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deutsch-türkische Staatbürgerschaft (Gelesen: 11.342 mal)
lawless
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.07.2005 um 01:01:49
 
Hallo Leute,

ich habe einen super Fall ???
 
Was passiert eigentlich mit den Leuten und es soll auch solche Leute geben die durch Wiedereinbürgerung nach 2000 Ihren deutschen Pass zwar verloren haben aber die gar nicht mehr im Besitz des türkischen Passes mehr sind, weil Sie vor Jahren aus der türkischen ausgetreten sind? Ich kann mir vorstellen das die total die Arschkarte gezogen haben. Oder?   Smiley ???
Haben diese Menschen eine Chance vielleicht dadurch, dass Sie inzwischen mit einer in die deutsche Staatsangehörigkeit eingebürgerten deutschen Frau verheiratet sind. (deutsche Ehefrau seit 2 Jahren). Was meint Ihr? :nix
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Ralf
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Antwort #1 - 02.07.2005 um 01:37:46
 
Zitat:
Ich kann mir vorstellen das die total die Arschkarte gezogen haben. Oder?  

Kann man so sagen, derjenige ist nämlich jetzt staatenlos.
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lawless
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 02.07.2005 um 02:14:27
 
Hallo Ralf ,

Staatenlos?! Das ist doch ein Albtraum.  Und was macht ein Staatenloser in Deutschland? Abschiebung? Ich glaube es einfach nicht. Ich bin seit 3 Jahren nicht mehr in Besitz des türkischen Passes und habe nur die Deutsche. Und jetzt Staatenlos? Sind 30 Jahre Deutschland Flöten gegangen oder was? In Detschland geboren, Deutsches Abitur und Studium, deutsche Ehefrau und einen deutschen Schäferhund wollte ich mir noch anlegen, und Jetzt Staatenlos? Soviel zu Deutschlands Integrationspolitik :dom
Sorry, Ralf nimms nicht persönlich. Ich rege mich nur auf.  explo
OK, welche Möglichkeiten habe ich jetzt mich so schnell wie möglich wieder einzubürgern. Wie gesagt, ich bin verheiratet mit einer in die deutschen Staatsangehörigkeit eingebürgerten Frau seit 3 Jahren. Kann man sich aus der Staatenlosigkeit wieder  einbürgern? Wie ist das Prozedere? Was für einen Aufenthalt und wie lange bekomme ich?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 02.07.2005 um 08:36:42
 
Hallo lawless,

da muß ich Ralf wiedersprechen!!

Es ist absolut unerheblich ob man einen türkischen Pass besitzt oder nicht!! Was wichtig ist, ist die anahme der türkischen Staatsangehörigkeit ( steht im nüfüs kayit örengi, Personenstandregisterauszug) nach 2000 ohne vorherige zustimmung von den Deutschen Behörden. Dann ist die Deutsche Staatsangehörigkeit automatisch weg! Und wenn man auch einen deutschen Personalausweis besitzt, er ist wertlos.

Also man ist Türke mit oder ohne Pass und nicht staatenlos, den türkischen Pass bekommt man ohne Probleme im türkischen Konsulat. Die freuen sich über die neue Volkszuwanderung und den Geldsegen.

Und was noch schlimmer ist, ist das der Stichtag 30.06.05 um es den Deutschen Behörden zu melden abgelaufen ist!! Alle die erst jetzt zum Ausländeramt kommen, können mit erheblichen Problemen rechnen. Traurig


Grüße e_bewerber
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chij
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Antwort #4 - 02.07.2005 um 11:13:49
 
Hallo,

Zitat:
Staatenlos?! Das ist doch ein Albtraum.  Und was macht ein Staatenloser in Deutschland? Abschiebung?

Abschiebung? Nicht wenn du dich rechtzeitig bei der ABH meldest und dir eine AE ausstellen lässt. Nach all dem, was du geschildert hast, müsste dir eine AE zustehen.

Zitat:
In Detschland geboren, Deutsches Abitur und Studium, deutsche Ehefrau und einen deutschen Schäferhund wollte ich mir noch anlegen, und Jetzt Staatenlos? Soviel zu Deutschlands Integrationspolitik

Deine (wahrscheinliche) Staatenlosigkeit hast du alleine zu vertreten. Deutschland kann nichts dafür.
- Du hattest die TR-StA
- Bist eingebürgert worden, TR-StA aufgegeben
- hast die TR nach 2000 wieder beantragt und bekommen (ab hier besteht keine D-StA mehr)
- hast die TR-StA wieder abgegeben und bist dadurch staatenlos
Hab ich dich überhaupt richtig verstanden?

Dann beantrage doch einfach schnell entweder die D-StA oder die TR-StA wieder. Müsste beides in deinem Fall problemlos möglich sein, auch aus der Staatenlosigkeit heraus und auch unabhängig von der deutschen Frau und des deutschen Schäferhunds.  Zwinkernd


Zitat:
da muß ich Ralf wiedersprechen!!

Warum, was hat er denn falsch gesagt?  öhm

VG

chij
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Ralf
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Antwort #5 - 02.07.2005 um 11:35:17
 
chij war schneller. Zwinkernd

Also ich habe das auch so verstanden, dass die wiedererworbene türkische StA erneut aufgegeben wurde. Da dadurch die nach § 25 StAG verlorene deutsche StA nicht wieder auflebt, ist nun keine StA mehr vorhanden, also ist man staatenlos.

Evtl. wäre zu prüfen, ob die letzte Entlassung aus der türkischen StA überhaupt rechtens war, denn auch die Türkei darf eigentlich niemanden in die Staatenlosigkeit entlassen, da sie m.E. Unterzeicherstaat des Abkommens über die Verringerung von Staatenlosigkeit ist.

Ansonsten gilt dasselbe wie für alle anderen, die die deutsche StA verloren haben: zuerst ist ein Aufenthaltstitel erforderlich, damit der Aufenthalt nicht mehr illegal ist. Damit ist dann auch der Weg für eine baldige Wieder-Einbürgerung frei.
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lawless
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 02.07.2005 um 20:11:42
 
Hallo allerseits,

danke für euer feedback! :paletti

@ e-bewerber
Zitat:
Es ist absolut unerheblich ob man einen türkischen Pass besitzt oder nicht!! Was wichtig ist, ist die anahme der türkischen Staatsangehörigkeit ( steht im nüfüs kayit örengi, Personenstandregisterauszug) nach 2000 ohne vorherige zustimmung von den Deutschen Behörden. Dann ist die Deutsche Staatsangehörigkeit automatisch weg! Und wenn man auch einen deutschen Personalausweis besitzt, er ist wertlos.


Ich glaube ich habe mich nicht verständlich ausgedrückt. Es ist nicht nur der türkische Pass, den ich nicht besitze,sondern ich bin aus der türkischen STA ganz raus, mit Austrittsurkunde un das schon im Jahr 2002. Seit 2002 besitze ich nur den deutschen Pass. Wenn die deutsche Sta auch jetzt weg ist, dann bin ich wirklich Staatenlos.

@Chij
Zitat:
Deine (wahrscheinliche) Staatenlosigkeit hast du alleine zu vertreten. Deutschland kann nichts dafür.
- Du hattest die TR-StA
- Bist eingebürgert worden, TR-StA aufgegeben
- hast die TR nach 2000 wieder beantragt und bekommen (ab hier besteht keine D-StA mehr)
- hast die TR-StA wieder abgegeben und bist dadurch staatenlos
Hab ich dich überhaupt richtig verstanden? 


@Ralf
Zitat:
Ansonsten gilt dasselbe wie für alle anderen, die die deutsche StA verloren haben: zuerst ist ein Aufenthaltstitel erforderlich, damit der Aufenthalt nicht mehr illegal ist. Damit ist dann auch der Weg für eine baldige Wieder-Einbürgerung frei.


Genau Chij und Ralf, Ihr habt mich richtig verstanden. Aber ich habe nicht vor wieder in die türkische Sta zurück zu kehren. Ich möchte ja noch einen deutschen Schäferhund keinen türkischen Zwinkernd. Nun frage ich mich wie sie mir einen Aufenthaltstitel geben wollen wenn ich gar keine Sta habe. Und was für einen Aufenthaltstitel würde ich bekommen?  Eigentlich bin ich doch ein Härtefall, gibt es für mich eine Ausnahmeregelung so das ich gleich eingebürgert weden kann. Ohne mit Aufenthalt rum zu machen. Oder? Ich habe doch einen legalen Aufenthlat von 3 Jahren gehabt bevor ich mich in die Türkische Sta wiedereingebürgert habe und unmittelbar nach der einbürgerung wieder aus der türkischen Sta ausgetreten bin. Wird das nicht berücksichtigt?
Ich wollte jetzt auch in den Urlaub fahren, und habe erhebliche bedenken mit ein und Ausreise aus Deutschland in die Türkei. Würde ich als Staatenloser einen Reisepass bekommen? Glaube ich nicht Oder?
Vielen dank wenn Ihr mir da helfen könnt?

Gruß Lawless  :blum



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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 02.07.2005 um 21:19:14
 
@lawless

Zitat:
Ich glaube ich habe mich nicht verständlich ausgedrückt. Es ist nicht nur der türkische Pass, den ich nicht besitze,sondern ich bin aus der türkischen STA ganz raus, mit Austrittsurkunde un das schon im Jahr 2002. Seit 2002 besitze ich nur den deutschen Pass. Wenn die deutsche Sta auch jetzt weg ist, dann bin ich wirklich Staatenlos.

Das ist leider auch egal, weil die Türken dich garnicht hätten entlassen dürfen, denn du bist ja erneut aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgetreten aber in keine neu Staatsangehörigkeit eingetreten!!

Das bedeutet Deutsche Staatsbürgerschaft ist weg und die türkische ist ungültigerweise abgegeben worden. Da Türkei der letzte Staat war der dich entlassen hat, mußt du zum türkischen Konsulat gehen und dir wieder einen neuen Pass ausstellen lassen. Die müssen dich wieder anehmen. Dies würde ich auch schleunigst tun, da ohne Pass keinen Aufenthalt. Wobei bei dir zu diesem Zeitpunkt nur noch die Duldung in Betracht kommt.

Lies mal hier:

Quelle: http://www.agah-hessen.de/Themen/Recht/Staatsangehoerigkeitsrecht/Verlust_der_De...


Aufenthalt nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit:


· Eingebürgerte oder von Geburt an Deutsche, die die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, gelten in Deutschland rechtlich als Ausländer/innen und brauchen für ihren Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel (§ 38 Aufenthaltsgesetz). Ihre deutschen Reisepässe und Personalausweise werden eingezogen.


· Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist innerhalb von sechs Monaten zu stellen, nachdem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der/dem Betroffenen bekannt wurde. In Hessen gilt, dass bei Einbürgerungen nach dem 01.01.2000 in einem gesonderten Merkblatt auf einen möglichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hingewiesen wurde (Staatsanzeiger für das Land Hessen 2001, S.2493). Damit sei eine solche Kenntnis eingetreten. Die Medienberichterstattung habe zusätzlich Aufmerksamkeit auf das Thema gelenkt. Durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 habe dann die in § 38 des Zuwanderungsgesetzes genannte Frist begonnen.



· Deshalb gilt: Anträge bis spätestens 30.06.2005 stellen!



· Wenn der Antrag rechtzeitig (also bis zum 30.06.2005) gestellt wird, gilt:



· Wer bei dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Deutscher seit fünf Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, erhält eine Niederlassungs-erlaubnis (§ 38 Abs.1 Nr.1 Aufenthaltsgesetz).

· Auf die Erteilung der Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besteht bei fristgerechtem Antrag (bis 30.06.05) ein Anspruch.



· Für ehemalige Deutsche, die aktuell die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und die in Deutschland leben, kann ein Aufenthaltstitel eventuell auch auf der Grundlage des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 EWG-Türkei erteilt werden. Hierfür gelten gesonderte Voraussetzungen (Arbeitnehmer oder Familienangehörige).

gilt leider für dich lawless: Daumen runter

Wenn die Frist bis zum 30.06.05 versäumt wird, kommt § 38 Aufenthaltsgesetz nicht zur Anwendung. Es liegt dann kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Vorschrift vor und es kann bei der Klärung des Aufenthaltsrechts zu Schwierigkeiten kommen. Dies kann sich auch auf den Arbeitsmarktzugang auswirken.



· Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Entscheidung der Ausländerbehördeals geduldet (§§ 38 Abs. 1 S. 3, 81 Abs. 3 S. 3 AufenthG)

Kopf hoch, schnellsten zum Anwalt, Konsulat, Ausländerbehörde, deine Frau ist ja noch deutsche. Grüße e_bewerber

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Antwort #8 - 02.07.2005 um 21:30:01
 
Zitat:
Eigentlich bin ich doch ein Härtefall, gibt es für mich eine Ausnahmeregelung so das ich gleich eingebürgert weden kann. Ohne mit Aufenthalt rum zu machen.

Das wird nicht gehen, weil ein gültiger Aufenthaltstitel Voraussetzung für die Einbürgerung ist, vgl. § 10 StAG.

Der Besitz einer Staatsangehörigkeit ist für den A-Titel keine Voraussetzung, auch Staatenlose können ihn bekommen. Du solltest daher zunächst die Aufenthaltserlaubnis beantragen, sowie einen Reiseausweis für Staatenlose.

Ein Problem wird nun allerdings darin bestehen, dass du die Frist 30.06.2005 wohl verpasst hast. Du hast jedoch als Ehegatte einer Deutschen auch aus diesem Grunde einen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis. Also: auf zur Ausländerbehörde und keine weitere Zeit verlieren!
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Antwort #9 - 02.07.2005 um 21:52:52
 
Zitat:
Das wird nicht gehen, weil ein gültiger Aufenthaltstitel Voraussetzung für die Einbürgerung ist, vgl. § 10 StAG.

Der Besitz einer Staatsangehörigkeit ist für den A-Titel keine Voraussetzung, auch Staatenlose können ihn bekommen. Du solltest daher zunächst die Aufenthaltserlaubnis beantragen, sowie einen Reiseausweis für Staatenlose.

Ein Problem wird nun allerdings darin bestehen, dass du die Frist 30.06.2005 wohl verpasst hast. Du hast jedoch als Ehegatte einer Deutschen auch aus diesem Grunde einen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis. Also: auf zur Ausländerbehörde und keine weitere Zeit verlieren!


@ralf
öhm
Kann er ja versuchen, er wird aber keinen Staatenlos Ausweis bekommen, weil er zu unrecht aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde. Er ist auch kein Staatenloser weil der letzte Staat der ihn entlassen hat ohne Problem ausfindig gemacht werden kann!

@lawless
Außerdem bekommst du ohne einen gültigen Pass keinen Aufenthalt (siehe Ausländergesetze), deswegen dringend erst zum Anwalt (Ausländerrecht) dann zum Konsulat und dann zur Ausländerbehörde da die Frist abgelaufen ist. Am besten überall mit dem Anwalt hingehen und gar keine Zeit mehr verlieren.

Deine Frau ist natürlich ein guter weiterer Aufenhaltsgrund für die Ausländerbehörde (meine nicht dich damit sondern die Behörde).

Grüße e_bewerber


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Antwort #10 - 02.07.2005 um 22:34:18
 
Zitat:
Er ist auch kein Staatenloser weil der letzte Staat der ihn entlassen hat ohne Problem ausfindig gemacht werden kann!

Ein Staatenloser ist eine Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob die Person früher eine Staatsangehörigkeit besessen hat oder ob die (letzte) Entlassung unrechtmäßig ist (was ich im Übrigen oben bereits sagte).

Die Voraussetzungen für den Reiseausweis für Staatenlose sind:
1. Person ist staatenlos,
2. Person hält sich rechtmäßig hier auf.

Also: man kann es drehen und wenden wie man will, zuerst ist immer ein Aufenthaltstitel erforderlich. Da er deutsch verheiratet ist, sehe ich hier eigentlich auch kein Problem, das Geld für den Anwalt kann er sich erst mal sparen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 02.07.2005 um 22:54:03
 
Zitat:
Ein Staatenloser ist eine Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob die Person früher eine Staatsangehörigkeit besessen hat oder ob die (letzte) Entlassung unrechtmäßig ist (was ich im Übrigen oben bereits sagte).

Die Voraussetzungen für den Reiseausweis für Staatenlose sind:
1. Person ist staatenlos,
2. Person hält sich rechtmäßig hier auf.

Also: man kann es drehen und wenden wie man will, zuerst ist immer ein Aufenthaltstitel erforderlich. Da er deutsch verheiratet ist, sehe ich hier eigentlich auch kein Problem, das Geld für den Anwalt kann er sich erst mal sparen.


@ralf
lies mal hier, genau das Gegenteil von deinem Beitrag  öhm
Quelle: http://www.stahmann-anwalt.de/Staatsangehoerigkeitsrecht.html

Staatenlosigkeit

Wer eine Staatsangehörigkeit nicht besitzt, ist staatenlos. Staatenlosigkeit entsteht durch automatischen oder gewillkürten Entzug sowie die freiwillige Aufgabe der Staatsangehörigkeit.

In anderen Staaten gibt es zum Teil sehr unterschiedliche Regelungen. So haben einige Nachfolgestaaten der Sowjetunion Regelungen in den jeweiligen Staatsangehörigkeitsgesetzen, wonach langer Auslandsaufenthalt zum automatischen Verlust der jeweiligen Staatsangehörigkeit führen kann. Das ist völkerrechtlich wohl unzulässig. Andere Staaten lassen einen Verlust der Staatsangehörigkeit dagegen überhaupt nicht zu.

Die Staatenlosigkeit führt in vielen Staaten zu ganz erheblichen Einschränkungen der Rechtssphäre des Betroffenen. Zum Abbau der Staatenlosigkeit hat die Völkergemeinschaft die Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30.8.1961 und zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit vom 13.9.1973 verabschiedet. Die Bundesrepublik Deutschland hat beide Übereinkommen mit Gesetz vom 29.6.1977 ratifiziert. Bislang sind den Übereinkommen nur wenige Staaten beigetreten. Einige Staaten haben allerdings den Übereinkommen entsprechende gesetzliche Vorschriften, ohne die Übereinkommen ratifiziert zu haben.

Die Übereinkommen führen unter bestimmten Voraussetzungen zum erleichterten Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Anwendung der Übereinkommen allerdings voraus, daß die betroffene Person einen legalen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, also in Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist.
Staatenlose Asylbewerber oder geduldete Personen genießen somit grundsätzlich nicht den Schutz der Übereinkommen.
Im Hinblick auf Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens sind, ist das aus meiner Sicht zweifelhaft, da der Aufenthalt rechtmäßig ist.

Staatenlose erhalten, wenn sie eine Aufenthaltsgenehmigung haben, einen sog. Staatenlosenpaß.


Er ist aber leider nur geduldet und hat keinen gültigen Aufenthalt. Also trifft das rot markierte auf ihn zu.

@lawless

Ich will ja nur helfen, wem du deinen Glauben schenkst mußt du schon selber wissen...
Ich wünsche dir einen klaren kopf und gute Nerven.
Grüße e_bewerber
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 02.07.2005 um 23:09:20
 
Hupps den wichtigsten teil hab ich doch glatt vergessen  Traurig,
hier nachgeholt:

Quelle: http://www.stahmann-anwalt.de/Staatsangehoerigkeitsrecht.html

Schließlich kann die Staatenlosigkeit zur Annahme eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses gemäß § 60a AufenthG führen. Das ist der Fall, wenn der Herkunftsstaat nicht - mehr - bereit ist, den Betroffenen wieder aufzunehmen. Es gilt das völkerrechtliche Gewohnheitsrecht, daß Abschiebungen von Personen von einem Staat in den anderen nur mit Zustimmung des Zielstaates erfolgen dürfen. Lehnt dieser die (Wieder-) Aufnahme ab, besteht ein tatsächliches Abschiebungshindernis.
Für die Frage des dauerhaften Verbleibs in der Bundesrepublik Deutschland ist in diesem Falle dann entscheidend, ob der Betroffene dieses Abschiebungshindernis in zumutbarer Weise - etwa durch Wiedereinbürgerungsanträge bei der Botschaft - beseitigen kann.
Einige Staaten sehen eine solche Wiedereinbügerung gesetzlich nicht oder nur sehr eingeschränkt vor. Ist dieses der Fall, hat der Betroffene Anspruch auf Eretilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs.5 AufenthG.

Aufenthaltsrechtlich problematisch ist die Zeit bis zur Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit. Häufig werden Ausländer mit Laissez-Passer-Papieren abgeschoben, obwohl die Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist. Laissez-Passer-Papiere bestätigen nur die Aufnahmebereitschaft des Staates, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, treffen hingegen nicht notwendigerweise eine Aussage über die Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit ist Grundlage für die rechtlichen Behandlung des Betroffenen in vielen Rechtsbeziehungen. Meiner Auffassung stellt sich die Abschiebung von Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit zumindest dann als unmenschliche Behandlung dar, wenn der mögliche Verlust der Staatsangehörigkeit nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten des Betroffenenen beruht und er sich selbst redlich um die Klärung der Frage der Staatsangehörigkeit bemüht

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #13 - 02.07.2005 um 23:15:56
 
@e_bewerber:

Zitat:
(Ralfi) Ein Staatenloser ist eine Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt.

Zitat:
(e_bewerber) Wer eine Staatsangehörigkeit nicht besitzt, ist staatenlos.


Zitat:
(Ralfi) Die Voraussetzungen für den Reiseausweis für Staatenlose sind:
1. Person ist staatenlos,
2. Person hält sich rechtmäßig hier auf.

Zitat:
(e_bewerber) ach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Anwendung der Übereinkommen allerdings voraus, daß die betroffene Person einen legalen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, also in Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist. Staatenlose Asylbewerber oder geduldete Personen genießen somit grundsätzlich nicht den Schutz der Übereinkommen.



So, und jetzt meine Frage: wo zum Teufel hast du in dem von dir zitierten Beitrag das genaue Gegenteil von dem gelesen, was Ralfi behauptete?

:uml

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Antwort #14 - 02.07.2005 um 23:36:07
 
Zitat:
@e_bewerber:






So, und jetzt meine Frage: wo zum Teufel hast du in dem von dir zitierten Beitrag das genaue Gegenteil von dem gelesen, was Ralfi behauptete?

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@ chij

Du solltest vieleicht mal genau lesen lernen und nicht nur das lesen was du gerne lesen willst. Kleiner Tipp für dich, lies mal die rote Schrift in dem Beitrag und lies alles genau. :brrr
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