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NE nach §35 (Gelesen: 10.842 mal)
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Antwort #15 - 03.08.2005 um 10:41:25
 
Zitat:
Lippen versiegelt okay, z. B. als Student oder Werkvertragsarbeitnehmer ODER als Wisssenschaftler :brrr


Hallo brickbat,

du hast wahrscheinlich meine Antwort falsch verstavden. Du schrieb:

Zitat:
Wäre aber eigentlich ein seltener Fall da diese Möglichkeit immer restriktiv gehandhabt wurde.


und meinte damit, dass die Moeglichkeit des Familiennachzugs bei deiesem Personenkreis immer restriktiv gehandhabt wurde... Das stimmt aber nicht bei Wissenschaftler. Ich kenne keinen Fall der Verweigerug des Familiennachzugs zu einem Wissenschaftler.  8)
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Antwort #16 - 03.08.2005 um 10:58:52
 
Zitat:
Wenn das öffentliche Interesse bestätigt wurde, hier wahrscheinlich durch die Zusicherung einer Arbeitserlaubnis, ging der Spielraum der Behörde gegen Null, es mußte also nix getrixt oder gedehnt werden. Trotzdem handelte es sich ja eher um eine Ausnahmeregelung für einen besonderen Personenkreis.


Bei den Wissenschaftlern, die zur Arbeitsaufnahme in Deutschland zugelassen wurden, wurde das oeffentliche Interesse IMMER bestaetigt (vgl. § 5.1 AAV/ASAV bzw. § 9.8 ArGV). Auch handelte es sich auf keinem Fall um einen Aufenthaltszweckwechsel als im Jahre 2001-2002 vielen auslaendischen Wissenschaftlern statt einer AufBew die AufErl erteilt wurde. Es handelte sich ausschliesslich um die internen Weisungen der ABHs...  8)
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Antwort #17 - 03.08.2005 um 12:07:44
 
Zitat:
Bei den Wissenschaftlern, die zur Arbeitsaufnahme in Deutschland zugelassen wurden, wurde das oeffentliche Interesse IMMER bestaetigt (vgl. § 5.1 AAV/ASAV bzw. § 9.8 ArGV). Auch handelte es sich auf keinem Fall um einen Aufenthaltszweckwechsel als im Jahre 2001-2002 vielen auslaendischen Wissenschaftlern statt einer AufBew die AufErl erteilt wurde. Es handelte sich ausschliesslich um die internen Weisungen der ABHs...  8)



Interne Weisungen von wem? Gab es bei uns definitiv nicht, hab´ich auch noch nie von gehört... öhm
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Antwort #18 - 03.08.2005 um 12:12:04
 
Zitat:
Hallo brickbat,

du hast wahrscheinlich meine Antwort falsch verstavden. Du schrieb:


und meinte damit, dass die Moeglichkeit des Familiennachzugs bei deiesem Personenkreis immer restriktiv gehandhabt wurde... Das stimmt aber nicht bei Wissenschaftler. Ich kenne keinen Fall der Verweigerug des Familiennachzugs zu einem Wissenschaftler.  8)


Ne, hab´ich schon verstanden Zwinkernd, ich kenne allerdings keinen einzigen Fall bei dem ein Gastwissenschaftler für seine Familie überhaupt einen Antrag gestellt hätte. Aber für Wissenschaftler gibt es höchstwahrscheinlich attraktivere Standorte als ausgerechnet meine Stadt... 8)
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Antwort #19 - 03.08.2005 um 13:13:53
 
Zitat:
Interne Weisungen von wem? Gab es bei uns definitiv nicht, hab´ich auch noch nie von gehört... öhm



Vielleicht vom Landesinnenministerium? öhm Vgl. http://www.rak-berlin.de/infomitglieder/Justizverwaltung/weisung.pdf ( S. 108 ). Das entspricht auch der Verwaltungspraxis des Bundeslandes Berlin. Bis 2001 wurde dort den Wissenschaftlern fast ausschliesslich AufBew erteilt, seit 2001 - AufErl... Ich kenne auch weitere Bundeslaender, wo die Verwaltungspraxis entsprechend geaendert wurde...
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Antwort #20 - 03.08.2005 um 13:18:59
 
Zitat:
Ne, hab´ich schon verstanden Zwinkernd, ich kenne allerdings keinen einzigen Fall bei dem ein Gastwissenschaftler für seine Familie überhaupt einen Antrag gestellt hätte. Aber für Wissenschaftler gibt es höchstwahrscheinlich attraktivere Standorte als ausgerechnet meine Stadt... 8)


Wahrscheinlich in deiner Stadt erhalten die "Gastwissenschaftler" nur 3-monatige Arbeitsvertraege... Ich spreche hingegen ueber die Wissenschaftler, die 3 oder mehrere Jahre in Deutschland arbeiten, wie z.B. ein Elternteil von crimea (seit 8 Jahren)... Ich glaube, dass es nicht zumutbar ist, so lange getrennt von der Familie zu leben... Zwinkernd
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Antwort #21 - 03.08.2005 um 19:07:48
 
Zitat:
Wahrscheinlich in deiner Stadt erhalten die "Gastwissenschaftler" nur 3-monatige Arbeitsvertraege... Ich spreche hingegen ueber die Wissenschaftler, die 3 oder mehrere Jahre in Deutschland arbeiten, wie z.B. ein Elternteil von crimea (seit 8 Jahren)... Ich glaube, dass es nicht zumutbar ist, so lange getrennt von der Familie zu leben... Zwinkernd



Neien! :stampf:
Bewilligungen haben alle die bekommen, deren ursprünglicher Aufenthaltszweck von seiner Natur aus ein vorübergehender war, z. B. zur Durchführung eines bestimmten, befristeten  Projektes an einer Forschungseinrichtung oder Uni oder dergl. Davon gibt es einige in unserer Behörde. Crimeas Vater hat ja offensichtlich auch nur aus diesem Grund eine Bewilligung erhalten, die später aufgrund der Änderung seiner dann festen Anstellung und des darin liegenden öff. Int. in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt wurde. Schreibt sie ja selber auch. Wenn das nicht eine Änderung des Aufenthaltszweckes ist, dann weiß ich es nicht.
Wäre bereits bei der ersten Erteilung ein Daueraufenthalt beabsichtigt gewesen, dann hätte er ja gar keine Bewilligung erhalten, sondern direkt eine AE. Dies war ja sogar in der AAV ausdrücklich so vorgesehen.
Eine interne Weisung wie Du sie erwähnst gab es jedenfalls für NW nicht.
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Antwort #22 - 03.08.2005 um 19:11:49
 
Zitat:
Vielleicht vom Landesinnenministerium? öhm Vgl. http://www.rak-berlin.de/infomitglieder/Justizverwaltung/weisung.pdf ( S. 108 ). Das entspricht auch der Verwaltungspraxis des Bundeslandes Berlin. Bis 2001 wurde dort den Wissenschaftlern fast ausschliesslich AufBew erteilt, seit 2001 - AufErl... Ich kenne auch weitere Bundeslaender, wo die Verwaltungspraxis entsprechend geaendert wurde...


Davon ganz abgesehen lautet die Überschrift auf Seite 108 der genannten Weisung:

`Änderung des Aufenthaltzweckes von Wissenschaftlern durch Aufnahme einer anderen Tätigkeit´.

Die Weisung regelt lediglich zusätzlich, daß bei einem bestimmten Personenkreis das öffentliche Interesse zu unterstellen ist. Das ändert aber nichts an den grundsätzlichen aufenthaltsrechtlichen Gegebenheiten.
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Antwort #23 - 04.08.2005 um 10:24:55
 
Zitat:
Davon ganz abgesehen lautet die Überschrift auf Seite 108 der genannten Weisung:

`Änderung des Aufenthaltzweckes von Wissenschaftlern durch Aufnahme einer anderen Tätigkeit´.

Die Weisung regelt lediglich zusätzlich, daß bei einem bestimmten Personenkreis das öffentliche Interesse zu unterstellen ist. Das ändert aber nichts an den grundsätzlichen aufenthaltsrechtlichen Gegebenheiten. 


Es gibt aber doch die Verwaltungspraxis. Und ich weiss genau, dass seit Ende 2001 ist in Berlin den Wissenschftlern die AufErl zu erteilen, und frueher war es ausschliesslich die AufBew. Ich kenne persoenlich dutzende Leute, die lange Zeit mit AufBew arbeiteten, und dann in 2001-2002 "ploetzlich" die AufErl erhielten (kein Arbeitgeber- oder sonstigen Arbeitswechsel). In Sachsen war es auch moeglich, die AufBew 1 Jahr vor dem Ablauf der Gueltigkeit der AufBew in die AufErl umzuwandeln. Man sollte ganz einfach den Antrag auf AufErl stellen.

Ich persoenlich finde die Praxis, den Wissenschaftlern, die mehrere Jahre in Deutschland arbeiten, eine AufBew zu ertelen, ohne zu fragen, ob sie beabsichtigen, nur voruebergehend als Wissenschaftler in Deutschland zu arbeiten, willkuerlich. Gott (?) sei Dank, wurde diese Praxis in Jahre 2001-2002 geaendert. Und seit 1.1.2005 entspricht  die AufBew sowieso der AufErl zweck Erwerbstaetigkeit (§18 AufenthG). Deswegen finde ich es logisch, die AufBew-Zeiten sowohl den Wissenschaftlern als auch ihren Familienangehoerigen mit anzurechnen.

PS. Im NRW wurde den "langfristigen" Wissenschaftlern die AufErl schon seit vielen Jahren erteilt. Aber nicht in Bundeslaender des Ostes und Suedes... Wahrscheinlich entsprach die Erteilung der AufBew im NRW auch dem Willen des Antragstellers, nur voruebergehend sich in Deutschland aufzuhalten. Die wissenschaftliche Arbeit selbst ist kein "seiner Natur nach" voruebergehender Aufenthaltszweck. Und die Logik "befristeter Arbeitsvertrag=voruebergehender Aufenthaltszweck" funktioniert auch nicht. 90% der Wissenschaftler an staatlichen Forschungseinrichtungen haben nur befristete Arbeitsvertraege. Das sollte ABH-Mitarbeiter bekannt sein...

PSS. In keinem Verwaltungsvorschrift habe ich die Definition des Wortes "Gastwissenschaftler" gefunden. Ist ein wissenschaftlicher Mitarbeiter ein Gastwissenschaftler?
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Antwort #24 - 04.08.2005 um 12:37:13
 
Zitat:
Es gibt aber doch die Verwaltungspraxis. Und ich weiss genau, dass seit Ende 2001 ist in Berlin den Wissenschftlern die AufErl zu erteilen, und frueher war es ausschliesslich die AufBew. Ich kenne persoenlich dutzende Leute, die lange Zeit mit AufBew arbeiteten, und dann in 2001-2002 "ploetzlich" die AufErl erhielten (kein Arbeitgeber- oder sonstigen Arbeitswechsel). In Sachsen war es auch moeglich, die AufBew 1 Jahr vor dem Ablauf der Gueltigkeit der AufBew in die AufErl umzuwandeln. Man sollte ganz einfach den Antrag auf AufErl stellen.

Ich persoenlich finde die Praxis, den Wissenschaftlern, die mehrere Jahre in Deutschland arbeiten, eine AufBew zu ertelen, ohne zu fragen, ob sie beabsichtigen, nur voruebergehend als Wissenschaftler in Deutschland zu arbeiten, willkuerlich. Gott (?) sei Dank, wurde diese Praxis in Jahre 2001-2002 geaendert. Und seit 1.1.2005 entspricht  die AufBew sowieso der AufErl zweck Erwerbstaetigkeit (§18 AufenthG). Deswegen finde ich es logisch, die AufBew-Zeiten sowohl den Wissenschaftlern als auch ihren Familienangehoerigen mit anzurechnen.
PS. Im NRW wurde den "langfristigen" Wissenschaftlern die AufErl schon seit vielen Jahren erteilt. Aber nicht in Bundeslaender des Ostes und Suedes... Wahrscheinlich entsprach die Erteilung der AufBew im NRW auch dem Willen des Antragstellers, nur voruebergehend sich in Deutschland aufzuhalten. Die wissenschaftliche Arbeit selbst ist kein "seiner Natur nach" voruebergehender Aufenthaltszweck. Und die Logik "befristeter Arbeitsvertrag=voruebergehender Aufenthaltszweck" funktioniert auch nicht. 90% der Wissenschaftler an staatlichen Forschungseinrichtungen haben nur befristete Arbeitsvertraege. Das sollte ABH-Mitarbeiter bekannt sein...

PSS. In keinem Verwaltungsvorschrift habe ich die Definition des Wortes "Gastwissenschaftler" gefunden. Ist ein wissenschaftlicher Mitarbeiter ein Gastwissenschaftler?


Dann haben es die Länder im Osten und Süden eben falsch gemacht, das kann ja am Ende dann tatsächlich nicht zu Lasten des Antragstellers gehen.

Zu P.S:  Bei der Praxis in NW war bei der Entscheidung ob Bewilligung oder AE niemals nur die Dauer des Arbeitsvertrages ausschlaggebend sondern vielmehr der Inhalt. Und ob die wissenschaftlich Arbeit vorübergehender Natur ist oder nicht kann ja wohl so pauschal auch nicht beurteilt werden. Tatsächlich gibt es in den ABH´en NW´s Mitarbeiter die ganz von alleine darauf kommen, daß ein befristeter Arbeitsvertrag nicht unbedingt etwas mit der geplanten Dauer des Aufenthaltes zu tun hat und die bei Unklarheiten auch schon mal bei den entsprechenden Stellen nachfragen bevor sie etwas erteilen.  :bx

zu P.P.S: Und nein, wissenschaftliche Mitarbeiter sind nicht unbedingt Gastwissenschaftler, es kommt immer auf den Sachverhalt an.

Smiley  [url]Gastwissenschaftler:   http://www.mpg.de/arbeitenMPG/leitfadenAuslGastwiss/einreisevisum/index.html  [/url]
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Antwort #25 - 04.08.2005 um 17:34:35
 
Zitat:
Dann haben es die Länder im Osten und Süden eben falsch gemacht, das kann ja am Ende dann tatsächlich nicht zu Lasten des Antragstellers gehen.


Daumen hoch

Zitat:
Zu P.S:  Bei der Praxis in NW war bei der Entscheidung ob Bewilligung oder AE niemals nur die Dauer des Arbeitsvertrages ausschlaggebend sondern vielmehr der Inhalt. Und ob die wissenschaftlich Arbeit vorübergehender Natur ist oder nicht kann ja wohl so pauschal auch nicht beurteilt werden.


Kannst Du bitte ein Beispiel der Beurteilung geben? Ich habe haeufig gehoert, dass die Arbeit an einem Drittmittelprojekt immer voruebergehender Natur ist. Aber voruebergehend ist nur das Projekt. Nach dem erfolgreich beendeten kommt das Naechste ( wieder "einer voruebergehenden Natur" )...

Diese "Logik" hat den Leuten viele Jahre Unsicherheit gekostet. Und "dank" der VAH des BMI hat das ZuwG ihnen auch wenig gebracht. Wichtige Ausnahme - § 19 AufenthG,  aber er betrifft nicht die Familienangehoerigen, die mehrere Jahre in Deutschland leben... auch Kinder, die hier aufgewachsen sind und sprechen Deutsch besser als die Muttersprache (und haefig sind die Besten in ihrer Klassen)...

... und das betrifft ausgerechnet Leute, deren Beschaeftigung dem oeffentlichen Interesse Deutschlands gedient hat (vgl. § 9 Nr. 8 ArGV). Griesgrämig

Zitat:
zu P.P.S: Und nein, wissenschaftliche Mitarbeiter sind nicht unbedingt Gastwissenschaftler, es kommt immer auf den Sachverhalt an.

Smiley  [url]Gastwissenschaftler:   http://www.mpg.de/arbeitenMPG/leitfadenAuslGastwiss/einreisevisum/index.html&nbs...; [/url]


Danke fuer den Link. Er gibt aber keine klare Definition des Wortes... Ist ein Gastwissenschftler derjenige, der ein "Stipendium aus öffentlichen Mitteln zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeit in Deutschland" erhielt?

Ich wuerde behaupten, dass ein Gastwissenschaftler ein Wissenschaftler ist, der eine Stelle an seinem "Heiminstitut" innehat und wirklich nur voruebergehend in Rahmen einer Zusammenarbeit an einem "Gastinstitut" beschaeftigt wird...
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Antwort #26 - 04.08.2005 um 18:27:13
 
Im Gegensatz zu den AE-Wissenschaftlern wurde bei den Bewilligung-Wissenschaftlern nicht das öffentliche Interesse überprüft sondern die z. B. `Nützlichkeit´ entweder des Antragstellers für das in Frage kommende Projekt oder des Projektes für den Wissenschaftler. Oft erfolgte die Vermittlung über den Deutschen Akademischen Austausdienst und mit Zustimmung der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung. Mir fällt jetzt kein vernünftiges Beispiel aus der Praxis ein, aber wenn z. B. an der Uni Düsseldorf ein Forschungsprojekt zur Klärung der Frage warum Kopfsalat nach einem Tag anfängt labberig zu werden stattfindet, und in Uruguay gibt es einen Wissenschaftler der sich mit genau dieser Frage beschäftigt, dann würde man diesen Wissenschaftler eben einladen an diesem Projekt teilzunehmen und so gemeinsam vielleicht eine Lösung finden. Das nächste Projet beschäftigt sich dann mit der Frage warum manche Karotten nach Spüli schmecken, dazu kann der Uruguayaner aber nichts sagen und es interessiert ihn auch nicht; warum sollte er dann hier bleiben? Für solche Leute war die Bewilligung gedacht und es macht m. E. auch Sinn.
Kann natürlich sein, daß die Uni im Laufe des Aufenthaltes feststellt daß der Gast über zahlreiche andere nützliche Kenntnisse verfügt und ihn deshalb gerne weiterhin beschäftigen möchte. In dem Fall wurde dann geprüft, ob die Beschäftigung im öffentlichen Interesse liegt -i. d. R. durch Zusicherung der Arbeitserlaubnis- und ggfls. ohne vorherige Ausreise eine AE erteilt.
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Antwort #27 - 05.08.2005 um 10:48:03
 
Zitat:
Im Gegensatz zu den AE-Wissenschaftlern wurde bei den Bewilligung-Wissenschaftlern nicht das öffentliche Interesse überprüft sondern die z. B. `Nützlichkeit´ entweder des Antragstellers für das in Frage kommende Projekt oder des Projektes für den Wissenschaftler. Oft erfolgte die Vermittlung über den Deutschen Akademischen Austausdienst und mit Zustimmung der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung.


Aber es widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes! Allen Wissenschaftlern, die eine AufBew besassen, wurde sie nach § 6 AAV i.V.m. § 9 Nr. 8 ArGV erteilt. Und der Letzte lautet:

Keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen:
...
8.Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten an Hochschulen oder wissenschaftliche Mitarbeiter an öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen oder an Forschungseinrichtungen, deren Finanzbedarf ausschließlich oder überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wird oder an privaten Forschungseinrichtungen, wenn an der Beschäftigung des Ausländers wegen seiner besonderen fachlichen Kenntnisse auch ein öffentliches Interesse besteht, sowie Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und an staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen;


Zitat:
Kann natürlich sein, daß die Uni im Laufe des Aufenthaltes feststellt daß der Gast über zahlreiche andere nützliche Kenntnisse verfügt und ihn deshalb gerne weiterhin beschäftigen möchte. In dem Fall wurde dann geprüft, ob die Beschäftigung im öffentlichen Interesse liegt -i. d. R. durch Zusicherung der Arbeitserlaubnis- und ggfls. ohne vorherige Ausreise eine AE erteilt.


Auch die Wissenschaftler die im Besitz einer AufErl waren, hatten i.d.R. keine Arbeitserlaubnis. Wenn sie probierten diese zu beantragen, bakamen sie die Antwort "Ihre Taetigkeit ist allgemein arbeitsgenehmigungsfrei".
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Antwort #28 - 05.08.2005 um 21:26:47
 
Zitat:
Keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen:
...
8....  oder an privaten Forschungseinrichtungen, wenn an der Beschäftigung des Ausländers wegen seiner besonderen fachlichen Kenntnisse auch ein öffentliches Interesse besteht, sowie Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und an staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen;



Auch die Wissenschaftler die im Besitz einer AufErl waren, hatten i.d.R. keine Arbeitserlaubnis. Wenn sie probierten diese zu beantragen, bakamen sie die Antwort "Ihre Taetigkeit ist allgemein arbeitsgenehmigungsfrei".



... oder an privaten blabla wenn auch ein öffentliches Interesse besteht


Grundsätzlich wurde nach § 5 der der ASAV Arbeitserlaubnisse erteilt werden. Kann natürlich auch sein, daß in Einzelfällen keine Arbeitserlaubnis erforderlich war. Die mir bekannten Fälle mit AE hatten aber alle eine Arbeitserlaubnis.


§ 5 Sonstige Erwerbstätigkeiten

Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden

1. Wissenschaftlern für eine Beschäftigung in Forschung und Lehre, wenn wegen ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse an ihrer Beschäftigung besteht;

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Antwort #29 - 08.08.2005 um 11:57:25
 
Zitat:
... oder an privaten blabla wenn auch ein öffentliches Interesse besteht


Also Du meinst, man soll die obengennante Vorschrift als folgendes lesen:

a) Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten an Hochschulen oder
b) wissenschaftliche Mitarbeiter
    1) an öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen oder
    2) an Forschungseinrichtungen, deren Finanzbedarf ausschließlich oder überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wird oder
    3) an privaten Forschungseinrichtungen, wenn an der Beschäftigung des Ausländers wegen seiner besonderen fachlichen Kenntnisse auch ein öffentliches Interesse besteht, sowie
c) Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und an staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen;


Ich bin damit einverstanden. Aber es bedeutet gleichzeitig, dass das oeffentliche Interesse bei der anderen obengenannten Personenkreise von vornherein unterstellt wurde, weil der einzige Sinn, den Satz "wenn an der Beschäftigung des Ausländers ... auch ein öffentliches Interesse besteht" einzufueren, ist natuerlich, den Punkt b3) den anderen - a), b1), b2), c) - gleichzustellen.

Dies wird auch bei der obengenannten berliner Verwaltungsvorschrift bestaetigt:

Die Bundesanstalt für Arbeit hat mit Schreiben vom 19.04.2001 die generelle Arbeitsgenehmigungsfreiheit nach § 9 Nr. 8 ArGV für den Personenkreis ausländischer Lehrpersonen, wissenschaftlicher Mitarbeiter und Assistenten bestätigt, der mit einer der ... wissenschaftlichen Einrichtungen einen unmittelbaren Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.
...
In solchen Fällen wird das Vorliegen des in § 9 Nr. 8 ArGV geforderten öffentlichen Interesses an der wissenschaftlichen Tätigkeit unterstellt.


http://www.rak-berlin.de/infomitglieder/Justizverwaltung/weisung.pdf ( S. 58 )

Zitat:
Grundsätzlich wurde nach § 5 der der ASAV Arbeitserlaubnisse erteilt werden. Kann natürlich auch sein, daß in Einzelfällen keine Arbeitserlaubnis erforderlich war. Die mir bekannten Fälle mit AE hatten aber alle eine Arbeitserlaubnis.


Und die mir bekannten Faelle mit AE hatten alle keine Arbeitserlaubnis, was auch mit der obenzitierten berliner Vorschrift uebereinstimmt. Eigentlich die einzige Frage war, welchen Paragraf die BA zuerst anwenden sollte: § 5 Nr. 1 ASAV oder § 9 Nr. 8 ArGV... Weil die Taetigkeit eines Wissenschaftler dem beiden passt... Smiley

Im wesentlicen gehoert das Problem aber schon der Vergangenheit, weil sowohl die AufErl nach § 5 Nr. 1 AAV als auch die AufErl nach § 6 AAV seit dem 1.1.2005 gleichrangig anrechenbar sind. Das Problem betrifft nur die AufBew nach § 6 AAV, die nach dem 1.1.2005 auch den obengenannten AufErl gleichgestellt ist (AufErl nach § 18 AufenthG i.V.m. § 5 BeschV).

Hier kommt die naechste Frage: widerspricht es nicht der Richtlinie 2003/109/EG, dass die Zeit des Besitzes der AufBew vor dem 1.1.2005 nicht anrechenbar ist?
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