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deutsch-türkische Staatbürgerschaft (Gelesen: 11.339 mal)
lawless
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 05.07.2005 um 16:01:06
 
Hallo Leute ( Ralf, e-bewerber, Chij)  :paletti


@E-Bewerber

Zitat:
Er ist aber leider nur geduldet und hat keinen gültigen Aufenthalt. Also trifft das rot markierte auf ihn zu.

Hallo E-bewerber, Hallo Ralf,

ich bedanke mich bei euch beiden für euer Engagement die Ihr für diese Angelegenheit mitbringt. Ihr habt beide Recht, weil Ihr beide aus unterschiedlichen Grundlagen ausgegangen seid. Da du, E-Bewerber davon ausgehst, weil ich diese Frist 30.06.05 verpasst habe, daß ich ein Duldungs Fall bin. Das ist richtig, aber ich habe die Frist nicht verpasst, weil verschiedene Bundesländer verschiedene Fristen gesetzt haben. Die Frist 30.06.05 gilt für Hessen und andere Bundesländer. Die Frist aber für Rheinland-Pfalz endet am 01.08.05.  „Verschiedene Länder-Verschiedene Vorschriften“

Trotzdem haben deine Ausführungen sehr interessante Aspekte für den Fall was passieren würde wenn man diese Frist verpassen würde. Also Danke für die Mühe. Ich habe das Gefühl, du siehst diese Angelegenheit sehr kritisch und das ist auch richtig so. Man muß da kritisch sein weil es um Sta-Fragen geht. Und Sorry ,das ich das mit den verschiedenen Fristen nicht gleich sagen konnte, weil ich mich auch selbst informieren musste.

@Ralf
Zitat:
Ein Staatenloser ist eine Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob die Person früher eine Staatsangehörigkeit besessen hat oder ob die (letzte) Entlassung unrechtmäßig ist (was ich im Übrigen oben bereits sagte).

Die Voraussetzungen für den Reiseausweis für Staatenlose sind:
1. Person ist staatenlos,
2. Person hält sich rechtmäßig hier auf.

Also: man kann es drehen und wenden wie man will, zuerst ist immer ein Aufenthaltstitel erforderlich. Da er deutsch verheiratet ist, sehe ich hier eigentlich auch kein Problem, das Geld für den Anwalt kann er sich erst mal sparen.


@E-Bewerber
Zitat:
Kann er ja versuchen, er wird aber keinen Staatenlos Ausweis bekommen, weil er zu unrecht aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde. Er ist auch kein Staatenloser weil der letzte Staat der ihn entlassen hat ohne Problem ausfindig gemacht werden kann! 


Ist es überhaupt relevant für die Ausländerbehörde ob ich zu recht oder zu unrecht entlassen worden bin? Kann die Ausländerbehörde mich zwingen wieder die türkische Sta anzunehmen, weil die Ausländerbehörde mich nicht für Staatenlos erklären will?
Ausserdem
1.Ich bin freiwillig aus der türkischen Sta ausgetreten und
2.Das türkische Konsulat hat mich auch freiwillig austreten lassen, weil Sie wussten das ich im Besitz der deutschen Sta Sta bin.
Ich meine , die türkischen Behörden haben mich aus Ihrer Sicht nicht in die Staatenlosigkeit austreten lassen, wenn du verstehst was ich meine.

Ich habe nun keine Lust und absolut keinen Nerven mehr wieder die türkische Sta anzunehmen, um Sie wieder abzugeben, um dann wieder die deutsche Sta zu beantragen. Das ist doch verständlich.! explo


@alle
Weis jemand bescheid, wie lange die Wiedereinbürgerung aus der Staatenlosigkeit in die deutsche Sta mit meiner deutschen Ehefrau in meinem Fall dauern würde ?
Falls ich einen befristeten Aufenthaltserlaubnisbekommen sollte, reicht das auch für die wiedereinbürgerung. Oder ist eine Niederlassungserlaubnis Pflicht?

Beste Grüße

Lawless :blum
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Ralf
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Antwort #16 - 05.07.2005 um 16:38:32
 
Zitat:
Ist es überhaupt relevant für die Ausländerbehörde ob ich zu recht oder zu unrecht entlassen worden bin? Kann die Ausländerbehörde mich zwingen wieder die türkische Sta anzunehmen, weil die Ausländerbehörde mich nicht für Staatenlos erklären will?

Dafür gibt es eigentlich keine Rechtsgrundlage.

Zitat:
Ausserdem
1.Ich bin freiwillig aus der türkischen Sta ausgetreten und

Richtig

Zitat:
2.Das türkische Konsulat hat mich auch freiwillig austreten lassen, weil Sie wussten das ich im Besitz der deutschen Sta Sta bin.

Du meinst, weil sie fälschlicherweise annahmen, dass du die deutsche StA noch hast. Eigentlich sollte das türkische Konsulat die deutschen Gesetze kennen, das ist nämlich eine der Aufgaben eine Konsulats.

Zitat:
Ich meine , die türkischen Behörden haben mich aus Ihrer Sicht nicht in die Staatenlosigkeit austreten lassen, wenn du verstehst was ich meine.

Klar verstehe ich das, aber sie haben sich offenbar geirrt.

Na gut, passiert ist passiert, da nützt es nichts mehr, auf das Konsulat zu schimpfen.

Zitat:
Ich habe nun keine Lust und absolut keinen Nerven mehr wieder die türkische Sta anzunehmen, um Sie wieder abzugeben, um dann wieder die deutsche Sta zu beantragen. Das ist doch verständlich.! explo

Sehr verständlich sogar.

Zitat:
@alle
Weis jemand bescheid, wie lange die Wiedereinbürgerung aus der Staatenlosigkeit in die deutsche Sta mit meiner deutschen Ehefrau in meinem Fall dauern würde ?
Falls ich einen befristeten Aufenthaltserlaubnisbekommen sollte, reicht das auch für die wiedereinbürgerung. Oder ist eine Niederlassungserlaubnis Pflicht?

Eine (befristete) AE reicht dafür aus, allerdings liegt das Problem woanders, nämlich darin, dass der rechtmäßige Aufenthalt unterbrochen wurde. Dazu heißt es dann im Gesetz, dass der frühere Aufentalt nur bis zu 5 Jahren angerechnet werden kann.
Andererseits heißt es ausdrücklich in § 12 b (3) StAG:
Zitat:
Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.


Ich bin mir selbst noch nicht ganz im Klaren, wie das genau zu bewerten ist.

Auf jeden Fall dauert das nächste Einbürgerungsverfahren bei dir nicht so lange, weil ja das Entlassungsverfahren entfällt, schließlich bist du schon entlassen. Und wenn sich dein Verfahren nach § 9 StAG richtet, sind die Fristen sowieso viel kürzer.
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Antwort #17 - 06.07.2005 um 07:45:37
 
hallo ralf, könnte man nicht mal die unterschiedlichen fristen zusammentragen, die bei verlust der deutschen staatsangehörigkeit in den einzelnen bundesländern gelten? dadurch könnte vielen geholfen werden, die faktisch nichts davon gehört haben bisher.
vielleicht könnten - nach eröffnung eines threads- die einzelnen user ihre kenntnisse da auflisten? oder wäre das zu umständlich?
viele grüße -lennart-
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Antwort #18 - 06.07.2005 um 07:48:20
 
ps: oder könnte das nicht angehängt werden an deinen thread oben "was tun beim verlust der deutschen staatsangehörigkeit?"
nochmal verschlafene grüße -lennart-
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Antwort #19 - 06.07.2005 um 08:32:14
 
Hallo Lennart,

m.E. sind die Fristen doch bundeseinheitlich im Gesetz geregelt (§ 38 Abs. 1 Satz 2), da stelle ich mir die Frage was die Bundesländer wieder meinen regeln zu müssen  öhm

Grüße
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Antwort #20 - 06.07.2005 um 08:44:16
 
Zitat:
hallo ralf, könnte man nicht mal die unterschiedlichen fristen zusammentragen, die bei verlust der deutschen staatsangehörigkeit in den einzelnen bundesländern gelten? dadurch könnte vielen geholfen werden, die faktisch nichts davon gehört haben bisher.
vielleicht könnten - nach eröffnung eines threads- die einzelnen user ihre kenntnisse da auflisten? oder wäre das zu umständlich?
viele grüße -lennart-


Wenn genügend Daten zusammen kommen, ist das sicherlich machbar. Bisher liegen aber kaum verwertbare Daten vor. Allerdings wird es bei den meisten Ländern bisher beim 30.06.2005 geblieben sein, dort ist die Frist also abgelaufen. Lohnt es sich also noch? Die User könnten sich besser direkt auf der jeweiligen HP "ihres" Innenministeriums informieren.

Zitat:
ps: oder könnte das nicht angehängt werden an deinen thread oben "was tun beim verlust der deutschen staatsangehörigkeit?" 

Eine solche Tabelle würde sicher dort verlinkt werden.
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Antwort #21 - 06.07.2005 um 08:55:04
 
hallo ralf, danke schön f.d. aufmerksamkeit; hast recht, soll sich jeder evtl. betroffene schnell in seinem land informieren.
grüße -lennart-
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Antwort #22 - 06.07.2005 um 10:19:02
 
Hallo,

Caya hat eine Übersicht aus der Hürriyet

Countdown für Hamburg endet angeblich morgen....

Smiley
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lawless
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Antwort #23 - 06.07.2005 um 16:02:34
 
Hallo Ralf,

schrieb Ralf Zitat:
Eine (befristete) AE reicht dafür aus, allerdings liegt das Problem woanders, nämlich darin, dass der rechtmäßige Aufenthalt unterbrochen wurde. Dazu heißt es dann im Gesetz, dass der frühere Aufentalt nur bis zu 5 Jahren angerechnet werden kann.
Andererseits heißt es ausdrücklich in § 12 b (3) StAG

Zitat:Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat. 

Ich bin mir selbst noch nicht ganz im Klaren, wie das genau zu bewerten ist.

Auf jeden Fall dauert das nächste Einbürgerungsverfahren bei dir nicht so lange, weil ja das Entlassungsverfahren entfällt, schließlich bist du schon entlassen. Und wenn sich dein Verfahren nach § 9 StAG richtet, sind die Fristen sowieso viel kürzer


Hierzu hat
Das Ministerium des Innern in Rheinland-Pfalz hat einen Erlass vom 13.Juni.05 was den Aufenthaltsstatus von Personen, die die deutsche Sta verloren haben in einem Schreiben an die Ausländerbehörden des Landes so verabschiedet.

........Über die seitherigen Regelungen hinaus ist eine unmittelbare „Direkterteilung“ einer Niederlassungserlaubnis nach §9 des Aufenthaltsgesetzes unter Anrechnung sämtlicher Vorlaufzeiten zugelassen, sofern der Ausländer alle sonstigen Voraussetzungen des §9 des Aufenthaltsgesetzes für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfüllt. Die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einbürgerung können angerechnet werden, da die Aufenthaltszeiten als Deutscher nicht als Unterbrechung anzusehen sind. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Zeiten, in denen der Betroffene über einen Anspruch nach ARB 1/80 verfügte, ebenfalls mit zu berücksichtigen sind.......

Habe ich das so richtig verstanden, dass alle die vor der Einbürgerung in die deutsche Sta, zb. die ehemals unbefristete Aufenthaltserlaubnis hatten und jetzt die aktuellen Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis nach §9 Aufenthaltsgesetz erfüllen und beantragen, das Sie dann auch diese bekommen?
Dann hätte sich auch glaube ich auch deine Unsicherheit mit der Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts für die betroffenen Personen auch geklärt.

Du bist eine sehr große Hilfe, ich bedanke mich echt aus Herzen. :anbet

Gruß Lawless
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Antwort #24 - 07.07.2005 um 12:12:56
 
Zitat:
Die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einbürgerung können angerechnet werden, da die Aufenthaltszeiten als Deutscher nicht als Unterbrechung anzusehen sind. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Zeiten, in denen der Betroffene über einen Anspruch nach ARB 1/80 verfügte, ebenfalls mit zu berücksichtigen sind.......


Ich persönlich sehe dies im Prinzip genau so. Die Meinungen in den Bundesländern gehen aber hier weit auseinander. Ein weiteres Problem besteht in den Fällen, in denen die 6-Monats-Frist nach § 38 AufenthG versäumt wúrde. Hier dürfte dann auf jeden Fall eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts vorliegen, wenn der Aufenthalt lediglich als geduldet gilt.

Nähere Weisungen "von oben" bleiben abzuwarten.
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Antwort #25 - 07.07.2005 um 12:30:20
 
HA da hat sich doch einer gemeldet! [beifall=beifall.gif]

Vielen Dank Ralf :happy:,

wie schon oben erwähnt die Frist für Rheinland-Pfalz ist noch nicht abgelaufen. Sie geht bis zum 01.08.05. Die sechs-Monats-Frist soll sogar in Rheinland-Pfalz erst ab dem Zeitpunkt beginnen, wenn der Betroffene von der Meldebehörde mittels Rundschreiben über den Verlust der dt. Sta unterrichtet worden ist.  Es sei den der Betroffene hatte zuvor devinitiv Kenntnis, das er nicht mehr deutscher ist. Was bei vielen meiner Meinung nach nicht der Fall sein sollte.

Also mit Niederlassungserlaubnis dürfte es dann keine Probleme geben. Oder?

:blum :blum :blum
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Antwort #26 - 07.07.2005 um 12:32:42
 
Zitat:
da die Aufenthaltszeiten als Deutscher nicht als Unterbrechung anzusehen sind


Sicher werden die Zeiten nicht als Unterbrechung des rechtmäßige Aufenthaltes anzusehen sein, da stimme ich Ralf zu.

Aber sie sind nicht brauchbar als zu berücksichtigende Zeiten für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, da dort ein Zeitraum zu berücksichtigen ist, der nicht unterbrochen werden kann:


Zitat:


Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt




Die Formulierung seit spricht eindeutig für ununterbrochenen Besitz .

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #27 - 07.07.2005 um 12:45:08
 
Hi Ronny,

eine dumme Frage welche Einbürgerung ist hier gemeint, in die deutsche oder in die türkische? :zahn
Zitat:
Die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einbürgerung können angerechnet werden....


Gruß
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Antwort #28 - 07.07.2005 um 12:58:42
 
Servus,

Ich nehme meine dumme Frage zurück,
logisch ist die Wiedereinbürgerung in die türkische Sta damit gemeint.

D.h. man muß 5 Jahre lang deutsch gewesen sein für die Niederlassungserlaubnis.

Na dann Prost. Das hat doch bestimmt keiner geschaft.  :vogel3
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Antwort #29 - 15.07.2005 um 17:07:18
 
Hallo Ralf,

ich habe mich der Ausländerbehörde offenbart. Schock!!! Schockiert/Erstaunt

Zuvor war ich bei er Einbürgerungsbehörde und habe mein Fall mit der Staatenlosigkeit erläutert. Soweit So gut. Der Beamte war sehr nett und sehr zuvorkommend und hat bei meinem Fall der Staatenlosigkeit keine Bedenken bei der erneuten Einbürgerung gesehen. Und hat sogar ein beschleunigtes Verfahren mir zugesichert, da ich schon aus der türkischen Staatsangehörigkeit raus bin und die anderen Einbürgerungsvoraussetzungen nach §9 Ehegatte deutsch auch erfülle. Ich müsse nur zur Ausländerbehörde gehören und einen Aufenthaltstitel verlangen. Ich und meine Frau waren an dem Tag sehr glücklich.  :happy:

Das Schrecken bei der Ausländerbehörde kann jetzt beginnen.
Und ich habe es fast bereut mich offenbart zu haben. Das ist meine ehrliche Meinung. Ich war total genervt. motz

Die Sachbearbeiterin wollte mich nicht für Staatenlos erklären, da ich nicht Staatenlos wäre, weil ich ja die Möglichkeit hätte wieder die türkische Sta anzunehmen. Darum solle ich ins türkische Konsulat gehen und mich wieder einbürgern lassen. Dann wäre auch die Passpflicht erfüllt und ich würde dann ein Aufenthaltserlaubnis bekommen!!!

Hallo? Entschuldigung? Ich soll mich wieder in die tükische Sta einbürgern obwohl ich deutsch werden will! Wo ist hier der gesunde Menschenverstand? Wo ist hier die leichte und unbürokratische Handhabung für die Leute die sich offenbart haben? Alles eine Lüge? Alles eine Falle? Ist das die große Integrationspolitik? Nein Danke, dann will ich mich nicht integrieren. Wenn mir schon Steine auf den Weg gelegt werden um einen befristeten Aufenthalterlaubnis zu bekommen nach 30 Jahren Deutschland. Ich kann es nicht in Worte fassen ,wie wütend ich war. motz

Auf jeden Fall habe ich mich ganz strikt geweigert, mich wieder in die türkische Sta einzubürgern. Ich bin freiwillig aus der türkischen Sta ausgetreten und niemand kann mich zwingen, eine Sta anzunehmen die ich nicht will.  :stampf:

Auerdem bin ich deutsch verheiratet. Die Ausländerbehörde muß mir einen Aufenthaltserlaubnis geben. Das ist mir auch egal wie. Ob als Staatenloser oder nicht. Das ist meine Meinung. Ärgerlich

Die Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde konnte nicht entscheiden und möchte meinen fall intern mit der Leitung besprechen und hat mir einen zweiten Termin geben.

Eure Meinungen sind herzlich willkommen.


Zur Erinnerung möchte ich Dir Ralf unsere früheren Wortwechsel zitieren.
Das was ich befürchtet hatte, ist eingetreten. Das sollte aber kein Vorwurf Dir sein.
Ich weiss, das bei er Ausländerbehörde vieles auch eine Ermessensfrage ist.
(Nach Nase!) Da kann mir jeder erzählen was er will.




Ralf 02/07

Der Besitz einer Staatsangehörigkeit ist für den A-Titel keine Voraussetzung, auch Staatenlose können ihn bekommen. Du solltest daher zunächst die Aufenthaltserlaubnis beantragen, sowie einen Reiseausweis für Staatenlose

Ralf 02/07

Ein Staatenloser ist eine Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob die Person früher eine Staatsangehörigkeit besessen hat oder ob die (letzte) Entlassung unrechtmäßig ist (was ich im Übrigen oben bereits sagte).

Die Voraussetzungen für den Reiseausweis für Staatenlose sind:
1. Person ist staatenlos,
2. Person hält sich rechtmäßig hier auf.

Also: man kann es drehen und wenden wie man will, zuerst ist immer ein Aufenthaltstitel erforderlich. Da er deutsch verheiratet ist, sehe ich hier eigentlich auch kein Problem, das Geld für den Anwalt kann er sich erst mal sparen.

Lawless 05/07

Ist es überhaupt relevant für die Ausländerbehörde ob ich zu recht oder zu unrecht entlassen worden bin? Kann die Ausländerbehörde mich zwingen wieder die türkische Sta anzunehmen, weil die Ausländerbehörde mich nicht für Staatenlos erklären will?

Ralf 05/07

Dafür gibt es eigentlich keine Rechtsgrundlage.

Lawless 05/07

Ausserdem
1. Ich bin freiwillig aus der türkischen Sta ausgetreten und

Ralf 05/07

Richtig

Lawless 05/07

2.Das türkische konsulat hat mich auch freiwillig austreten lassen, weil Siewussten das ich im Besitz der deutschen Sta bin.

Ralf 05/07

Du meinst, weil sie fälschlicherweise annahmen, dass du die deutsche StA noch hast. Eigentlich sollte das türkische Konsulat die deutschen Gesetze kennen, das ist nämlich eine der Aufgaben eine Konsulats.

Lawless 05/07

Ich meine, die türkichen Behörden haben mich aus Ihrer Sicht nicht in die Staatenlosigkeit austreten lassen, wenn du verstehst was ich meine.

Ralf 05/07

Klar verstehe ich das, aber sie haben sich offenbar geirrt.
Na gut, passiert ist passiert, da nützt es nichts mehr, auf das Konsulat zu schimpfen.
 
Lawless 05/07

Ich habe nun keine Lust und absolut keinen Nerven mehr wieder die türkische Sta anzunehmen, um Sie wieder abzugeben, um dann wieder die deutsche Sta zu beantragen. Das ist doch verständlich.Oder?

Ralf 05/07

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