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NE nach §35 (Gelesen: 10.839 mal)
crimea
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27.07.2005 um 13:50:41
 
In den Hinweisen zum AufenthG steht ja ausdrücklich, dass Zeiten der Aufenthaltsbewilligung nicht an die 5-jährige Frist des §9 angerechnet werden. Bei §35 fehlt diese Passage. Bedeutet das, dass außer der AE zum Zweck der Familienzusammenführung auch andere Aufenthaltstitel, wie z.B. die ABW zum gleichen Zweck angerechnet werden können?

Wenn jemand Fälle kennt, wo außer der Aufenthaltserlaubnis auch andere Aufenthaltstitel angerechnet wurden, wäre ich für deren Bekanntmachung sehr dankbar.  Smiley
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Antwort #1 - 27.07.2005 um 14:14:37
 
Zitat:
Bei §35 fehlt diese Passage.


Ich denke du hast da was übersehen Crimea;-)

Zitat:
Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt


und

Zitat:
Abschnitt 6
Aufenthalt aus familiären Gründen


deutet eigentlich darauf hin, dass eine Bewilligung alter Art, die ja nur für einen vorübergehenden Zweck und nicht zum Familiennachzug erteilt wurde nicht angerechnet werden kann.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #2 - 27.07.2005 um 14:32:11
 
Hi zusammen,

Sehe ich genauso wie Ronny, da es in § 35 Abs. AufenthG weiter heißt:
Zitat:
Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
...


Das "der" ist m. E. eine eindeutige Referenz auf die vorher erwähnte "Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt". Ansonsten würde es "eine" heißen...

Abu
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Antwort #3 - 27.07.2005 um 15:01:15
 
Zitat:
deutet eigentlich darauf hin, dass eine Bewilligung alter Art, die ja nur für einen vorübergehenden Zweck und nicht zum Familiennachzug erteilt wurde nicht angerechnet werden kann.



Meine Bewilligung WAR ja gerade zum Familiennachzug. Zu welchem Zweck konnte ein 7-jäehriges Kind denn sonst noch eine Bewilligung bekommen?
Und Familienzusammenführung ist meiner Ansicht nach auch kein vorübergehender Zweck...

Wäre ich nach dem 1.1.2005 eingereist, hätte ich natürlich gleich eine AE "nach diesem Abschnitt" bekommen. Leider fehlen da wieder die Übergangsbestimmungen für diejenigen, die das neue Zuwanderungsgesetz als Hoffnungsträger auf sich zukommen sahen und enttäuscht wurden.
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Antwort #4 - 27.07.2005 um 15:09:39
 
Zitat:
Meine Bewilligung WAR ja gerade zum Familiennachzug


Sorry, das hatte ich so nicht verstanden.  Zwinkernd

Welchen Titel hast Du denn jetzt, welche Rechtsgrundlage hat Deine AE ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #5 - 27.07.2005 um 17:41:13
 
Zitat:
Meine Bewilligung WAR ja gerade zum Familiennachzug. Zu welchem Zweck konnte ein 7-jäehriges Kind denn sonst noch eine Bewilligung bekommen?
Und Familienzusammenführung ist meiner Ansicht nach auch kein vorübergehender Zweck...

Wäre ich nach dem 1.1.2005 eingereist, hätte ich natürlich gleich eine AE "nach diesem Abschnitt" bekommen. Leider fehlen da wieder die Übergangsbestimmungen für diejenigen, die das neue Zuwanderungsgesetz als Hoffnungsträger auf sich zukommen sahen und enttäuscht wurden.



Da wärest Du aber wirklich ein seltenes Blümchen  Zwinkernd
Die Aufenthaltserlaubnis war auch nach altem Recht der übliche Titel für den Familiennachzug. Bewilligungen wurden im Rahmen des Familiennachzuges nur dann erteilt wenn der Stammberechtigte -also derjenige zu dem der Nachzug erfolgte- ebenfalls im Besitz einer Bewilligung war, z. B. als Student oder Werkvertragsarbeitnehmer. Wäre aber eigentlich ein seltener Fall da diese Möglichkeit immer restriktiv gehandhabt wurde.
Da § 35 aber ausdrücklich den 5-jährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis verlangt -und die Bewilligung niemals zur Verfestigung des Aufenthaltes gedacht war, denke ich, daß Bewilligungszeiten analog zum § 9 nicht anerkannt werden.
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Antwort #6 - 27.07.2005 um 18:04:44
 
Zitat:
Bewilligungen wurden im Rahmen des Familiennachzuges nur dann erteilt wenn der Stammberechtigte -also derjenige zu dem der Nachzug erfolgte- ebenfalls im Besitz einer Bewilligung war, z. B. als Student oder Werkvertragsarbeitnehmer. Wäre aber eigentlich ein seltener Fall da diese Möglichkeit immer restriktiv gehandhabt wurde.


nicht bei der Wissenschaftler, denen ueblich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde... Zwinkernd
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Antwort #7 - 27.07.2005 um 20:08:52
 
Zitat:
Welchen Titel hast Du denn jetzt, welche Rechtsgrundlage hat Deine AE ?


Hallo Ronny,

2003 wurde meine ABW in eine AE umgewandelt, da mein Vater ebenfalls eine AE bekam (er wechselte von der Uni an eine Firma). Jetzt bin ich im Besitz einer AE nach § 32 , Abschn. 3, also eine normale AE zur Familienzusammenführung.

Ich sehe einfach keine Logik darin, dass meine ABW schlechter behandelt wird, als eine AE, die genau zum gleichen Zweck ausgestellt wurde, nur weil die Arbeit meines Vaters als "vorübergehend" angesehen wurde (worüber man auch streiten kann). Jetzt hat er eine Festanstellung bei einer deutschen Firma, ich mache mein Abitur mit guten Chancen, in den Bereich 1,x zu kommen, lebe schon seit 8,5 Jahren in Deutschland und habe immer noch nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis!

Da vom ZuwG ja behauptet wird, an den Zweck des Aufenthaltstitels anzuknüpfen (=Familienzusammenführung), würde ich gerne mal wissen, ob die Kinder von Wissenschaftlern irgendwie minderwertiger sind, als die von "normalen" Ausländern... ?

eine ratlose Crimea  Augenrollen
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Antwort #8 - 27.07.2005 um 20:32:14
 
Zitat:
Da wärest Du aber wirklich ein seltenes Blümchen


Da hat brickbat nicht unrecht, aber ich kann es auch gefühlsmäßig nachempfinden, was Dich bewegt.

Es klingt nicht logisch die unübliche Bewilligung die zudem zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht geführt hat jetzt nicht zu berücksichtigen. Ich muß es zum Glück nicht entscheiden, denn das würde tricky.

Rein gesetzestechnisch wrd aber nicht mehr drin sein wegen der Formulierung "seit fünf Jahren". Doch könnte ich mir auch vorstellen, dass jemand deinen Fall  mit dem entsprechenden "Mut zur Lücke" da entsprechend geschickt als eine Ausnahme begründen könnte.  Zwinkernd

Grüße
Ronny;-)



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Antwort #9 - 28.07.2005 um 07:44:50
 
Ronny,

danke für die moralische Unterstützung  Smiley

Dann werde ich demnächst mal einen Brief bei meiner Ausländebehörde einfliegen lassen. Probieren geht ja bekanntlich über studieren  Zwinkernd

Crimea
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Antwort #10 - 28.07.2005 um 12:05:18
 
Hallo crimea,

Zitat:
ich mache mein Abitur mit guten Chancen, in den Bereich 1,x zu kommen, lebe schon seit 8,5 Jahren in Deutschland und habe immer noch nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis!


Gott sei Dank, nicht die Aufenthaltsbewilligung... Smiley
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Antwort #11 - 02.08.2005 um 11:28:33
 
Zitat:
nicht bei der Wissenschaftler, denen ueblich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde... Zwinkernd



Lippen versiegelt okay, z. B. als Student oder Werkvertragsarbeitnehmer ODER als Wisssenschaftler :brrr
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Antwort #12 - 02.08.2005 um 11:45:31
 
Zitat:
...
Es klingt nicht logisch die unübliche Bewilligung die zudem zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht geführt hat jetzt nicht zu berücksichtigen. Ich muß es zum Glück nicht entscheiden, denn das würde tricky.

Rein gesetzestechnisch wrd aber nicht mehr drin sein wegen der Formulierung "seit fünf Jahren". Doch könnte ich mir auch vorstellen, dass jemand deinen Fall  mit dem entsprechenden "Mut zur Lücke" da entsprechend geschickt als eine Ausnahme begründen könnte.  Zwinkernd

Grüße
Ronny;-)


Ehrlich gesagt glaube ich nicht daß Mut zur Lücke hier weiterhilft weil es eigentlich keine Lücke gibt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als auf Dauer angelegtem Aufenthaltstitel aus der ihrer Natur nach nur für einen vorübergeheden Aufenthaltszweck gedachten Bewilligung heraus ohne vorherige Ausreise war nach altem Recht nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Theoretisch hätte es für den Wechsel einer vorherigen Ausreise bedurft auf die der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich zum Vorteil der Antragsteller verzichtet hat. Faktisch handelt es sich trotzdem um die Begründung eines neuen Aufenthalts zu einem anderen Zweck. Da beim §9 die Zeiten der Titel für vorübergehende Aufenthalte ausdrücklich nicht angerechnet werden dürfen müßte man den `Gesetzeswillen´schon ziemlich dehnen um den § 35 anders auszulegen.
Im Klartext würde das bedeuten daß der Vater aufgrund der Nichtanerkennung keine Niederlassungserlaubnis bekommen könnte, seine Tochter -die ja den Aufenthalt von ihm ableitet- aber schon. Macht doch keinen Sinn, oder? Da könnte man sich ja dann die Frage stellen `sind Wissenschaftler denn minderwertiger als ihre Kinder, die den Aufenthalt von ihnen ableiten?´ Zwinkernd
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Antwort #13 - 02.08.2005 um 12:10:48
 
Zitat:
müßte man den `Gesetzeswillen´schon ziemlich dehnen um den § 35 anders auszulegen


Genau das ist mit "Mut zur Lücke" gemeint.  grin

Einerseits wurde auf die Durchsetzung einer Ausreisepflicht verzichtet und der Gesetzestext bereits bei der Erteilung der AE entsprechend "gedehnt", andererseits soll jetzt "gepienzt" werden. Das versuche ich als Behördenmitarbeiter gerade zu begreifen, und könnte es wahrscheinlich ned weitervermitteln. Deswegen das "tricky".

Grüße
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Antwort #14 - 02.08.2005 um 17:07:52
 
Zitat:
Genau das ist mit "Mut zur Lücke" gemeint.  grin

Einerseits wurde auf die Durchsetzung einer Ausreisepflicht verzichtet und der Gesetzestext bereits bei der Erteilung der AE entsprechend "gedehnt", andererseits soll jetzt "gepienzt" werden. Das versuche ich als Behördenmitarbeiter gerade zu begreifen, und könnte es wahrscheinlich ned weitervermitteln. Deswegen das "tricky".

Grüße
Ronny Zwinkernd


Ne, ne, da wurde nix gedehnt. § 28,3 AuslG sagt nämlich:

3) Einem Ausländer kann in der Regel vor seiner Ausreise die Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden; dies gilt nicht in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches oder wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ausländer, die sich noch nicht länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten.

Wenn das öffentliche Interesse bestätigt wurde, hier wahrscheinlich durch die Zusicherung einer Arbeitserlaubnis, ging der Spielraum der Behörde gegen Null, es mußte also nix getrixt oder gedehnt werden. Trotzdem handelte es sich ja eher um eine Ausnahmeregelung für einen besonderen Personenkreis.
Die Bewilligungszeiten bei § 35 anzurechnen würde ich allerdings für `überdehnt´ halten, da es ja zum § 9 eindeutige Regelungen gibt und nirgendwo auch nur andeutungsweise zu erkennen ist daß der 35 anders zu sehen ist. Vor allem im Hinblick auf die Besserstellung der Kinder gegenüber den Stammberechtigten denke ich daß es hier kein bißchen Spielraum gibt.
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Antwort #15 - 03.08.2005 um 10:41:25
 
Zitat:
Lippen versiegelt okay, z. B. als Student oder Werkvertragsarbeitnehmer ODER als Wisssenschaftler :brrr


Hallo brickbat,

du hast wahrscheinlich meine Antwort falsch verstavden. Du schrieb:

Zitat:
Wäre aber eigentlich ein seltener Fall da diese Möglichkeit immer restriktiv gehandhabt wurde.


und meinte damit, dass die Moeglichkeit des Familiennachzugs bei deiesem Personenkreis immer restriktiv gehandhabt wurde... Das stimmt aber nicht bei Wissenschaftler. Ich kenne keinen Fall der Verweigerug des Familiennachzugs zu einem Wissenschaftler.  8)
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Antwort #16 - 03.08.2005 um 10:58:52
 
Zitat:
Wenn das öffentliche Interesse bestätigt wurde, hier wahrscheinlich durch die Zusicherung einer Arbeitserlaubnis, ging der Spielraum der Behörde gegen Null, es mußte also nix getrixt oder gedehnt werden. Trotzdem handelte es sich ja eher um eine Ausnahmeregelung für einen besonderen Personenkreis.


Bei den Wissenschaftlern, die zur Arbeitsaufnahme in Deutschland zugelassen wurden, wurde das oeffentliche Interesse IMMER bestaetigt (vgl. § 5.1 AAV/ASAV bzw. § 9.8 ArGV). Auch handelte es sich auf keinem Fall um einen Aufenthaltszweckwechsel als im Jahre 2001-2002 vielen auslaendischen Wissenschaftlern statt einer AufBew die AufErl erteilt wurde. Es handelte sich ausschliesslich um die internen Weisungen der ABHs...  8)
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Antwort #17 - 03.08.2005 um 12:07:44
 
Zitat:
Bei den Wissenschaftlern, die zur Arbeitsaufnahme in Deutschland zugelassen wurden, wurde das oeffentliche Interesse IMMER bestaetigt (vgl. § 5.1 AAV/ASAV bzw. § 9.8 ArGV). Auch handelte es sich auf keinem Fall um einen Aufenthaltszweckwechsel als im Jahre 2001-2002 vielen auslaendischen Wissenschaftlern statt einer AufBew die AufErl erteilt wurde. Es handelte sich ausschliesslich um die internen Weisungen der ABHs...  8)



Interne Weisungen von wem? Gab es bei uns definitiv nicht, hab´ich auch noch nie von gehört... öhm
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Antwort #18 - 03.08.2005 um 12:12:04
 
Zitat:
Hallo brickbat,

du hast wahrscheinlich meine Antwort falsch verstavden. Du schrieb:


und meinte damit, dass die Moeglichkeit des Familiennachzugs bei deiesem Personenkreis immer restriktiv gehandhabt wurde... Das stimmt aber nicht bei Wissenschaftler. Ich kenne keinen Fall der Verweigerug des Familiennachzugs zu einem Wissenschaftler.  8)


Ne, hab´ich schon verstanden Zwinkernd, ich kenne allerdings keinen einzigen Fall bei dem ein Gastwissenschaftler für seine Familie überhaupt einen Antrag gestellt hätte. Aber für Wissenschaftler gibt es höchstwahrscheinlich attraktivere Standorte als ausgerechnet meine Stadt... 8)
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Antwort #19 - 03.08.2005 um 13:13:53
 
Zitat:
Interne Weisungen von wem? Gab es bei uns definitiv nicht, hab´ich auch noch nie von gehört... öhm



Vielleicht vom Landesinnenministerium? öhm Vgl. http://www.rak-berlin.de/infomitglieder/Justizverwaltung/weisung.pdf ( S. 108 ). Das entspricht auch der Verwaltungspraxis des Bundeslandes Berlin. Bis 2001 wurde dort den Wissenschaftlern fast ausschliesslich AufBew erteilt, seit 2001 - AufErl... Ich kenne auch weitere Bundeslaender, wo die Verwaltungspraxis entsprechend geaendert wurde...
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Antwort #20 - 03.08.2005 um 13:18:59
 
Zitat:
Ne, hab´ich schon verstanden Zwinkernd, ich kenne allerdings keinen einzigen Fall bei dem ein Gastwissenschaftler für seine Familie überhaupt einen Antrag gestellt hätte. Aber für Wissenschaftler gibt es höchstwahrscheinlich attraktivere Standorte als ausgerechnet meine Stadt... 8)


Wahrscheinlich in deiner Stadt erhalten die "Gastwissenschaftler" nur 3-monatige Arbeitsvertraege... Ich spreche hingegen ueber die Wissenschaftler, die 3 oder mehrere Jahre in Deutschland arbeiten, wie z.B. ein Elternteil von crimea (seit 8 Jahren)... Ich glaube, dass es nicht zumutbar ist, so lange getrennt von der Familie zu leben... Zwinkernd
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Antwort #21 - 03.08.2005 um 19:07:48
 
Zitat:
Wahrscheinlich in deiner Stadt erhalten die "Gastwissenschaftler" nur 3-monatige Arbeitsvertraege... Ich spreche hingegen ueber die Wissenschaftler, die 3 oder mehrere Jahre in Deutschland arbeiten, wie z.B. ein Elternteil von crimea (seit 8 Jahren)... Ich glaube, dass es nicht zumutbar ist, so lange getrennt von der Familie zu leben... Zwinkernd



Neien! :stampf:
Bewilligungen haben alle die bekommen, deren ursprünglicher Aufenthaltszweck von seiner Natur aus ein vorübergehender war, z. B. zur Durchführung eines bestimmten, befristeten  Projektes an einer Forschungseinrichtung oder Uni oder dergl. Davon gibt es einige in unserer Behörde. Crimeas Vater hat ja offensichtlich auch nur aus diesem Grund eine Bewilligung erhalten, die später aufgrund der Änderung seiner dann festen Anstellung und des darin liegenden öff. Int. in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt wurde. Schreibt sie ja selber auch. Wenn das nicht eine Änderung des Aufenthaltszweckes ist, dann weiß ich es nicht.
Wäre bereits bei der ersten Erteilung ein Daueraufenthalt beabsichtigt gewesen, dann hätte er ja gar keine Bewilligung erhalten, sondern direkt eine AE. Dies war ja sogar in der AAV ausdrücklich so vorgesehen.
Eine interne Weisung wie Du sie erwähnst gab es jedenfalls für NW nicht.
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Antwort #22 - 03.08.2005 um 19:11:49
 
Zitat:
Vielleicht vom Landesinnenministerium? öhm Vgl. http://www.rak-berlin.de/infomitglieder/Justizverwaltung/weisung.pdf ( S. 108 ). Das entspricht auch der Verwaltungspraxis des Bundeslandes Berlin. Bis 2001 wurde dort den Wissenschaftlern fast ausschliesslich AufBew erteilt, seit 2001 - AufErl... Ich kenne auch weitere Bundeslaender, wo die Verwaltungspraxis entsprechend geaendert wurde...


Davon ganz abgesehen lautet die Überschrift auf Seite 108 der genannten Weisung:

`Änderung des Aufenthaltzweckes von Wissenschaftlern durch Aufnahme einer anderen Tätigkeit´.

Die Weisung regelt lediglich zusätzlich, daß bei einem bestimmten Personenkreis das öffentliche Interesse zu unterstellen ist. Das ändert aber nichts an den grundsätzlichen aufenthaltsrechtlichen Gegebenheiten.
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Antwort #23 - 04.08.2005 um 10:24:55
 
Zitat:
Davon ganz abgesehen lautet die Überschrift auf Seite 108 der genannten Weisung:

`Änderung des Aufenthaltzweckes von Wissenschaftlern durch Aufnahme einer anderen Tätigkeit´.

Die Weisung regelt lediglich zusätzlich, daß bei einem bestimmten Personenkreis das öffentliche Interesse zu unterstellen ist. Das ändert aber nichts an den grundsätzlichen aufenthaltsrechtlichen Gegebenheiten. 


Es gibt aber doch die Verwaltungspraxis. Und ich weiss genau, dass seit Ende 2001 ist in Berlin den Wissenschftlern die AufErl zu erteilen, und frueher war es ausschliesslich die AufBew. Ich kenne persoenlich dutzende Leute, die lange Zeit mit AufBew arbeiteten, und dann in 2001-2002 "ploetzlich" die AufErl erhielten (kein Arbeitgeber- oder sonstigen Arbeitswechsel). In Sachsen war es auch moeglich, die AufBew 1 Jahr vor dem Ablauf der Gueltigkeit der AufBew in die AufErl umzuwandeln. Man sollte ganz einfach den Antrag auf AufErl stellen.

Ich persoenlich finde die Praxis, den Wissenschaftlern, die mehrere Jahre in Deutschland arbeiten, eine AufBew zu ertelen, ohne zu fragen, ob sie beabsichtigen, nur voruebergehend als Wissenschaftler in Deutschland zu arbeiten, willkuerlich. Gott (?) sei Dank, wurde diese Praxis in Jahre 2001-2002 geaendert. Und seit 1.1.2005 entspricht  die AufBew sowieso der AufErl zweck Erwerbstaetigkeit (§18 AufenthG). Deswegen finde ich es logisch, die AufBew-Zeiten sowohl den Wissenschaftlern als auch ihren Familienangehoerigen mit anzurechnen.

PS. Im NRW wurde den "langfristigen" Wissenschaftlern die AufErl schon seit vielen Jahren erteilt. Aber nicht in Bundeslaender des Ostes und Suedes... Wahrscheinlich entsprach die Erteilung der AufBew im NRW auch dem Willen des Antragstellers, nur voruebergehend sich in Deutschland aufzuhalten. Die wissenschaftliche Arbeit selbst ist kein "seiner Natur nach" voruebergehender Aufenthaltszweck. Und die Logik "befristeter Arbeitsvertrag=voruebergehender Aufenthaltszweck" funktioniert auch nicht. 90% der Wissenschaftler an staatlichen Forschungseinrichtungen haben nur befristete Arbeitsvertraege. Das sollte ABH-Mitarbeiter bekannt sein...

PSS. In keinem Verwaltungsvorschrift habe ich die Definition des Wortes "Gastwissenschaftler" gefunden. Ist ein wissenschaftlicher Mitarbeiter ein Gastwissenschaftler?
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Antwort #24 - 04.08.2005 um 12:37:13
 
Zitat:
Es gibt aber doch die Verwaltungspraxis. Und ich weiss genau, dass seit Ende 2001 ist in Berlin den Wissenschftlern die AufErl zu erteilen, und frueher war es ausschliesslich die AufBew. Ich kenne persoenlich dutzende Leute, die lange Zeit mit AufBew arbeiteten, und dann in 2001-2002 "ploetzlich" die AufErl erhielten (kein Arbeitgeber- oder sonstigen Arbeitswechsel). In Sachsen war es auch moeglich, die AufBew 1 Jahr vor dem Ablauf der Gueltigkeit der AufBew in die AufErl umzuwandeln. Man sollte ganz einfach den Antrag auf AufErl stellen.

Ich persoenlich finde die Praxis, den Wissenschaftlern, die mehrere Jahre in Deutschland arbeiten, eine AufBew zu ertelen, ohne zu fragen, ob sie beabsichtigen, nur voruebergehend als Wissenschaftler in Deutschland zu arbeiten, willkuerlich. Gott (?) sei Dank, wurde diese Praxis in Jahre 2001-2002 geaendert. Und seit 1.1.2005 entspricht  die AufBew sowieso der AufErl zweck Erwerbstaetigkeit (§18 AufenthG). Deswegen finde ich es logisch, die AufBew-Zeiten sowohl den Wissenschaftlern als auch ihren Familienangehoerigen mit anzurechnen.
PS. Im NRW wurde den "langfristigen" Wissenschaftlern die AufErl schon seit vielen Jahren erteilt. Aber nicht in Bundeslaender des Ostes und Suedes... Wahrscheinlich entsprach die Erteilung der AufBew im NRW auch dem Willen des Antragstellers, nur voruebergehend sich in Deutschland aufzuhalten. Die wissenschaftliche Arbeit selbst ist kein "seiner Natur nach" voruebergehender Aufenthaltszweck. Und die Logik "befristeter Arbeitsvertrag=voruebergehender Aufenthaltszweck" funktioniert auch nicht. 90% der Wissenschaftler an staatlichen Forschungseinrichtungen haben nur befristete Arbeitsvertraege. Das sollte ABH-Mitarbeiter bekannt sein...

PSS. In keinem Verwaltungsvorschrift habe ich die Definition des Wortes "Gastwissenschaftler" gefunden. Ist ein wissenschaftlicher Mitarbeiter ein Gastwissenschaftler?


Dann haben es die Länder im Osten und Süden eben falsch gemacht, das kann ja am Ende dann tatsächlich nicht zu Lasten des Antragstellers gehen.

Zu P.S:  Bei der Praxis in NW war bei der Entscheidung ob Bewilligung oder AE niemals nur die Dauer des Arbeitsvertrages ausschlaggebend sondern vielmehr der Inhalt. Und ob die wissenschaftlich Arbeit vorübergehender Natur ist oder nicht kann ja wohl so pauschal auch nicht beurteilt werden. Tatsächlich gibt es in den ABH´en NW´s Mitarbeiter die ganz von alleine darauf kommen, daß ein befristeter Arbeitsvertrag nicht unbedingt etwas mit der geplanten Dauer des Aufenthaltes zu tun hat und die bei Unklarheiten auch schon mal bei den entsprechenden Stellen nachfragen bevor sie etwas erteilen.  :bx

zu P.P.S: Und nein, wissenschaftliche Mitarbeiter sind nicht unbedingt Gastwissenschaftler, es kommt immer auf den Sachverhalt an.

Smiley  [url]Gastwissenschaftler:   http://www.mpg.de/arbeitenMPG/leitfadenAuslGastwiss/einreisevisum/index.html  [/url]
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Antwort #25 - 04.08.2005 um 17:34:35
 
Zitat:
Dann haben es die Länder im Osten und Süden eben falsch gemacht, das kann ja am Ende dann tatsächlich nicht zu Lasten des Antragstellers gehen.


Daumen hoch

Zitat:
Zu P.S:  Bei der Praxis in NW war bei der Entscheidung ob Bewilligung oder AE niemals nur die Dauer des Arbeitsvertrages ausschlaggebend sondern vielmehr der Inhalt. Und ob die wissenschaftlich Arbeit vorübergehender Natur ist oder nicht kann ja wohl so pauschal auch nicht beurteilt werden.


Kannst Du bitte ein Beispiel der Beurteilung geben? Ich habe haeufig gehoert, dass die Arbeit an einem Drittmittelprojekt immer voruebergehender Natur ist. Aber voruebergehend ist nur das Projekt. Nach dem erfolgreich beendeten kommt das Naechste ( wieder "einer voruebergehenden Natur" )...

Diese "Logik" hat den Leuten viele Jahre Unsicherheit gekostet. Und "dank" der VAH des BMI hat das ZuwG ihnen auch wenig gebracht. Wichtige Ausnahme - § 19 AufenthG,  aber er betrifft nicht die Familienangehoerigen, die mehrere Jahre in Deutschland leben... auch Kinder, die hier aufgewachsen sind und sprechen Deutsch besser als die Muttersprache (und haefig sind die Besten in ihrer Klassen)...

... und das betrifft ausgerechnet Leute, deren Beschaeftigung dem oeffentlichen Interesse Deutschlands gedient hat (vgl. § 9 Nr. 8 ArGV). Griesgrämig

Zitat:
zu P.P.S: Und nein, wissenschaftliche Mitarbeiter sind nicht unbedingt Gastwissenschaftler, es kommt immer auf den Sachverhalt an.

Smiley  [url]Gastwissenschaftler:   http://www.mpg.de/arbeitenMPG/leitfadenAuslGastwiss/einreisevisum/index.html&nbs...; [/url]


Danke fuer den Link. Er gibt aber keine klare Definition des Wortes... Ist ein Gastwissenschftler derjenige, der ein "Stipendium aus öffentlichen Mitteln zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeit in Deutschland" erhielt?

Ich wuerde behaupten, dass ein Gastwissenschaftler ein Wissenschaftler ist, der eine Stelle an seinem "Heiminstitut" innehat und wirklich nur voruebergehend in Rahmen einer Zusammenarbeit an einem "Gastinstitut" beschaeftigt wird...
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Antwort #26 - 04.08.2005 um 18:27:13
 
Im Gegensatz zu den AE-Wissenschaftlern wurde bei den Bewilligung-Wissenschaftlern nicht das öffentliche Interesse überprüft sondern die z. B. `Nützlichkeit´ entweder des Antragstellers für das in Frage kommende Projekt oder des Projektes für den Wissenschaftler. Oft erfolgte die Vermittlung über den Deutschen Akademischen Austausdienst und mit Zustimmung der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung. Mir fällt jetzt kein vernünftiges Beispiel aus der Praxis ein, aber wenn z. B. an der Uni Düsseldorf ein Forschungsprojekt zur Klärung der Frage warum Kopfsalat nach einem Tag anfängt labberig zu werden stattfindet, und in Uruguay gibt es einen Wissenschaftler der sich mit genau dieser Frage beschäftigt, dann würde man diesen Wissenschaftler eben einladen an diesem Projekt teilzunehmen und so gemeinsam vielleicht eine Lösung finden. Das nächste Projet beschäftigt sich dann mit der Frage warum manche Karotten nach Spüli schmecken, dazu kann der Uruguayaner aber nichts sagen und es interessiert ihn auch nicht; warum sollte er dann hier bleiben? Für solche Leute war die Bewilligung gedacht und es macht m. E. auch Sinn.
Kann natürlich sein, daß die Uni im Laufe des Aufenthaltes feststellt daß der Gast über zahlreiche andere nützliche Kenntnisse verfügt und ihn deshalb gerne weiterhin beschäftigen möchte. In dem Fall wurde dann geprüft, ob die Beschäftigung im öffentlichen Interesse liegt -i. d. R. durch Zusicherung der Arbeitserlaubnis- und ggfls. ohne vorherige Ausreise eine AE erteilt.
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Antwort #27 - 05.08.2005 um 10:48:03
 
Zitat:
Im Gegensatz zu den AE-Wissenschaftlern wurde bei den Bewilligung-Wissenschaftlern nicht das öffentliche Interesse überprüft sondern die z. B. `Nützlichkeit´ entweder des Antragstellers für das in Frage kommende Projekt oder des Projektes für den Wissenschaftler. Oft erfolgte die Vermittlung über den Deutschen Akademischen Austausdienst und mit Zustimmung der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung.


Aber es widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes! Allen Wissenschaftlern, die eine AufBew besassen, wurde sie nach § 6 AAV i.V.m. § 9 Nr. 8 ArGV erteilt. Und der Letzte lautet:

Keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen:
...
8.Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten an Hochschulen oder wissenschaftliche Mitarbeiter an öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen oder an Forschungseinrichtungen, deren Finanzbedarf ausschließlich oder überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wird oder an privaten Forschungseinrichtungen, wenn an der Beschäftigung des Ausländers wegen seiner besonderen fachlichen Kenntnisse auch ein öffentliches Interesse besteht, sowie Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und an staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen;


Zitat:
Kann natürlich sein, daß die Uni im Laufe des Aufenthaltes feststellt daß der Gast über zahlreiche andere nützliche Kenntnisse verfügt und ihn deshalb gerne weiterhin beschäftigen möchte. In dem Fall wurde dann geprüft, ob die Beschäftigung im öffentlichen Interesse liegt -i. d. R. durch Zusicherung der Arbeitserlaubnis- und ggfls. ohne vorherige Ausreise eine AE erteilt.


Auch die Wissenschaftler die im Besitz einer AufErl waren, hatten i.d.R. keine Arbeitserlaubnis. Wenn sie probierten diese zu beantragen, bakamen sie die Antwort "Ihre Taetigkeit ist allgemein arbeitsgenehmigungsfrei".
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Antwort #28 - 05.08.2005 um 21:26:47
 
Zitat:
Keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen:
...
8....  oder an privaten Forschungseinrichtungen, wenn an der Beschäftigung des Ausländers wegen seiner besonderen fachlichen Kenntnisse auch ein öffentliches Interesse besteht, sowie Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und an staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen;



Auch die Wissenschaftler die im Besitz einer AufErl waren, hatten i.d.R. keine Arbeitserlaubnis. Wenn sie probierten diese zu beantragen, bakamen sie die Antwort "Ihre Taetigkeit ist allgemein arbeitsgenehmigungsfrei".



... oder an privaten blabla wenn auch ein öffentliches Interesse besteht


Grundsätzlich wurde nach § 5 der der ASAV Arbeitserlaubnisse erteilt werden. Kann natürlich auch sein, daß in Einzelfällen keine Arbeitserlaubnis erforderlich war. Die mir bekannten Fälle mit AE hatten aber alle eine Arbeitserlaubnis.


§ 5 Sonstige Erwerbstätigkeiten

Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden

1. Wissenschaftlern für eine Beschäftigung in Forschung und Lehre, wenn wegen ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse an ihrer Beschäftigung besteht;

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Antwort #29 - 08.08.2005 um 11:57:25
 
Zitat:
... oder an privaten blabla wenn auch ein öffentliches Interesse besteht


Also Du meinst, man soll die obengennante Vorschrift als folgendes lesen:

a) Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten an Hochschulen oder
b) wissenschaftliche Mitarbeiter
    1) an öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen oder
    2) an Forschungseinrichtungen, deren Finanzbedarf ausschließlich oder überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wird oder
    3) an privaten Forschungseinrichtungen, wenn an der Beschäftigung des Ausländers wegen seiner besonderen fachlichen Kenntnisse auch ein öffentliches Interesse besteht, sowie
c) Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und an staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen;


Ich bin damit einverstanden. Aber es bedeutet gleichzeitig, dass das oeffentliche Interesse bei der anderen obengenannten Personenkreise von vornherein unterstellt wurde, weil der einzige Sinn, den Satz "wenn an der Beschäftigung des Ausländers ... auch ein öffentliches Interesse besteht" einzufueren, ist natuerlich, den Punkt b3) den anderen - a), b1), b2), c) - gleichzustellen.

Dies wird auch bei der obengenannten berliner Verwaltungsvorschrift bestaetigt:

Die Bundesanstalt für Arbeit hat mit Schreiben vom 19.04.2001 die generelle Arbeitsgenehmigungsfreiheit nach § 9 Nr. 8 ArGV für den Personenkreis ausländischer Lehrpersonen, wissenschaftlicher Mitarbeiter und Assistenten bestätigt, der mit einer der ... wissenschaftlichen Einrichtungen einen unmittelbaren Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.
...
In solchen Fällen wird das Vorliegen des in § 9 Nr. 8 ArGV geforderten öffentlichen Interesses an der wissenschaftlichen Tätigkeit unterstellt.


http://www.rak-berlin.de/infomitglieder/Justizverwaltung/weisung.pdf ( S. 58 )

Zitat:
Grundsätzlich wurde nach § 5 der der ASAV Arbeitserlaubnisse erteilt werden. Kann natürlich auch sein, daß in Einzelfällen keine Arbeitserlaubnis erforderlich war. Die mir bekannten Fälle mit AE hatten aber alle eine Arbeitserlaubnis.


Und die mir bekannten Faelle mit AE hatten alle keine Arbeitserlaubnis, was auch mit der obenzitierten berliner Vorschrift uebereinstimmt. Eigentlich die einzige Frage war, welchen Paragraf die BA zuerst anwenden sollte: § 5 Nr. 1 ASAV oder § 9 Nr. 8 ArGV... Weil die Taetigkeit eines Wissenschaftler dem beiden passt... Smiley

Im wesentlicen gehoert das Problem aber schon der Vergangenheit, weil sowohl die AufErl nach § 5 Nr. 1 AAV als auch die AufErl nach § 6 AAV seit dem 1.1.2005 gleichrangig anrechenbar sind. Das Problem betrifft nur die AufBew nach § 6 AAV, die nach dem 1.1.2005 auch den obengenannten AufErl gleichgestellt ist (AufErl nach § 18 AufenthG i.V.m. § 5 BeschV).

Hier kommt die naechste Frage: widerspricht es nicht der Richtlinie 2003/109/EG, dass die Zeit des Besitzes der AufBew vor dem 1.1.2005 nicht anrechenbar ist?
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Antwort #30 - 08.08.2005 um 13:04:34
 
Zitat:
Hier kommt die naechste Frage: widerspricht es nicht der Richtlinie 2003/109/EG, dass die Zeit des Besitzes der AufBew vor dem 1.1.2005 nicht anrechenbar ist?


Wo genau siehst Du da einen Widerspruch ?

Selbst auf die Gefahr hin dass wir immer weiter offtopic gehen  Zwinkernd
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Antwort #31 - 08.08.2005 um 13:30:07
 
Vielleicht noch als Ergänzung, unabhängig davon, dass sie noch ned umgesetzt ist:

Art. 3 Abs. 2 Buchstabe e:


Die Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige,

Zitat:
die sich ausschließlich vorübergehend wie etwa als Au-pair oder Saisonarbeitnehmer, als von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen entsendete Arbeitnehmer oder als Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen aufhalten oder deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde;


Grüße
Ronny  Zwinkernd
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Antwort #32 - 08.08.2005 um 14:40:29
 
Zitat:
Vielleicht noch als Ergänzung, unabhängig davon, dass sie noch ned umgesetzt ist:

Art. 3 Abs. 2 Buchstabe e:


Die Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige,


Grüße
Ronny  Zwinkernd


Hi ronny,

was bedeutet aber "foermlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung"? Ich sehe keinen Anlass, die AufBew gem. § 6 AAV i.V.m.  § 9 Nr. 8 ArGV als "foermlich begrenzte" zu betrachten, weil sie ohne weiteres als "unbegrenzte" AufErl gem. § 18 AufenthG fortgilt... Smiley

Ich bin hier mit Mick einverstanden, der an anderer Stelle schrieb:

Zitat:
Der Begriff "förmlich begrenzter Aufenthaltsgenehmigung" wird zu definieren sein.
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Antwort #33 - 08.08.2005 um 14:50:58
 
Zitat:
Der Begriff "förmlich begrenzter Aufenthaltsgenehmigung" wird zu definieren sein.


Eben Chap,

genau das meine ich ja. Weil noch nicht umgesetzt wird spekuliert, ohne dass eine Definition erfolgt ist.

Es nutzt nichts jetzt einen Verstoß gegen die EU Richtlinie zu behaupten, solange sie noch nicht umgesetzt ist.

In dem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen wird die Definition sicherlich dann zu ggb. Zeit irgendwo auftauchen.

Bis dahin diskutieren wir rein "akademisch" aber zunehmend offtopic,  oder?

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Antwort #34 - 08.08.2005 um 15:11:06
 
Zitat:
Eben Chap,

genau das meine ich ja. Weil noch nicht umgesetzt wird spekuliert, ohne dass eine Definition erfolgt ist.

Es nutzt nichts jetzt einen Verstoß gegen die EU Richtlinie zu behaupten, solange sie noch nicht umgesetzt ist.

In dem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen wird die Definition sicherlich dann zu ggb. Zeit irgendwo auftauchen.

Bis dahin diskutieren wir rein "akademisch" aber zunehmend offtopic,  oder?

Grüße
Ronny Zwinkernd


Oder ronny,

weil diese Frage ist auch fuer crimea wichtig. Wenn ihre AufBew nicht eine "foermlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung" war, steht ihr spaetestens am 23.1.2006 eine "Aufenthaltsberechtigung-EG" zu... Smiley

Uebrigens sehe ich keine Bemuehungen der Regierung oder einer Partei, die RL umzusetzen (was mich sehr wundert, weil es nach dem Wahlkampf nur wenige Monate bis zur Frist bleiben)...
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Antwort #35 - 08.08.2005 um 15:19:04
 
Zitat:
Uebrigens sehe ich keine Bemuehungen der Regierung oder einer Partei, die RL umzusetzen (was mich sehr wundert, weil es nach dem Wahlkampf nur wenige Monate bis zur Frist bleiben)...


Völlig logisch Chap.

Parteien können ja nichts machen, die alte Regierung will nichts mehr machen und die evtl. neue Regierung kann noch nichts machen . Zwinkernd

Das war jetzt im Schnelldurchgang Gesetzgebung zum Ende der Legislaturperiode, aber ich denke es trifft den Kern Zwinkernd

Zitat:
Wenn ihre AufBew nicht eine "foermlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung" war, steht ihr spaetestens am 23.1.2006 eine "Aufenthaltsberechtigung-EG" zu...


Warum habe ich jetzt das Gefühl, dass wir uns im Januar wieder über das Thema unterhalten werden ? Zwinkernd So ganz glaube ich an die einheitliche Umsetzung der Richtlinie bis zum 01.01.2006 nämlich noch nicht  Zwinkernd

Grüße
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Antwort #36 - 08.08.2005 um 16:44:35
 
Zitat:
Völlig logisch Chap.

Parteien können ja nichts machen, die alte Regierung will nichts mehr machen und die evtl. neue Regierung kann noch nichts machen . Zwinkernd

Das war jetzt im Schnelldurchgang Gesetzgebung zum Ende der Legislaturperiode, aber ich denke es trifft den Kern Zwinkernd


Warum habe ich jetzt das Gefühl, dass wir uns im Januar wieder über das Thema unterhalten werden ? Zwinkernd So ganz glaube ich an die einheitliche Umsetzung der Richtlinie bis zum 01.01.2006 nämlich noch nicht  Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd


Ich glaube eben nicht, dass die RL zum 23.1.2006 umgesetzt wird. Aber:

Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor dem Aufenthaltsgesetz. ... Die EG-Richtlinien bedürfen der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Sind Richtlinien nicht oder nicht ausreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt worden, gelten sie nach Ablauf der Umsetzungsfrist und unter der Voraussetzung, dass sie unbedingt und hinreichend genau bestimmt sind, als unmittelbar anwendbar. Die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden haben das durch die Richtlinien zu erreichende Ziel im Rahmen bestehender Auslegungs- oder Ermessensspielräume zu berücksichtigen.

Ich gestehe allerdings, dass der Begriff "förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung" nicht "unbedingt und hinreichend genau bestimmt ist"... Obwohl ich glaube, dass es betrifft nur die AufErl, die eine "Unverlaengerbarkeit" gem. § 8 Abs. 2 AufenthG beinhalten... Smiley
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Antwort #37 - 08.08.2005 um 17:51:29
 
Zitat:
dass sie unbedingt und hinreichend genau bestimmt sind


Zitat:
Ich gestehe allerdings, dass der Begriff "förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung" nicht "unbedingt und hinreichend genau bestimmt ist"...


Womit wir uns wohl im Ergebnis erst mal einig wären, oder ? Zwinkernd

Warten wir es ab was passiert Smiley

Grüße
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