Zitat:Davon ganz abgesehen lautet die Überschrift auf Seite 108 der genannten Weisung:
`Änderung des Aufenthaltzweckes von Wissenschaftlern durch Aufnahme einer anderen Tätigkeit´.
Die Weisung regelt lediglich zusätzlich, daß bei einem bestimmten Personenkreis das öffentliche Interesse zu unterstellen ist. Das ändert aber nichts an den grundsätzlichen aufenthaltsrechtlichen Gegebenheiten.
Es gibt aber doch die Verwaltungspraxis. Und ich weiss genau, dass seit Ende 2001 ist in Berlin den Wissenschftlern die AufErl zu erteilen, und frueher war es ausschliesslich die AufBew. Ich kenne persoenlich dutzende Leute, die lange Zeit mit AufBew arbeiteten, und dann in 2001-2002 "ploetzlich" die AufErl erhielten (kein Arbeitgeber- oder sonstigen Arbeitswechsel). In Sachsen war es auch moeglich, die AufBew
1 Jahr vor dem Ablauf der Gueltigkeit der AufBew in die AufErl umzuwandeln. Man sollte ganz einfach den Antrag auf AufErl stellen.
Ich persoenlich finde die Praxis, den Wissenschaftlern, die mehrere Jahre in Deutschland arbeiten, eine AufBew zu ertelen, ohne zu fragen, ob sie beabsichtigen, nur voruebergehend als Wissenschaftler in Deutschland zu arbeiten, willkuerlich. Gott (?) sei Dank, wurde diese Praxis in Jahre 2001-2002 geaendert. Und seit 1.1.2005 entspricht die AufBew sowieso der AufErl zweck Erwerbstaetigkeit (§18 AufenthG). Deswegen finde ich es logisch, die AufBew-Zeiten sowohl den Wissenschaftlern als auch ihren Familienangehoerigen mit anzurechnen.
PS. Im NRW wurde den "langfristigen" Wissenschaftlern die AufErl schon seit vielen Jahren erteilt. Aber nicht in Bundeslaender des Ostes und Suedes... Wahrscheinlich entsprach die Erteilung der AufBew im NRW auch dem Willen des Antragstellers, nur voruebergehend sich in Deutschland aufzuhalten. Die wissenschaftliche Arbeit selbst ist kein
"seiner Natur nach" voruebergehender Aufenthaltszweck. Und die Logik "befristeter Arbeitsvertrag=voruebergehender Aufenthaltszweck" funktioniert auch nicht. 90% der Wissenschaftler an staatlichen Forschungseinrichtungen haben nur befristete Arbeitsvertraege. Das sollte ABH-Mitarbeiter bekannt sein...
PSS. In keinem Verwaltungsvorschrift habe ich die Definition des Wortes "
Gastwissenschaftler" gefunden. Ist ein wissenschaftlicher Mitarbeiter ein Gastwissenschaftler?