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Passänderung nach Heirat (Gelesen: 13.364 mal)
aschaton
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25.08.2005 um 12:19:04
 
Ach Mensch!

Eigentlich wollte ich mich ja - nach gut einjährigem Behördenmarathon - faul zurücklehnen und das schwer erkämpfte Leben mit meiner endlich angekommenen Ehefrau genießen.

Jetzt gehts jedoch immer noch weiter und zwar richtig teuer, richtig umständlich und zeitaufwändig und ich möchte mich bei den Cracks (lediglich) versichern, daß es tatsächlich keinen anderen (Aus-) Weg gibt.

Der Fall:

Seit 5. August verheiratet und der Ehename ist ein gemeinsamer.
Dadurch stimmen natürlich die Angaben im Passport meiner Frau nicht mehr.
Die Ausländerbehörde sagt mir nun, die Aufenthaltserlaubnis wird in diesen Pass eingetragen und dieser müsse deshalb zwingend umgeschrieben/erneuert/ersetzt werden.
OK - Anruf bei der kamerunischen Botschaft in Bonn (gute 500 km von mir), welche lakonisch mitteilt, daß meine Frau nebst Tochter persönlich (!) vorstellig werden müsse und gleich mal 180,- Euro mitbringen könnte.

Frage:

Muß ich da auch noch durch?
Warum gehts nicht per Post?
Warum so teuer?
Warum nicht irgendein deutscher Wisch von der Gemeine/Ausländerbehörde/sonstwer, der - in Verbindung mit dem Originalpass und letztlich der AE - die Identität in Deutschland eindeutig bestätigt?

Freilich hoffe ich auf alternative Anregungen, aber wenns nicht anders gehen sollte, wär ich auch für eine knallharte Bestätigung der Bonner Odyssee dankbar.

Viele Grüße
Aschaton
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brickbat
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Antwort #1 - 25.08.2005 um 12:45:42
 
Ich wüßte nicht wo geschrieben steht,  daß der Paß nach der Eheschließung zwingend umgeschrieben werden muß. In meiner Behörde gibt es unzählige Fälle in denen das eben nicht der Fall ist. Unser Datenerfassungsverfahren im Einwohnermeldeamt sieht für diese Fälle eine spezielle Eintragung `ausländischer Name´vor. Viele Botschaften schreiben den Namen auch gar nicht um sondern verweisen auf die Neubeantragung wenn der alte Paß abgelaufen ist. Probleme könnte es natürlich geben, wenn der im AE-Kleber eingetragene Name nicht mit dem im Paß verzeichneten Namen identisch ist.
Ich glaube allerdings nicht, daß die ABH sich definitiv weigern kann die AE in den auf den Mädchennamen ausgestellten Paß einzutragen,  wenn keine Zweifel an der Identität bestehen.
Was sagen denn die anderen dazu?
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aschaton
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 25.08.2005 um 13:05:02
 
Neuer Paß nach Ablauf?
Klingt plausibel und wäre für mich nachvollziehbar.
Hieße dann August 2009!
Und dann von mir aus auch persönlich und mit Schotter in der Tasche.
Schließlich haben wir keinen Einfluß auf kamerunische Gepflogenheiten ,-)

Danke übrigens bereits für Deinen Lichtblick, brickbat.
Vielleicht sollte ich mich nicht immer so schnell einschüchtern lassen.
Ich werde beim nächsten Gespräch mit der ABH nochmal behutsam nachfragen...
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Mick
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Antwort #3 - 25.08.2005 um 13:22:07
 
Zitat:
Was sagen denn die anderen dazu?


Hi,
es kommt ganz darauf an, wie das ausländische Recht mit der Namensänderung
umgeht. Sollte dieses vorsehen, dass der gemeinsame Ehename der zu führende
Name ist, führt das oftmals dazu, dass die Angaben im Pass nicht mehr mit der
tatsächlichen Identität übereinstimmt. Es kann sogar soweit gehen, dass der Pass
ungültig wird. Nach dem deutschen Passgesetz wird ein Pass ungültig, wenn er
eine einwandfreie Feststellung der Identität nicht mehr zulässt. Ein Pass mit un-
richtigen Angaben (hier die Angaben zum Namen) ist der Passbehörde vorzulegen.

Da wir nicht gerne in einen ungültigen Pass eine AE kleben Zwinkernd fordern wir grund-
sätzlich dazu auf, sich mit der Vertretung des Heimatstaates zwecks Änderung,
Neuausstellung in Verbindung zu setzen. In den Fällen, in denen klar ist, dass eine
Änderung/Passausstellung nicht vorgenommen wird, wird die Aufenthaltserlaubnis
mit den Personalien des Passes ausgestellt, hinzu kommt ein Hinweis auf die
Namensführung nach deutschem Recht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #4 - 25.08.2005 um 13:43:43
 
H(a)i,

das was in diesem Link steht, sollte deine ABH schriftlich zur Hand haben.
Laut dem dort stehenden reicht meiner Meinung nach die von Mick beschriebene Variante mit dem Hinweis auf die Namensführung nach deutschen Recht in der AE.

mfg
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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ronny
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Antwort #5 - 25.08.2005 um 14:23:36
 
Hallo zusammen,

grundsätzlich vertrete ich die gleiche Auffassung wie Mick.

Wenn das Heimatrecht die nach deutschem Recht gebildete Namensführung annimmt, also es der Ehefrau gestattet, den Namen des Mannes zu übernehmen, würde der Pass ungültig, weil er die einwandfreie Identitätsfeststellung nicht mehr gewährleistet und unzutreffende Angaben enthält.  Die Identifizierung findet  in Deutschland überwiegend (nur) über den Nmen statt, also muß der Pass wo es das Heimatrecht vorsieht  auch geändert werden.

Gleiches gilt, wenn der gemeinsame Name automatisch eingetragen wird, weil das Heimatrecht auf das Domizil oder das Heimatrecht des Mannes verweist.

In Aschatons Fall ist es so dass nach dem kamerunischen Heimatrecht keine wirksame Namensbestimmung der Frau vorliegt. Kamerun kennt den "Ehenamen" nur als sogenannten Gebrauchsnamen, der aber nicht registerfähig ist.  Die Ehefrau kann sich zwar im täglichen Leben als Frau Aschaton ansprechen lassen, erhält aber keine Urkunde hierüber.
Deshalb liegt hinkende Namensführung vor, d.h. der Name in den kamerunischen Registern weicht vom  Namen nach deutschem Recht ab.

Da kann nur das, was Mick schrieb:

Zitat:
In den Fällen, in denen klar ist, dass eine
Änderung/Passausstellung nicht vorgenommen wird, wird die Aufenthaltserlaubnis
mit den Personalien des Passes ausgestellt, hinzu kommt ein Hinweis auf die 
Namensführung nach deutschem Recht.


in Betracht kommen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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aschaton
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Antwort #6 - 25.08.2005 um 14:40:56
 
Hallo ronny,

also bis zum letzten Satz hab ich Deine Einlassung aufmerksam verfolgt, brav abgenickt und erwartete folgerichtig einen ganz anderen Schluß:

Nämlich, daß ich also nach Bonn muß.

Aber Du schreibst jetzt, daß die "Aufenthaltserlaubnis 
mit den Personalien des Passes ausgestellt"
wird.
Also Extra-Wisch für zwofuffzig bei der Ausländerbehörde?

Sähe erstmal ziemlich gut für mich aus, oder?

Aber schon in der Schule hatte ich regelmäßig 0 Punkte, wenn ich mich in vergleichbaren Fällen todsicher auf dem Holzweg befand ,-)

Kurz: Ich habs - glaub ich - nicht richtig verstanden...    öhm
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Antwort #7 - 25.08.2005 um 14:50:57
 
Zitat:
Kurz: Ich habs - glaub ich - nicht richtig verstanden...   


Ich glaubs auch:

Deine Frau heißt im kamerunischen Register nicht Frau Aschaton weil die einen Ehenamen nicht kennen. Sie wird nur im täglichen Leben so angesprochen, aber es wird nicht in Register eingetragen.

Ergo:

Der Name ist nicht geändert weil es das Recht der Heimat nicht vorsieht. Also frage ich mich auch, was die Botschaft da für teures Geld ändern will  öhm

Ich habe im kamerunischen Recht nur gefunden dass die Frau den Namen des Mannes im täglichen Leben führen kann, dies aber nicht im Register eingetragen wird.

Dann kann nur die Kompromislösung so lauten wie Mick dargestellt hat:

Zitat:
...wird die Aufenthaltserlaubnis 
mit den Personalien des Passes ausgestellt, hinzu kommt ein Hinweis auf die   
Namensführung nach deutschem Recht.


Zitat:
Sähe erstmal ziemlich gut für mich aus, oder?


Würde ich so sehen.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #8 - 25.08.2005 um 15:54:34
 
Mooooooment mal, nur weil jemand durch Eheschließung einen neuen Namen bekommt ändert sich doch nicht die Identität!! Anhand des Mädchennamens kann der Paßinhaber immer noch zweifelsfrei identifiziert werden. Man bleibt doch dieselbe Person. Ein Personalausweis wird ja auch nicht automatisch mit der Eheschließung ungültig. Woraus schließt Du denn daß der Paß ungültig wird, das müßte ja irgendwo geregelt sein.
Außerdem sind die Personalien ja nicht unrichtig, sie sind höchstens unvollständig.
Die Botschaften bringen die Visa Kleber auch häufig in noch nicht geänderten Pässen an.

Da die ABH ja i. d. R. nicht über das Personenstandsrecht in den einzelnen Ländern informiert ist hat sie ja gar keine Entscheidungsgrundlage, welche Pässe abgelehnt werden und welche nicht. öhm Man kann doch nicht die Leute grundsätzlich zur Botschaft schicken und dann mal sehen, was passiert!
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Antwort #9 - 25.08.2005 um 16:01:22
 
Zitat:
Woraus schließt Du denn daß der Paß ungültig wird, das müßte ja irgendwo geregelt sein. 


Im deutschen Recht z.B.:

Zitat:
§ 11 Ungültigkeit
Ein Paß oder Paßersatz ist ungültig, wenn

er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Paßinhabers nicht zuläßt oder verändert worden ist;
Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort - unzutreffend sind;
die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.


Angaben nach:

Zitat:
§ 4 Paßmuster
(1) Der Paß und der vorläufige Paß sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Paß enthält neben dem Lichtbild des Paßinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Angaben über seine Person:

Familienname und ggf. Geburtsname


Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #10 - 25.08.2005 um 16:12:06
 
Zitat:
Mooooooment mal, nur weil jemand durch Eheschließung einen neuen Namen bekommt ändert sich doch nicht die Identität!!


Selbstverständlich ändert sich die Identität. Vorher Meier, jetzt Müller, geborene
Meier. Name und Geburtsname sind nicht das Gleiche. Und in der Regel werden
Register etc. immer noch nach dem Namen geführt, nicht nach dem Geburtsnamen.

Zitat:
Anhand des Mädchennamens kann der Paßinhaber immer noch zweifelsfrei identifiziert werden.

Wenn jemand den Ehenamen überall verwendet, auf der anderen Seite dann
aber mit einem Pass kontrolliert wird, der auf den Geburtsnamen ausgestellt
ist, dann kann es durchaus zu Zweifeln kommen.


Zitat:
Man bleibt doch dieselbe Person. Ein Personalausweis wird ja auch nicht automatisch mit der Eheschließung ungültig. Woraus schließt Du denn daß der Paß ungültig wird, das müßte ja irgendwo geregelt sein.

§ 11 Nr. 2 PassG:
Ein Pass ist ungültig [...] wenn Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit
Ausnahme der Angaben über den Wohnort - unzutreffend sind


Der Eintrag über den Namen ist UNRICHTIG, der erforderlich Eintrag über den
Geburtsnamen FEHLT

Oki, mit der Identitätsproblematik ist vielleicht mehr das "alte Lichtbild" gemeint,
auch das kann zur Ungültigkeit führen.

Zitat:
Außerdem sind die Personalien ja nicht unrichtig, sie sind höchstens unvollständig.

Nochmal: Name ist ein Name und Geburtsname ist Geburtsname. Und der Name
mutiert nach der Eheschließung (manchmal) zum Geburtsnamen. Damit ist
der Eintrag "Meier" unrichtig geworden. Fraglich ist eben nur, wie es das aus-
ländische Namens- und Passrecht sieht.
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Antwort #11 - 25.08.2005 um 16:12:57
 
Zitat:
Im deutschen Recht z.B.:


Angaben nach:


Grüße
Ronny Zwinkernd



Ja, aber Du kannst ja schlecht das Paßgesetz als Begründung für die Ungültikeit eines ausländischen Passes heranziehen. Du hast ja schon ausgeführt, daß die Nichteintragung des Ehenamens nicht in jedem Fall zur Ungültigkeit führt.
Die Kenntnis in welchen Fällen das so ist fehlt der ABH i. d. R., und so wie ich es sehe, kann sie aufgrund dessen die Eintragung der AE nicht verweigern.
In Frau Aschatons Fall müßte der ABH ja jetzt nachgewiesen werden daß der Paß nicht geändert wird. Irgendwie habe ich aber das Gefühl, daß die Botschaft darüber keine schriftliche Bestätigung ausstellen wird. Und was dann?
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Antwort #12 - 25.08.2005 um 16:20:06
 
Zitat:
Selbstverständlich ändert sich die Identität. Vorher Meier, jetzt Müller, geborene
Meier. Name und Geburtsname sind nicht das Gleiche. Und in der Regel werden
Register etc. immer noch nach dem Namen geführt, nicht nach dem Geburtsnamen.


Falsch. Name und Identität sind nicht das Gleiche. Ich will jetzt nicht Haare spalten, aber:

Unter Identität (v. lat.: identitas = Wesenseinheit) eines Menschen (oder einer Sache)    wird häufig die Summe der Merkmale verstanden, anhand derer wir uns (sie sich) von anderen unterscheiden. Diese Identität erlaubt eine eindeutige Identifikation im physiologischen Sinne.
de.wikipedia.org/wiki/Identit%C3%A4t

Die Identität setzt sich aus einer Menge an Merkmalen zusammen, die es erlauben, etwas oder jemanden zu identifizieren. Identität liegt vor, wenn es eine eineindeutige Zuordnung eines oder mehrerer Merkmale zu einem Individuum gibt.
sicherheit.i3g.fh-heilbronn.de/dv_glossar.html



Zitat:
Wenn jemand den Ehenamen überall verwendet, auf der anderen Seite dann
aber mit einem Pass kontrolliert wird, der auf den Geburtsnamen ausgestellt
ist, dann kann es durchaus zu Zweifeln kommen.


Ja, aber nicht zu Zweifeln die nicht binnen kürzestem ausgeräumt werden könnten.


Dem Rest Deiner Post habe ich nichts entgegenzusetzen. Außer, daß das deutsche Paßgesetz nicht für ausländische Pässe anzuwenden ist.  Zwinkernd


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #13 - 25.08.2005 um 16:22:07
 
Zitat:
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Und wenn ihr nachträglich einfach den Namen Deiner Frau wieder auf Ihren Geburtsnamen umschreiben lässt? Keine Ahnung ob das im Nachhinein noch möglich ist, war nur so eine
Idee, dir mir gerade durch den Kopf geschossen ist.
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Antwort #14 - 25.08.2005 um 16:23:17
 
Zitat:
Und was dann?


Schaut man auch als ABH mal ins ausländische Recht, das liegt doch in jeder Aufsichtsbehörde vor (Standesamt und Ausländer reicht im Allgemeinen, aber wir haben alle auch Bergmann/ Ferid) . Was spricht dagegen ?

Auch die VAH gehen davon aus, dass die Gültigkeit im Sinne des § 3 AufenthG nach dem Heimatrecht zu beurteilen ist.

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