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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
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Beitrag begonnen von Alex111 am 27.08.2005 um 22:05:56

Titel: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von Alex111 am 27.08.2005 um 22:05:56
Hallo an alle,

ich habe folgende Frage:

Ich bin ein Staatsbürger der Ukraine. Im Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Ukraine steht ausdrücklich, dass die ukrainische Staatsangehörigkeit verloren geht, wenn jemand die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erhalten hat (siehe z.B. http://www.botschaft-ukraine.de/index.php?id=18,150,0,0,1,0
„Loss of the citizenship of Ukraine
Citizenship of Ukraine shall be lost:
1. if a citizen of Ukraine voluntarily acquired citizenship of another state;
…” )

Die deutsche Einbürgerungsbehörde verlangt aber von Staatsbürger der Ukraine einer expliziten Ausbürgerung.

Kann man die EB auf das Einbürgerungsgesetz der Ukraine verweisen um das bis zu 2 Jahre dauerndes Austrittsverfahren nicht durchführen zu müssen?

Danke.

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von Ralf am 27.08.2005 um 22:24:47
Von einer solchen Regelung bei der Ukraine habe ich noch nichts gehört, ist das neu?

Sollte sich das ukrainische Recht geändert haben, werden die Einbürgerungsbehörden davon unterrichtet. Ein entsprechender Hinweis an die Behörde kann aber nicht schaden, sie wird sich dann sicher beim zuständigen Ministerium erkundigen.

Alleine der Hinweis auf einer Web-Site rechtfertigt aber kein anderes Vorgehen, die Verfahrensweise ist vom Innen-Ministerium des jeweiligen Bundeslandes vorgegeben.

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von Alex111 am 27.08.2005 um 22:43:55
Der Einbürgerungsesetz ist von 18.01.2001

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von Ralf am 27.08.2005 um 23:25:48
:nix

Der Einbürgerungsbehörde wird die aktuelle Rechtslage bekannt sein. Fragen kostet nix.

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von LenaS am 16.10.2005 um 22:55:07
Hallo Ralf und andere Experten,

ich möchte das Thema fortsetzen bzw. wieder aufnehmen.

Alex111 hat nur ein Teil des ukrainischen Gesetzes zitiert (Artikel 19). Aber es gibt noch Artikel 18, in dem es steht (leider habe ich den Text nur in Englisch (und Russisch  ;) gefunden):

Article 18. Relinquishment of Ukrainian Citizenship

A citizen of Ukraine leaving for permanent residence abroad may have his/her Ukrainian citizenship terminated if he so request.

Ukrainian citizenship may be terminated if a given person is granted foreign citizenship or receives a document issued by a competent authority of another country, testifying that the said Ukrainian citizen receive foreign citizenship provided he/she relinquishes Ukrainian citizenship.
In cases envisaged by this Article 18, the date of termination of Ukrainian citizenship shall be the date of a pertinent edict signed by the President of Ukraine.

Article 19. Loss of Ukrainian Citizenship

Ukrainian citizenship shall be lost:
(1) if a citizen of Ukraine, after coming of age, voluntarily acquires foreign citizenship.

Voluntary acquisition of citizenship shall be understood as all cases when a citizen of Ukraine voluntarily declares his intention and is granted foreign citizenship, or if he voluntarily obtains a document attesting to his foreign citizenship


Meine Frage ist: warum braucht man zwei Artikel? Wie stehen sie zu einander - ergänzend oder im Widerspruch?

Wenn freiwillige Beantragung einer ausländischen Staatsbürgerschaft zum Verlust (loss) von der ukrainischen führt (Ukrainian citizenship shall be lost), beinhaltet die Aufgabe (relinquishment) einen Antrag bei den ukrainischen Behörden (if he so request) und muss von dem Präsidenten unterschrieben werden. Erst dann wird sie aufgehoben.

Können die deutschen Behörden Ukrainern, wie z.B. Irakern, deutsche Staatsbürgerschaft gegen der Verzichterklärung oder Zusage, die alte Staatsbürgerschaft nicht wieder aufzunehmen, verleihen und auf die Aufgabe bei den ukrainischen Behörden verzichten?

Ich habe vor, nach 20jährigem Leben in Deutschland (mit einem Deutschen verheiratet), meine Staatsbürgerschaft zu ändern, da es kein Visapflicht für die Ukraine mehr besteht, was für mich bis jetzt das wichtigste Argument war. Ich habe aber keine Lust 500 Euro zu bezahlen und bis zu 2 Jahren auf meine Ausbürgerung zu warten.

Kann mir jemand diese Sache erklären? Die zuständige Dame in meiner Provinz-Ausländerbehörde ist ziemlich unbelesen, ich möchte ihr (in meinem Interesse) ein wenig "helfen".

Danke für eure Zeit und Geduld!

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von RainMan am 17.10.2005 um 08:53:56
Hallo Lena,


das Staatsbürgerschaftsgesetz der Ukraine wurde mit Gesetz vom 16.06.2005 geändert. Du hast schon die neue Fassung zitiert. Ich meine, dass mit dem Änderungsgesetz auch der Art. 19 geändert wurde, habe das Änderungsgesetz aber nur auf Ukrainisch gefunden und kann das nur ansatzweise lesen. Du wirst Ukrainisch können, also kannst Du das hier nachlesen:

http://zakon.rada.gov.ua/cgi-bin/laws/main.cgi?page=2&user=1129531168646891

Es ist das Gesetz 2663-IV vom 16.06.05, soweit ich es verstehen kann, wird damit der automatische Verlust der Staatsangehörigkeit bei Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit neu eingefügt.

Ob sich das geändert hat, wird aber auch die Botschaft wissen, die können dann vielleicht auch eine für die Einbürgerungsbehörden (oder das Innenministerium) verbindliche Auskunft erteilen.

BTW: Werden neuerdings ukrainische Gesetze nicht mehr (auch) auf Russisch veröffentlicht?

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von ronny am 17.10.2005 um 12:37:17

Zitat:
, wird damit der automatische Verlust der Staatsangehörigkeit bei Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit neu eingefügt.


Hi zusammen,

soo neu sieht das aber nicht aus, weil die Formulierung (bei meinen bescheidenen Englisch-Kenntnissen) so in etwa denen der Formulierung im Gesetz vom 18.01.2001 (Bergmann/ Ferid, Int. Ehe - und Kindschaftsrecht, Ukraine, Seite 10 ff) entspricht.

Zum Verrgleich:

Art.18:

Ein Staatsbürger der Ukraine (S.d.U.), der in das Ausland zur Begründung des ständigen Wohnsitzes ausgereist ist, kann auf seinen Antrag aus der Staatsbürgerschaft der Ukraine (Sb.d.U.) entlassen werden.

Art. 19:

Die Sb.d.U. wird verloren,

1.wenn die Person nach Erreichen der Volljährigkeit freiwillig die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben hat.

aber:

Art. 20:(hierin liegt m.E. die Ursache für die Vorgehensweisen der deutschen Einb. Behörden):

Ein S.d.U. der den Antrag auf Entlassung aus der Sb.d.U. gestellt  hat oder wenn bezüglich ihn ein Verfahren betreffend den Verlust  der Sb. im Gange ist, hat
bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Beendigung der Sb.d.U. alle Rechte und Pflichten eines S.d.U..

Soweit der alte Text, der den Einbürgerungsbehörden bislang vorliegt.

M.E. sind beide Verlustmöglichkeiten aufgrund dieser Formulierungen nur durch einen schriftlichen Entscheid des Präsidenten/ bzw. der Kommission für Angelegenheiten der Sb.d.U. beim Präsidenten abzuschließen (Art. 22).

Worin der Unterschied von Art 18 und 19 liegen soll kann ich allerdings (mit Ausnahme der Wohnsitzgeschichte ) auch nicht erkennen. :öhm

Gleiches gilt aber auch für den Vergleich der alten Regelungen mit den neuen englischen Texten, oder ?   :öhm;-)

Grüße
Ronny ;-)

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von RainMan am 17.10.2005 um 15:01:55
Art. 19 und 20 des ukrainischen StAG wurden definitiv im Juni 2005 geändert, ebenso wie eine Reihe weiterer Vorschriften des StAG, allerdings verstehe ich nicht genug ukrainisch, um ersehen zu können, wie sie jetzt genau lauten.  >:( In Art. 19 steht in der neuen Fassung jedenfalls etwas von Verlust bei Erwerb einer neuen StAG. Wenn das vorher schon so war, hat sich vielleicht nur das Verfahren geändert. Inwieweit das Auswirkungen auf das Erfordernis einer Entlassung hat, vermag ich leider nicht zu sagen.
Deshalb der Link da oben für Lena, sie wird es hoffentlich verstehen können (und uns dann sagen?) :)

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von RainMan am 17.10.2005 um 15:31:01

schrieb am 17.10.2005 um 08:53:56:
Hallo Lena,
Du hast schon die neue Fassung zitiert.


Das war vielleicht etwas voreilig. Wenn das vorher schon so ähnlich klang, war das wohl die alte Fassung. Nach der Änderung sieht es ganz ähnlich aus, wird aber als Änderungsgesetz eingefügt, also müssen da mindestens Details geändert worden sein. Welche  :nix Aber vielleicht sind sie entscheidend?

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von ronny am 17.10.2005 um 15:48:36

Zitat:
Aber vielleicht sind sie entscheidend?


Hi RainMan,

falls es da entscheidende Änderungen im Hinblick auf das Verfahren gäbe, kann sicher die Entscheidungspraxis der Einbürgerungsbehörden davon beeinflußt werden. ;-)

Bislang geht man wohl davon aus, dass der gesetzliche (automatische) Verlusttatbestand zwar im Art. 19 vorgesehen ist (Fassung 2001) aber das Verfahren dann doch wieder eine Einzelfallentscheidung durch feststellenden Verwaltungsakt ist.

Grüße
Ronny ;-)

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von RainMan am 17.10.2005 um 19:32:37
Hallo Ronny,


nun habe ich eine Übersetzung der Änderungen gefunden. Der Wortlaut legt zwar einen automatischen Verlust der ukrainischen StAG nahe, tatsächlich wird er weiterhin aber erst durch Erlass des Präsidenten wirksam. In Art. 20 wird nur "die Rechtskraft der Entscheidung" durch "den Erlass des Präsidenten" ersetzt. Im Ergebnis tritt der Verlust also weiterhin nicht automatisch ein, sondern erst durch einen Akt der Präsidialverwaltung.

@Lena: Wenn die alte Rechtslage nicht reichte, um auf eine Entlassung zu verzichten, wird die neue Fassung wohl auch nicht reichen, denn im Prinzip haben die Änderungen nicht viel am Verfahren geändert.

Gruß, Rainman

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von LenaS am 17.10.2005 um 19:44:26
Hallo Ralf, RainMan, Ronny und alle anderen, die an der Diskussion teilnehmen,

erstmal vielen Dank für eure Meinungen.

Aber Ronny hat wahrscheinlich Recht: es ändert sich nichts! Sie haben zwar einige Passagen in einigen Artikeln (u.a. #19) geändert, aber es bleibt beim Antragstellen und Geldbezahlen. Es würde mich wundern, wenn sie diese Einnahmequelle freiwillig aufgeben würden.

Ich habe die ukrainische Fassung durchgelesen (danke, RainMan - möchtest du einige Passagen ins Russische übersetzt haben? Ich bin zwa in Russland aufgewachsen und spreche kein Ukrainisch, aber verstehen kann ich es ziemlich gut  :)) und Artikel 19 beinhaltet wirklich (und es wird noch deutlicher betont!), dass eine freiwillige Annahme einer anderen Staatsgürgerschaft zum automatischen Verlust führt. Sie haben geändert, im Gegensatz zu 2001, dass schon eine erforderliche Antragstellung auf Erwerb einer neuen Staatsbürgerschaft bei den ausländischen Behörden, als Grund für den Verlust der ukrainischen gilt. Sie haben sogar die Überschrift des Artikels in "Gründe für den Verlust..." geändert.

Im Prinzip müssten die deutschen Behörden schon auf Grund dieses Artikels Ukrainern die deutsche Staatsbürgerschaft verleihen und die Pässe einkassieren. Den selben Artikel hat jetzt doch das deutsche Gesetz auch und die Türken, die ihre türkische StAG wieder erhalten haben, die deutsche automatisch verloren haben (war doch so ein großer Wirbel in den Medien vor den Wahlen).

Jedoch in den Artikeln 22-24 geht es wieder um die Pflichten des Präsidenten, der speziellen Kommission und Konsulaten u.ä. Es ist immer noch der liebe Präsident, der uns per Erlass aus der StAG entlässt, und die Kommission, die ihm (dem lieben Präsidenten) Dokumente bereit stellt und Empfehlungen gibt, und die Konsulate, die diese Dokumente von den noch Bürgern entgegen nehmen und auf Korrektheit überprüfen und schön Geld kassieren.
Als Datum der Entlassung gilt das Datum des Präsidentenerlasses.

Wozu das ganze Gequassel über den Verlust ist (siehe Art.19), ist mir immer noch ein Rätzel.
Ich gehe morgen in meine Ausländerbehörde und werde vorsichtig fragen und die Dame auf den Art.19 hinweisen. Mal sehen, was da rauskommt.
Ich melde mich dann wieder.

Leider schreibt Alex111 nicht mehr, vielleicht hat er schon 'was Neues erfahren.

BTW, diesen Artikel habe ich neulich im Net gefunden:

DIPLOMATISCHER SCHUTZ FÜR STAATSANGEHÖRIGE DER UKRAINE IM AUSLAND
IST VON VORRANGIGER BEDEUTUNG FÜR UKRAINISCHE DIPLOMATEN
KYIW, 25. August. /Ukrinform/. Im Rahmen der 7. Konferenz 7. Konferenz der Leiter der ukrainischen diplomatischen Vertretungen im Ausland in Kyiw fand eine besondere Gruppensitzung zum Thema „diplomatischer Schutz für ukrainische Staatsbürger im Ausland“ statt.
An der Sitzung wurden die Aufgaben über Schutz von Rechten unserer Landsleuten im Ausland, die vor dem diplomatischen Dienst in dem  Regierungsprogramm „Den Menschen entgegengehen“  gestellt wurden, analysiert.
Teilnehmer der Konferenz lernen positive Erfahrung des Hilfezentums, das schon einige Monate funktioniert, für Staatsbürger der Ukraine kennen. Die Interessenten können hier kostenlos über ihre Rechte im Ausland beraten werden.
In der Gruppensitzung wurden außenpolitische Prioritäten für ukrainische Diplomaten für nächste Zeit gesetzt. Das sind Erleichterungen für ukrainische Staatsbürger bei Einreise in die ausländischen Staaten (vor allem EU-Mitgliedsstaaten, Kanada, Japan und die USA), Abkommen über Readmission mit Nachbarnstaaten, vor allem mit Russland und Belarus, Abkommen in dem sozialen Bereich (Arbeit im Ausland, Kranken- und Rentenversicherung), Erleichterungen bei Bürgerrechtserwerbung und
Ausbürgerung.
In der Gruppensitzung wurde festgestellt, dass die Abschaffung des Visapflichtes für Bürger der EU-Mitgliedsstaaten, der Schweiz, der USA, Kanada und Japan einen wirtschaftlichen Erfolg hat.
Vom 1. Januar bis 9. August  besuchten die Ukraine 3. 564.000 Menschen aus EU-Länder und der Schweiz, was 2,2 Mal mehr als im entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ist.

Nochmal vielen Dank und schönen Abend noch  ;)
Lena

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von LenaS am 17.10.2005 um 19:57:53
Sorry, hab' aus Versehen zwei Mal gepostet.
Ralf, könntest du eine davon löschen?
Danke!

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von fons am 17.10.2005 um 21:05:31
Bin zwar ned Ralf, aber hab's mal gelöscht  [tipper=tipper.gif]

Bitte etwas Geduld haben beim abschicken und ned 2 x klicken.
Boardserver ist oft überlastet, dann dauert das leider etwas.  :sauer:

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von LenaS am 17.10.2005 um 21:52:30
Danke, Fons!
Langsam werde ich mehr Leute kennen lernen und beim Abschicken aufpassen! :paletti

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von Ralf am 18.10.2005 um 08:56:46

schrieb am 17.10.2005 um 19:44:26:
Im Prinzip müssten die deutschen Behörden schon auf Grund dieses Artikels Ukrainern die deutsche Staatsbürgerschaft verleihen und die Pässe einkassieren.

Das Verfahren bei den einzelnen Staaten wird immer noch von den Innenministerien der Länder vorgegeben, die Behörden haben hier keine eigenen Möglichkeiten.


Zitat:
Den selben Artikel hat jetzt doch das deutsche Gesetz auch

Eigentlich schon seit 1914. Der Unterschied ist, dass hier (und auch in zahlreichen anderen Staaten) die Rechtsfolge automatisch erfolgt und eben nicht von der Bestätigung des Präsidenten, einer Behörde oder sonst jemandem abhängt.


Zitat:
und die Türken, die ihre türkische StAG wieder erhalten haben, die deutsche automatisch verloren haben

Nicht nur diese. § 25 StAG gilt für jeden.



Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von LenaS am 18.10.2005 um 22:08:33
Guten Abend,

ich war heute in der Ausländerbehörde und die zuständige Mitarbeiterin hat mich aufgeklärt - so unbelesen ist sie doch nicht  ;-D

Sie hat gesagt, dass es ca. ein halbes Jahr dauern wird, biss ich die Zusicherung erhalten kann und dann noch ca. 1 Jahr bis mein Präsident mich aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft entlässt. Ich habe gefragt, warum es so lange dauert, ob es irgendwie auf Landes- oder sogar Bundesebene entschieden wird. Nein, das entscheidet unsere örtliche Behörde (also sie persönlich mit der Zuarbeit von verschiedenen Ämtern - Finanz-, Kriminal-, Sozial- etc) und da ich  nicht die einzige wäre, und sie soooo viel Arbeit hat, braucht sie auch viel Zeit. Da lache ich - in meiner kleinen Stadt gibt es nicht so viele einbürgerungswillige Ausländer - die meisten haben schon die deutsche Staatsbürgerschaft, und die hartnäckigsten, wie ich bis jetzt, wollen nicht (meistens russische/ukrainische Ehefrauen aus der DDR-Zeiten noch, den es auch so gut geht). Alle anderen erfüllen noch nicht die Bedingungen. Naja, zum Schluss hat sie doch gesagt, da ich keine Probleme habe und nicht oft umgezogen bin, ein geregeltes Einkommen habe, keinen Deutschtest brauche etc. könnte es schneller gehen. Ich bin gespannt, wie schnell sie es schaffen wird (wenn ich noch dabei bleibe  ;)

Dann habe ich ihr über den Artikel 19 erzählt und gefragt, warum die teure und langwierige Entlassung notwendig ist. Sie meint, dass dieser Artikel für die Länder gedacht ist, die ukr. Bürgern ihre Staatsbürgerschaft als zweite Staatsbürgerschaft verleihen, da sie eine doppelte Staatsbürgerschaft zulassen. Für Deutschland gilt es nicht, da die doppelte Staatsbürgerschaft hier in der Regel nicht möglich ist. Einerseits logisch, aber anderseits, wäre auch möglich, die deutsche Staatsbürgerschaft so zu geben, da die ukrainische nach dem Gesetz sowieso erlischt. Aber wie gesagt - eine lukrative Einnahmequelle möchte man doch nicht verlieren.

So sieht es aus, meine lieben UA Mitbürger. Wir kommen nicht drum rum und müssen unseren Präsidenten doch bemühen ::)

Falls jemand neue Geschichten aus den ukrainischen Botschaften hat, wäre ich sehr interessiert sie zu hören. Vor diesem Besuch grauert mir schon (war seit 1998 nicht in der Botschaft - wozu auch?)

Schönen Abend noch
Lena

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von LenaS am 05.11.2005 um 12:52:25
Liebe Experten,

ich habe noch eine Frage an euch. In eurer Rechtsdokumentensammlung habe ich in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht einige Passagen gefunden, die mich sehr interessieren:

8.1.2.6.3 Hinnahme von Mehrstaatigkeit

Ob Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, hat die Einbürgerungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Ausnahmen vom Einbürgerungshindernis eintretender Mehrstaatigkeit kommen insbesondere in Betracht:

(...)

8.1.2.6.3.4 Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlassung zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und über 40 Jahre alt ist.

(...)

8.1.2.6.3.6 Wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht.

(...)

Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen,  wenn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft,  Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes (vergleiche § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes)  gewonnen oder erhalten werden soll. Es kann auch gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegen oder  häufig dorthin reisen müssen.

Ich war letze Woche in der EB und habe alle Papiere für die Einbürgerung abgegeben. Dabei habe ich die Mitarbeiterin gefragt, ob ich doch die Entlassung aus der UA Staatsbürgerschaft umgehen kann, und ihr diese Auszüge vorgelegt.
Sie war zuerst erstaunt, dass ich es überhaupt weiß, dass es so etwas gibt, und dann hat sie mir eine Mappe mit Vorschriften gezeigt (da stand "Vorläufige Verwaltungsvorschriften ... von 2004) und gesagt, dass die StAR-VwV, die ich meine, nicht mehr gültig sind, aber sie hat ziemlich "rumgeeiert" und wollte mir nicht zeigen, dass es diese §§ nicht mehr gibt. Ich hatte das Gefühl, dass sie mir einiges verschweigt.

Was "8.1.2.6.3.6 Wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht" anbetrifft, hat sie gesagt, dass es ausschließlich für Spitzensportler ist und nur wegen der Verkürzung der Aufenthaltsfrist. Aber mir scheint, dass es nicht wahr ist, da in der Erklärung "Bereich der Wissenschaft,  Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes" steht.

Ich arbeite im öffentlichen Dienst (Berufliche Schule) und bin unter Anderem, für internationale Kontakte der Schule zuständig. Unsere Lehrlinge machen Praktikum im Ausland und nehmen an anderen internatonalen Projekten teil, die ich vorbereiten und betreuen muss. Dafür muss ich ziemlich oft in die Partnerländer reisen, von den nicht alle im Schengener Abkommen sind. Es dauert immer sehr lange, bis ich die Visa besorgen kann, da in den meisten Botschaften persönliches Erscheinen notwendig ist.
Mein Schulleiter würde gern einen Brief an die Behörde schreiben, mit der Bitte, mir die deutsche Staatsbürgerschaft ohne der Entlassung aus der UA zu geben, da ein herausragendes öffentliches Interesse besteht.

Sie hat sich sofort eine andere Ausrede ausgedacht. Sie hätte mir die Zusicherung schon in 4 Wochen fertig gemacht (früher hieß es 6 Monate bei ihr!), aber wenn ich es mit Hinnahme der Mehrstaatigkeit beantrage, wird es mindestens ein halbes Jahr im Innenministerium rumliegen und nach ihrer bisherigen Erfahrung 100%-tig abgelehnt wird.

Meine Fragen sind:

1)
wie soll man § 8.1.2.6.3.4  (Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlassung zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und über 40 Jahre alt ist) verstehen? Wann wird er angewandt? Ich habe von meinen fast 44 Jahren nur 4 Jahre in der UA gelebt, schon fast 20 Jahre in Deutschland. Trifft es auf mich zu?

2) Besteht in meinem Fall herausragendes öffentliches Interesse (§8.1.2.6.3.6)?

Ich möchte nur die Strapazen der Ausbürgerung umgehen, die bis 2 Jahre dauern kann und extra viel Geld kostet, nicht nur konsularische Gebühren, sondern auch Übersetzungen, Beglaubigung, Fahrten nach Hamburg (die Öffnungszeiten von 8.00 bis 12.00 sind sehr Bürgerfreundlich!), etc.
Mehrstaatigkeit wird es eh nicht geben. Nach dem ukrainischen Staatsbürgerschaftgesetz verliere ich die UA Staatsbürgerschart automatisch, wenn ich die deutsche kriege, also ist es doch keine Mehrstaatigkeit. Und wenn mein UA Pass in 2 Jahren abgelaufen ist, werden sie mir doch keinen neuen geben, da meine Aufenthalsberechtigung ungültig gemacht wird.

Was meint ihr dazu?
Entschuldigung, dass es wieder so viel ist, aber ich wollte so ausführlich, wie möglich erklären.

Danke!
Lena


Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von Ralf am 05.11.2005 um 14:05:59

schrieb am 05.11.2005 um 12:52:25:
(da stand "Vorläufige Verwaltungsvorschriften ... von 2004) und gesagt, dass die StAR-VwV, die ich meine, nicht mehr gültig sind,


Ein klares Jein!  ;-D

Die StAR-VwV, so wie sie auch auf unserer Homepage zu finden sind, bezogen sich auf das Staatsangehörigkeitsrecht 2000. Wie wir alle wissen, hat es zum 1.1.2005 einige Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz gegeben. Neue, vom Bundesrat verabschiedete und damit für alle Länder verbindliche Verwaltungsvorschriften existieren bisher nicht. Das Bundesinnenministerium hat daher Vorläufige Anwendungshinweise (VAH) erlassen, einige Länder haben diese vorläufig für verbindlich erklärt, andere nicht und statt dessen eigene Vorschriften erlassen. Große Unterschiede zum alten Recht gibt es aber nicht. Insbesondere sind die hier angesprochenen Nummern 8.1.2.6.3.4 und 8.1.2.6.3.6 der VAH identisch mit den bisherigen StAR-VwV.


Zitat:
8.1.2.6.3.4 Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlassung zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und über 40 Jahre alt ist.

Dies erfordert, dass zunächst einmal, dass eine Verweigerung der Entlassung vorliegen muss, also ein abgelehnter Entlassungsantrag. Wenn gar kein Entlassungsantrag gestellt wird, ist Nr. 8.1.2.6.3 also nicht anwendbar.
Ein Beispiel dafür wäre es, wenn ein Entlassungsantrag abgelehnt wird, weil ein Bewerber seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, ein Umstand also, den dieser selbst zu vertreten hat.


Zitat:
8.1.2.6.3.6 Wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht.

Wie es aussieht, geht es dir im Wesentlichen um Reiseerleichterungen. Dies ist sicher kein öffentliches Interesse, geschweige denn ein herausragendes.

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von LenaS am 05.11.2005 um 14:48:18
Danke, Ralf, für deine schnelle Antwort!

Ich glaube dir, du hast Ahnung und Erfahrung. Aber es geht nicht um die private Reisefreiheit, sondern dienstliche. Und es steht dort "Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen,  wenn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft,  Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes (vergleiche § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes)  gewonnen oder erhalten werden soll. Es kann auch gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegen oder  häufig dorthin reisen müssen.

Auf ein Visum, wenn ich in den Urlaub fahre, kann ich warten und in Voraus planen, aber Dienstreisen kommen oft spontan. Da habe ich öfters ein Problem, z.B. mit England, Irland, Slowakei, Tschechien uns jetzt auch Frankreich, da sie aus dem Schengener Abkommen ausgetreten sind.

Stimmt es, dass wenn es um die vorübergehende Hinnahme der Mehrstaatigkeit geht, muss das Innenministerium entscheiden? So hat sie mir gesagt.

Danke!
Lena

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von Blaise am 05.11.2005 um 15:15:44
Hallo,

wohin führen Dich denn die Dienstreisen, so dass Du nicht nur mit dem "deutschen Pass" reisen könntest?

Wie willst Du nachweisen, dass Du tatsächlich in das gewünschte Land reisen willst und nicht wie alle anderen Deutschen die Visa-Bestimmungen einhalten kannst?

Grüße

Blaise

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von LenaS am 05.11.2005 um 15:55:36
Ich kann nicht wie alle anderen Deutschen reisen, da ich keine Deutsche bin und keinen deutschen Pass besitze.
Ich möchte jetzt eingebürgert werden und nicht noch 2 Jahre warten, bis mein Präsident mich für viel Geld aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft entlässt. Dann erlischt meine ukrainische  Staatsbürgerschaft sowieso (Artikel 19 UA Ausländergesetz) und ich kann, wie alle anderen Deutschen reisen.

Mir geht es um die Zeit und unnötige Kosten, und wenn es doch eine Möglichkeit gibt, warum nicht nutzen?  ;)

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von Ralf am 05.11.2005 um 16:32:07

schrieb am 05.11.2005 um 15:55:36:
Ich kann nicht wie alle anderen Deutschen reisen, da ich keine Deutsche bin und keinen deutschen Pass besitze.


Blaise meinte sicher nach der Einbürgerung. ;)

Also nochmals zum Verständnis: Dir scheint es also nicht primär um die Beibehaltung der bisherigen StA zu gehen, sondern um eine möglichst rasche Einbürgerung, oder?

Eigentlich ist genau dies so in der Regel nicht vorgesehen. Eine Einbürgerung mit anschließendem Entlassungsverfahren gibt es sonst nur bei Staaten, die die Entlassung erst ermöglichen, wenn man bereits eine andere StA besitzt.

Von diesem Grundsatz bin ich in den über 11 Jahren, in denen ich Einbürgerungssfälle bearbeitet habe, nur ein einziges Mal in einem begründeten Ausnahmefall abgewichen, es ging hier um eine Übernahme ins Beamtenverhältnis, die ohne die deutsche StA nicht möglich war. Aber auch hier hatte ich die Einbürgerung erst vollzogen, nachdem mir nachgewiesen wurde, dass die Entlassung bereits beantragt war.

Lediglich die Tatsache, dass die eine oder andere Dienstreise nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden kann, ist meiner Ansicht nach etwas zu wenig. Wenn allerdings eine schriftliche Bestätigung des Dienstherren über die Notwendigkeit vorliegt, wäre dies sicher eine genauere Prüfung wert.


Zitat:
Mir geht es um die Zeit und unnötige Kosten, ...

Diese Punkte sind ja bereits durch die Ausnahmetatbestände in § 12 StAG abgedeckt, die Einbürgerung ist ja durchaus möglich, wenn die Entlassung nicht in zumutbarer Zeit vollzogen wird oder mit unzumutbar hohen Kosten verbunden ist. Jedoch beträgt die zumutbare Zeit nach den Verwaltungsvorschriften mindestens 2 Jahre, und die Kosten bewegen sich im Falle der Ukraine allemal im zumutbaren Bereich.  


Zitat:
Dann erlischt meine ukrainische  Staatsbürgerschaft sowieso (Artikel 19 UA Ausländergesetz)

Hmmm.... kann dir deine Botschaft schriftlich bescheinigen, dass dies bei dir wirklich der Fall ist? In diesem Fall könnte dann auf ein vorheriges Entlassungsverfahren verzichtet werden.

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von LenaS am 05.11.2005 um 17:05:34
Blaise, entschuldige, ich habe dich falsch verstanden, was du mit "alle anderen Deutschen" gemeint hast  :-[


Du verstehst es richtig, Ralf. Es geht mir um die Zeit und Aufwand.

Dass die UA Staatsbürgerschaft verloren get, steht im Artikel 19 des UA Ausländergesetz, den wir am Anfang diese Threads zitiert haben. Ich glaube, du hast selbst den deutschen Text zitiert:

Article 19. Loss of Ukrainian Citizenship
Ukrainian citizenship shall be lost:
(1) if a citizen of Ukraine, after coming of age, voluntarily acquires foreign citizenship.
Voluntary acquisition of citizenship shall be understood as all cases when a citizen of Ukraine voluntarily declares his intention and is granted foreign citizenship, or if he voluntarily obtains a document attesting to his foreign citizenship


Art. 19:

Die Sb.d.U. wird verloren,  

1.wenn die Person nach Erreichen der Volljährigkeit freiwillig die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben hat.


Das Problem ist, man kriegt die deutsche StA nicht, da man die Mehrstaatigkeit vermeiden möchte.

Mich stört es sehr, dass es so lange dauern kann. Mir hat eine Bekannte aus München geschrieben, dass sie 2 Jahre gewartet hat und keine Antwort von der ukr. Botschaft erhalten hat. Da musste sie die Zusicherung verlängern lassen.
Die ukr. Behörden garantieren nichts, die antworten einfach nicht und die Zeit vergeht.
Was Kosten anbetrifft, da geht es mir weniger um das Geld, das könnte man noch verkraften, so viel ist es auch nicht. Aber ich muss nach Hamburg in die Botschaft fahren (4 Stunden von meinem Wohnort hin eine Richtung) und die Botschaft arbeitet nur von 8.00 bis 12.00. Da stehen lange Schlangen von Bürgern, dass man auch nicht gleich rankommt. Also muss ich einen Urlaub nehmen, den ich in der Schulzeit nicht so einfach kriege. Und wenn es noch einige zusätzlichen Dokumente benötigt werden, wieder fahren, und wer weiß noch, wie oft.
Die Zusicherung muss auch ins Ukrainische übersetzt werden, und bei mir in der Stadt gibt es keinen einzigen vereidigten Übersetzer (Ukr - Deu). Dann müsste ich woanders (Berlin, Schwerin oder Hamburg) suchen, was auch Zeit kostet.
Also bringt diese Entlassung nur Sorgen und Probleme.

Versteht mich bitte richtig, ich suche keine krummen Wege, um die ukrainische StA zu behalten. Ich möchte bloß alle Möglichkeiten ausschöpfen. Und der Pass, in dem die Aufenthaltsberechtigung mit dem Stempel "Ungültig" versehen ist, ist doch unbrauchbar, oder? Ich wäre sogar bereit meinen ukr. Pass  bei der EBH abzugeben. Dass es keine Doppelstaatsbürgerschaft gibt, habe ich mich inzwischen schon abgefunden.

Eine schriftliche Bestätigung des Dienstherren über die Notwendigkeit dieser Dienstreisen werde ich haben. Aber kann es dann in meiner örtlichen Behörde entschieden werden oder muss wirklich das Innenministerium eingeschaltet werden?

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von Ralf am 05.11.2005 um 17:32:16
Die Antwort hat RainMan ja schon gegeben:


schrieb am 17.10.2005 um 19:32:37:
Der Wortlaut legt zwar einen automatischen Verlust der ukrainischen StAG nahe, tatsächlich wird er weiterhin aber erst durch Erlass des Präsidenten wirksam. In Art. 20 wird nur "die Rechtskraft der Entscheidung" durch "den Erlass des Präsidenten" ersetzt. Im Ergebnis tritt der Verlust also weiterhin nicht automatisch ein, sondern erst durch einen Akt der Präsidialverwaltung.



Zitat:
Die ukr. Behörden garantieren nichts, die antworten einfach nicht und die Zeit vergeht.
....
Ich möchte bloß alle Möglichkeiten ausschöpfen.

Das ist verständlich und dein gutes Recht, und es ist bedauerlich, dass nicht in allen Staaten ein Verwaltungsverständnis nach hiesigen Maßstäben herrscht, aber es gilt auch der Grundsatz, dass die Verwaltungspraktiken anderer Staaten zu respektieren sind, so lange es nicht unzumutbar wird, aber das habe ich ja weiter oben bereits erläutert.


Zitat:
Eine schriftliche Bestätigung des Dienstherren über die Notwendigkeit dieser Dienstreisen werde ich haben. Aber kann es dann in meiner örtlichen Behörde entschieden werden oder muss wirklich das Innenministerium eingeschaltet werden?

Wenn es in deinem Bundesland so vorgesehen ist, dass über Ausnahmen das Innenministerium entscheiden muss, kann die Behörde dies nicht eigenmächtig machen.
Versuchen kannst du es, garantieren, dass es klappt, kann dir hier niemand.  :nix
Vielleicht hilft es ja, wenn du schriftlich zusicherst, das Entlassungsverfahren ganz bestimmt nachzuholen, noch besser wäre natürlich eine Bestätigung über einen bereits gestellten Entlassungsantrag. Aber auch das ist natürlich keine Garantie.

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von LenaS am 05.11.2005 um 17:36:34
Vielen Dank, Ralf und Blaise!

Ich werde es mir überlegen und erstmal in der Botschaft telefonisch nachfragen, wie lange es dauern wird.

Schönen Abend noch! :prosst:

Titel: Re: Einbürgerung ohne Ausbürgerung für UA Bürger
Beitrag von Oppelia am 28.07.2011 um 22:53:17
Hallo LenaS,

Es ist schon ein paar jahre her, seit deinem letztem beitrag... hast du inzwischen was neues? es würde mich sehr interessieren  8-)

Danke^^
mfg

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