Hi chij,
nun sei mal nicht so streng mit lawless.
Zitat:Normalerweise dürfte das gar nicht gehen.
Nun, das erwähnte ich ja weiter oben auch schon. Ändert aber m.E. nichts daran, dass Staatenlosigkeit eingetreten ist.
Zitat:Da würde es mich überhaupt nicht wundern, wenn die
ABH erst prüfen würde, ob tatsächlich Staatenlosigkeit vorliegt.
Wenn lawless dort die letzte Entlassungsbescheinigung aus der türkischen StA vorlegt, sollte dies leicht festzustellen sein. Nach türkischem Recht erlischt die türkische STA mit Aushändigung der Entlassungsurkunde.
Sicher ist hier einiges schiefgelaufen, die Türkei hätte vor der erneuten Entlassung prüfen müssen, ob Staatenlosigkeit droht. Da die Türkei Unterzeichnerstaat des Abkommens über die Vermeidung von Staatenlosigkeit ist, hätte sie in diesem Fall die Entlassung verweigern müssen. Dass es anders kam, kann man nicht ausschließlich dem Betroffenen anlasten.
Ich fasse mal zusammen:
1.: lawless ist derzeit staatenlos, da er keine Staatsangehörigkeit (mehr) besitzt.
2.: Er hat Anspruch zumindest aud eine
AE, da er mit einer Deutschen verheiratet ist.
3.: Er hätte auch Anspruch auf einen Reiseausweis für Staatenlose. Die Vorausetzungen hierfür sind a) Stastenlosigkeit und b) rechtmäßiger Aufenthalt.
4.: Es ist auch eine kurzfristige Wiedereinbürgerung nach § 9
StAG möglich, sofern die Ehe seit mindestens 2 Jahren besteht. In diesem Falle sollte aus Kostengründen auf die vorherige Ausstellung des Reiseausweises verzichtet werden.