Zitat:Ich denke ich habe die Praxis zutreffend beschrieben.
Das Ergebnis in der Praxis magst Du zutreffend beschrieben haben, die Rechtslage aber
keinesfalls.
Zitat:Dass es ein ganzes Paket von Ländererlassen gibt, wonach derzeit nicht in Länder wie Irak, Afghanistan usw. abgeschoben werden kann, darf bzw. soll, dürfte unstrittig sein.
Ja, das ist unstrittig. Allerdings beschreiben diese Erlasse (in Deinem letzten Posting
waren es noch "Anordnungen" nach § 60a AufenthG) lediglich die Sachlage. Z.B. keine
Abschiebung aufgrund aktueller kriegerischer Auseinandersetzungen, Schließung von
Flughäfen, kein Ausstellung von Passersatzpapieren etc. Hierbei handelt es sich um
tatsächliche Abschiebungshindernisse.
Ich sage nochmal ausdrücklich: Es gibt diese Anordnungen nach § 60a
AufenthG, die eh
für maximal 6 Monate ausgesprochen werden könnten, nicht (auch wenn ich in einigen
Fällen eine solche durchaus begrüßt hätte).
Zitat:Nur folgt daraus in der Praxis - anders als es mit dem Zuwanderungsgesetz offiziell intendiert war - entgegen § 60a Abs. 1 nach 6 Monaten nicht die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1.
Der § 23 Abs. 1 kommt zur Anwendung, wenn ein Abschiebestopp über sechs Monate
hinaus angeordnet werden soll. In diesem Fall muss das Einvernehmen mit dem BMI her-
gestellt werden. Ich kenne weder diesen Abschiebestopp, noch ein Mitteilung dazu, dass
das Einvernehmen mit dem BMI hergestellt wurde - wie soll es da zur Aufenthaltserlaubnis
nach dieser Vorschrift kommen?
Zitat:Es erfordert schon ein gewisses Maß an Doppelzüngigkeit seitens der zuständigen Innenministerien, nach Inkraftreten des Gesetzes dennoch einfach weiterzumachen wie bisher. Eine rechtliche Möglichkeit zur Abschaffung der Kettenduldung enthält der genannte Mechanismus durchaus, man muss nur bereit sein ihn auch anzuwenden.
Klar. Ich frage mich nur, was da neu sein soll (bei DIESEM Mechanismus).
Genau dieser Mechanismus stand schon im
AuslG. Anordnungen bis sechs Monate durch
die Innenminister der Länder auf Grundlage des § 54
AuslG. Darüber hinaus Anordnung nur im Einvernehmen mit dem BMI.
Zur Kettenduldung:
Die sollte wohl eher durch die Regelungen des § 25 Abs. 5
AufenthG abgeschafft werden.
Und hier gibt es nunmal das Problem, dass die AE-Erteilung nur vorgesehen ist, wenn kein Ausreisehindernis besteht (Satz 1 der Regelung). Und damit ist auch die Möglichkeit
der freiwilligen Ausreise gemeint.