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Studieren mit Duldung- Möglich (Gelesen: 16.119 mal)
Murka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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22.10.2005 um 22:41:47
 
Hallo! Ich habe große Sorgen was meine Zukunft angeht, da ich eine Duldung habe, und keine Aussicht auf eine Aufenthaltstitelerteilung besteht
Ich lebe seit 1999 in Deutschland, und gehe auf ein Gymnasium, voraussichtlich 2006 werde ich Abitur machen.
Meine Frage ist nun, ob man mit  bzw. trotz Duldung studieren darf? Wenn ja, besteht das Recht auf Beantragung von Bafög?
für die Antworten vielen Dank im Voraus!
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
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Antwort #1 - 23.10.2005 um 10:28:39
 
Hallo Murka,

zu dieser Frage gab es hier im Forum schon Postings, einfach mal da nachlesen.

Soweit ich weiß, ist ein Studium mit Duldung in einigen Bundesländern möglich.
Wende Dich an die entsprechenden Universitäten, die für Dich in frage kommen, informiere Dich dort über den Studiengang und frage dort nach. In den meisten großen Universitäten gibt es eine Stelle für Ausländerangelegenheiten, oft gibt es auf der Homepage der Unis schon einen Link dahin.

Ansonsten würde ich einfach mal bei der für Dich zuständigen Ausländerbehörde nachfragen. Wenn Du Bedenken hast, alleine hinzugehen, bitte einen Mitarbeiter vom Caritas-Verband oder der Diakonie mitzugehen oder frage den/die Ausländerbeauftragen Eurer Stadt.

Solltest Du Flüchtling sein und die Duldung aufgrund dieser Tatsache haben, könnte evtl. auch der/die Beauftragte für Flüchtlingsangelegenheiten für Dich zuständig sein. Den Kontakt zu ihm/ihr kannst Du über Eure Stadtverwaltung wahrscheinlich herstellen.

Bezüglich Bafög kann Dir sicherlich Aisha etwas sagen. Was ich ihren Postings entnehmen konnte ist, dass es durchaus möglich ist, Bafög zu erhalten, wenn die Eltern entsprechend sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Aber genaueres weiß ich darüber nicht.

Viele Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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Aisha
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 25.10.2005 um 12:27:55
 
Hi,

du bekommst Bafög, wenn ein Elternteil von dir oder du selbst eine bestimmte Zeit voll erwerbstätig warst. D.h vorher in Deutschland legal gearbeitet und Steurn gezahlt hast.
Hier ist eine Bafög- Hotline Tel.: 0800-2236341 , es ist kostenfrei und dir stehen persönlich Berater zur Verfügung. Zu fast jeder Zeit. Erzähl ihnen deine Situation und die deiner Eltern, die können dir dann auch gleich sagen , ob du Anspruch auf Bafög hast oder nicht.

Ob du studieren darfst oder nicht weiß ich selber noch nicht genau, in meinem Fall konnte mir weder die Ausländerbehörde weiterhelfen noch der Berufsberater. Du musst dich selbst an den jeweiligen Unis/FH´s wenden und nachforschen. Also ruf einfach an frag, wie du vorgehen musst. Die können dir bestimmt weiterhelfen.

viel Glück

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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.10.2005 um 07:50:29
 
Hi,

Du und Deine Familie haben eine Duldung ? Du dürftest danach zur Ausreise verpflichtet sein. Wie sieht es damit aus ? Was hindert an der Ausreise ?

Ein Studium würde bedeuten, dass zumindest Du noch einige Jahre im Bundesgebiet
verbleibst. Eine Duldung ist dafür nicht der richtige Titel. Du kannst nach freiwilliger
Ausreise im Visumverfahren wieder als Student einreisen .Nach einer Abschiebung
steht der Weg nicht mehr offen.
Für bestimmte Länder gilt ein Abschiebestop. Aus welchem Land stammst Du ?

Bruno
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 28.10.2005 um 01:10:31
 
Hallo Murka,

wir hatte hier diese Fragen hier schonmal, ich versuche sie nochmal der Reihe nach zu beantworten.

Zu unterscheiden ist zwischen
- einem rechtlichen Studierverbot seitens der Ausländerbehörde (Studierverbotsauflage) oder der Hochschule (verweigert ggf. Immatrikulation wegen unsicherem Aufenthaltsstatus), und
- einem faktischen Studierverbot dadurch, dass man in vielen Fällen während des Studiums weder Bafög noch Sozialhilfe nach AsylbLG erhalten kann, und
- einem faktischen Studierverbot deshalb, weil z.B. die Residenzpflicht entgegensteht, oder möglicherweise vor Abschluss des Studiums der Aufenthalt beendet wird usw.

Wenn hier im Forum teilweise erklärt wird, ein "Studium mit Duldung geht nicht", können damit also ganz unterschiedliche Probleme gemeint sein. Dazu ist anzumerken, dass auch ein Studium mit einer Duldung grundsätzlich möglich ist, und wir einige kennen, die das ganz legal geschafft haben.

Ein Weg wäre die freiwillige Aus- und anschließende Wiedereinreise zu Studienzwecken, was ich aber nur dann empfehlen würde, wenn bereits vor der Ausreise seitens Ausländerbehörde und Botschaft wirklich auch die Visumserteilung zum Studium sichergestellt ist.

Das Visum setzt u.a. einen Pass sowie den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung voraus, siehe dazu
http://www.daad.de
und
http://www.daad.de/deutschland/zulassung/visum/04694.de.html
und das Merkblatt
http://www.daad.de/imperia/md/content/de/deutschland/downloads/infoblatt_aufenth...

Da Stiftungen (siehe auch http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=427 ) in der Regel kein Studium ab dem erstem Semester finanzieren, ist ggf. ein anderer Finanzierungsnachweis, z.B. über Zusagen von finanziell leistungsfähigen Verwandten etc. erforderlich.


Ein anderer Weg wäre das Studium mit Duldung. Dem stehen zahlreiche Hindernisse entgegen, die aber grundsätzlich überwindbar sind:

1. Residenzpflicht: Die ist bei einer Duldung laut Gesetz zwingend nur auf das jeweilige Bundesland beschränkt, darüber hinausgehende Beschränkungen, z.B. auf den Landkreis, sind in der Praxis zwar häufig, da im Gesetz (§ 60a AufenthG) nicht vorgeschrieben ohne besondere einzelfallbezogene Gründe aber rechtswidrig, ggf. Änderung der Auflage beantragen.

2. Hochschulrecht: Einzig in Baden-Württemberg verbietet meines Wissens das Hochschulrecht eine Immatrikulation von Asylbewerbern und Geuldeten: § 60 Abs. 5 HochschulzulassungsG Ba-Wü i.d.F. Entwurf HochschulrechtsänderungsG Ba-Wü v. 28.09.04 "Die Immatrikulation muss ...einer Person versagt werden, die ... 4. als Ausländer keinen Aufenthaltstitel, der zur Aufnahme eines Studiums berechtigt oder dieses nicht ausschließt, oder keine Aufenthaltserlaubnis-EU besitzt." Duldung und Aufenthaltsgestattung sind in der juristischen Terminologie keine "Aufenthaltstitel" (§ 4 Abs. 1 AufenhG).

3. Asylbewerber und Ausländer mit Duldung erhalten mancherorts eine "Studierverbotsauflage", die nur in Ausnahmefällen (u.a. Nachweis der Finanzierung ohne Sozialhilfe) aufgehoben wird. Das ist meines Wissens nur in Berlin, Brandenburg und Thüringen der Fall.

4. Streichung der Sozialhilfe: Auszubildende sowie Studierende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe nach § 2 AsylbLG (§ 2 AsylbLG i.V.m. § 22 SGB XII) oder auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV, vgl. § 7 Abs. 5 SGB II). Nur in besonderen Härtefällen können die Leistungen gewährt werden, ein für Ausländer ggf. fehlender Anspruch auf BAföG oder BAB begründet allein aber noch keinen Härtefall.

Die Einschränkung gilt nicht für Auszubildende sowie Studierende mit Anspruch auf Sozialhilfe nach §§ 3-7 AsylbLG, da das AsylbLG selbst kein lesitungsrechtliches Ausbildungsverbot kennt (OVG Münster 12 B 797/00, B.v. 15.06.01, InfAuslR 2001, 455; NVwZ-Beilage I 2002).

5. BAföG-Anspruch (siehe auch http://www.bafoeg-rechner.de): Der besteht nur für Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge, (jüdische) Kontingentflüchtlinge, Auszubildende/Studierende mit deutschem Ehepartner oder einem deutschen Elternteil, sowie in manchen Fälle für EU-Angehörige (§ 8 Abs. 1 BAföG).

Andere Ausländer (auch Geduldete und Asylbewerber) haben nach § 8 Abs. 2 BAföG einen Anspruch, wenn sie selbst mindestens 5 Jahre oder (wie hier!) mindestens ein Elternteil in den letzten 6 Jahren mindestens 3 jahre in Deutschland gearbeitet hat. Weitere Voraussetzung ist ein Wohnsitz und "gewöhnlicher" Aufenthalt in Deutschland, der aber nach mehr als 3 Jahren Aufenthalt - jedenfalls wenn eine Aufenthaltsbeendung nicht absehbar ist - auch mit einer Duldung gegeben sein dürfte (§ 30 SGB I).

6. Aufenthaltsgewährung für langjährig Geduldete oder Asylsuchende: bei langjährigem Aufenthalt kann und sollte an Stelle der Duldung ein asylunabhängiges Bleiberecht gewährt werden, für hier aufgewachsene Kinder und Jugendlche bereits aus menschenrechtlichen Gründen, aber auch entsprechend der politischen Zielsetzung des Zuwanderungsgesetzes, die Kettenduldung abzuschaffen.

Eine Reihe von rechtlichen Möglichkeiten hierzu enthält das Zuwanderungsgesetz:

* § 23 Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Altfallregelung, setzt in der Praxis allerdings eine - derzeit ausstehende - politische Entscheidung der Innenministerkonferenz voraus, siehe dazu weiter unten),
 
* § 23a Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltserlaubnis durch das Landesinnenministerium aufgrund einer Empfehlung der Härtefallkommission des Bundeslandes) - wird allerdings in Niedersachsen, Bayern, Hamburg und Bremen nicht bzw nur eingeschränkt angewandt, Übersicht zur Praxis in dem Bundesändern siehe
http://www.fluechtlingsrat-nrw.de/2081/index.html

* § 25 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (Härtefallregelung, nach Satz 1 grundsätzlich für eine zeitlich vorübergehende Aufenthaltserlaubnis wie z.B. für ein Studium möglich, nach Satz 2 ist erst anschließend an eine erste Aufenthaltserlaubnis bei besonderer Härte auch ein Daueraufenthalt denkbar),

* § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltserlaubnis bei nicht selbst zu vertretender tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Rückkehr), ermöglicht grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht z.B. für Ausländer aus Ländern wie Irak, Afghanistran, Somalia, Minderheiten aus dem Kosovo, Palästinenser aus dem Libanon.

Die Handhabung der genannten Regelungen des Zuwanderungsgesetzes ist in der Praxis jedoch extrem restriktiv, wie auch dein Beispiel zeigt - politisch ist es meines Erachtens ein Riesenskandal, dass hier aufgewachene und integrierte Kinder und Jugendliche auch nach Jahren noch mit Hilfe einer "Duldung" von Teilhabemöglichkeiten an der Gesellschaft ausgegrenzt werden.

Wir setzen uns daher - zuammen mit Gewerkschaften, Wohlfahrtsverbänden, Kirchen und anderen gesellschaftlichen Gruppen - politisch für eine Bleiberechtsregelung für langjährig iin Deutschland lebende Asylsuchende und Geduldete ein, die auch die Möglichkeiten zur Integration beinhaltet, siehe dazu auch die Kampagne "Hier geblieben!" zur Innenministerkonferenz in Karlsruhe am 8./9. Dezember 2005
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/print.php?sid=256
und
http://www.hier.gebleiben.net
und
http://www.proasyl.de

In Niedersachsen setzt sich unter anderem der dortige Flüchtlingsrat für eine solche Bleiberechtsregelung ein, Kontakt und Informationen bekommst Du über http://www.nds-fluerat.org/

viel Erfolg wünscht

gc
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de
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Murka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 28.10.2005 um 10:53:59
 
[quote author=Bruno link=board=asyl;num=1130013707;start=0#3 date=10/27/05 um 07:50:29]Hi,

Du und Deine Familie haben eine Duldung ? Du dürftest danach zur Ausreise verpflichtet sein. Wie sieht es damit aus ? Was hindert an der Ausreise ?

Hi, abschieben dürfen die mich aus politischen und historischen Gründen nicht (bin Jüdischer Herkunft). D.h. dass ich schon längere Zeit mit der Duldung klarkommen muss. Sie wird jedes halbe Jahr verlängert. Beim zuständigen Ausländeramt wurde mir gesagt, dass ich eine Bestätigung ausgehändigt bekomme, in der steht, dass ich nicht abgeschoben werden darf!- Ist diese Bestätigung hilfreich?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 28.10.2005 um 11:06:52
 
Das wäre normalerweise ein Fall für eine Aufenthaltserlaubnis nach nach § 25 Abs. 4 oder 5, hilfsweise nach § 23a, zumal durch das Zuwanderungsgesetz dauerhafte Duldungen ausgeschlossen werden sollten (ggf. Anwalt beauftragen).

Wenn schon kein Aufenthalt, sollten sie aber zumindest was die Residenzpflicht usw. anbelangt großzügig sein, d.h. z.B. Bewegungsfreiheit im gesamten Bundesland zulassen und eine evtl beschränkung der Duldung nur auf den landkreis aufheben (Ermessen, § 60a AufenthG).

gc
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Mick
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Antwort #7 - 28.10.2005 um 11:07:15
 
Zitat:
Hi, abschieben dürfen die mich aus politischen und historischen Gründen nicht (bin Jüdischer Herkunft). D.h. dass ich schon längere Zeit mit der Duldung klarkommen muss. Sie wird jedes halbe Jahr verlängert. Beim zuständigen Ausländeramt wurde mir gesagt, dass ich eine Bestätigung ausgehändigt bekomme, in der steht, dass ich nicht abgeschoben werden darf!- Ist diese Bestätigung hilfreich?


Hoi,
wenn dem so ist, sehe ich gute Chancen für die Erteilung einer
AE. Die Duldung ist sicherlich nicht das richtige Instrument, um
einen solchen Aufenthalt zu regeln.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Aisha
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Antwort #8 - 08.08.2006 um 11:32:47
 
Ich rate allen geduldeten Asylbewerbern, die studieren möchten es zu tun:
SAGT ES ABER BLOß NICHT VORHER EURER ABH!!
Das Prinzip ist einfach:
- ihr sucht euch eine UNI/Fh aus, die euch auch OHNE Aufenthaltsgenehmigung immartikuliert (es gibt da so einige davon, nicht alle sind so unmenschlich )

- die Uni sollte in eurem Rezidens sein, damit ihr die Rezidenspflicht ncith verletzt

- nachdem ihr euch immartikuliert habt und studiert, wechselt eure ABH und stellt einen neuen antrag auf Aufenthaltsgenehmigung

leider Gottes ist es so, dass in den ABH`s die Arbeitsweise sich doch imens unterscheidet...  

Und merkt euch eins, jeder hat das Recht auf Bildung!!! ein nichtsbedeutender Beamte
auf der Ausländerbehörde, kann und darf euch dieses Recht nicht nehmen!
Ihr müsst hartnäckig bleiben, soviel Öffentlichkeitsarbeit machen wie es nur geht,
Presse, Tv, radio....
und setzt euch vorallem mit den Abgeordneten in eurer Umgebung zusammen.
Am besten SPD und Grüne, die CDU - leute könnt ihr vergessen, denen geht
es zusehr um ihren Ruf.

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Antwort #9 - 08.08.2006 um 13:26:11
 
Aisha schrieb am 08.08.2006 um 11:32:47:
Ich rate allen geduldeten Asylbewerbern, die studieren möchten es zu tun:
SAGT ES ABER BLOß NICHT VORHER EURER ABH!!

Warum nicht? Wenn es doch in einigen (den meisten?)
Bundesländern nicht verboten ist?

Zitat:
- nachdem ihr euch immartikuliert habt und studiert, wechselt eure ABH und stellt einen neuen antrag auf Aufenthaltsgenehmigung

Ein "Wechsel der ABH" dürfte bei den meisten Geduldeten nicht
ohne entsprechende Erlaubnis möglich sein (eben wegen der
Residenzpflicht).

Zitat:
ein nichtsbedeutender Beamte

[warnyel]Für die Herabwürdigung[/warnyel]

Zitat:
auf der Ausländerbehörde, kann und darf euch dieses Recht nicht nehmen!
Ihr müsst hartnäckig bleiben, soviel Öffentlichkeitsarbeit machen wie es nur geht,
Presse, Tv, radio....und setzt euch vorallem mit den Abgeordneten in eurer Umgebung zusammen.
Am besten SPD und Grüne, die CDU - leute könnt ihr vergessen, denen geht
es zusehr um ihren Ruf.

Jow, ist ja ein freies Land.


@DonCamillo:
Dein Post ist im Schrottplatz.
1. erinnere ich mich nicht, dass Du zum Mod erhoben wurdest
2. hast Du auch die Alamierungsfunktion benutzt, ist ja auch
   so gedacht.

Erspare mir bitte weiteren Kommentar.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #10 - 11.08.2006 um 08:16:42
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 20.03.2007 um 20:13:39
 
Hallo,
ich habe mal da eine Frage:
ich bin im Moment auch leider hier nur geduldet. Kann man mit eine Duldung hier Ausbildung machen ? Darf man mich in der Ausbildungszeit abschieben ?
Ich hab gehört dass es bald ( hoffentlich auch ) ein neues Gesetzt gibt. Das gilt für Ausländer, die mindesten 6 Jahre in DE leben und vorher keine Sozialhilfe bekommt und gleichzeitig eine Arbeitstelle hat, eine Aufenhaltgenehmigung bekommen wird. Wie sieht das aus wenn ich z. B nach dem Abitur Ausbildung mache. Bekomme ich auch dann die Aufenhalterlaubnis ?
Vielen Dank für euer Antwort !
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #12 - 20.03.2007 um 20:32:48
 
Zitat:
Wie sieht das aus wenn ich z. B nach dem Abitur Ausbildung mache. Bekomme ich auch dann die Aufenhalterlaubnis ?


Eher nicht, fürchte ich ...

denn die Voraussetzungen für die Bleiberechtsregelung IMK müßten / müssen zum Stichtag bereits vorliegen . Entscheidend ist da die wirtschaftliche Selbständigkeit Zwinkernd

Obs bei dem sog. Bleiberechtskompromiß noch was positiv zu vermelden geben wird muß die anstehende Gesetzesänderung zegen Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #13 - 20.03.2007 um 20:57:10
 
ronny schrieb am 20.03.2007 um 20:32:48:
Eher nicht, fürchte ich ...

denn die Voraussetzungen für die Bleiberechtsregelung IMK müßten / müssen zum Stichtag bereits vorliegen . Entscheidend ist da die wirtschaftliche Selbständigkeit Zwinkernd


Mit Verlaub, Ronny, IMHO ist das so nicht richtig. Nicht alle Voraussetzungen müssen schon zum Stichtag (17.11.06) erfüllt sein - auch vor dem jetzigen Bleiberechtskompromiss gab es schon Fristen bis zu denen bei Erfüllung einiger genereller Bedingungen noch Fristen eingeräumt wurden, bis zu denen weitere, etwa der hinreichende Beleg betreffs Lebensunterhaltssicherung durch eigene Erwerbstätigkeit nachzuweisen waren. Diese Fristen sind jetzt IMHO mit dem aktuellen Bleiberechtskompromiss noch einmal verlängert worden (bislang galt grundsätzlich der 30.09.2007 als das Maximale)

Zudem gibt es Sonderregelungen für junge Erwachsene - ich habe die heute Abend aber nicht vorliegen (kann erst morgen im Laufe des Tages nachsehen)- allerdings müsste dann genauer geklärt bzw. erfragt werden, ob hatimlangthang die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt.

Will keine Illusionen wecken und kann mich auch erst morgen richtig darum kümmern, aber so generell, wie Du es hier formuliert hast ist es nach meiner Kenntnis nicht.

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #14 - 20.03.2007 um 21:09:09
 
kannst du mir morgen die Vorraussetzung sagen, schweitzer ? das wäre ganz lieb von dir.  Smiley
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