
schätze mal das hier


Im Falle einer deutsch-ausländischen Ehe spielt weder Einkommen noch die Wohnungsgröße eine Rolle, auch wenn man immer wieder hört(e), dass manche ABH's entsprechende Nachweise verlangen. Das lässt sich damit erklären, dass in  § 28 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich geschrieben steht, dass die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt wird. Eine Regelung zum Wohnraum, wie etwa in § 29 AufenthG, gibt es nicht.


beantwortet die Fragen zumindest teilweise, was? Zwinkernd Aber hier steht doch öfters, dass man schon mindestens 12 qm pro Person zur Verfügung haben muss?!
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.01.2006 um 20:32:24
 
Hallo malaika,

du hast dir die Fragen ja schon selbst beantwortet Zwinkernd

wenn du deutsche Staatsangehörige bist, richtet sich der Familiennachzug nach § 28 Abs. 1 AufenthG. Demzufolge ist die Sicherung des Lebensunterhaltes keine Erteilungsvoraussetzung.

Bezüglich Wohnraum gibt es den § 29 AufenthG, der aber nur für Familienangehörige von ausländischen Staatsangehörigen gilt. Ein Mietvertrag wird aber ab und an durch die ABH verlangt, aber nicht um zu schauen, wie groß die Wohnung ist, sondern um zu sehen, dass ihr nicht von Obdachlosigkeit bedroht seid.

Zu beachten ist aber, dass diese Vorschrift erst nach der Eheschließung greift, also wenn ihr z.B. in seinem Heimatland heiratet. Sollte eine Eheschließung in Deutschland geplant sein, dann muss der Lebensunterhalt bis zur Eheschließung (ggf. durch eine Verpflichtungserklärung deiner Eltern) gesichert sein.

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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malaika
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 27.01.2006 um 23:42:55
 
vielen,vielen Dank!!! es ist eine Hochzeit in Tunesien geplant, da meine Eltern mein VOrhaben leider boykottieren und mir somit eine Hochzeit in Deutschland unmöglich ist...
Kennst du dich zufällig auch noch mit den Bestimmungen für die Beantragung von Hartz4 für ihn aus?
Versteht mich nicht falsch- es gefällt mir sicher nicht auf finanzielle Hilfe angewiesen zu sein. Es ist mir sehr unangenehm und ich/wir werden versuchen diese Situation so schnell wie möglich wieder zu beheben.
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malaika
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 28.01.2006 um 22:07:33
 
kann mir in diesem punkt niemand weiterhelfen?
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 28.01.2006 um 22:21:51
 
Hallo malaika,
Hartz 4 ist ned wirklich meine Baustelle Zwinkernd

soviel sei aber gesagt: grundsätzlich kann er bei der Agentur für Arbeit (oder beim Landkreis, je nach dem, wer zuständig ist) Hartz 4 Leistungen beantragen, wenn er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und du kein entsprechendes Einkommen aufweisen kannst. Inwieweit da der Unterhalt deiner Eltern berücksichtigt wird, weiß ich nicht.
Dem Arbeitsmarkt steht er theoretisch zur Verfügung, da er eine Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage: "Erwerbstätigkeit gestattet" erhalten müsste.

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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malaika
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 28.01.2006 um 22:28:39
 
Daaaaaaankeschön! Dann frag ich wohl einfach mal beim Arbeitsamt nach. Vielen Dank, du hast mir schon sehr weitergeholfen!
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 28.01.2006 um 22:29:58
 
malaika schrieb am 28.01.2006 um 22:07:33:
kann mir in diesem punkt niemand weiterhelfen?


Es ist Samstag... wochenende... JA?
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schnucki
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Antwort #9 - 29.01.2006 um 08:19:41
 
Bezüglich hartz 4 hatte ich mich auch schon mal schlau gemacht.
Ich beziehe auch Hartz 4 und bei meiner Sachbearbeiterin schon mal nach gefragt.
Sie sagte er müsse versuchen Geld beim Flüchtlingsamt zu beantragen und wenn er dort nichts bekommt kann er sich bei der Kreisagentur für beschäftigung melden.

Gruss,schnucki
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Bruno
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Antwort #10 - 29.01.2006 um 11:34:02
 
schnucki schrieb am 29.01.2006 um 08:19:41:
Flüchtlingsamt ; Kreisagentur



Fragezeichen


was ist das denn ?

vielleicht: Ausländerbehörde und Agentur für Arbeit oder Amt für Arbeit und Soziales der Kreisverwaltung !


Bruno
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dete
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Antwort #11 - 29.01.2006 um 13:10:31
 
vgl. Leitfaden Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Ru-106.pdf
(pdf 1,3 MB) Seite 37
Ralf Rothkegel Richter am BVerwG teilt diese Auffassung, siehe
http://www.akademie-virtuell.de/gdcms/files/file.asp?file=20050218_1351_ClassenF...
Seite 4
hallo schnucki und malaika, euren freunden bzw. steht h4 zu,wenn ihr eine bg bildet. voraussetzung ist bedürftigkeit und arbeitsfähig zwischen 15 und 65 jahre alt. diese kriterien erfüllen sie,sobald sie ihren ständigen wohnsitz in deu haben. gruss dete
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dete
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Antwort #12 - 29.01.2006 um 13:11:50
 
bzw männern.. hab ich vergessen
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schnucki
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Antwort #13 - 29.01.2006 um 13:57:15
 
Danke dete Smiley

Flüchtlingsamt..................ich habe dann nicht mehr nachgefragt,wollte warten bis mein Mann hier ist.
Das kann leider nioch ne weile dauern.... Ärgerlich
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malaika
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Antwort #14 - 29.01.2006 um 20:54:41
 
@fons

oha, entschuldige vielmals, warum denn gleich so aggressiv?!

@ dete und ale andren

dankeschön! Dete, weißt du vielleicht auch wie "Bedürftigkeit" definiert ist? Ab wann ist man denn bedürftig?!
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