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Studium und Duldung (Gelesen: 5.837 mal)
brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #15 - 29.10.2005 um 11:57:02
 
Zitat:
Beispielsweise weigern sich viele Botschaften, einen gültigen Pass auszustellen, beispielsweise verlieren viele Ausländerbehörden oder Verwaltungsgerichte einen im Asylverfahren eingezogenen Pass, und es weigern sich viele Sozialämter, trotz Arbeitsverbot und fehlenden eigenen finanziellen Möglichkeiten die Fahrt zur Botschaft in Bonn oder Berlin sowie die Passgebühren von oft mehreren 100 Euro zu bezahlen.


Dabei solltest Du auch erwähnen, daß zahlreiche Botschaften nach Vorlage eines Sozialhilfebescheides auf die Paßgebühren verzichten aber kaum jemand auf die Idee kommt (oder kommen will) danach zu fragen. Ist ja auch einfacher die Schuld bei den Sozialämtern zu suchen, oder?
Zur Information: für deutsche Leistungsempfänger wird die Gebühr für den Perso auch nicht vom Sozialamt übernommen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #16 - 30.10.2005 um 23:51:45
 
Zitat:
Zur Information: für deutsche Leistungsempfänger wird die Gebühr für den Perso auch nicht vom Sozialamt übernommen.


... ein Personalausweis kostet 8 Euro und kann an Leistungsberechtigte nach SGB II/XII auch kostenlos ausgestellt werden. Die Fahrtkosten sind gering, weil die Behörde vor Ort ist. Der Vergleich ist also nicht ganz zutreffend.

Ausländern können nur bei der oft mehrere 100 km entfernten Botschaft/Konsulat den Pass erhalten, oft nur gegen eine Gebühr von mehreren 100 Euro. Es gibt Botschaften, die die Gebühren für Sozialhilfeempfänger ermäßigen (aber nicht erlassen), ist aber nicht die Regel.

Manche Sozialämter verweigern einerseits diese Kosten, gewähren zugleich gerade wegen der fehlenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung die Sozialhilfe nur als Sachleistungen nach dem AsybLG und streichen ggf. noch den Barbetrag. Arbeiten darf der Betroffene wegen der fehenden Mitwirkung auch nicht, und dennoch wird von ihm erwartet , dass er - ohne Geld und Arbeit - zur Botschaft fahren und einen Pass bezahlen soll... Fragt sich, wer hier Rechtsmissbrauch betreibt.

Zumindest die Rechtsprechung hat sich mit dier Frage auseinandersgesetzt und anerkannt, dass im Zusammenhang mit der Passpflicht - § 3 AufenthG - für Ausländer ohne ausreichende Einkommen Passbeschaffungskosten vom Sozialamt zu übernehmen sind, siehe zuletzt VG Dresden, InfAuslR 2005, 430
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Passkosten-VGDresden.pdf

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #17 - 31.10.2005 um 01:19:46
 
Zitat:
... sind mir die entsprechenden
Anordnungen nicht bekannt. Es gab auch lange keine (vergleichbaren) Anordnungen
nach § 54 AuslG. ...Wir reden hier von (rechtlichen) Fakten und nicht vom Wunschdenken irgendwelcher Kreise.


Ich denke ich habe die Praxis zutreffend beschrieben. Dass es ein ganzes Paket von Ländererlassen gibt, wonach derzeit nicht in Länder wie Irak, Afghanistan usw. abgeschoben werden kann, darf bzw. soll, dürfte unstrittig sein. Nur folgt daraus in der Praxis - anders als es mit dem Zuwanderungsgesetz offiziell intendiert war - entgegen § 60a Abs. 1 nach 6 Monaten nicht die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1.

Unter anderem dieser Mechanismus wurde aber von offizieller Seite in der politischen Debatte um das Zuwanderungsgesetz immer wieder als Beweis dafür angeführt, dass die Kettenduldung abgeschafft sei.

Es erfordert schon ein gewisses Maß an Doppelzüngigkeit seitens der zuständigen Innenministerien, nach Inkraftreten des Gesetzes dennoch einfach weiterzumachen wie bisher. Eine rechtliche Möglichkeit zur Abschaffung der Kettenduldung enthält der genannte Mechanismus durchaus, man muss nur bereit sein ihn auch anzuwenden.

Vgl. zur Vorgängerregelung des § 54 AuslG als faktischem Abschiebestopp z.B. 
OVG Münster, NVwZ-Beilage I 1999, 34, EZAR 046 Nr. 7, a.A. VGH Ba-Wü, InfAuslR 2002, 102.

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Mick
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Antwort #18 - 31.10.2005 um 12:30:50
 
Zitat:
Ich denke ich habe die Praxis zutreffend beschrieben.

Das Ergebnis in der Praxis magst Du zutreffend beschrieben haben, die Rechtslage aber
keinesfalls.

Zitat:
Dass es ein ganzes Paket von Ländererlassen gibt, wonach derzeit nicht in Länder wie Irak, Afghanistan usw. abgeschoben werden kann, darf bzw. soll, dürfte unstrittig sein.


Ja, das ist unstrittig. Allerdings beschreiben diese Erlasse (in Deinem letzten Posting
waren es noch "Anordnungen" nach § 60a AufenthG) lediglich die Sachlage. Z.B. keine
Abschiebung aufgrund aktueller kriegerischer Auseinandersetzungen, Schließung von
Flughäfen, kein Ausstellung von Passersatzpapieren etc. Hierbei handelt es sich um
tatsächliche Abschiebungshindernisse.

Ich sage nochmal ausdrücklich: Es gibt diese Anordnungen nach § 60a AufenthG, die eh
für maximal 6 Monate ausgesprochen werden könnten, nicht (auch wenn ich in einigen
Fällen eine solche durchaus begrüßt hätte).

Zitat:
Nur folgt daraus in der Praxis - anders als es mit dem Zuwanderungsgesetz offiziell intendiert war - entgegen § 60a Abs. 1 nach 6 Monaten nicht die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1.


Der § 23 Abs. 1 kommt zur Anwendung, wenn ein Abschiebestopp über sechs Monate
hinaus angeordnet werden soll. In diesem Fall muss das Einvernehmen mit dem BMI her-
gestellt werden. Ich kenne weder diesen Abschiebestopp, noch ein Mitteilung dazu, dass
das Einvernehmen mit dem BMI hergestellt wurde - wie soll es da zur Aufenthaltserlaubnis
nach dieser Vorschrift kommen?
 
Zitat:
Es erfordert schon ein gewisses Maß an Doppelzüngigkeit seitens der zuständigen Innenministerien, nach Inkraftreten des Gesetzes dennoch einfach weiterzumachen wie bisher. Eine rechtliche Möglichkeit zur Abschaffung der Kettenduldung enthält der genannte Mechanismus durchaus, man muss nur bereit sein ihn auch anzuwenden.

Klar. Ich frage mich nur, was da neu sein soll (bei DIESEM Mechanismus).
Genau dieser Mechanismus stand schon im AuslG. Anordnungen bis sechs Monate durch
die Innenminister der Länder auf Grundlage des § 54 AuslG. Darüber hinaus Anordnung nur im Einvernehmen mit dem BMI.

Zur Kettenduldung:
Die sollte wohl eher durch die Regelungen des § 25 Abs. 5 AufenthG abgeschafft werden.
Und hier gibt es nunmal das Problem, dass die AE-Erteilung nur vorgesehen ist, wenn kein Ausreisehindernis besteht (Satz 1 der Regelung). Und damit ist auch die Möglichkeit
der freiwilligen Ausreise gemeint.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #19 - 02.11.2005 um 20:56:39
 
Zitat:
Klar. Ich frage mich nur, was da neu sein soll (bei DIESEM Mechanismus).
Genau dieser Mechanismus stand schon im AuslG. Anordnungen bis sechs Monate durch
die Innenminister der Länder auf Grundlage des § 54 AuslG. Darüber hinaus Anordnung nur im Einvernehmen mit dem BMI.


Neu ist, dass nach § 54 AuslG auch bei Einvernehmen mit dem BMI über die 6 Monatsfrist hinaus weiterhin nur Duldungen erteilt werden konnten. Das Aufenthaltsgesetz sieht an Stelle des § 54 AuslG einerseits - aber eben für die ersten 6 Monate - eine Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG vor, während es für darüber hinaus gehende Zeiträume - und das ist neu - an stelle der Duldung nach § 54 AuslG eine Aufenhaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG vorsieht.

Innenministerien und Ausländerbehörden, vor allem aber auch das BMI verhindern jedoch die Anwendung der Regelung - was sie wiederum auch schon nach altem Recht seit Mitte der 90er Jahre getan haben und insoweit wirklich nicht neu ist - indem sie m.E. unzutreffend und auch unzulässigerweise - die entsprechenden Länderabschiebestopps z.B. für den Irak oder Afghanistan allein zu "tatsächlichen" (rein technischen) Abschiebehindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG umdefinieren bzw. darauf reduzieren.

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