Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger (Gelesen: 13.297 mal)
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Antwort #15 - 18.10.2005 um 08:56:46
 
Zitat:
Im Prinzip müssten die deutschen Behörden schon auf Grund dieses Artikels Ukrainern die deutsche Staatsbürgerschaft verleihen und die Pässe einkassieren.

Das Verfahren bei den einzelnen Staaten wird immer noch von den Innenministerien der Länder vorgegeben, die Behörden haben hier keine eigenen Möglichkeiten.

Zitat:
Den selben Artikel hat jetzt doch das deutsche Gesetz auch

Eigentlich schon seit 1914. Der Unterschied ist, dass hier (und auch in zahlreichen anderen Staaten) die Rechtsfolge automatisch erfolgt und eben nicht von der Bestätigung des Präsidenten, einer Behörde oder sonst jemandem abhängt.

Zitat:
und die Türken, die ihre türkische StAG wieder erhalten haben, die deutsche automatisch verloren haben

Nicht nur diese. § 25 StAG gilt für jeden.


Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
LenaS
Junior Member
**
Offline




Beiträge: 14
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Antwort #16 - 18.10.2005 um 22:08:33
 
Guten Abend,

ich war heute in der Ausländerbehörde und die zuständige Mitarbeiterin hat mich aufgeklärt - so unbelesen ist sie doch nicht  grin

Sie hat gesagt, dass es ca. ein halbes Jahr dauern wird, biss ich die Zusicherung erhalten kann und dann noch ca. 1 Jahr bis mein Präsident mich aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft entlässt. Ich habe gefragt, warum es so lange dauert, ob es irgendwie auf Landes- oder sogar Bundesebene entschieden wird. Nein, das entscheidet unsere örtliche Behörde (also sie persönlich mit der Zuarbeit von verschiedenen Ämtern - Finanz-, Kriminal-, Sozial- etc) und da ich  nicht die einzige wäre, und sie soooo viel Arbeit hat, braucht sie auch viel Zeit. Da lache ich - in meiner kleinen Stadt gibt es nicht so viele einbürgerungswillige Ausländer - die meisten haben schon die deutsche Staatsbürgerschaft, und die hartnäckigsten, wie ich bis jetzt, wollen nicht (meistens russische/ukrainische Ehefrauen aus der DDR-Zeiten noch, den es auch so gut geht). Alle anderen erfüllen noch nicht die Bedingungen. Naja, zum Schluss hat sie doch gesagt, da ich keine Probleme habe und nicht oft umgezogen bin, ein geregeltes Einkommen habe, keinen Deutschtest brauche etc. könnte es schneller gehen. Ich bin gespannt, wie schnell sie es schaffen wird (wenn ich noch dabei bleibe  Zwinkernd

Dann habe ich ihr über den Artikel 19 erzählt und gefragt, warum die teure und langwierige Entlassung notwendig ist. Sie meint, dass dieser Artikel für die Länder gedacht ist, die ukr. Bürgern ihre Staatsbürgerschaft als zweite Staatsbürgerschaft verleihen, da sie eine doppelte Staatsbürgerschaft zulassen. Für Deutschland gilt es nicht, da die doppelte Staatsbürgerschaft hier in der Regel nicht möglich ist. Einerseits logisch, aber anderseits, wäre auch möglich, die deutsche Staatsbürgerschaft so zu geben, da die ukrainische nach dem Gesetz sowieso erlischt. Aber wie gesagt - eine lukrative Einnahmequelle möchte man doch nicht verlieren.

So sieht es aus, meine lieben UA Mitbürger. Wir kommen nicht drum rum und müssen unseren Präsidenten doch bemühen Augenrollen

Falls jemand neue Geschichten aus den ukrainischen Botschaften hat, wäre ich sehr interessiert sie zu hören. Vor diesem Besuch grauert mir schon (war seit 1998 nicht in der Botschaft - wozu auch?)

Schönen Abend noch
Lena
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
LenaS
Junior Member
**
Offline




Beiträge: 14
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Antwort #17 - 05.11.2005 um 12:52:25
 
Liebe Experten,

ich habe noch eine Frage an euch. In eurer Rechtsdokumentensammlung habe ich in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht einige Passagen gefunden, die mich sehr interessieren:

8.1.2.6.3 Hinnahme von Mehrstaatigkeit

Ob Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, hat die Einbürgerungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Ausnahmen vom Einbürgerungshindernis eintretender Mehrstaatigkeit kommen insbesondere in Betracht:

(...)

8.1.2.6.3.4 Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlassung zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und über 40 Jahre alt ist.

(...)

8.1.2.6.3.6 Wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht.

(...)

Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen,  wenn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft,  Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes (vergleiche § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes)  gewonnen oder erhalten werden soll. Es kann auch gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegen oder  häufig dorthin reisen müssen.

Ich war letze Woche in der EB und habe alle Papiere für die Einbürgerung abgegeben. Dabei habe ich die Mitarbeiterin gefragt, ob ich doch die Entlassung aus der UA Staatsbürgerschaft umgehen kann, und ihr diese Auszüge vorgelegt.
Sie war zuerst erstaunt, dass ich es überhaupt weiß, dass es so etwas gibt, und dann hat sie mir eine Mappe mit Vorschriften gezeigt (da stand "Vorläufige Verwaltungsvorschriften ... von 2004) und gesagt, dass die StAR-VwV, die ich meine, nicht mehr gültig sind, aber sie hat ziemlich "rumgeeiert" und wollte mir nicht zeigen, dass es diese §§ nicht mehr gibt. Ich hatte das Gefühl, dass sie mir einiges verschweigt.

Was "8.1.2.6.3.6 Wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht" anbetrifft, hat sie gesagt, dass es ausschließlich für Spitzensportler ist und nur wegen der Verkürzung der Aufenthaltsfrist. Aber mir scheint, dass es nicht wahr ist, da in der Erklärung "Bereich der Wissenschaft,  Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes" steht.

Ich arbeite im öffentlichen Dienst (Berufliche Schule) und bin unter Anderem, für internationale Kontakte der Schule zuständig. Unsere Lehrlinge machen Praktikum im Ausland und nehmen an anderen internatonalen Projekten teil, die ich vorbereiten und betreuen muss. Dafür muss ich ziemlich oft in die Partnerländer reisen, von den nicht alle im Schengener Abkommen sind. Es dauert immer sehr lange, bis ich die Visa besorgen kann, da in den meisten Botschaften persönliches Erscheinen notwendig ist.
Mein Schulleiter würde gern einen Brief an die Behörde schreiben, mit der Bitte, mir die deutsche Staatsbürgerschaft ohne der Entlassung aus der UA zu geben, da ein herausragendes öffentliches Interesse besteht.

Sie hat sich sofort eine andere Ausrede ausgedacht. Sie hätte mir die Zusicherung schon in 4 Wochen fertig gemacht (früher hieß es 6 Monate bei ihr!), aber wenn ich es mit Hinnahme der Mehrstaatigkeit beantrage, wird es mindestens ein halbes Jahr im Innenministerium rumliegen und nach ihrer bisherigen Erfahrung 100%-tig abgelehnt wird.

Meine Fragen sind:

1)
wie soll man § 8.1.2.6.3.4  (Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlassung zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und über 40 Jahre alt ist) verstehen? Wann wird er angewandt? Ich habe von meinen fast 44 Jahren nur 4 Jahre in der UA gelebt, schon fast 20 Jahre in Deutschland. Trifft es auf mich zu?

2) Besteht in meinem Fall herausragendes öffentliches Interesse (§8.1.2.6.3.6)?

Ich möchte nur die Strapazen der Ausbürgerung umgehen, die bis 2 Jahre dauern kann und extra viel Geld kostet, nicht nur konsularische Gebühren, sondern auch Übersetzungen, Beglaubigung, Fahrten nach Hamburg (die Öffnungszeiten von 8.00 bis 12.00 sind sehr Bürgerfreundlich!), etc.
Mehrstaatigkeit wird es eh nicht geben. Nach dem ukrainischen Staatsbürgerschaftgesetz verliere ich die UA Staatsbürgerschart automatisch, wenn ich die deutsche kriege, also ist es doch keine Mehrstaatigkeit. Und wenn mein UA Pass in 2 Jahren abgelaufen ist, werden sie mir doch keinen neuen geben, da meine Aufenthalsberechtigung ungültig gemacht wird.

Was meint ihr dazu?
Entschuldigung, dass es wieder so viel ist, aber ich wollte so ausführlich, wie möglich erklären.

Danke!
Lena

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Antwort #18 - 05.11.2005 um 14:05:59
 
Zitat:
(da stand "Vorläufige Verwaltungsvorschriften ... von 2004) und gesagt, dass die StAR-VwV, die ich meine, nicht mehr gültig sind,


Ein klares Jein!  grin

Die StAR-VwV, so wie sie auch auf unserer Homepage zu finden sind, bezogen sich auf das Staatsangehörigkeitsrecht 2000. Wie wir alle wissen, hat es zum 1.1.2005 einige Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz gegeben. Neue, vom Bundesrat verabschiedete und damit für alle Länder verbindliche Verwaltungsvorschriften existieren bisher nicht. Das Bundesinnenministerium hat daher Vorläufige Anwendungshinweise (VAH) erlassen, einige Länder haben diese vorläufig für verbindlich erklärt, andere nicht und statt dessen eigene Vorschriften erlassen. Große Unterschiede zum alten Recht gibt es aber nicht. Insbesondere sind die hier angesprochenen Nummern 8.1.2.6.3.4 und 8.1.2.6.3.6 der VAH identisch mit den bisherigen StAR-VwV.

Zitat:
8.1.2.6.3.4 Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlassung zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und über 40 Jahre alt ist.

Dies erfordert, dass zunächst einmal, dass eine Verweigerung der Entlassung vorliegen muss, also ein abgelehnter Entlassungsantrag. Wenn gar kein Entlassungsantrag gestellt wird, ist Nr. 8.1.2.6.3 also nicht anwendbar.
Ein Beispiel dafür wäre es, wenn ein Entlassungsantrag abgelehnt wird, weil ein Bewerber seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, ein Umstand also, den dieser selbst zu vertreten hat.

Zitat:
8.1.2.6.3.6 Wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht.

Wie es aussieht, geht es dir im Wesentlichen um Reiseerleichterungen. Dies ist sicher kein öffentliches Interesse, geschweige denn ein herausragendes.
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
LenaS
Junior Member
**
Offline




Beiträge: 14
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Antwort #19 - 05.11.2005 um 14:48:18
 
Danke, Ralf, für deine schnelle Antwort!

Ich glaube dir, du hast Ahnung und Erfahrung. Aber es geht nicht um die private Reisefreiheit, sondern dienstliche. Und es steht dort "Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen,  wenn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft,  Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes (vergleiche § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes)  gewonnen oder erhalten werden soll. Es kann auch gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegen oder  häufig dorthin reisen müssen.

Auf ein Visum, wenn ich in den Urlaub fahre, kann ich warten und in Voraus planen, aber Dienstreisen kommen oft spontan. Da habe ich öfters ein Problem, z.B. mit England, Irland, Slowakei, Tschechien uns jetzt auch Frankreich, da sie aus dem Schengener Abkommen ausgetreten sind.

Stimmt es, dass wenn es um die vorübergehende Hinnahme der Mehrstaatigkeit geht, muss das Innenministerium entscheiden? So hat sie mir gesagt.

Danke!
Lena
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Blaise
Experte
****
Offline


Si taus vilat einisses
abanet!


Beiträge: 1.245

Erde, Germany
Erde
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Antwort #20 - 05.11.2005 um 15:15:44
 
Hallo,

wohin führen Dich denn die Dienstreisen, so dass Du nicht nur mit dem "deutschen Pass" reisen könntest?

Wie willst Du nachweisen, dass Du tatsächlich in das gewünschte Land reisen willst und nicht wie alle anderen Deutschen die Visa-Bestimmungen einhalten kannst?

Grüße

Blaise
Zum Seitenanfang
  

Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
Homepage  
IP gespeichert
 
LenaS
Junior Member
**
Offline




Beiträge: 14
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Antwort #21 - 05.11.2005 um 15:55:36
 
Ich kann nicht wie alle anderen Deutschen reisen, da ich keine Deutsche bin und keinen deutschen Pass besitze.
Ich möchte jetzt eingebürgert werden und nicht noch 2 Jahre warten, bis mein Präsident mich für viel Geld aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft entlässt. Dann erlischt meine ukrainische  Staatsbürgerschaft sowieso (Artikel 19 UA Ausländergesetz) und ich kann, wie alle anderen Deutschen reisen.

Mir geht es um die Zeit und unnötige Kosten, und wenn es doch eine Möglichkeit gibt, warum nicht nutzen?  Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Antwort #22 - 05.11.2005 um 16:32:07
 
Zitat:
Ich kann nicht wie alle anderen Deutschen reisen, da ich keine Deutsche bin und keinen deutschen Pass besitze.


Blaise meinte sicher nach der Einbürgerung. Zwinkernd

Also nochmals zum Verständnis: Dir scheint es also nicht primär um die Beibehaltung der bisherigen StA zu gehen, sondern um eine möglichst rasche Einbürgerung, oder?

Eigentlich ist genau dies so in der Regel nicht vorgesehen. Eine Einbürgerung mit anschließendem Entlassungsverfahren gibt es sonst nur bei Staaten, die die Entlassung erst ermöglichen, wenn man bereits eine andere StA besitzt.

Von diesem Grundsatz bin ich in den über 11 Jahren, in denen ich Einbürgerungssfälle bearbeitet habe, nur ein einziges Mal in einem begründeten Ausnahmefall abgewichen, es ging hier um eine Übernahme ins Beamtenverhältnis, die ohne die deutsche StA nicht möglich war. Aber auch hier hatte ich die Einbürgerung erst vollzogen, nachdem mir nachgewiesen wurde, dass die Entlassung bereits beantragt war.

Lediglich die Tatsache, dass die eine oder andere Dienstreise nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden kann, ist meiner Ansicht nach etwas zu wenig. Wenn allerdings eine schriftliche Bestätigung des Dienstherren über die Notwendigkeit vorliegt, wäre dies sicher eine genauere Prüfung wert.

Zitat:
Mir geht es um die Zeit und unnötige Kosten, ...

Diese Punkte sind ja bereits durch die Ausnahmetatbestände in § 12 StAG abgedeckt, die Einbürgerung ist ja durchaus möglich, wenn die Entlassung nicht in zumutbarer Zeit vollzogen wird oder mit unzumutbar hohen Kosten verbunden ist. Jedoch beträgt die zumutbare Zeit nach den Verwaltungsvorschriften mindestens 2 Jahre, und die Kosten bewegen sich im Falle der Ukraine allemal im zumutbaren Bereich.  

Zitat:
Dann erlischt meine ukrainische  Staatsbürgerschaft sowieso (Artikel 19 UA Ausländergesetz)

Hmmm.... kann dir deine Botschaft schriftlich bescheinigen, dass dies bei dir wirklich der Fall ist? In diesem Fall könnte dann auf ein vorheriges Entlassungsverfahren verzichtet werden.
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
LenaS
Junior Member
**
Offline




Beiträge: 14
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Antwort #23 - 05.11.2005 um 17:05:34
 
Blaise, entschuldige, ich habe dich falsch verstanden, was du mit "alle anderen Deutschen" gemeint hast  Traurig


Du verstehst es richtig, Ralf. Es geht mir um die Zeit und Aufwand.

Dass die UA Staatsbürgerschaft verloren get, steht im Artikel 19 des UA Ausländergesetz, den wir am Anfang diese Threads zitiert haben. Ich glaube, du hast selbst den deutschen Text zitiert:

Article 19. Loss of Ukrainian Citizenship
Ukrainian citizenship shall be lost:
(1) if a citizen of Ukraine, after coming of age, voluntarily acquires foreign citizenship.
Voluntary acquisition of citizenship shall be understood as all cases when a citizen of Ukraine voluntarily declares his intention and is granted foreign citizenship, or if he voluntarily obtains a document attesting to his foreign citizenship


Art. 19:

Die Sb.d.U. wird verloren, 

1.wenn die Person nach Erreichen der Volljährigkeit freiwillig die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben hat.


Das Problem ist, man kriegt die deutsche StA nicht, da man die Mehrstaatigkeit vermeiden möchte.

Mich stört es sehr, dass es so lange dauern kann. Mir hat eine Bekannte aus München geschrieben, dass sie 2 Jahre gewartet hat und keine Antwort von der ukr. Botschaft erhalten hat. Da musste sie die Zusicherung verlängern lassen.
Die ukr. Behörden garantieren nichts, die antworten einfach nicht und die Zeit vergeht.
Was Kosten anbetrifft, da geht es mir weniger um das Geld, das könnte man noch verkraften, so viel ist es auch nicht. Aber ich muss nach Hamburg in die Botschaft fahren (4 Stunden von meinem Wohnort hin eine Richtung) und die Botschaft arbeitet nur von 8.00 bis 12.00. Da stehen lange Schlangen von Bürgern, dass man auch nicht gleich rankommt. Also muss ich einen Urlaub nehmen, den ich in der Schulzeit nicht so einfach kriege. Und wenn es noch einige zusätzlichen Dokumente benötigt werden, wieder fahren, und wer weiß noch, wie oft.
Die Zusicherung muss auch ins Ukrainische übersetzt werden, und bei mir in der Stadt gibt es keinen einzigen vereidigten Übersetzer (Ukr - Deu). Dann müsste ich woanders (Berlin, Schwerin oder Hamburg) suchen, was auch Zeit kostet.
Also bringt diese Entlassung nur Sorgen und Probleme.

Versteht mich bitte richtig, ich suche keine krummen Wege, um die ukrainische StA zu behalten. Ich möchte bloß alle Möglichkeiten ausschöpfen. Und der Pass, in dem die Aufenthaltsberechtigung mit dem Stempel "Ungültig" versehen ist, ist doch unbrauchbar, oder? Ich wäre sogar bereit meinen ukr. Pass  bei der EBH abzugeben. Dass es keine Doppelstaatsbürgerschaft gibt, habe ich mich inzwischen schon abgefunden.

Eine schriftliche Bestätigung des Dienstherren über die Notwendigkeit dieser Dienstreisen werde ich haben. Aber kann es dann in meiner örtlichen Behörde entschieden werden oder muss wirklich das Innenministerium eingeschaltet werden?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Antwort #24 - 05.11.2005 um 17:32:16
 
Die Antwort hat RainMan ja schon gegeben:

Zitat:
Der Wortlaut legt zwar einen automatischen Verlust der ukrainischen StAG nahe, tatsächlich wird er weiterhin aber erst durch Erlass des Präsidenten wirksam. In Art. 20 wird nur "die Rechtskraft der Entscheidung" durch "den Erlass des Präsidenten" ersetzt. Im Ergebnis tritt der Verlust also weiterhin nicht automatisch ein, sondern erst durch einen Akt der Präsidialverwaltung.


Zitat:
Die ukr. Behörden garantieren nichts, die antworten einfach nicht und die Zeit vergeht.
....
Ich möchte bloß alle Möglichkeiten ausschöpfen.

Das ist verständlich und dein gutes Recht, und es ist bedauerlich, dass nicht in allen Staaten ein Verwaltungsverständnis nach hiesigen Maßstäben herrscht, aber es gilt auch der Grundsatz, dass die Verwaltungspraktiken anderer Staaten zu respektieren sind, so lange es nicht unzumutbar wird, aber das habe ich ja weiter oben bereits erläutert.

Zitat:
Eine schriftliche Bestätigung des Dienstherren über die Notwendigkeit dieser Dienstreisen werde ich haben. Aber kann es dann in meiner örtlichen Behörde entschieden werden oder muss wirklich das Innenministerium eingeschaltet werden?

Wenn es in deinem Bundesland so vorgesehen ist, dass über Ausnahmen das Innenministerium entscheiden muss, kann die Behörde dies nicht eigenmächtig machen.
Versuchen kannst du es, garantieren, dass es klappt, kann dir hier niemand.  :nix
Vielleicht hilft es ja, wenn du schriftlich zusicherst, das Entlassungsverfahren ganz bestimmt nachzuholen, noch besser wäre natürlich eine Bestätigung über einen bereits gestellten Entlassungsantrag. Aber auch das ist natürlich keine Garantie.
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
LenaS
Junior Member
**
Offline




Beiträge: 14
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Antwort #25 - 05.11.2005 um 17:36:34
 
Vielen Dank, Ralf und Blaise!

Ich werde es mir überlegen und erstmal in der Botschaft telefonisch nachfragen, wie lange es dauern wird.

Schönen Abend noch! :prosst:
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Oppelia
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 14

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: Ukraine
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Antwort #26 - 28.07.2011 um 22:53:17
 
Hallo LenaS,

Es ist schon ein paar jahre her, seit deinem letztem beitrag... hast du inzwischen was neues? es würde mich sehr interessieren  Cool

Danke^^
mfg
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema