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Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger (Gelesen: 13.235 mal)
Alex111
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27.08.2005 um 22:05:56
 
Hallo an alle,

ich habe folgende Frage:

Ich bin ein Staatsbürger der Ukraine. Im Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Ukraine steht ausdrücklich, dass die ukrainische Staatsangehörigkeit verloren geht, wenn jemand die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erhalten hat (siehe z.B. http://www.botschaft-ukraine.de/index.php?id=18,150,0,0,1,0
„Loss of the citizenship of Ukraine
Citizenship of Ukraine shall be lost:
1. if a citizen of Ukraine voluntarily acquired citizenship of another state;
…” )

Die deutsche Einbürgerungsbehörde verlangt aber von Staatsbürger der Ukraine einer expliziten Ausbürgerung.

Kann man die EB auf das Einbürgerungsgesetz der Ukraine verweisen um das bis zu 2 Jahre dauerndes Austrittsverfahren nicht durchführen zu müssen?

Danke.
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Ralf
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Antwort #1 - 27.08.2005 um 22:24:47
 
Von einer solchen Regelung bei der Ukraine habe ich noch nichts gehört, ist das neu?

Sollte sich das ukrainische Recht geändert haben, werden die Einbürgerungsbehörden davon unterrichtet. Ein entsprechender Hinweis an die Behörde kann aber nicht schaden, sie wird sich dann sicher beim zuständigen Ministerium erkundigen.

Alleine der Hinweis auf einer Web-Site rechtfertigt aber kein anderes Vorgehen, die Verfahrensweise ist vom Innen-Ministerium des jeweiligen Bundeslandes vorgegeben.
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Alex111
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Antwort #2 - 27.08.2005 um 22:43:55
 
Der Einbürgerungsesetz ist von 18.01.2001
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Ralf
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Antwort #3 - 27.08.2005 um 23:25:48
 
:nix

Der Einbürgerungsbehörde wird die aktuelle Rechtslage bekannt sein. Fragen kostet nix.
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LenaS
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Antwort #4 - 16.10.2005 um 22:55:07
 
Hallo Ralf und andere Experten,

ich möchte das Thema fortsetzen bzw. wieder aufnehmen.

Alex111 hat nur ein Teil des ukrainischen Gesetzes zitiert (Artikel 19). Aber es gibt noch Artikel 18, in dem es steht (leider habe ich den Text nur in Englisch (und Russisch  Zwinkernd gefunden):

Article 18. Relinquishment of Ukrainian Citizenship

A citizen of Ukraine leaving for permanent residence abroad may have his/her Ukrainian citizenship terminated if he so request.

Ukrainian citizenship may be terminated if a given person is granted foreign citizenship or receives a document issued by a competent authority of another country, testifying that the said Ukrainian citizen receive foreign citizenship provided he/she relinquishes Ukrainian citizenship.
In cases envisaged by this Article 18, the date of termination of Ukrainian citizenship shall be the date of a pertinent edict signed by the President of Ukraine.

Article 19. Loss of Ukrainian Citizenship

Ukrainian citizenship shall be lost:
(1) if a citizen of Ukraine, after coming of age, voluntarily acquires foreign citizenship.

Voluntary acquisition of citizenship shall be understood as all cases when a citizen of Ukraine voluntarily declares his intention and is granted foreign citizenship, or if he voluntarily obtains a document attesting to his foreign citizenship


Meine Frage ist: warum braucht man zwei Artikel? Wie stehen sie zu einander - ergänzend oder im Widerspruch?

Wenn freiwillige Beantragung einer ausländischen Staatsbürgerschaft zum Verlust (loss) von der ukrainischen führt (Ukrainian citizenship shall be lost), beinhaltet die Aufgabe (relinquishment) einen Antrag bei den ukrainischen Behörden (if he so request) und muss von dem Präsidenten unterschrieben werden. Erst dann wird sie aufgehoben.

Können die deutschen Behörden Ukrainern, wie z.B. Irakern, deutsche Staatsbürgerschaft gegen der Verzichterklärung oder Zusage, die alte Staatsbürgerschaft nicht wieder aufzunehmen, verleihen und auf die Aufgabe bei den ukrainischen Behörden verzichten?

Ich habe vor, nach 20jährigem Leben in Deutschland (mit einem Deutschen verheiratet), meine Staatsbürgerschaft zu ändern, da es kein Visapflicht für die Ukraine mehr besteht, was für mich bis jetzt das wichtigste Argument war. Ich habe aber keine Lust 500 Euro zu bezahlen und bis zu 2 Jahren auf meine Ausbürgerung zu warten.

Kann mir jemand diese Sache erklären? Die zuständige Dame in meiner Provinz-Ausländerbehörde ist ziemlich unbelesen, ich möchte ihr (in meinem Interesse) ein wenig "helfen".

Danke für eure Zeit und Geduld!
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RainMan
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Antwort #5 - 17.10.2005 um 08:53:56
 
Hallo Lena,


das Staatsbürgerschaftsgesetz der Ukraine wurde mit Gesetz vom 16.06.2005 geändert. Du hast schon die neue Fassung zitiert. Ich meine, dass mit dem Änderungsgesetz auch der Art. 19 geändert wurde, habe das Änderungsgesetz aber nur auf Ukrainisch gefunden und kann das nur ansatzweise lesen. Du wirst Ukrainisch können, also kannst Du das hier nachlesen:

http://zakon.rada.gov.ua/cgi-bin/laws/main.cgi?page=2&user=1129531168646891

Es ist das Gesetz 2663-IV vom 16.06.05, soweit ich es verstehen kann, wird damit der automatische Verlust der Staatsangehörigkeit bei Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit neu eingefügt.

Ob sich das geändert hat, wird aber auch die Botschaft wissen, die können dann vielleicht auch eine für die Einbürgerungsbehörden (oder das Innenministerium) verbindliche Auskunft erteilen.

BTW: Werden neuerdings ukrainische Gesetze nicht mehr (auch) auf Russisch veröffentlicht?
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ronny
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Antwort #6 - 17.10.2005 um 12:37:17
 
Zitat:
, wird damit der automatische Verlust der Staatsangehörigkeit bei Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit neu eingefügt.


Hi zusammen,

soo neu sieht das aber nicht aus, weil die Formulierung (bei meinen bescheidenen Englisch-Kenntnissen) so in etwa denen der Formulierung im Gesetz vom 18.01.2001 (Bergmann/ Ferid, Int. Ehe - und Kindschaftsrecht, Ukraine, Seite 10 ff) entspricht.

Zum Verrgleich:

Art.18:

Ein Staatsbürger der Ukraine (S.d.U.), der in das Ausland zur Begründung des ständigen Wohnsitzes ausgereist ist, kann auf seinen Antrag aus der Staatsbürgerschaft der Ukraine (Sb.d.U.) entlassen werden.

Art. 19:

Die Sb.d.U. wird verloren,

1.wenn die Person nach Erreichen der Volljährigkeit freiwillig die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben hat.

aber:

Art. 20:(hierin liegt m.E. die Ursache für die Vorgehensweisen der deutschen Einb. Behörden):

Ein S.d.U. der den Antrag auf Entlassung aus der Sb.d.U. gestellt  hat oder wenn bezüglich ihn ein Verfahren betreffend den Verlust  der Sb. im Gange ist, hat
bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Beendigung der Sb.d.U. alle Rechte und Pflichten eines S.d.U..

Soweit der alte Text, der den Einbürgerungsbehörden bislang vorliegt.

M.E. sind beide Verlustmöglichkeiten aufgrund dieser Formulierungen nur durch einen schriftlichen Entscheid des Präsidenten/ bzw. der Kommission für Angelegenheiten der Sb.d.U. beim Präsidenten abzuschließen (Art. 22).

Worin der Unterschied von Art 18 und 19 liegen soll kann ich allerdings (mit Ausnahme der Wohnsitzgeschichte ) auch nicht erkennen. öhm

Gleiches gilt aber auch für den Vergleich der alten Regelungen mit den neuen englischen Texten, oder ?   öhm;-)

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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RainMan
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Antwort #7 - 17.10.2005 um 15:01:55
 
Art. 19 und 20 des ukrainischen StAG wurden definitiv im Juni 2005 geändert, ebenso wie eine Reihe weiterer Vorschriften des StAG, allerdings verstehe ich nicht genug ukrainisch, um ersehen zu können, wie sie jetzt genau lauten.  Ärgerlich In Art. 19 steht in der neuen Fassung jedenfalls etwas von Verlust bei Erwerb einer neuen StAG. Wenn das vorher schon so war, hat sich vielleicht nur das Verfahren geändert. Inwieweit das Auswirkungen auf das Erfordernis einer Entlassung hat, vermag ich leider nicht zu sagen.
Deshalb der Link da oben für Lena, sie wird es hoffentlich verstehen können (und uns dann sagen?) Smiley
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RainMan
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Antwort #8 - 17.10.2005 um 15:31:01
 
Zitat:
Hallo Lena,
Du hast schon die neue Fassung zitiert.


Das war vielleicht etwas voreilig. Wenn das vorher schon so ähnlich klang, war das wohl die alte Fassung. Nach der Änderung sieht es ganz ähnlich aus, wird aber als Änderungsgesetz eingefügt, also müssen da mindestens Details geändert worden sein. Welche  :nix Aber vielleicht sind sie entscheidend?
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ronny
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Antwort #9 - 17.10.2005 um 15:48:36
 
Zitat:
Aber vielleicht sind sie entscheidend?


Hi RainMan,

falls es da entscheidende Änderungen im Hinblick auf das Verfahren gäbe, kann sicher die Entscheidungspraxis der Einbürgerungsbehörden davon beeinflußt werden. Zwinkernd

Bislang geht man wohl davon aus, dass der gesetzliche (automatische) Verlusttatbestand zwar im Art. 19 vorgesehen ist (Fassung 2001) aber das Verfahren dann doch wieder eine Einzelfallentscheidung durch feststellenden Verwaltungsakt ist.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 17.10.2005 um 16:06:35 von ronny »  

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Antwort #10 - 17.10.2005 um 19:32:37
 
Hallo Ronny,


nun habe ich eine Übersetzung der Änderungen gefunden. Der Wortlaut legt zwar einen automatischen Verlust der ukrainischen StAG nahe, tatsächlich wird er weiterhin aber erst durch Erlass des Präsidenten wirksam. In Art. 20 wird nur "die Rechtskraft der Entscheidung" durch "den Erlass des Präsidenten" ersetzt. Im Ergebnis tritt der Verlust also weiterhin nicht automatisch ein, sondern erst durch einen Akt der Präsidialverwaltung.

@Lena: Wenn die alte Rechtslage nicht reichte, um auf eine Entlassung zu verzichten, wird die neue Fassung wohl auch nicht reichen, denn im Prinzip haben die Änderungen nicht viel am Verfahren geändert.

Gruß, Rainman
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Antwort #11 - 17.10.2005 um 19:44:26
 
Hallo Ralf, RainMan, Ronny und alle anderen, die an der Diskussion teilnehmen,

erstmal vielen Dank für eure Meinungen.

Aber Ronny hat wahrscheinlich Recht: es ändert sich nichts! Sie haben zwar einige Passagen in einigen Artikeln (u.a. #19) geändert, aber es bleibt beim Antragstellen und Geldbezahlen. Es würde mich wundern, wenn sie diese Einnahmequelle freiwillig aufgeben würden.

Ich habe die ukrainische Fassung durchgelesen (danke, RainMan - möchtest du einige Passagen ins Russische übersetzt haben? Ich bin zwa in Russland aufgewachsen und spreche kein Ukrainisch, aber verstehen kann ich es ziemlich gut  Smiley) und Artikel 19 beinhaltet wirklich (und es wird noch deutlicher betont!), dass eine freiwillige Annahme einer anderen Staatsgürgerschaft zum automatischen Verlust führt. Sie haben geändert, im Gegensatz zu 2001, dass schon eine erforderliche Antragstellung auf Erwerb einer neuen Staatsbürgerschaft bei den ausländischen Behörden, als Grund für den Verlust der ukrainischen gilt. Sie haben sogar die Überschrift des Artikels in "Gründe für den Verlust..." geändert.

Im Prinzip müssten die deutschen Behörden schon auf Grund dieses Artikels Ukrainern die deutsche Staatsbürgerschaft verleihen und die Pässe einkassieren. Den selben Artikel hat jetzt doch das deutsche Gesetz auch und die Türken, die ihre türkische StAG wieder erhalten haben, die deutsche automatisch verloren haben (war doch so ein großer Wirbel in den Medien vor den Wahlen).

Jedoch in den Artikeln 22-24 geht es wieder um die Pflichten des Präsidenten, der speziellen Kommission und Konsulaten u.ä. Es ist immer noch der liebe Präsident, der uns per Erlass aus der StAG entlässt, und die Kommission, die ihm (dem lieben Präsidenten) Dokumente bereit stellt und Empfehlungen gibt, und die Konsulate, die diese Dokumente von den noch Bürgern entgegen nehmen und auf Korrektheit überprüfen und schön Geld kassieren.
Als Datum der Entlassung gilt das Datum des Präsidentenerlasses.

Wozu das ganze Gequassel über den Verlust ist (siehe Art.19), ist mir immer noch ein Rätzel.
Ich gehe morgen in meine Ausländerbehörde und werde vorsichtig fragen und die Dame auf den Art.19 hinweisen. Mal sehen, was da rauskommt.
Ich melde mich dann wieder.

Leider schreibt Alex111 nicht mehr, vielleicht hat er schon 'was Neues erfahren.

BTW, diesen Artikel habe ich neulich im Net gefunden:

DIPLOMATISCHER SCHUTZ FÜR STAATSANGEHÖRIGE DER UKRAINE IM AUSLAND
IST VON VORRANGIGER BEDEUTUNG FÜR UKRAINISCHE DIPLOMATEN
KYIW, 25. August. /Ukrinform/. Im Rahmen der 7. Konferenz 7. Konferenz der Leiter der ukrainischen diplomatischen Vertretungen im Ausland in Kyiw fand eine besondere Gruppensitzung zum Thema „diplomatischer Schutz für ukrainische Staatsbürger im Ausland“ statt.
An der Sitzung wurden die Aufgaben über Schutz von Rechten unserer Landsleuten im Ausland, die vor dem diplomatischen Dienst in dem  Regierungsprogramm „Den Menschen entgegengehen“  gestellt wurden, analysiert.
Teilnehmer der Konferenz lernen positive Erfahrung des Hilfezentums, das schon einige Monate funktioniert, für Staatsbürger der Ukraine kennen. Die Interessenten können hier kostenlos über ihre Rechte im Ausland beraten werden.
In der Gruppensitzung wurden außenpolitische Prioritäten für ukrainische Diplomaten für nächste Zeit gesetzt. Das sind Erleichterungen für ukrainische Staatsbürger bei Einreise in die ausländischen Staaten (vor allem EU-Mitgliedsstaaten, Kanada, Japan und die USA), Abkommen über Readmission mit Nachbarnstaaten, vor allem mit Russland und Belarus, Abkommen in dem sozialen Bereich (Arbeit im Ausland, Kranken- und Rentenversicherung), Erleichterungen bei Bürgerrechtserwerbung und
Ausbürgerung.
In der Gruppensitzung wurde festgestellt, dass die Abschaffung des Visapflichtes für Bürger der EU-Mitgliedsstaaten, der Schweiz, der USA, Kanada und Japan einen wirtschaftlichen Erfolg hat.
Vom 1. Januar bis 9. August  besuchten die Ukraine 3. 564.000 Menschen aus EU-Länder und der Schweiz, was 2,2 Mal mehr als im entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ist.

Nochmal vielen Dank und schönen Abend noch  Zwinkernd
Lena
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Antwort #12 - 17.10.2005 um 19:57:53
 
Sorry, hab' aus Versehen zwei Mal gepostet.
Ralf, könntest du eine davon löschen?
Danke!
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fons
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Antwort #13 - 17.10.2005 um 21:05:31
 
Bin zwar ned Ralf, aber hab's mal gelöscht  tippse

Bitte etwas Geduld haben beim abschicken und ned 2 x klicken.
Boardserver ist oft überlastet, dann dauert das leider etwas.  :sauer:
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Antwort #14 - 17.10.2005 um 21:52:30
 
Danke, Fons!
Langsam werde ich mehr Leute kennen lernen und beim Abschicken aufpassen! :paletti
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