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NE nach §35 (Gelesen: 10.841 mal)
ronny
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Antwort #30 - 08.08.2005 um 13:04:34
 
Zitat:
Hier kommt die naechste Frage: widerspricht es nicht der Richtlinie 2003/109/EG, dass die Zeit des Besitzes der AufBew vor dem 1.1.2005 nicht anrechenbar ist?


Wo genau siehst Du da einen Widerspruch ?

Selbst auf die Gefahr hin dass wir immer weiter offtopic gehen  Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #31 - 08.08.2005 um 13:30:07
 
Vielleicht noch als Ergänzung, unabhängig davon, dass sie noch ned umgesetzt ist:

Art. 3 Abs. 2 Buchstabe e:


Die Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige,

Zitat:
die sich ausschließlich vorübergehend wie etwa als Au-pair oder Saisonarbeitnehmer, als von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen entsendete Arbeitnehmer oder als Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen aufhalten oder deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde;


Grüße
Ronny  Zwinkernd
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Antwort #32 - 08.08.2005 um 14:40:29
 
Zitat:
Vielleicht noch als Ergänzung, unabhängig davon, dass sie noch ned umgesetzt ist:

Art. 3 Abs. 2 Buchstabe e:


Die Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige,


Grüße
Ronny  Zwinkernd


Hi ronny,

was bedeutet aber "foermlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung"? Ich sehe keinen Anlass, die AufBew gem. § 6 AAV i.V.m.  § 9 Nr. 8 ArGV als "foermlich begrenzte" zu betrachten, weil sie ohne weiteres als "unbegrenzte" AufErl gem. § 18 AufenthG fortgilt... Smiley

Ich bin hier mit Mick einverstanden, der an anderer Stelle schrieb:

Zitat:
Der Begriff "förmlich begrenzter Aufenthaltsgenehmigung" wird zu definieren sein.
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Antwort #33 - 08.08.2005 um 14:50:58
 
Zitat:
Der Begriff "förmlich begrenzter Aufenthaltsgenehmigung" wird zu definieren sein.


Eben Chap,

genau das meine ich ja. Weil noch nicht umgesetzt wird spekuliert, ohne dass eine Definition erfolgt ist.

Es nutzt nichts jetzt einen Verstoß gegen die EU Richtlinie zu behaupten, solange sie noch nicht umgesetzt ist.

In dem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen wird die Definition sicherlich dann zu ggb. Zeit irgendwo auftauchen.

Bis dahin diskutieren wir rein "akademisch" aber zunehmend offtopic,  oder?

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Ronny Zwinkernd
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Antwort #34 - 08.08.2005 um 15:11:06
 
Zitat:
Eben Chap,

genau das meine ich ja. Weil noch nicht umgesetzt wird spekuliert, ohne dass eine Definition erfolgt ist.

Es nutzt nichts jetzt einen Verstoß gegen die EU Richtlinie zu behaupten, solange sie noch nicht umgesetzt ist.

In dem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen wird die Definition sicherlich dann zu ggb. Zeit irgendwo auftauchen.

Bis dahin diskutieren wir rein "akademisch" aber zunehmend offtopic,  oder?

Grüße
Ronny Zwinkernd


Oder ronny,

weil diese Frage ist auch fuer crimea wichtig. Wenn ihre AufBew nicht eine "foermlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung" war, steht ihr spaetestens am 23.1.2006 eine "Aufenthaltsberechtigung-EG" zu... Smiley

Uebrigens sehe ich keine Bemuehungen der Regierung oder einer Partei, die RL umzusetzen (was mich sehr wundert, weil es nach dem Wahlkampf nur wenige Monate bis zur Frist bleiben)...
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Antwort #35 - 08.08.2005 um 15:19:04
 
Zitat:
Uebrigens sehe ich keine Bemuehungen der Regierung oder einer Partei, die RL umzusetzen (was mich sehr wundert, weil es nach dem Wahlkampf nur wenige Monate bis zur Frist bleiben)...


Völlig logisch Chap.

Parteien können ja nichts machen, die alte Regierung will nichts mehr machen und die evtl. neue Regierung kann noch nichts machen . Zwinkernd

Das war jetzt im Schnelldurchgang Gesetzgebung zum Ende der Legislaturperiode, aber ich denke es trifft den Kern Zwinkernd

Zitat:
Wenn ihre AufBew nicht eine "foermlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung" war, steht ihr spaetestens am 23.1.2006 eine "Aufenthaltsberechtigung-EG" zu...


Warum habe ich jetzt das Gefühl, dass wir uns im Januar wieder über das Thema unterhalten werden ? Zwinkernd So ganz glaube ich an die einheitliche Umsetzung der Richtlinie bis zum 01.01.2006 nämlich noch nicht  Zwinkernd

Grüße
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Antwort #36 - 08.08.2005 um 16:44:35
 
Zitat:
Völlig logisch Chap.

Parteien können ja nichts machen, die alte Regierung will nichts mehr machen und die evtl. neue Regierung kann noch nichts machen . Zwinkernd

Das war jetzt im Schnelldurchgang Gesetzgebung zum Ende der Legislaturperiode, aber ich denke es trifft den Kern Zwinkernd


Warum habe ich jetzt das Gefühl, dass wir uns im Januar wieder über das Thema unterhalten werden ? Zwinkernd So ganz glaube ich an die einheitliche Umsetzung der Richtlinie bis zum 01.01.2006 nämlich noch nicht  Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd


Ich glaube eben nicht, dass die RL zum 23.1.2006 umgesetzt wird. Aber:

Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor dem Aufenthaltsgesetz. ... Die EG-Richtlinien bedürfen der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Sind Richtlinien nicht oder nicht ausreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt worden, gelten sie nach Ablauf der Umsetzungsfrist und unter der Voraussetzung, dass sie unbedingt und hinreichend genau bestimmt sind, als unmittelbar anwendbar. Die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden haben das durch die Richtlinien zu erreichende Ziel im Rahmen bestehender Auslegungs- oder Ermessensspielräume zu berücksichtigen.

Ich gestehe allerdings, dass der Begriff "förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung" nicht "unbedingt und hinreichend genau bestimmt ist"... Obwohl ich glaube, dass es betrifft nur die AufErl, die eine "Unverlaengerbarkeit" gem. § 8 Abs. 2 AufenthG beinhalten... Smiley
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Antwort #37 - 08.08.2005 um 17:51:29
 
Zitat:
dass sie unbedingt und hinreichend genau bestimmt sind


Zitat:
Ich gestehe allerdings, dass der Begriff "förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung" nicht "unbedingt und hinreichend genau bestimmt ist"...


Womit wir uns wohl im Ergebnis erst mal einig wären, oder ? Zwinkernd

Warten wir es ab was passiert Smiley

Grüße
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