Hallo Murka,
wir hatte hier diese Fragen hier schonmal, ich versuche sie nochmal der Reihe nach zu beantworten.
Zu unterscheiden ist zwischen - einem rechtlichen
Studierverbot seitens der Ausländerbehörde (Studierverbotsauflage) oder der Hochschule (verweigert ggf. Immatrikulation wegen unsicherem Aufenthaltsstatus), und
- einem faktischen Studierverbot dadurch, dass man in vielen Fällen während des Studiums
weder Bafög noch Sozialhilfe nach AsylbLG erhalten kann, und
- einem faktischen Studierverbot deshalb, weil z.B. die
Residenzpflicht entgegensteht, oder möglicherweise vor Abschluss des Studiums der
Aufenthalt beendet wird usw.
Wenn hier im Forum teilweise erklärt wird, ein "Studium mit Duldung geht nicht", können damit also ganz unterschiedliche Probleme gemeint sein. Dazu ist anzumerken, dass auch ein Studium mit einer Duldung grundsätzlich möglich ist, und wir einige kennen, die das ganz legal geschafft haben.
Ein Weg wäre die freiwillige
Aus- und anschließende Wiedereinreise zu Studienzwecken, was ich aber nur dann empfehlen würde, wenn bereits vor der Ausreise seitens Ausländerbehörde und Botschaft wirklich auch die
Visumserteilung zum Studium sichergestellt ist.
Das Visum setzt u.a. einen Pass sowie den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung voraus, siehe dazu
http://www.daad.deund
http://www.daad.de/deutschland/zulassung/visum/04694.de.htmlund das Merkblatt
http://www.daad.de/imperia/md/content/de/deutschland/downloads/infoblatt_aufenth...Da
Stiftungen (siehe auch
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=427 ) in der Regel kein Studium ab dem erstem Semester finanzieren, ist ggf. ein anderer Finanzierungsnachweis, z.B. über Zusagen von finanziell leistungsfähigen Verwandten etc. erforderlich.
Ein anderer Weg wäre das
Studium mit Duldung. Dem stehen zahlreiche Hindernisse entgegen, die aber grundsätzlich überwindbar sind:
1. Residenzpflicht: Die ist bei einer Duldung laut Gesetz zwingend nur auf das jeweilige Bundesland beschränkt, darüber hinausgehende Beschränkungen, z.B. auf den Landkreis, sind in der Praxis zwar häufig, da im Gesetz (§ 60a AufenthG) nicht vorgeschrieben ohne besondere einzelfallbezogene Gründe aber rechtswidrig, ggf. Änderung der Auflage beantragen.
2. Hochschulrecht: Einzig in Baden-Württemberg verbietet meines Wissens das Hochschulrecht eine Immatrikulation von Asylbewerbern und Geuldeten: § 60 Abs. 5 HochschulzulassungsG Ba-Wü i.d.F. Entwurf HochschulrechtsänderungsG Ba-Wü v. 28.09.04 "Die Immatrikulation muss ...einer Person versagt werden, die ... 4. als Ausländer keinen Aufenthaltstitel, der zur Aufnahme eines Studiums berechtigt oder dieses nicht ausschließt, oder keine Aufenthaltserlaubnis-EU besitzt." Duldung und Aufenthaltsgestattung sind in der juristischen Terminologie keine "Aufenthaltstitel" (§ 4 Abs. 1 AufenhG).
3. Asylbewerber und Ausländer mit Duldung erhalten mancherorts eine "
Studierverbotsauflage", die nur in Ausnahmefällen (u.a. Nachweis der Finanzierung ohne Sozialhilfe) aufgehoben wird. Das ist meines Wissens nur in Berlin, Brandenburg und Thüringen der Fall.
4. Streichung der Sozialhilfe: Auszubildende sowie Studierende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe nach § 2 AsylbLG (§ 2 AsylbLG i.V.m. § 22 SGB XII) oder auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV, vgl. § 7 Abs. 5 SGB II). Nur in besonderen Härtefällen können die Leistungen gewährt werden, ein für Ausländer ggf. fehlender Anspruch auf BAföG oder BAB begründet allein aber noch keinen Härtefall.
Die Einschränkung gilt nicht für Auszubildende sowie Studierende mit Anspruch auf Sozialhilfe nach §§ 3-7 AsylbLG, da das AsylbLG selbst kein lesitungsrechtliches Ausbildungsverbot kennt (OVG Münster 12 B 797/00, B.v. 15.06.01, InfAuslR 2001, 455; NVwZ-Beilage I 2002).
5. BAföG-Anspruch (siehe auch
http://www.bafoeg-rechner.de): Der besteht nur für Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge, (jüdische) Kontingentflüchtlinge, Auszubildende/Studierende mit deutschem Ehepartner oder einem deutschen Elternteil, sowie in manchen Fälle für EU-Angehörige (§ 8 Abs. 1 BAföG).
Andere Ausländer (auch Geduldete und Asylbewerber) haben nach § 8 Abs. 2 BAföG einen Anspruch, wenn sie selbst mindestens 5 Jahre oder (wie hier!) mindestens ein Elternteil in den letzten 6 Jahren mindestens 3 jahre in Deutschland gearbeitet hat. Weitere Voraussetzung ist ein Wohnsitz und "gewöhnlicher" Aufenthalt in Deutschland, der aber nach mehr als 3 Jahren Aufenthalt - jedenfalls wenn eine Aufenthaltsbeendung nicht absehbar ist - auch mit einer Duldung gegeben sein dürfte (§ 30 SGB I).
6. Aufenthaltsgewährung für langjährig Geduldete oder Asylsuchende: bei langjährigem Aufenthalt kann und sollte an Stelle der Duldung ein asylunabhängiges Bleiberecht gewährt werden, für hier aufgewachsene Kinder und Jugendlche bereits aus menschenrechtlichen Gründen, aber auch entsprechend der politischen Zielsetzung des Zuwanderungsgesetzes, die Kettenduldung abzuschaffen.
Eine Reihe von rechtlichen Möglichkeiten hierzu enthält das
Zuwanderungsgesetz:
* § 23 Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Altfallregelung, setzt in der Praxis allerdings eine - derzeit ausstehende - politische Entscheidung der Innenministerkonferenz voraus, siehe dazu weiter unten),
* § 23a Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltserlaubnis durch das Landesinnenministerium aufgrund einer Empfehlung der Härtefallkommission des Bundeslandes) - wird allerdings in Niedersachsen, Bayern, Hamburg und Bremen nicht bzw nur eingeschränkt angewandt, Übersicht zur Praxis in dem Bundesändern siehe
http://www.fluechtlingsrat-nrw.de/2081/index.html* § 25 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (Härtefallregelung, nach Satz 1 grundsätzlich für eine zeitlich vorübergehende Aufenthaltserlaubnis wie z.B. für ein Studium möglich, nach Satz 2 ist erst anschließend an eine erste Aufenthaltserlaubnis bei besonderer Härte auch ein Daueraufenthalt denkbar),
* § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltserlaubnis bei nicht selbst zu vertretender tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Rückkehr), ermöglicht grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht z.B. für Ausländer aus Ländern wie Irak, Afghanistran, Somalia, Minderheiten aus dem Kosovo, Palästinenser aus dem Libanon.
Die Handhabung der genannten Regelungen des Zuwanderungsgesetzes ist in der Praxis jedoch extrem restriktiv, wie auch dein Beispiel zeigt - politisch ist es meines Erachtens ein Riesenskandal, dass hier aufgewachene und integrierte Kinder und Jugendliche auch nach Jahren noch mit Hilfe einer "Duldung" von Teilhabemöglichkeiten an der Gesellschaft ausgegrenzt werden.
Wir setzen uns daher - zuammen mit Gewerkschaften, Wohlfahrtsverbänden, Kirchen und anderen gesellschaftlichen Gruppen - politisch für eine
Bleiberechtsregelung für langjährig iin Deutschland lebende Asylsuchende und Geduldete ein, die auch die Möglichkeiten zur Integration beinhaltet, siehe dazu auch die Kampagne "Hier geblieben!" zur Innenministerkonferenz in Karlsruhe am 8./9. Dezember 2005
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/print.php?sid=256und
http://www.hier.gebleiben.netund
http://www.proasyl.de In Niedersachsen setzt sich unter anderem der dortige Flüchtlingsrat für eine solche Bleiberechtsregelung ein, Kontakt und Informationen bekommst Du über
http://www.nds-fluerat.org/ viel Erfolg wünscht
gc
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de