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NE nach §35 (Gelesen: 10.833 mal)
crimea
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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27.07.2005 um 13:50:41
 
In den Hinweisen zum AufenthG steht ja ausdrücklich, dass Zeiten der Aufenthaltsbewilligung nicht an die 5-jährige Frist des §9 angerechnet werden. Bei §35 fehlt diese Passage. Bedeutet das, dass außer der AE zum Zweck der Familienzusammenführung auch andere Aufenthaltstitel, wie z.B. die ABW zum gleichen Zweck angerechnet werden können?

Wenn jemand Fälle kennt, wo außer der Aufenthaltserlaubnis auch andere Aufenthaltstitel angerechnet wurden, wäre ich für deren Bekanntmachung sehr dankbar.  Smiley
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ronny
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Antwort #1 - 27.07.2005 um 14:14:37
 
Zitat:
Bei §35 fehlt diese Passage.


Ich denke du hast da was übersehen Crimea;-)

Zitat:
Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt


und

Zitat:
Abschnitt 6
Aufenthalt aus familiären Gründen


deutet eigentlich darauf hin, dass eine Bewilligung alter Art, die ja nur für einen vorübergehenden Zweck und nicht zum Familiennachzug erteilt wurde nicht angerechnet werden kann.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #2 - 27.07.2005 um 14:32:11
 
Hi zusammen,

Sehe ich genauso wie Ronny, da es in § 35 Abs. AufenthG weiter heißt:
Zitat:
Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
...


Das "der" ist m. E. eine eindeutige Referenz auf die vorher erwähnte "Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt". Ansonsten würde es "eine" heißen...

Abu
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crimea
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 27.07.2005 um 15:01:15
 
Zitat:
deutet eigentlich darauf hin, dass eine Bewilligung alter Art, die ja nur für einen vorübergehenden Zweck und nicht zum Familiennachzug erteilt wurde nicht angerechnet werden kann.



Meine Bewilligung WAR ja gerade zum Familiennachzug. Zu welchem Zweck konnte ein 7-jäehriges Kind denn sonst noch eine Bewilligung bekommen?
Und Familienzusammenführung ist meiner Ansicht nach auch kein vorübergehender Zweck...

Wäre ich nach dem 1.1.2005 eingereist, hätte ich natürlich gleich eine AE "nach diesem Abschnitt" bekommen. Leider fehlen da wieder die Übergangsbestimmungen für diejenigen, die das neue Zuwanderungsgesetz als Hoffnungsträger auf sich zukommen sahen und enttäuscht wurden.
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ronny
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Antwort #4 - 27.07.2005 um 15:09:39
 
Zitat:
Meine Bewilligung WAR ja gerade zum Familiennachzug


Sorry, das hatte ich so nicht verstanden.  Zwinkernd

Welchen Titel hast Du denn jetzt, welche Rechtsgrundlage hat Deine AE ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #5 - 27.07.2005 um 17:41:13
 
Zitat:
Meine Bewilligung WAR ja gerade zum Familiennachzug. Zu welchem Zweck konnte ein 7-jäehriges Kind denn sonst noch eine Bewilligung bekommen?
Und Familienzusammenführung ist meiner Ansicht nach auch kein vorübergehender Zweck...

Wäre ich nach dem 1.1.2005 eingereist, hätte ich natürlich gleich eine AE "nach diesem Abschnitt" bekommen. Leider fehlen da wieder die Übergangsbestimmungen für diejenigen, die das neue Zuwanderungsgesetz als Hoffnungsträger auf sich zukommen sahen und enttäuscht wurden.



Da wärest Du aber wirklich ein seltenes Blümchen  Zwinkernd
Die Aufenthaltserlaubnis war auch nach altem Recht der übliche Titel für den Familiennachzug. Bewilligungen wurden im Rahmen des Familiennachzuges nur dann erteilt wenn der Stammberechtigte -also derjenige zu dem der Nachzug erfolgte- ebenfalls im Besitz einer Bewilligung war, z. B. als Student oder Werkvertragsarbeitnehmer. Wäre aber eigentlich ein seltener Fall da diese Möglichkeit immer restriktiv gehandhabt wurde.
Da § 35 aber ausdrücklich den 5-jährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis verlangt -und die Bewilligung niemals zur Verfestigung des Aufenthaltes gedacht war, denke ich, daß Bewilligungszeiten analog zum § 9 nicht anerkannt werden.
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Antwort #6 - 27.07.2005 um 18:04:44
 
Zitat:
Bewilligungen wurden im Rahmen des Familiennachzuges nur dann erteilt wenn der Stammberechtigte -also derjenige zu dem der Nachzug erfolgte- ebenfalls im Besitz einer Bewilligung war, z. B. als Student oder Werkvertragsarbeitnehmer. Wäre aber eigentlich ein seltener Fall da diese Möglichkeit immer restriktiv gehandhabt wurde.


nicht bei der Wissenschaftler, denen ueblich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde... Zwinkernd
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Antwort #7 - 27.07.2005 um 20:08:52
 
Zitat:
Welchen Titel hast Du denn jetzt, welche Rechtsgrundlage hat Deine AE ?


Hallo Ronny,

2003 wurde meine ABW in eine AE umgewandelt, da mein Vater ebenfalls eine AE bekam (er wechselte von der Uni an eine Firma). Jetzt bin ich im Besitz einer AE nach § 32 , Abschn. 3, also eine normale AE zur Familienzusammenführung.

Ich sehe einfach keine Logik darin, dass meine ABW schlechter behandelt wird, als eine AE, die genau zum gleichen Zweck ausgestellt wurde, nur weil die Arbeit meines Vaters als "vorübergehend" angesehen wurde (worüber man auch streiten kann). Jetzt hat er eine Festanstellung bei einer deutschen Firma, ich mache mein Abitur mit guten Chancen, in den Bereich 1,x zu kommen, lebe schon seit 8,5 Jahren in Deutschland und habe immer noch nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis!

Da vom ZuwG ja behauptet wird, an den Zweck des Aufenthaltstitels anzuknüpfen (=Familienzusammenführung), würde ich gerne mal wissen, ob die Kinder von Wissenschaftlern irgendwie minderwertiger sind, als die von "normalen" Ausländern... ?

eine ratlose Crimea  Augenrollen
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ronny
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Antwort #8 - 27.07.2005 um 20:32:14
 
Zitat:
Da wärest Du aber wirklich ein seltenes Blümchen


Da hat brickbat nicht unrecht, aber ich kann es auch gefühlsmäßig nachempfinden, was Dich bewegt.

Es klingt nicht logisch die unübliche Bewilligung die zudem zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht geführt hat jetzt nicht zu berücksichtigen. Ich muß es zum Glück nicht entscheiden, denn das würde tricky.

Rein gesetzestechnisch wrd aber nicht mehr drin sein wegen der Formulierung "seit fünf Jahren". Doch könnte ich mir auch vorstellen, dass jemand deinen Fall  mit dem entsprechenden "Mut zur Lücke" da entsprechend geschickt als eine Ausnahme begründen könnte.  Zwinkernd

Grüße
Ronny;-)



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Antwort #9 - 28.07.2005 um 07:44:50
 
Ronny,

danke für die moralische Unterstützung  Smiley

Dann werde ich demnächst mal einen Brief bei meiner Ausländebehörde einfliegen lassen. Probieren geht ja bekanntlich über studieren  Zwinkernd

Crimea
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Antwort #10 - 28.07.2005 um 12:05:18
 
Hallo crimea,

Zitat:
ich mache mein Abitur mit guten Chancen, in den Bereich 1,x zu kommen, lebe schon seit 8,5 Jahren in Deutschland und habe immer noch nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis!


Gott sei Dank, nicht die Aufenthaltsbewilligung... Smiley
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Antwort #11 - 02.08.2005 um 11:28:33
 
Zitat:
nicht bei der Wissenschaftler, denen ueblich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde... Zwinkernd



Lippen versiegelt okay, z. B. als Student oder Werkvertragsarbeitnehmer ODER als Wisssenschaftler :brrr
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Antwort #12 - 02.08.2005 um 11:45:31
 
Zitat:
...
Es klingt nicht logisch die unübliche Bewilligung die zudem zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht geführt hat jetzt nicht zu berücksichtigen. Ich muß es zum Glück nicht entscheiden, denn das würde tricky.

Rein gesetzestechnisch wrd aber nicht mehr drin sein wegen der Formulierung "seit fünf Jahren". Doch könnte ich mir auch vorstellen, dass jemand deinen Fall  mit dem entsprechenden "Mut zur Lücke" da entsprechend geschickt als eine Ausnahme begründen könnte.  Zwinkernd

Grüße
Ronny;-)


Ehrlich gesagt glaube ich nicht daß Mut zur Lücke hier weiterhilft weil es eigentlich keine Lücke gibt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als auf Dauer angelegtem Aufenthaltstitel aus der ihrer Natur nach nur für einen vorübergeheden Aufenthaltszweck gedachten Bewilligung heraus ohne vorherige Ausreise war nach altem Recht nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Theoretisch hätte es für den Wechsel einer vorherigen Ausreise bedurft auf die der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich zum Vorteil der Antragsteller verzichtet hat. Faktisch handelt es sich trotzdem um die Begründung eines neuen Aufenthalts zu einem anderen Zweck. Da beim §9 die Zeiten der Titel für vorübergehende Aufenthalte ausdrücklich nicht angerechnet werden dürfen müßte man den `Gesetzeswillen´schon ziemlich dehnen um den § 35 anders auszulegen.
Im Klartext würde das bedeuten daß der Vater aufgrund der Nichtanerkennung keine Niederlassungserlaubnis bekommen könnte, seine Tochter -die ja den Aufenthalt von ihm ableitet- aber schon. Macht doch keinen Sinn, oder? Da könnte man sich ja dann die Frage stellen `sind Wissenschaftler denn minderwertiger als ihre Kinder, die den Aufenthalt von ihnen ableiten?´ Zwinkernd
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Antwort #13 - 02.08.2005 um 12:10:48
 
Zitat:
müßte man den `Gesetzeswillen´schon ziemlich dehnen um den § 35 anders auszulegen


Genau das ist mit "Mut zur Lücke" gemeint.  grin

Einerseits wurde auf die Durchsetzung einer Ausreisepflicht verzichtet und der Gesetzestext bereits bei der Erteilung der AE entsprechend "gedehnt", andererseits soll jetzt "gepienzt" werden. Das versuche ich als Behördenmitarbeiter gerade zu begreifen, und könnte es wahrscheinlich ned weitervermitteln. Deswegen das "tricky".

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Antwort #14 - 02.08.2005 um 17:07:52
 
Zitat:
Genau das ist mit "Mut zur Lücke" gemeint.  grin

Einerseits wurde auf die Durchsetzung einer Ausreisepflicht verzichtet und der Gesetzestext bereits bei der Erteilung der AE entsprechend "gedehnt", andererseits soll jetzt "gepienzt" werden. Das versuche ich als Behördenmitarbeiter gerade zu begreifen, und könnte es wahrscheinlich ned weitervermitteln. Deswegen das "tricky".

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Ne, ne, da wurde nix gedehnt. § 28,3 AuslG sagt nämlich:

3) Einem Ausländer kann in der Regel vor seiner Ausreise die Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden; dies gilt nicht in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches oder wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ausländer, die sich noch nicht länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten.

Wenn das öffentliche Interesse bestätigt wurde, hier wahrscheinlich durch die Zusicherung einer Arbeitserlaubnis, ging der Spielraum der Behörde gegen Null, es mußte also nix getrixt oder gedehnt werden. Trotzdem handelte es sich ja eher um eine Ausnahmeregelung für einen besonderen Personenkreis.
Die Bewilligungszeiten bei § 35 anzurechnen würde ich allerdings für `überdehnt´ halten, da es ja zum § 9 eindeutige Regelungen gibt und nirgendwo auch nur andeutungsweise zu erkennen ist daß der 35 anders zu sehen ist. Vor allem im Hinblick auf die Besserstellung der Kinder gegenüber den Stammberechtigten denke ich daß es hier kein bißchen Spielraum gibt.
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