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deutsch-türkische Staatbürgerschaft (Gelesen: 11.346 mal)
lawless
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.07.2005 um 01:01:49
 
Hallo Leute,

ich habe einen super Fall ???
 
Was passiert eigentlich mit den Leuten und es soll auch solche Leute geben die durch Wiedereinbürgerung nach 2000 Ihren deutschen Pass zwar verloren haben aber die gar nicht mehr im Besitz des türkischen Passes mehr sind, weil Sie vor Jahren aus der türkischen ausgetreten sind? Ich kann mir vorstellen das die total die Arschkarte gezogen haben. Oder?   Smiley ???
Haben diese Menschen eine Chance vielleicht dadurch, dass Sie inzwischen mit einer in die deutsche Staatsangehörigkeit eingebürgerten deutschen Frau verheiratet sind. (deutsche Ehefrau seit 2 Jahren). Was meint Ihr? :nix
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Ralf
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Antwort #1 - 02.07.2005 um 01:37:46
 
Zitat:
Ich kann mir vorstellen das die total die Arschkarte gezogen haben. Oder?  

Kann man so sagen, derjenige ist nämlich jetzt staatenlos.
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lawless
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 02.07.2005 um 02:14:27
 
Hallo Ralf ,

Staatenlos?! Das ist doch ein Albtraum.  Und was macht ein Staatenloser in Deutschland? Abschiebung? Ich glaube es einfach nicht. Ich bin seit 3 Jahren nicht mehr in Besitz des türkischen Passes und habe nur die Deutsche. Und jetzt Staatenlos? Sind 30 Jahre Deutschland Flöten gegangen oder was? In Detschland geboren, Deutsches Abitur und Studium, deutsche Ehefrau und einen deutschen Schäferhund wollte ich mir noch anlegen, und Jetzt Staatenlos? Soviel zu Deutschlands Integrationspolitik :dom
Sorry, Ralf nimms nicht persönlich. Ich rege mich nur auf.  explo
OK, welche Möglichkeiten habe ich jetzt mich so schnell wie möglich wieder einzubürgern. Wie gesagt, ich bin verheiratet mit einer in die deutschen Staatsangehörigkeit eingebürgerten Frau seit 3 Jahren. Kann man sich aus der Staatenlosigkeit wieder  einbürgern? Wie ist das Prozedere? Was für einen Aufenthalt und wie lange bekomme ich?
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Antwort #3 - 02.07.2005 um 08:36:42
 
Hallo lawless,

da muß ich Ralf wiedersprechen!!

Es ist absolut unerheblich ob man einen türkischen Pass besitzt oder nicht!! Was wichtig ist, ist die anahme der türkischen Staatsangehörigkeit ( steht im nüfüs kayit örengi, Personenstandregisterauszug) nach 2000 ohne vorherige zustimmung von den Deutschen Behörden. Dann ist die Deutsche Staatsangehörigkeit automatisch weg! Und wenn man auch einen deutschen Personalausweis besitzt, er ist wertlos.

Also man ist Türke mit oder ohne Pass und nicht staatenlos, den türkischen Pass bekommt man ohne Probleme im türkischen Konsulat. Die freuen sich über die neue Volkszuwanderung und den Geldsegen.

Und was noch schlimmer ist, ist das der Stichtag 30.06.05 um es den Deutschen Behörden zu melden abgelaufen ist!! Alle die erst jetzt zum Ausländeramt kommen, können mit erheblichen Problemen rechnen. Traurig


Grüße e_bewerber
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chij
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Antwort #4 - 02.07.2005 um 11:13:49
 
Hallo,

Zitat:
Staatenlos?! Das ist doch ein Albtraum.  Und was macht ein Staatenloser in Deutschland? Abschiebung?

Abschiebung? Nicht wenn du dich rechtzeitig bei der ABH meldest und dir eine AE ausstellen lässt. Nach all dem, was du geschildert hast, müsste dir eine AE zustehen.

Zitat:
In Detschland geboren, Deutsches Abitur und Studium, deutsche Ehefrau und einen deutschen Schäferhund wollte ich mir noch anlegen, und Jetzt Staatenlos? Soviel zu Deutschlands Integrationspolitik

Deine (wahrscheinliche) Staatenlosigkeit hast du alleine zu vertreten. Deutschland kann nichts dafür.
- Du hattest die TR-StA
- Bist eingebürgert worden, TR-StA aufgegeben
- hast die TR nach 2000 wieder beantragt und bekommen (ab hier besteht keine D-StA mehr)
- hast die TR-StA wieder abgegeben und bist dadurch staatenlos
Hab ich dich überhaupt richtig verstanden?

Dann beantrage doch einfach schnell entweder die D-StA oder die TR-StA wieder. Müsste beides in deinem Fall problemlos möglich sein, auch aus der Staatenlosigkeit heraus und auch unabhängig von der deutschen Frau und des deutschen Schäferhunds.  Zwinkernd


Zitat:
da muß ich Ralf wiedersprechen!!

Warum, was hat er denn falsch gesagt?  öhm

VG

chij
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Ralf
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Antwort #5 - 02.07.2005 um 11:35:17
 
chij war schneller. Zwinkernd

Also ich habe das auch so verstanden, dass die wiedererworbene türkische StA erneut aufgegeben wurde. Da dadurch die nach § 25 StAG verlorene deutsche StA nicht wieder auflebt, ist nun keine StA mehr vorhanden, also ist man staatenlos.

Evtl. wäre zu prüfen, ob die letzte Entlassung aus der türkischen StA überhaupt rechtens war, denn auch die Türkei darf eigentlich niemanden in die Staatenlosigkeit entlassen, da sie m.E. Unterzeicherstaat des Abkommens über die Verringerung von Staatenlosigkeit ist.

Ansonsten gilt dasselbe wie für alle anderen, die die deutsche StA verloren haben: zuerst ist ein Aufenthaltstitel erforderlich, damit der Aufenthalt nicht mehr illegal ist. Damit ist dann auch der Weg für eine baldige Wieder-Einbürgerung frei.
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lawless
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 02.07.2005 um 20:11:42
 
Hallo allerseits,

danke für euer feedback! :paletti

@ e-bewerber
Zitat:
Es ist absolut unerheblich ob man einen türkischen Pass besitzt oder nicht!! Was wichtig ist, ist die anahme der türkischen Staatsangehörigkeit ( steht im nüfüs kayit örengi, Personenstandregisterauszug) nach 2000 ohne vorherige zustimmung von den Deutschen Behörden. Dann ist die Deutsche Staatsangehörigkeit automatisch weg! Und wenn man auch einen deutschen Personalausweis besitzt, er ist wertlos.


Ich glaube ich habe mich nicht verständlich ausgedrückt. Es ist nicht nur der türkische Pass, den ich nicht besitze,sondern ich bin aus der türkischen STA ganz raus, mit Austrittsurkunde un das schon im Jahr 2002. Seit 2002 besitze ich nur den deutschen Pass. Wenn die deutsche Sta auch jetzt weg ist, dann bin ich wirklich Staatenlos.

@Chij
Zitat:
Deine (wahrscheinliche) Staatenlosigkeit hast du alleine zu vertreten. Deutschland kann nichts dafür.
- Du hattest die TR-StA
- Bist eingebürgert worden, TR-StA aufgegeben
- hast die TR nach 2000 wieder beantragt und bekommen (ab hier besteht keine D-StA mehr)
- hast die TR-StA wieder abgegeben und bist dadurch staatenlos
Hab ich dich überhaupt richtig verstanden? 


@Ralf
Zitat:
Ansonsten gilt dasselbe wie für alle anderen, die die deutsche StA verloren haben: zuerst ist ein Aufenthaltstitel erforderlich, damit der Aufenthalt nicht mehr illegal ist. Damit ist dann auch der Weg für eine baldige Wieder-Einbürgerung frei.


Genau Chij und Ralf, Ihr habt mich richtig verstanden. Aber ich habe nicht vor wieder in die türkische Sta zurück zu kehren. Ich möchte ja noch einen deutschen Schäferhund keinen türkischen Zwinkernd. Nun frage ich mich wie sie mir einen Aufenthaltstitel geben wollen wenn ich gar keine Sta habe. Und was für einen Aufenthaltstitel würde ich bekommen?  Eigentlich bin ich doch ein Härtefall, gibt es für mich eine Ausnahmeregelung so das ich gleich eingebürgert weden kann. Ohne mit Aufenthalt rum zu machen. Oder? Ich habe doch einen legalen Aufenthlat von 3 Jahren gehabt bevor ich mich in die Türkische Sta wiedereingebürgert habe und unmittelbar nach der einbürgerung wieder aus der türkischen Sta ausgetreten bin. Wird das nicht berücksichtigt?
Ich wollte jetzt auch in den Urlaub fahren, und habe erhebliche bedenken mit ein und Ausreise aus Deutschland in die Türkei. Würde ich als Staatenloser einen Reisepass bekommen? Glaube ich nicht Oder?
Vielen dank wenn Ihr mir da helfen könnt?

Gruß Lawless  :blum



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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 02.07.2005 um 21:19:14
 
@lawless

Zitat:
Ich glaube ich habe mich nicht verständlich ausgedrückt. Es ist nicht nur der türkische Pass, den ich nicht besitze,sondern ich bin aus der türkischen STA ganz raus, mit Austrittsurkunde un das schon im Jahr 2002. Seit 2002 besitze ich nur den deutschen Pass. Wenn die deutsche Sta auch jetzt weg ist, dann bin ich wirklich Staatenlos.

Das ist leider auch egal, weil die Türken dich garnicht hätten entlassen dürfen, denn du bist ja erneut aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgetreten aber in keine neu Staatsangehörigkeit eingetreten!!

Das bedeutet Deutsche Staatsbürgerschaft ist weg und die türkische ist ungültigerweise abgegeben worden. Da Türkei der letzte Staat war der dich entlassen hat, mußt du zum türkischen Konsulat gehen und dir wieder einen neuen Pass ausstellen lassen. Die müssen dich wieder anehmen. Dies würde ich auch schleunigst tun, da ohne Pass keinen Aufenthalt. Wobei bei dir zu diesem Zeitpunkt nur noch die Duldung in Betracht kommt.

Lies mal hier:

Quelle: http://www.agah-hessen.de/Themen/Recht/Staatsangehoerigkeitsrecht/Verlust_der_De...


Aufenthalt nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit:


· Eingebürgerte oder von Geburt an Deutsche, die die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, gelten in Deutschland rechtlich als Ausländer/innen und brauchen für ihren Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel (§ 38 Aufenthaltsgesetz). Ihre deutschen Reisepässe und Personalausweise werden eingezogen.


· Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist innerhalb von sechs Monaten zu stellen, nachdem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der/dem Betroffenen bekannt wurde. In Hessen gilt, dass bei Einbürgerungen nach dem 01.01.2000 in einem gesonderten Merkblatt auf einen möglichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hingewiesen wurde (Staatsanzeiger für das Land Hessen 2001, S.2493). Damit sei eine solche Kenntnis eingetreten. Die Medienberichterstattung habe zusätzlich Aufmerksamkeit auf das Thema gelenkt. Durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 habe dann die in § 38 des Zuwanderungsgesetzes genannte Frist begonnen.



· Deshalb gilt: Anträge bis spätestens 30.06.2005 stellen!



· Wenn der Antrag rechtzeitig (also bis zum 30.06.2005) gestellt wird, gilt:



· Wer bei dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Deutscher seit fünf Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, erhält eine Niederlassungs-erlaubnis (§ 38 Abs.1 Nr.1 Aufenthaltsgesetz).

· Auf die Erteilung der Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besteht bei fristgerechtem Antrag (bis 30.06.05) ein Anspruch.



· Für ehemalige Deutsche, die aktuell die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und die in Deutschland leben, kann ein Aufenthaltstitel eventuell auch auf der Grundlage des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 EWG-Türkei erteilt werden. Hierfür gelten gesonderte Voraussetzungen (Arbeitnehmer oder Familienangehörige).

gilt leider für dich lawless: Daumen runter

Wenn die Frist bis zum 30.06.05 versäumt wird, kommt § 38 Aufenthaltsgesetz nicht zur Anwendung. Es liegt dann kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Vorschrift vor und es kann bei der Klärung des Aufenthaltsrechts zu Schwierigkeiten kommen. Dies kann sich auch auf den Arbeitsmarktzugang auswirken.



· Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Entscheidung der Ausländerbehördeals geduldet (§§ 38 Abs. 1 S. 3, 81 Abs. 3 S. 3 AufenthG)

Kopf hoch, schnellsten zum Anwalt, Konsulat, Ausländerbehörde, deine Frau ist ja noch deutsche. Grüße e_bewerber

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Antwort #8 - 02.07.2005 um 21:30:01
 
Zitat:
Eigentlich bin ich doch ein Härtefall, gibt es für mich eine Ausnahmeregelung so das ich gleich eingebürgert weden kann. Ohne mit Aufenthalt rum zu machen.

Das wird nicht gehen, weil ein gültiger Aufenthaltstitel Voraussetzung für die Einbürgerung ist, vgl. § 10 StAG.

Der Besitz einer Staatsangehörigkeit ist für den A-Titel keine Voraussetzung, auch Staatenlose können ihn bekommen. Du solltest daher zunächst die Aufenthaltserlaubnis beantragen, sowie einen Reiseausweis für Staatenlose.

Ein Problem wird nun allerdings darin bestehen, dass du die Frist 30.06.2005 wohl verpasst hast. Du hast jedoch als Ehegatte einer Deutschen auch aus diesem Grunde einen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis. Also: auf zur Ausländerbehörde und keine weitere Zeit verlieren!
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Antwort #9 - 02.07.2005 um 21:52:52
 
Zitat:
Das wird nicht gehen, weil ein gültiger Aufenthaltstitel Voraussetzung für die Einbürgerung ist, vgl. § 10 StAG.

Der Besitz einer Staatsangehörigkeit ist für den A-Titel keine Voraussetzung, auch Staatenlose können ihn bekommen. Du solltest daher zunächst die Aufenthaltserlaubnis beantragen, sowie einen Reiseausweis für Staatenlose.

Ein Problem wird nun allerdings darin bestehen, dass du die Frist 30.06.2005 wohl verpasst hast. Du hast jedoch als Ehegatte einer Deutschen auch aus diesem Grunde einen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis. Also: auf zur Ausländerbehörde und keine weitere Zeit verlieren!


@ralf
öhm
Kann er ja versuchen, er wird aber keinen Staatenlos Ausweis bekommen, weil er zu unrecht aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde. Er ist auch kein Staatenloser weil der letzte Staat der ihn entlassen hat ohne Problem ausfindig gemacht werden kann!

@lawless
Außerdem bekommst du ohne einen gültigen Pass keinen Aufenthalt (siehe Ausländergesetze), deswegen dringend erst zum Anwalt (Ausländerrecht) dann zum Konsulat und dann zur Ausländerbehörde da die Frist abgelaufen ist. Am besten überall mit dem Anwalt hingehen und gar keine Zeit mehr verlieren.

Deine Frau ist natürlich ein guter weiterer Aufenhaltsgrund für die Ausländerbehörde (meine nicht dich damit sondern die Behörde).

Grüße e_bewerber


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Antwort #10 - 02.07.2005 um 22:34:18
 
Zitat:
Er ist auch kein Staatenloser weil der letzte Staat der ihn entlassen hat ohne Problem ausfindig gemacht werden kann!

Ein Staatenloser ist eine Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob die Person früher eine Staatsangehörigkeit besessen hat oder ob die (letzte) Entlassung unrechtmäßig ist (was ich im Übrigen oben bereits sagte).

Die Voraussetzungen für den Reiseausweis für Staatenlose sind:
1. Person ist staatenlos,
2. Person hält sich rechtmäßig hier auf.

Also: man kann es drehen und wenden wie man will, zuerst ist immer ein Aufenthaltstitel erforderlich. Da er deutsch verheiratet ist, sehe ich hier eigentlich auch kein Problem, das Geld für den Anwalt kann er sich erst mal sparen.
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Antwort #11 - 02.07.2005 um 22:54:03
 
Zitat:
Ein Staatenloser ist eine Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob die Person früher eine Staatsangehörigkeit besessen hat oder ob die (letzte) Entlassung unrechtmäßig ist (was ich im Übrigen oben bereits sagte).

Die Voraussetzungen für den Reiseausweis für Staatenlose sind:
1. Person ist staatenlos,
2. Person hält sich rechtmäßig hier auf.

Also: man kann es drehen und wenden wie man will, zuerst ist immer ein Aufenthaltstitel erforderlich. Da er deutsch verheiratet ist, sehe ich hier eigentlich auch kein Problem, das Geld für den Anwalt kann er sich erst mal sparen.


@ralf
lies mal hier, genau das Gegenteil von deinem Beitrag  öhm
Quelle: http://www.stahmann-anwalt.de/Staatsangehoerigkeitsrecht.html

Staatenlosigkeit

Wer eine Staatsangehörigkeit nicht besitzt, ist staatenlos. Staatenlosigkeit entsteht durch automatischen oder gewillkürten Entzug sowie die freiwillige Aufgabe der Staatsangehörigkeit.

In anderen Staaten gibt es zum Teil sehr unterschiedliche Regelungen. So haben einige Nachfolgestaaten der Sowjetunion Regelungen in den jeweiligen Staatsangehörigkeitsgesetzen, wonach langer Auslandsaufenthalt zum automatischen Verlust der jeweiligen Staatsangehörigkeit führen kann. Das ist völkerrechtlich wohl unzulässig. Andere Staaten lassen einen Verlust der Staatsangehörigkeit dagegen überhaupt nicht zu.

Die Staatenlosigkeit führt in vielen Staaten zu ganz erheblichen Einschränkungen der Rechtssphäre des Betroffenen. Zum Abbau der Staatenlosigkeit hat die Völkergemeinschaft die Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30.8.1961 und zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit vom 13.9.1973 verabschiedet. Die Bundesrepublik Deutschland hat beide Übereinkommen mit Gesetz vom 29.6.1977 ratifiziert. Bislang sind den Übereinkommen nur wenige Staaten beigetreten. Einige Staaten haben allerdings den Übereinkommen entsprechende gesetzliche Vorschriften, ohne die Übereinkommen ratifiziert zu haben.

Die Übereinkommen führen unter bestimmten Voraussetzungen zum erleichterten Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Anwendung der Übereinkommen allerdings voraus, daß die betroffene Person einen legalen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, also in Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist.
Staatenlose Asylbewerber oder geduldete Personen genießen somit grundsätzlich nicht den Schutz der Übereinkommen.
Im Hinblick auf Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens sind, ist das aus meiner Sicht zweifelhaft, da der Aufenthalt rechtmäßig ist.

Staatenlose erhalten, wenn sie eine Aufenthaltsgenehmigung haben, einen sog. Staatenlosenpaß.


Er ist aber leider nur geduldet und hat keinen gültigen Aufenthalt. Also trifft das rot markierte auf ihn zu.

@lawless

Ich will ja nur helfen, wem du deinen Glauben schenkst mußt du schon selber wissen...
Ich wünsche dir einen klaren kopf und gute Nerven.
Grüße e_bewerber
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 02.07.2005 um 23:09:20
 
Hupps den wichtigsten teil hab ich doch glatt vergessen  Traurig,
hier nachgeholt:

Quelle: http://www.stahmann-anwalt.de/Staatsangehoerigkeitsrecht.html

Schließlich kann die Staatenlosigkeit zur Annahme eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses gemäß § 60a AufenthG führen. Das ist der Fall, wenn der Herkunftsstaat nicht - mehr - bereit ist, den Betroffenen wieder aufzunehmen. Es gilt das völkerrechtliche Gewohnheitsrecht, daß Abschiebungen von Personen von einem Staat in den anderen nur mit Zustimmung des Zielstaates erfolgen dürfen. Lehnt dieser die (Wieder-) Aufnahme ab, besteht ein tatsächliches Abschiebungshindernis.
Für die Frage des dauerhaften Verbleibs in der Bundesrepublik Deutschland ist in diesem Falle dann entscheidend, ob der Betroffene dieses Abschiebungshindernis in zumutbarer Weise - etwa durch Wiedereinbürgerungsanträge bei der Botschaft - beseitigen kann.
Einige Staaten sehen eine solche Wiedereinbügerung gesetzlich nicht oder nur sehr eingeschränkt vor. Ist dieses der Fall, hat der Betroffene Anspruch auf Eretilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs.5 AufenthG.

Aufenthaltsrechtlich problematisch ist die Zeit bis zur Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit. Häufig werden Ausländer mit Laissez-Passer-Papieren abgeschoben, obwohl die Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist. Laissez-Passer-Papiere bestätigen nur die Aufnahmebereitschaft des Staates, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, treffen hingegen nicht notwendigerweise eine Aussage über die Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit ist Grundlage für die rechtlichen Behandlung des Betroffenen in vielen Rechtsbeziehungen. Meiner Auffassung stellt sich die Abschiebung von Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit zumindest dann als unmenschliche Behandlung dar, wenn der mögliche Verlust der Staatsangehörigkeit nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten des Betroffenenen beruht und er sich selbst redlich um die Klärung der Frage der Staatsangehörigkeit bemüht

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #13 - 02.07.2005 um 23:15:56
 
@e_bewerber:

Zitat:
(Ralfi) Ein Staatenloser ist eine Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt.

Zitat:
(e_bewerber) Wer eine Staatsangehörigkeit nicht besitzt, ist staatenlos.


Zitat:
(Ralfi) Die Voraussetzungen für den Reiseausweis für Staatenlose sind:
1. Person ist staatenlos,
2. Person hält sich rechtmäßig hier auf.

Zitat:
(e_bewerber) ach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Anwendung der Übereinkommen allerdings voraus, daß die betroffene Person einen legalen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, also in Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist. Staatenlose Asylbewerber oder geduldete Personen genießen somit grundsätzlich nicht den Schutz der Übereinkommen.



So, und jetzt meine Frage: wo zum Teufel hast du in dem von dir zitierten Beitrag das genaue Gegenteil von dem gelesen, was Ralfi behauptete?

:uml

chij
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Antwort #14 - 02.07.2005 um 23:36:07
 
Zitat:
@e_bewerber:






So, und jetzt meine Frage: wo zum Teufel hast du in dem von dir zitierten Beitrag das genaue Gegenteil von dem gelesen, was Ralfi behauptete?

:uml

chij


@ chij

Du solltest vieleicht mal genau lesen lernen und nicht nur das lesen was du gerne lesen willst. Kleiner Tipp für dich, lies mal die rote Schrift in dem Beitrag und lies alles genau. :brrr
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lawless
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Antwort #15 - 05.07.2005 um 16:01:06
 
Hallo Leute ( Ralf, e-bewerber, Chij)  :paletti


@E-Bewerber

Zitat:
Er ist aber leider nur geduldet und hat keinen gültigen Aufenthalt. Also trifft das rot markierte auf ihn zu.

Hallo E-bewerber, Hallo Ralf,

ich bedanke mich bei euch beiden für euer Engagement die Ihr für diese Angelegenheit mitbringt. Ihr habt beide Recht, weil Ihr beide aus unterschiedlichen Grundlagen ausgegangen seid. Da du, E-Bewerber davon ausgehst, weil ich diese Frist 30.06.05 verpasst habe, daß ich ein Duldungs Fall bin. Das ist richtig, aber ich habe die Frist nicht verpasst, weil verschiedene Bundesländer verschiedene Fristen gesetzt haben. Die Frist 30.06.05 gilt für Hessen und andere Bundesländer. Die Frist aber für Rheinland-Pfalz endet am 01.08.05.  „Verschiedene Länder-Verschiedene Vorschriften“

Trotzdem haben deine Ausführungen sehr interessante Aspekte für den Fall was passieren würde wenn man diese Frist verpassen würde. Also Danke für die Mühe. Ich habe das Gefühl, du siehst diese Angelegenheit sehr kritisch und das ist auch richtig so. Man muß da kritisch sein weil es um Sta-Fragen geht. Und Sorry ,das ich das mit den verschiedenen Fristen nicht gleich sagen konnte, weil ich mich auch selbst informieren musste.

@Ralf
Zitat:
Ein Staatenloser ist eine Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob die Person früher eine Staatsangehörigkeit besessen hat oder ob die (letzte) Entlassung unrechtmäßig ist (was ich im Übrigen oben bereits sagte).

Die Voraussetzungen für den Reiseausweis für Staatenlose sind:
1. Person ist staatenlos,
2. Person hält sich rechtmäßig hier auf.

Also: man kann es drehen und wenden wie man will, zuerst ist immer ein Aufenthaltstitel erforderlich. Da er deutsch verheiratet ist, sehe ich hier eigentlich auch kein Problem, das Geld für den Anwalt kann er sich erst mal sparen.


@E-Bewerber
Zitat:
Kann er ja versuchen, er wird aber keinen Staatenlos Ausweis bekommen, weil er zu unrecht aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde. Er ist auch kein Staatenloser weil der letzte Staat der ihn entlassen hat ohne Problem ausfindig gemacht werden kann! 


Ist es überhaupt relevant für die Ausländerbehörde ob ich zu recht oder zu unrecht entlassen worden bin? Kann die Ausländerbehörde mich zwingen wieder die türkische Sta anzunehmen, weil die Ausländerbehörde mich nicht für Staatenlos erklären will?
Ausserdem
1.Ich bin freiwillig aus der türkischen Sta ausgetreten und
2.Das türkische Konsulat hat mich auch freiwillig austreten lassen, weil Sie wussten das ich im Besitz der deutschen Sta Sta bin.
Ich meine , die türkischen Behörden haben mich aus Ihrer Sicht nicht in die Staatenlosigkeit austreten lassen, wenn du verstehst was ich meine.

Ich habe nun keine Lust und absolut keinen Nerven mehr wieder die türkische Sta anzunehmen, um Sie wieder abzugeben, um dann wieder die deutsche Sta zu beantragen. Das ist doch verständlich.! explo


@alle
Weis jemand bescheid, wie lange die Wiedereinbürgerung aus der Staatenlosigkeit in die deutsche Sta mit meiner deutschen Ehefrau in meinem Fall dauern würde ?
Falls ich einen befristeten Aufenthaltserlaubnisbekommen sollte, reicht das auch für die wiedereinbürgerung. Oder ist eine Niederlassungserlaubnis Pflicht?

Beste Grüße

Lawless :blum
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Antwort #16 - 05.07.2005 um 16:38:32
 
Zitat:
Ist es überhaupt relevant für die Ausländerbehörde ob ich zu recht oder zu unrecht entlassen worden bin? Kann die Ausländerbehörde mich zwingen wieder die türkische Sta anzunehmen, weil die Ausländerbehörde mich nicht für Staatenlos erklären will?

Dafür gibt es eigentlich keine Rechtsgrundlage.

Zitat:
Ausserdem
1.Ich bin freiwillig aus der türkischen Sta ausgetreten und

Richtig

Zitat:
2.Das türkische Konsulat hat mich auch freiwillig austreten lassen, weil Sie wussten das ich im Besitz der deutschen Sta Sta bin.

Du meinst, weil sie fälschlicherweise annahmen, dass du die deutsche StA noch hast. Eigentlich sollte das türkische Konsulat die deutschen Gesetze kennen, das ist nämlich eine der Aufgaben eine Konsulats.

Zitat:
Ich meine , die türkischen Behörden haben mich aus Ihrer Sicht nicht in die Staatenlosigkeit austreten lassen, wenn du verstehst was ich meine.

Klar verstehe ich das, aber sie haben sich offenbar geirrt.

Na gut, passiert ist passiert, da nützt es nichts mehr, auf das Konsulat zu schimpfen.

Zitat:
Ich habe nun keine Lust und absolut keinen Nerven mehr wieder die türkische Sta anzunehmen, um Sie wieder abzugeben, um dann wieder die deutsche Sta zu beantragen. Das ist doch verständlich.! explo

Sehr verständlich sogar.

Zitat:
@alle
Weis jemand bescheid, wie lange die Wiedereinbürgerung aus der Staatenlosigkeit in die deutsche Sta mit meiner deutschen Ehefrau in meinem Fall dauern würde ?
Falls ich einen befristeten Aufenthaltserlaubnisbekommen sollte, reicht das auch für die wiedereinbürgerung. Oder ist eine Niederlassungserlaubnis Pflicht?

Eine (befristete) AE reicht dafür aus, allerdings liegt das Problem woanders, nämlich darin, dass der rechtmäßige Aufenthalt unterbrochen wurde. Dazu heißt es dann im Gesetz, dass der frühere Aufentalt nur bis zu 5 Jahren angerechnet werden kann.
Andererseits heißt es ausdrücklich in § 12 b (3) StAG:
Zitat:
Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.


Ich bin mir selbst noch nicht ganz im Klaren, wie das genau zu bewerten ist.

Auf jeden Fall dauert das nächste Einbürgerungsverfahren bei dir nicht so lange, weil ja das Entlassungsverfahren entfällt, schließlich bist du schon entlassen. Und wenn sich dein Verfahren nach § 9 StAG richtet, sind die Fristen sowieso viel kürzer.
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Antwort #17 - 06.07.2005 um 07:45:37
 
hallo ralf, könnte man nicht mal die unterschiedlichen fristen zusammentragen, die bei verlust der deutschen staatsangehörigkeit in den einzelnen bundesländern gelten? dadurch könnte vielen geholfen werden, die faktisch nichts davon gehört haben bisher.
vielleicht könnten - nach eröffnung eines threads- die einzelnen user ihre kenntnisse da auflisten? oder wäre das zu umständlich?
viele grüße -lennart-
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Antwort #18 - 06.07.2005 um 07:48:20
 
ps: oder könnte das nicht angehängt werden an deinen thread oben "was tun beim verlust der deutschen staatsangehörigkeit?"
nochmal verschlafene grüße -lennart-
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Antwort #19 - 06.07.2005 um 08:32:14
 
Hallo Lennart,

m.E. sind die Fristen doch bundeseinheitlich im Gesetz geregelt (§ 38 Abs. 1 Satz 2), da stelle ich mir die Frage was die Bundesländer wieder meinen regeln zu müssen  öhm

Grüße
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Antwort #20 - 06.07.2005 um 08:44:16
 
Zitat:
hallo ralf, könnte man nicht mal die unterschiedlichen fristen zusammentragen, die bei verlust der deutschen staatsangehörigkeit in den einzelnen bundesländern gelten? dadurch könnte vielen geholfen werden, die faktisch nichts davon gehört haben bisher.
vielleicht könnten - nach eröffnung eines threads- die einzelnen user ihre kenntnisse da auflisten? oder wäre das zu umständlich?
viele grüße -lennart-


Wenn genügend Daten zusammen kommen, ist das sicherlich machbar. Bisher liegen aber kaum verwertbare Daten vor. Allerdings wird es bei den meisten Ländern bisher beim 30.06.2005 geblieben sein, dort ist die Frist also abgelaufen. Lohnt es sich also noch? Die User könnten sich besser direkt auf der jeweiligen HP "ihres" Innenministeriums informieren.

Zitat:
ps: oder könnte das nicht angehängt werden an deinen thread oben "was tun beim verlust der deutschen staatsangehörigkeit?" 

Eine solche Tabelle würde sicher dort verlinkt werden.
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Antwort #21 - 06.07.2005 um 08:55:04
 
hallo ralf, danke schön f.d. aufmerksamkeit; hast recht, soll sich jeder evtl. betroffene schnell in seinem land informieren.
grüße -lennart-
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Antwort #22 - 06.07.2005 um 10:19:02
 
Hallo,

Caya hat eine Übersicht aus der Hürriyet

Countdown für Hamburg endet angeblich morgen....

Smiley
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lawless
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Antwort #23 - 06.07.2005 um 16:02:34
 
Hallo Ralf,

schrieb Ralf Zitat:
Eine (befristete) AE reicht dafür aus, allerdings liegt das Problem woanders, nämlich darin, dass der rechtmäßige Aufenthalt unterbrochen wurde. Dazu heißt es dann im Gesetz, dass der frühere Aufentalt nur bis zu 5 Jahren angerechnet werden kann.
Andererseits heißt es ausdrücklich in § 12 b (3) StAG

Zitat:Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat. 

Ich bin mir selbst noch nicht ganz im Klaren, wie das genau zu bewerten ist.

Auf jeden Fall dauert das nächste Einbürgerungsverfahren bei dir nicht so lange, weil ja das Entlassungsverfahren entfällt, schließlich bist du schon entlassen. Und wenn sich dein Verfahren nach § 9 StAG richtet, sind die Fristen sowieso viel kürzer


Hierzu hat
Das Ministerium des Innern in Rheinland-Pfalz hat einen Erlass vom 13.Juni.05 was den Aufenthaltsstatus von Personen, die die deutsche Sta verloren haben in einem Schreiben an die Ausländerbehörden des Landes so verabschiedet.

........Über die seitherigen Regelungen hinaus ist eine unmittelbare „Direkterteilung“ einer Niederlassungserlaubnis nach §9 des Aufenthaltsgesetzes unter Anrechnung sämtlicher Vorlaufzeiten zugelassen, sofern der Ausländer alle sonstigen Voraussetzungen des §9 des Aufenthaltsgesetzes für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfüllt. Die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einbürgerung können angerechnet werden, da die Aufenthaltszeiten als Deutscher nicht als Unterbrechung anzusehen sind. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Zeiten, in denen der Betroffene über einen Anspruch nach ARB 1/80 verfügte, ebenfalls mit zu berücksichtigen sind.......

Habe ich das so richtig verstanden, dass alle die vor der Einbürgerung in die deutsche Sta, zb. die ehemals unbefristete Aufenthaltserlaubnis hatten und jetzt die aktuellen Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis nach §9 Aufenthaltsgesetz erfüllen und beantragen, das Sie dann auch diese bekommen?
Dann hätte sich auch glaube ich auch deine Unsicherheit mit der Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts für die betroffenen Personen auch geklärt.

Du bist eine sehr große Hilfe, ich bedanke mich echt aus Herzen. :anbet

Gruß Lawless
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Ralf
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Antwort #24 - 07.07.2005 um 12:12:56
 
Zitat:
Die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einbürgerung können angerechnet werden, da die Aufenthaltszeiten als Deutscher nicht als Unterbrechung anzusehen sind. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Zeiten, in denen der Betroffene über einen Anspruch nach ARB 1/80 verfügte, ebenfalls mit zu berücksichtigen sind.......


Ich persönlich sehe dies im Prinzip genau so. Die Meinungen in den Bundesländern gehen aber hier weit auseinander. Ein weiteres Problem besteht in den Fällen, in denen die 6-Monats-Frist nach § 38 AufenthG versäumt wúrde. Hier dürfte dann auf jeden Fall eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts vorliegen, wenn der Aufenthalt lediglich als geduldet gilt.

Nähere Weisungen "von oben" bleiben abzuwarten.
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lawless
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Antwort #25 - 07.07.2005 um 12:30:20
 
HA da hat sich doch einer gemeldet! [beifall=beifall.gif]

Vielen Dank Ralf :happy:,

wie schon oben erwähnt die Frist für Rheinland-Pfalz ist noch nicht abgelaufen. Sie geht bis zum 01.08.05. Die sechs-Monats-Frist soll sogar in Rheinland-Pfalz erst ab dem Zeitpunkt beginnen, wenn der Betroffene von der Meldebehörde mittels Rundschreiben über den Verlust der dt. Sta unterrichtet worden ist.  Es sei den der Betroffene hatte zuvor devinitiv Kenntnis, das er nicht mehr deutscher ist. Was bei vielen meiner Meinung nach nicht der Fall sein sollte.

Also mit Niederlassungserlaubnis dürfte es dann keine Probleme geben. Oder?

:blum :blum :blum
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Antwort #26 - 07.07.2005 um 12:32:42
 
Zitat:
da die Aufenthaltszeiten als Deutscher nicht als Unterbrechung anzusehen sind


Sicher werden die Zeiten nicht als Unterbrechung des rechtmäßige Aufenthaltes anzusehen sein, da stimme ich Ralf zu.

Aber sie sind nicht brauchbar als zu berücksichtigende Zeiten für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, da dort ein Zeitraum zu berücksichtigen ist, der nicht unterbrochen werden kann:


Zitat:


Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt




Die Formulierung seit spricht eindeutig für ununterbrochenen Besitz .

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #27 - 07.07.2005 um 12:45:08
 
Hi Ronny,

eine dumme Frage welche Einbürgerung ist hier gemeint, in die deutsche oder in die türkische? :zahn
Zitat:
Die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einbürgerung können angerechnet werden....


Gruß
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Antwort #28 - 07.07.2005 um 12:58:42
 
Servus,

Ich nehme meine dumme Frage zurück,
logisch ist die Wiedereinbürgerung in die türkische Sta damit gemeint.

D.h. man muß 5 Jahre lang deutsch gewesen sein für die Niederlassungserlaubnis.

Na dann Prost. Das hat doch bestimmt keiner geschaft.  :vogel3
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Antwort #29 - 15.07.2005 um 17:07:18
 
Hallo Ralf,

ich habe mich der Ausländerbehörde offenbart. Schock!!! Schockiert/Erstaunt

Zuvor war ich bei er Einbürgerungsbehörde und habe mein Fall mit der Staatenlosigkeit erläutert. Soweit So gut. Der Beamte war sehr nett und sehr zuvorkommend und hat bei meinem Fall der Staatenlosigkeit keine Bedenken bei der erneuten Einbürgerung gesehen. Und hat sogar ein beschleunigtes Verfahren mir zugesichert, da ich schon aus der türkischen Staatsangehörigkeit raus bin und die anderen Einbürgerungsvoraussetzungen nach §9 Ehegatte deutsch auch erfülle. Ich müsse nur zur Ausländerbehörde gehören und einen Aufenthaltstitel verlangen. Ich und meine Frau waren an dem Tag sehr glücklich.  :happy:

Das Schrecken bei der Ausländerbehörde kann jetzt beginnen.
Und ich habe es fast bereut mich offenbart zu haben. Das ist meine ehrliche Meinung. Ich war total genervt. motz

Die Sachbearbeiterin wollte mich nicht für Staatenlos erklären, da ich nicht Staatenlos wäre, weil ich ja die Möglichkeit hätte wieder die türkische Sta anzunehmen. Darum solle ich ins türkische Konsulat gehen und mich wieder einbürgern lassen. Dann wäre auch die Passpflicht erfüllt und ich würde dann ein Aufenthaltserlaubnis bekommen!!!

Hallo? Entschuldigung? Ich soll mich wieder in die tükische Sta einbürgern obwohl ich deutsch werden will! Wo ist hier der gesunde Menschenverstand? Wo ist hier die leichte und unbürokratische Handhabung für die Leute die sich offenbart haben? Alles eine Lüge? Alles eine Falle? Ist das die große Integrationspolitik? Nein Danke, dann will ich mich nicht integrieren. Wenn mir schon Steine auf den Weg gelegt werden um einen befristeten Aufenthalterlaubnis zu bekommen nach 30 Jahren Deutschland. Ich kann es nicht in Worte fassen ,wie wütend ich war. motz

Auf jeden Fall habe ich mich ganz strikt geweigert, mich wieder in die türkische Sta einzubürgern. Ich bin freiwillig aus der türkischen Sta ausgetreten und niemand kann mich zwingen, eine Sta anzunehmen die ich nicht will.  :stampf:

Auerdem bin ich deutsch verheiratet. Die Ausländerbehörde muß mir einen Aufenthaltserlaubnis geben. Das ist mir auch egal wie. Ob als Staatenloser oder nicht. Das ist meine Meinung. Ärgerlich

Die Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde konnte nicht entscheiden und möchte meinen fall intern mit der Leitung besprechen und hat mir einen zweiten Termin geben.

Eure Meinungen sind herzlich willkommen.


Zur Erinnerung möchte ich Dir Ralf unsere früheren Wortwechsel zitieren.
Das was ich befürchtet hatte, ist eingetreten. Das sollte aber kein Vorwurf Dir sein.
Ich weiss, das bei er Ausländerbehörde vieles auch eine Ermessensfrage ist.
(Nach Nase!) Da kann mir jeder erzählen was er will.




Ralf 02/07

Der Besitz einer Staatsangehörigkeit ist für den A-Titel keine Voraussetzung, auch Staatenlose können ihn bekommen. Du solltest daher zunächst die Aufenthaltserlaubnis beantragen, sowie einen Reiseausweis für Staatenlose

Ralf 02/07

Ein Staatenloser ist eine Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob die Person früher eine Staatsangehörigkeit besessen hat oder ob die (letzte) Entlassung unrechtmäßig ist (was ich im Übrigen oben bereits sagte).

Die Voraussetzungen für den Reiseausweis für Staatenlose sind:
1. Person ist staatenlos,
2. Person hält sich rechtmäßig hier auf.

Also: man kann es drehen und wenden wie man will, zuerst ist immer ein Aufenthaltstitel erforderlich. Da er deutsch verheiratet ist, sehe ich hier eigentlich auch kein Problem, das Geld für den Anwalt kann er sich erst mal sparen.

Lawless 05/07

Ist es überhaupt relevant für die Ausländerbehörde ob ich zu recht oder zu unrecht entlassen worden bin? Kann die Ausländerbehörde mich zwingen wieder die türkische Sta anzunehmen, weil die Ausländerbehörde mich nicht für Staatenlos erklären will?

Ralf 05/07

Dafür gibt es eigentlich keine Rechtsgrundlage.

Lawless 05/07

Ausserdem
1. Ich bin freiwillig aus der türkischen Sta ausgetreten und

Ralf 05/07

Richtig

Lawless 05/07

2.Das türkische konsulat hat mich auch freiwillig austreten lassen, weil Siewussten das ich im Besitz der deutschen Sta bin.

Ralf 05/07

Du meinst, weil sie fälschlicherweise annahmen, dass du die deutsche StA noch hast. Eigentlich sollte das türkische Konsulat die deutschen Gesetze kennen, das ist nämlich eine der Aufgaben eine Konsulats.

Lawless 05/07

Ich meine, die türkichen Behörden haben mich aus Ihrer Sicht nicht in die Staatenlosigkeit austreten lassen, wenn du verstehst was ich meine.

Ralf 05/07

Klar verstehe ich das, aber sie haben sich offenbar geirrt.
Na gut, passiert ist passiert, da nützt es nichts mehr, auf das Konsulat zu schimpfen.
 
Lawless 05/07

Ich habe nun keine Lust und absolut keinen Nerven mehr wieder die türkische Sta anzunehmen, um Sie wieder abzugeben, um dann wieder die deutsche Sta zu beantragen. Das ist doch verständlich.Oder?

Ralf 05/07

Sehr verständlich sogar.
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Antwort #30 - 15.07.2005 um 17:57:28
 
Hi lawless!
Ich finde nicht, dass du einen Grund hast, irgend etwas zu bereuen (außer vielleicht die Wiederannahme der türkischen StA). Erstens wäre das alles früher oder später sowieso herausgekommen, zweitens hättest du dich ansonsten strafbar gemacht.

Zitat:
Die Sachbearbeiterin wollte mich nicht für Staatenlos erklären, da ich nicht Staatenlos wäre, weil ich ja die Möglichkeit hätte wieder die türkische Sta anzunehmen.

Hier irrt deine Sachbearbeiterin. Das Merkmal für Staatenlosigkeit ist allein die Tatsache, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen. Die bloße Möglichkeit, die bisherige oder eine andere StA erwerben zu können, ist dabei genauso irrelevant wie die Schuhgröße.

Zitat:
Außerdem bin ich deutsch verheiratet. Die Ausländerbehörde muß mir einen Aufenthaltserlaubnis geben. Das ist mir auch egal wie. Ob als Staatenloser oder nicht. Das ist meine Meinung. Ärgerlich

Meine auch. Deutsch Verheiratete haben einen Anspruch darauf, wenn kein Ausweisungsgrund wie z.B. eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat besteht. Und danach sollte auch eine zügige Wieder-Einbürgerung kein Problem mehr sein.
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Antwort #31 - 15.07.2005 um 19:20:34
 
Hallo,

Zitat:
Hallo? Entschuldigung? Ich soll mich wieder in die tükische Sta einbürgern obwohl ich deutsch werden will! Wo ist hier der gesunde Menschenverstand? Wo ist hier die leichte und unbürokratische Handhabung für die Leute die sich offenbart haben? Alles eine Lüge? Alles eine Falle? Ist das die große Integrationspolitik? Nein Danke, dann will ich mich nicht integrieren.


Fang jetzt nicht wieder damit an! Du musst schon zugeben, dass du es der ABH nicht besonders einfach machst, wenn du ohne einen gültigen Pass dort auftauchst und davor schon unter ungeklärten Umständen staatenlos geworden bist. Du warst zuletzt (nur!) türkischer Staatsangehöriger (nach Wiedereinbürgerung) und hast es irgendwie geschafft, dich auf Antrag ausbürgern zu lassen. Normalerweise dürfte das gar nicht gehen. Da würde es mich überhaupt nicht wundern, wenn die ABH erst prüfen würde, ob tatsächlich Staatenlosigkeit vorliegt. Das ist übrigens ein sehr wichtier Punkt. Denn sollte die ABH feststellen, dass du kein Staatenloser, sondern TR-Staatsangehöriger bist, dann bist du erst selbst dafür zuständig, einen gültigen Pass zu besorgen, damit dir der Aufenthaltstitel erteilt werden kann, der dir sicherlich zusteht.

Zitat:
Auerdem bin ich deutsch verheiratet. Die Ausländerbehörde muß mir einen Aufenthaltserlaubnis geben. Das ist mir auch egal wie. Ob als Staatenloser oder nicht. Das ist meine Meinung. Ärgerlich

Mag sein, dass es dir egal ist, der ABH ist es aus guten Gründen nicht egal, s.o. Ein Rechtsstaat ist eben ein Rechtsstaat und keine Bananenrepublik.

Viele Grüße

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Antwort #32 - 16.07.2005 um 02:48:48
 
Grüß Dich Ralf,

Danke für deine konstruktiven und ermutigenden Beiträge die mich dazu veranlasst haben mich zu stellen. Und ich möchte Dir auch sagen das ich es nicht bereue. Egal wie es ausgeht. Ich versuche ein ehrlicher Mensch zu sein. Mein Motto: Mit Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit kommt man immer im Leben weiter. Daumen hoch :paletti

Lawless
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Antwort #33 - 16.07.2005 um 03:06:24
 
Hallo Chij,

Zitat:
Du musst schon zugeben, dass du es der ABH nicht besonders einfach machst

Die ABH macht sich es selbst schwer. Es gab genau die gleichen Fälle auch in anderen Bundesländern, die wurden als Staatenlose anerkannt und erledigt war die Sache.
Es ist ja wohl klar das diese  Menschen nicht scharf auf die Staatenlosigkeit sind, weil Sie sich umgehend sowieso entweder in die die türkische oder in die deutsche Sta einbürgern werden.

Zitat:
hast es irgendwie geschafft, dich auf Antrag ausbürgern zu lassen

Das war keine Kunst

Zitat:
Normalerweise dürfte das gar nicht gehen

Was ist schon normal?

Zitat:
wenn die ABH erst prüfen würde, ob tatsächlich Staatenlosigkeit vorliegt

Sollen Sie ruhig prüfen.

Zitat:
Denn sollte die ABH feststellen, dass du kein Staatenloser, sondern TR-Staatsangehöriger bist

Also noch einmal. Ich besitze keine Staatsangehörigkeit. Also ich bin Staatenlos. Das wurde mir auch aus diversen ABHs in verschiedenen Bundesländern bestätigt. Nur in meinem Bundesland noch nicht.

Zitat:
dann bist du erst selbst dafür zuständig, einen gültigen Pass zu besorgen

Ich bin hier nicht auf dem türkischen Basar um mir irgendwelche Pässe zu besorgen.
Niemand kann mich zu einer Sta zwingen!
Und ganz genau,Ich bin in einem Rechtsstaat und nicht in einer Bananenrepublik!!

Grüße Lawless

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Antwort #34 - 16.07.2005 um 14:40:37
 
Hi chij,

nun sei mal nicht so streng mit lawless. Zwinkernd


Zitat:
Normalerweise dürfte das gar nicht gehen.

Nun, das erwähnte ich ja weiter oben auch schon. Ändert aber m.E. nichts daran, dass Staatenlosigkeit eingetreten ist.

Zitat:
Da würde es mich überhaupt nicht wundern, wenn die ABH erst prüfen würde, ob tatsächlich Staatenlosigkeit vorliegt.

Wenn lawless dort die letzte Entlassungsbescheinigung aus der türkischen StA vorlegt, sollte dies leicht festzustellen sein. Nach türkischem Recht erlischt die türkische STA mit Aushändigung der Entlassungsurkunde.

Sicher ist hier einiges schiefgelaufen, die Türkei hätte vor der erneuten Entlassung prüfen müssen, ob Staatenlosigkeit droht. Da die Türkei Unterzeichnerstaat des Abkommens über die Vermeidung von Staatenlosigkeit ist, hätte sie in diesem Fall die Entlassung verweigern müssen. Dass es anders kam, kann man nicht ausschließlich dem Betroffenen anlasten.

Ich fasse mal zusammen:

1.: lawless ist derzeit staatenlos, da er keine Staatsangehörigkeit (mehr) besitzt.
2.: Er hat Anspruch zumindest aud eine AE, da er mit einer Deutschen verheiratet ist.
3.: Er hätte auch Anspruch auf einen Reiseausweis für Staatenlose. Die Vorausetzungen hierfür sind a) Stastenlosigkeit und b) rechtmäßiger Aufenthalt.
4.: Es ist auch eine kurzfristige Wiedereinbürgerung nach § 9 StAG möglich, sofern die Ehe seit mindestens 2 Jahren besteht. In diesem Falle sollte aus Kostengründen auf die vorherige Ausstellung des Reiseausweises verzichtet werden.
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