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Beitrag begonnen von LeilaMi am 21.10.2005 um 20:24:11

Titel: Studium und Duldung
Beitrag von LeilaMi am 21.10.2005 um 20:24:11
Guten Abend,

Studium mit Duldung - dazu habe ich auch einmal eine Frage. Wie fängt man es am Besten an? Benötigt man zuerst die Zusage der Uni? Oder erst die Zusage der ABH? Kann man überhaupt von D aus ein Visum beantragen oder ist das nur in ganz seltenen Fällen möglich? Kann man leichter einen Aufenthalt für das Studium bekommen, wenn ein Deutscher eine Verpflichtungserklärung abgibt, d. h., dass der Student dort wohnen und essen kann?

Ich bin gespannt auf die Antworten.

Leila

Titel: Re: Studium und Duldung
Beitrag von fons am 21.10.2005 um 20:26:29
Zwischenfrage:

warum besteht eine Duldung? Aus welchem Land?

Ist sehr selten möglich sowas. Nutze auch mal Suchfunktion, wurde
schon behandelt hier.

Titel: Re: Studium und Duldung
Beitrag von Aisha am 22.10.2005 um 12:02:52
wieso seid ihr so unfreundlich? könnt ihr nicht normal antworten?
leider sind die Antworten , die sie sucht, nicht in den vorherigen Threads besprochen worden.
Da ging es um was anderes!
:motz

Titel: Re: Studium und Duldung
Beitrag von jobek01 am 22.10.2005 um 12:08:14
hallo Aisha


Zitat:
wieso seid ihr so unfreundlich? könnt ihr nicht normal antworten?



:fragz:  :fragz:  :fragz:
 

Titel: Re: Studium und Duldung
Beitrag von fons am 22.10.2005 um 12:15:52
:öhm wer ist denn hier unfreundlich?  :om

Die Sachlage sollte etwas klarer erläutert werden. Denn es kann schon
eine wichtige Rolle spielen, welche Duldungsgründe vorliegen und ob die
evtl. dauerhaft sind oder wie oder was....

Eine solche Nachfrage hat nix mit Unfreundlichkeit zu tun!

Titel: Re: Studium und Duldung
Beitrag von brickbat am 22.10.2005 um 12:31:52

Zitat:
wieso seid ihr so unfreundlich? könnt ihr nicht normal antworten?
leider sind die Antworten , die sie sucht, nicht in den vorherigen Threads besprochen worden.  
Da ging es um was anderes


Hört, hört :öhm

Titel: Re: Studium und Duldung
Beitrag von Shadow1977 am 22.10.2005 um 13:50:37
Hi!
Habe auch nix unfreundliches gelesen, aber wenn Aisha meint,...  ::).
Wegen der Frage: Die ABH sollte Dir ein Visum geben, wenn sie sämtliche erforderliche Unterlagen hat, zwecks, Verpflichtungserklärung oder entsprechende finanzielle Mittel, Krankenversicherung, Bestätigung der Schule oder Sprachschule. Von daher erst erkundigen, was die ABH möchte, dann alles besorgen, und dann, wenn alles geklappt hat, fleissig lernen  [disco=disco.gif].

Titel: Re: Studium und Duldung
Beitrag von LeilaMi am 22.10.2005 um 17:51:13
Hi,

die Duldung besteht wegen des Nichtvorhandenseins eines Passes. Es bsteht bereits ein Studienabschluß aus dem Ausland, das Studium soll aber gerne hier weitergeführt werden. Die betreffende Person spricht Deutsch und Englisch, könnte in einer der beiden Sprachen studieren.

Leila

Titel: Re: Studium und Duldung
Beitrag von Avar am 27.10.2005 um 11:01:58

schrieb am 22.10.2005 um 17:51:13:
Hi,

die Duldung besteht wegen des Nichtvorhandenseins eines Passes. Es bsteht bereits ein Studienabschluß aus dem Ausland, das Studium soll aber gerne hier weitergeführt werden. Die betreffende Person spricht Deutsch und Englisch, könnte in einer der beiden Sprachen studieren.

Leila

Die betreffende Person solte erst versuchen Studium zu anerkennen. Ich habe mein Auslandsstudium 100%ig in D anerkannt.

Falls es gelingt kann die betreffende Person auf Masterstudium springen oder sogar auf Promotion.

Titel: Re: Studium und Duldung
Beitrag von Bruno am 27.10.2005 um 12:40:09
Duldung = Ausreise !

Studium mit Einreise im Visumverfahren !

Keine Identitätsdokumente ? Was soll denn in dem angestrebten Abschluß
stehen ? Micky Mouse ?

Hey, jetzt mal im ernst. Ausreisepflicht heißt es , weil jemand verpflichtet ist auszureisen. Nur bei Rechtsanspruch ist eine AE drin. Ein Recht auf ein Studium läßt sich
hier wohl kaum herleiten.

Was hindert die Ausreise ? Was will denn fortgeführt werden, wenn ein Studienabschluß
bereits erreicht ist ?

Das Richtige ist die Ausreise um dort die vorhandenen Fähigkeiten einzubringen.

Bruno

Titel: Re: Studium und Duldung
Beitrag von brickbat am 27.10.2005 um 13:14:33

Zitat:
Die betreffende Person solte erst versuchen Studium zu anerkennen. Ich habe mein Auslandsstudium 100%ig in D anerkannt.


Und wie soll ohne Identitätsdokumente festgestellt werden daß die Person, die den Abschluß zur Anerkennung vorlegt auch tatsächlich die Person ist, die den Abschluß gemacht hat?

Titel: Re: Studium und Duldung
Beitrag von gc am 29.10.2005 um 01:15:42
[quote author=Bruno  link=1129919051/0#9 date=1130409609]Duldung = Ausreise ![/quote]

Das ist ein stark simplifizierter Blick auf das Ausländerecht nach dem Motto "Ausländer raus!", der in der Form einfach auch rechtlich absolut falsch ist!!!

Eine Duldung ist nach § 60a AufenthG u.a. dann zu erteilen, wenn eine "Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist", aber auch wenn aus völkerrechtlichen, humanitären usw. Gründen die Abschiebung ausgesetzt wird.

Wenn derzeit ein gültiger Pass fehlt, kann es durchaus andere Möglichkeiten geben, die Identität nachzuweisen, abgesehen von der Frage, wer hier ganz konkret (Botschaft, Ausländer, Ausländerbehörde oder Sozialamt) das Fehlen eines gültigen Passes zu vertreten hat.

Beispielsweise weigern sich viele Botschaften, einen gültigen Pass auszustellen, beispielsweise verlieren viele Ausländerbehörden oder Verwaltungsgerichte einen im Asylverfahren eingezogenen Pass, und es weigern sich viele Sozialämter, trotz Arbeitsverbot und fehlenden eigenen finanziellen Möglichkeiten die Fahrt zur Botschaft in Bonn oder Berlin sowie die Passgebühren von oft mehreren 100 Euro zu bezahlen.

Eine Aus- und Wiedereinreise ist in manchen Fällen zwar möglich, in vielen Fällen aber technisch oder rechtlich oder humanitär usw. aber völlig unmöglich bzw. unzumutbar, abgesehen davon, dass zumeist mehr als unsicher sein dürfte, ob ein Visum zu Studienzwecken erteilt werden kann.

Als Beipiele mögen hier genügen Irak, Afghanistan, Somalia, Kosovo-Minderheiten, Palästinenser aus dem Libanon.

All diese Situationen sind von geduldeten Ausländern nicht zu vertreten, die Aussage "Duldung = Ausreise" ist insoweit wirkliuch eine Frechheit!

Zu allen weiteren im Zusammenhang mit Studium und Duldung auftretenden Fragen - von Sozialhilfe über BAföG, Aus- und Wiedereinreise mit Visum und Residenzpflicht siehe ausführlich hier diesen Thread

gc


edit: link angepasst

Titel: Re: Studium und Duldung
Beitrag von Mick am 29.10.2005 um 01:45:58

schrieb am 29.10.2005 um 01:15:42:
Eine Duldung ist nach § 60a AufenthG u.a. dann zu erteilen, wenn eine "Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist", aber auch wenn aus völkerrechtlichen, humanitären usw. Gründen die Abschiebung ausgesetzt wird.


Hi GC,
Du könntest gerne auch mitteilen, dass für die Duldung aus völkerrechtlichen,
humanitären Gründen eine entsprechende Anordnung der obersten Landes-
behörde erforderlich ist - und dass es eine solche nicht gibt. Aber es ist sicher
leichter, den schwarzen Peter bei der ausführenden Ausländerbehörde zu be-
lassen.

Titel: Re: Studium und Duldung
Beitrag von gc am 29.10.2005 um 01:38:17
Lieber Mick,

dein Einwurf spiegelt leider zutreffend die derzeitige Praxis des Festhaltens der Ausländerbehörden am Prinzip der mit dem Zuwanderungsgesetz eigentlich abgeschafften"Kettenduldung" wieder, wenngleich diese Praxis leider ziemlich unaufrichtig ist und im Ergebnis auch rechtswidrig sein dürfte.

Ich gehe davon aus, dass es derzeit Anordnungen der obersten Landesbehörden für Duldungen nach § 60a Abs 1 zumindest für Irak, Afghanistan, Somalia sowie für bestimmte Kosovo-Minderheiten gibt, ggf. auch für Tschetschenen, ggf. auch für Pakistan/Erdbebenregion, ggf. auch für Personen jüdischer Religionszugehörigkeit aus der ehem. UDSSR, auch wenn diese Anordnungen - leider - oft genug nicht förmlich veröffentlicht werden, und die diesbezüglichen Duldungen - unzutreffend - in der ausländerbehördlichen Praxis regelmäßig statt mit "§ 60 Abs 1 AufenthG" (Gruppenabschiebestopp) mit "§ 60 Abs. 2 AufenthG" (rechtliche oder tatsächliche Abschiebehindernisse) gekennzeichnet werden.

Mit dieser unzutreffenden rechtlichen Qualifizierung wird zugleich die nach dem Aufenthaltsgesetz nach Ablauf von 6 Monaten - ergo seit 1.07.2005 - zur Vermeidung von Kettenduldungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG rechtlich zwingend vorgeschriebene Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG verhindert.

Rein technisch und rechtlich gesehen wären derzeit nämlich selbst Abschiebungen nach Irak und Afghanistan möglich, somit handelt es sich hier - wie auch in den anderen o.g. Fällen - um Abschiebestops zur Wahrung politischer Interessen der BRD, und/oder um humanitäre Gründe - § 60 Abs 1 AufenthG.

Zur "Wahrung politischer Interessen der BRD" nach § 60 Abs 1 AufenthG gehört auch z.B.die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Irak oder Afghanistan, und dort durch Abschiebungen das Chaos nicht noch zu vergrößern, und unseren Jungs (Afghanistan) nicht noch mehr Probleme zu bereiten, bzw. (Irak) uns diesbezüglich keinen Ärger mit den USA einzuhandeln...

gc

Titel: Re: Studium und Duldung
Beitrag von Mick am 29.10.2005 um 02:19:01

schrieb am 29.10.2005 um 01:38:17:
Ich gehe davon aus, dass es derzeit Anordnungen der obersten Landesbehörden für Duldungen nach § 60a Abs 1 zumindest für Irak, Afghanistan, Somalia sowie für bestimmte Kosovo-Minderheiten gibt, ggf.


Hi,
es ist schön, dass Du davon ausgehst. Allerdings sind mir die entsprechenden
Anordnungen nicht bekannt. Es gab auch lange keine (vergleichbaren) Anordnungen
nach § 54 AuslG.
Ich darf Dich bitten, den Usern hier keinen Sand in die Augen zu streuen. Wir reden
hier von (rechtlichen) Fakten und nicht vom Wunschdenken irgendwelcher Kreise.

Nur um das klarzustellen:
Ich schätze Deine Postings in diesem Forum sehr. Bestes Beispiel war z.B.
die Frage Duldung/Studium. Aber: Dieses Forum wird nicht zum Sprachrohr
für Flüchtlingsorganisationen insofern sie ihren Willen darstellen und durch-
setzen möchten.

Titel: Re: Studium und Duldung
Beitrag von brickbat am 29.10.2005 um 11:57:02

Zitat:
Beispielsweise weigern sich viele Botschaften, einen gültigen Pass auszustellen, beispielsweise verlieren viele Ausländerbehörden oder Verwaltungsgerichte einen im Asylverfahren eingezogenen Pass, und es weigern sich viele Sozialämter, trotz Arbeitsverbot und fehlenden eigenen finanziellen Möglichkeiten die Fahrt zur Botschaft in Bonn oder Berlin sowie die Passgebühren von oft mehreren 100 Euro zu bezahlen.


Dabei solltest Du auch erwähnen, daß zahlreiche Botschaften nach Vorlage eines Sozialhilfebescheides auf die Paßgebühren verzichten aber kaum jemand auf die Idee kommt (oder kommen will) danach zu fragen. Ist ja auch einfacher die Schuld bei den Sozialämtern zu suchen, oder?
Zur Information: für deutsche Leistungsempfänger wird die Gebühr für den Perso auch nicht vom Sozialamt übernommen.

Titel: Re: Studium und Duldung
Beitrag von gc am 30.10.2005 um 23:51:45

schrieb am 29.10.2005 um 11:57:02:
Zur Information: für deutsche Leistungsempfänger wird die Gebühr für den Perso auch nicht vom Sozialamt übernommen.


... ein Personalausweis kostet 8 Euro und kann an Leistungsberechtigte nach SGB II/XII auch kostenlos ausgestellt werden. Die Fahrtkosten sind gering, weil die Behörde vor Ort ist. Der Vergleich ist also nicht ganz zutreffend.

Ausländern können nur bei der oft mehrere 100 km entfernten Botschaft/Konsulat den Pass erhalten, oft nur gegen eine Gebühr von mehreren 100 Euro. Es gibt Botschaften, die die Gebühren für Sozialhilfeempfänger ermäßigen (aber nicht erlassen), ist aber nicht die Regel.

Manche Sozialämter verweigern einerseits diese Kosten, gewähren zugleich gerade wegen der fehlenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung die Sozialhilfe nur als Sachleistungen nach dem AsybLG und streichen ggf. noch den Barbetrag. Arbeiten darf der Betroffene wegen der fehenden Mitwirkung auch nicht, und dennoch wird von ihm erwartet , dass er - ohne Geld und Arbeit - zur Botschaft fahren und einen Pass bezahlen soll... Fragt sich, wer hier Rechtsmissbrauch betreibt.

Zumindest die Rechtsprechung hat sich mit dier Frage auseinandersgesetzt und anerkannt, dass im Zusammenhang mit der Passpflicht - § 3 AufenthG - für Ausländer ohne ausreichende Einkommen Passbeschaffungskosten vom Sozialamt zu übernehmen sind, siehe zuletzt VG Dresden, InfAuslR 2005, 430
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Passkosten-VGDresden.pdf

gc

Titel: Re: Studium und Duldung
Beitrag von gc am 31.10.2005 um 01:19:46

schrieb am 29.10.2005 um 02:19:01:
... sind mir die entsprechenden
Anordnungen nicht bekannt. Es gab auch lange keine (vergleichbaren) Anordnungen
nach § 54 AuslG. ...Wir reden hier von (rechtlichen) Fakten und nicht vom Wunschdenken irgendwelcher Kreise.


Ich denke ich habe die Praxis zutreffend beschrieben. Dass es ein ganzes Paket von Ländererlassen gibt, wonach derzeit nicht in Länder wie Irak, Afghanistan usw. abgeschoben werden kann, darf bzw. soll, dürfte unstrittig sein. Nur folgt daraus in der Praxis - anders als es mit dem Zuwanderungsgesetz offiziell intendiert war - entgegen § 60a Abs. 1 nach 6 Monaten nicht die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1.

Unter anderem dieser Mechanismus wurde aber von offizieller Seite in der politischen Debatte um das Zuwanderungsgesetz immer wieder als Beweis dafür angeführt, dass die Kettenduldung abgeschafft sei.

Es erfordert schon ein gewisses Maß an Doppelzüngigkeit seitens der zuständigen Innenministerien, nach Inkraftreten des Gesetzes dennoch einfach weiterzumachen wie bisher. Eine rechtliche Möglichkeit zur Abschaffung der Kettenduldung enthält der genannte Mechanismus durchaus, man muss nur bereit sein ihn auch anzuwenden.

Vgl. zur Vorgängerregelung des § 54 AuslG als faktischem Abschiebestopp z.B.  
OVG Münster, NVwZ-Beilage I 1999, 34, EZAR 046 Nr. 7, a.A. VGH Ba-Wü, InfAuslR 2002, 102.

gc

Titel: Re: Studium und Duldung
Beitrag von Mick am 31.10.2005 um 12:30:50

Zitat:
Ich denke ich habe die Praxis zutreffend beschrieben.

Das Ergebnis in der Praxis magst Du zutreffend beschrieben haben, die Rechtslage aber
keinesfalls.


Zitat:
Dass es ein ganzes Paket von Ländererlassen gibt, wonach derzeit nicht in Länder wie Irak, Afghanistan usw. abgeschoben werden kann, darf bzw. soll, dürfte unstrittig sein.


Ja, das ist unstrittig. Allerdings beschreiben diese Erlasse (in Deinem letzten Posting
waren es noch "Anordnungen" nach § 60a AufenthG) lediglich die Sachlage. Z.B. keine
Abschiebung aufgrund aktueller kriegerischer Auseinandersetzungen, Schließung von
Flughäfen, kein Ausstellung von Passersatzpapieren etc. Hierbei handelt es sich um
tatsächliche Abschiebungshindernisse.

Ich sage nochmal ausdrücklich: Es gibt diese Anordnungen nach § 60a AufenthG, die eh
für maximal 6 Monate ausgesprochen werden könnten, nicht (auch wenn ich in einigen
Fällen eine solche durchaus begrüßt hätte).


Zitat:
Nur folgt daraus in der Praxis - anders als es mit dem Zuwanderungsgesetz offiziell intendiert war - entgegen § 60a Abs. 1 nach 6 Monaten nicht die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1.


Der § 23 Abs. 1 kommt zur Anwendung, wenn ein Abschiebestopp über sechs Monate
hinaus angeordnet werden soll. In diesem Fall muss das Einvernehmen mit dem BMI her-
gestellt werden. Ich kenne weder diesen Abschiebestopp, noch ein Mitteilung dazu, dass
das Einvernehmen mit dem BMI hergestellt wurde - wie soll es da zur Aufenthaltserlaubnis
nach dieser Vorschrift kommen?
 

Zitat:
Es erfordert schon ein gewisses Maß an Doppelzüngigkeit seitens der zuständigen Innenministerien, nach Inkraftreten des Gesetzes dennoch einfach weiterzumachen wie bisher. Eine rechtliche Möglichkeit zur Abschaffung der Kettenduldung enthält der genannte Mechanismus durchaus, man muss nur bereit sein ihn auch anzuwenden.

Klar. Ich frage mich nur, was da neu sein soll (bei DIESEM Mechanismus).
Genau dieser Mechanismus stand schon im AuslG. Anordnungen bis sechs Monate durch
die Innenminister der Länder auf Grundlage des § 54 AuslG. Darüber hinaus Anordnung nur im Einvernehmen mit dem BMI.

Zur Kettenduldung:
Die sollte wohl eher durch die Regelungen des § 25 Abs. 5 AufenthG abgeschafft werden.
Und hier gibt es nunmal das Problem, dass die AE-Erteilung nur vorgesehen ist, wenn kein Ausreisehindernis besteht (Satz 1 der Regelung). Und damit ist auch die Möglichkeit
der freiwilligen Ausreise gemeint.

Titel: Re: Studium und Duldung
Beitrag von gc am 02.11.2005 um 20:56:39

schrieb am 31.10.2005 um 12:30:50:
Klar. Ich frage mich nur, was da neu sein soll (bei DIESEM Mechanismus).
Genau dieser Mechanismus stand schon im AuslG. Anordnungen bis sechs Monate durch
die Innenminister der Länder auf Grundlage des § 54 AuslG. Darüber hinaus Anordnung nur im Einvernehmen mit dem BMI.


Neu ist, dass nach § 54 AuslG auch bei Einvernehmen mit dem BMI über die 6 Monatsfrist hinaus weiterhin nur Duldungen erteilt werden konnten. Das Aufenthaltsgesetz sieht an Stelle des § 54 AuslG einerseits - aber eben für die ersten 6 Monate - eine Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG vor, während es für darüber hinaus gehende Zeiträume - und das ist neu - an stelle der Duldung nach § 54 AuslG eine Aufenhaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG vorsieht.

Innenministerien und Ausländerbehörden, vor allem aber auch das BMI verhindern jedoch die Anwendung der Regelung - was sie wiederum auch schon nach altem Recht seit Mitte der 90er Jahre getan haben und insoweit wirklich nicht neu ist - indem sie m.E. unzutreffend und auch unzulässigerweise - die entsprechenden Länderabschiebestopps z.B. für den Irak oder Afghanistan allein zu "tatsächlichen" (rein technischen) Abschiebehindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG umdefinieren bzw. darauf reduzieren.

gc

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