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Studium und Duldung (Gelesen: 5.774 mal)
LeilaMi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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21.10.2005 um 20:24:11
 
Guten Abend,

Studium mit Duldung - dazu habe ich auch einmal eine Frage. Wie fängt man es am Besten an? Benötigt man zuerst die Zusage der Uni? Oder erst die Zusage der ABH? Kann man überhaupt von D aus ein Visum beantragen oder ist das nur in ganz seltenen Fällen möglich? Kann man leichter einen Aufenthalt für das Studium bekommen, wenn ein Deutscher eine Verpflichtungserklärung abgibt, d. h., dass der Student dort wohnen und essen kann?

Ich bin gespannt auf die Antworten.

Leila
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.10.2005 um 20:26:29
 
Zwischenfrage:

warum besteht eine Duldung? Aus welchem Land?

Ist sehr selten möglich sowas. Nutze auch mal Suchfunktion, wurde
schon behandelt hier.
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Aisha
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 22.10.2005 um 12:02:52
 
wieso seid ihr so unfreundlich? könnt ihr nicht normal antworten?
leider sind die Antworten , die sie sucht, nicht in den vorherigen Threads besprochen worden.
Da ging es um was anderes!
motz
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Heimat&&hier bin ich fremd&&und dort nochmer.
 
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jobek01
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 22.10.2005 um 12:08:14
 
hallo Aisha

Zitat:
wieso seid ihr so unfreundlich? könnt ihr nicht normal antworten?



Fragezeichen  Fragezeichen  Fragezeichen
 
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 22.10.2005 um 12:15:52
 
öhm wer ist denn hier unfreundlich?  Schockiert/Erstauntm

Die Sachlage sollte etwas klarer erläutert werden. Denn es kann schon
eine wichtige Rolle spielen, welche Duldungsgründe vorliegen und ob die
evtl. dauerhaft sind oder wie oder was....

Eine solche Nachfrage hat nix mit Unfreundlichkeit zu tun!
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #5 - 22.10.2005 um 12:31:52
 
Zitat:
wieso seid ihr so unfreundlich? könnt ihr nicht normal antworten?
leider sind die Antworten , die sie sucht, nicht in den vorherigen Threads besprochen worden. 
Da ging es um was anderes


Hört, hört öhm
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Shadow1977
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 22.10.2005 um 13:50:37
 
Hi!
Habe auch nix unfreundliches gelesen, aber wenn Aisha meint,...  Augenrollen.
Wegen der Frage: Die ABH sollte Dir ein Visum geben, wenn sie sämtliche erforderliche Unterlagen hat, zwecks, Verpflichtungserklärung oder entsprechende finanzielle Mittel, Krankenversicherung, Bestätigung der Schule oder Sprachschule. Von daher erst erkundigen, was die ABH möchte, dann alles besorgen, und dann, wenn alles geklappt hat, fleissig lernen  disco.
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LeilaMi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 22.10.2005 um 17:51:13
 
Hi,

die Duldung besteht wegen des Nichtvorhandenseins eines Passes. Es bsteht bereits ein Studienabschluß aus dem Ausland, das Studium soll aber gerne hier weitergeführt werden. Die betreffende Person spricht Deutsch und Englisch, könnte in einer der beiden Sprachen studieren.

Leila
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Avar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #8 - 27.10.2005 um 11:01:58
 
Zitat:
Hi,

die Duldung besteht wegen des Nichtvorhandenseins eines Passes. Es bsteht bereits ein Studienabschluß aus dem Ausland, das Studium soll aber gerne hier weitergeführt werden. Die betreffende Person spricht Deutsch und Englisch, könnte in einer der beiden Sprachen studieren.

Leila

Die betreffende Person solte erst versuchen Studium zu anerkennen. Ich habe mein Auslandsstudium 100%ig in D anerkannt.

Falls es gelingt kann die betreffende Person auf Masterstudium springen oder sogar auf Promotion.
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 27.10.2005 um 12:40:09
 
Duldung = Ausreise !

Studium mit Einreise im Visumverfahren !

Keine Identitätsdokumente ? Was soll denn in dem angestrebten Abschluß
stehen ? Micky Mouse ?

Hey, jetzt mal im ernst. Ausreisepflicht heißt es , weil jemand verpflichtet ist auszureisen. Nur bei Rechtsanspruch ist eine AE drin. Ein Recht auf ein Studium läßt sich
hier wohl kaum herleiten.

Was hindert die Ausreise ? Was will denn fortgeführt werden, wenn ein Studienabschluß
bereits erreicht ist ?

Das Richtige ist die Ausreise um dort die vorhandenen Fähigkeiten einzubringen.

Bruno
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #10 - 27.10.2005 um 13:14:33
 
Zitat:
Die betreffende Person solte erst versuchen Studium zu anerkennen. Ich habe mein Auslandsstudium 100%ig in D anerkannt.


Und wie soll ohne Identitätsdokumente festgestellt werden daß die Person, die den Abschluß zur Anerkennung vorlegt auch tatsächlich die Person ist, die den Abschluß gemacht hat?
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #11 - 29.10.2005 um 01:15:42
 
Zitat:
Duldung = Ausreise !


Das ist ein stark simplifizierter Blick auf das Ausländerecht nach dem Motto "Ausländer raus!", der in der Form einfach auch rechtlich absolut falsch ist!!!

Eine Duldung ist nach § 60a AufenthG u.a. dann zu erteilen, wenn eine "Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist", aber auch wenn aus völkerrechtlichen, humanitären usw. Gründen die Abschiebung ausgesetzt wird.

Wenn derzeit ein gültiger Pass fehlt, kann es durchaus andere Möglichkeiten geben, die Identität nachzuweisen, abgesehen von der Frage, wer hier ganz konkret (Botschaft, Ausländer, Ausländerbehörde oder Sozialamt) das Fehlen eines gültigen Passes zu vertreten hat.

Beispielsweise weigern sich viele Botschaften, einen gültigen Pass auszustellen, beispielsweise verlieren viele Ausländerbehörden oder Verwaltungsgerichte einen im Asylverfahren eingezogenen Pass, und es weigern sich viele Sozialämter, trotz Arbeitsverbot und fehlenden eigenen finanziellen Möglichkeiten die Fahrt zur Botschaft in Bonn oder Berlin sowie die Passgebühren von oft mehreren 100 Euro zu bezahlen.

Eine Aus- und Wiedereinreise ist in manchen Fällen zwar möglich, in vielen Fällen aber technisch oder rechtlich oder humanitär usw. aber völlig unmöglich bzw. unzumutbar, abgesehen davon, dass zumeist mehr als unsicher sein dürfte, ob ein Visum zu Studienzwecken erteilt werden kann.

Als Beipiele mögen hier genügen Irak, Afghanistan, Somalia, Kosovo-Minderheiten, Palästinenser aus dem Libanon.

All diese Situationen sind von geduldeten Ausländern nicht zu vertreten, die Aussage "Duldung = Ausreise" ist insoweit wirkliuch eine Frechheit!

Zu allen weiteren im Zusammenhang mit Studium und Duldung auftretenden Fragen - von Sozialhilfe über BAföG, Aus- und Wiedereinreise mit Visum und Residenzpflicht siehe ausführlich hier diesen Thread

gc


edit: link angepasst
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« Zuletzt geändert: 24.11.2005 um 21:08:44 von Mick »  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #12 - 29.10.2005 um 01:45:58
 
Zitat:
Eine Duldung ist nach § 60a AufenthG u.a. dann zu erteilen, wenn eine "Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist", aber auch wenn aus völkerrechtlichen, humanitären usw. Gründen die Abschiebung ausgesetzt wird.


Hi GC,
Du könntest gerne auch mitteilen, dass für die Duldung aus völkerrechtlichen,
humanitären Gründen eine entsprechende Anordnung der obersten Landes-
behörde erforderlich ist - und dass es eine solche nicht gibt. Aber es ist sicher
leichter, den schwarzen Peter bei der ausführenden Ausländerbehörde zu be-
lassen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #13 - 29.10.2005 um 01:38:17
 
Lieber Mick,

dein Einwurf spiegelt leider zutreffend die derzeitige Praxis des Festhaltens der Ausländerbehörden am Prinzip der mit dem Zuwanderungsgesetz eigentlich abgeschafften"Kettenduldung" wieder, wenngleich diese Praxis leider ziemlich unaufrichtig ist und im Ergebnis auch rechtswidrig sein dürfte.

Ich gehe davon aus, dass es derzeit Anordnungen der obersten Landesbehörden für Duldungen nach § 60a Abs 1 zumindest für Irak, Afghanistan, Somalia sowie für bestimmte Kosovo-Minderheiten gibt, ggf. auch für Tschetschenen, ggf. auch für Pakistan/Erdbebenregion, ggf. auch für Personen jüdischer Religionszugehörigkeit aus der ehem. UDSSR, auch wenn diese Anordnungen - leider - oft genug nicht förmlich veröffentlicht werden, und die diesbezüglichen Duldungen - unzutreffend - in der ausländerbehördlichen Praxis regelmäßig statt mit "§ 60 Abs 1 AufenthG" (Gruppenabschiebestopp) mit "§ 60 Abs. 2 AufenthG" (rechtliche oder tatsächliche Abschiebehindernisse) gekennzeichnet werden.

Mit dieser unzutreffenden rechtlichen Qualifizierung wird zugleich die nach dem Aufenthaltsgesetz nach Ablauf von 6 Monaten - ergo seit 1.07.2005 - zur Vermeidung von Kettenduldungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG rechtlich zwingend vorgeschriebene Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG verhindert.

Rein technisch und rechtlich gesehen wären derzeit nämlich selbst Abschiebungen nach Irak und Afghanistan möglich, somit handelt es sich hier - wie auch in den anderen o.g. Fällen - um Abschiebestops zur Wahrung politischer Interessen der BRD, und/oder um humanitäre Gründe - § 60 Abs 1 AufenthG.

Zur "Wahrung politischer Interessen der BRD" nach § 60 Abs 1 AufenthG gehört auch z.B.die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Irak oder Afghanistan, und dort durch Abschiebungen das Chaos nicht noch zu vergrößern, und unseren Jungs (Afghanistan) nicht noch mehr Probleme zu bereiten, bzw. (Irak) uns diesbezüglich keinen Ärger mit den USA einzuhandeln...

gc
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #14 - 29.10.2005 um 02:19:01
 
Zitat:
Ich gehe davon aus, dass es derzeit Anordnungen der obersten Landesbehörden für Duldungen nach § 60a Abs 1 zumindest für Irak, Afghanistan, Somalia sowie für bestimmte Kosovo-Minderheiten gibt, ggf.


Hi,
es ist schön, dass Du davon ausgehst. Allerdings sind mir die entsprechenden
Anordnungen nicht bekannt. Es gab auch lange keine (vergleichbaren) Anordnungen
nach § 54 AuslG.
Ich darf Dich bitten, den Usern hier keinen Sand in die Augen zu streuen. Wir reden
hier von (rechtlichen) Fakten und nicht vom Wunschdenken irgendwelcher Kreise.

Nur um das klarzustellen:
Ich schätze Deine Postings in diesem Forum sehr. Bestes Beispiel war z.B.
die Frage Duldung/Studium. Aber: Dieses Forum wird nicht zum Sprachrohr
für Flüchtlingsorganisationen insofern sie ihren Willen darstellen und durch-
setzen möchten.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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