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deutsch-türkische Staatbürgerschaft (Gelesen: 11.340 mal)
Ralf
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Antwort #30 - 15.07.2005 um 17:57:28
 
Hi lawless!
Ich finde nicht, dass du einen Grund hast, irgend etwas zu bereuen (außer vielleicht die Wiederannahme der türkischen StA). Erstens wäre das alles früher oder später sowieso herausgekommen, zweitens hättest du dich ansonsten strafbar gemacht.

Zitat:
Die Sachbearbeiterin wollte mich nicht für Staatenlos erklären, da ich nicht Staatenlos wäre, weil ich ja die Möglichkeit hätte wieder die türkische Sta anzunehmen.

Hier irrt deine Sachbearbeiterin. Das Merkmal für Staatenlosigkeit ist allein die Tatsache, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen. Die bloße Möglichkeit, die bisherige oder eine andere StA erwerben zu können, ist dabei genauso irrelevant wie die Schuhgröße.

Zitat:
Außerdem bin ich deutsch verheiratet. Die Ausländerbehörde muß mir einen Aufenthaltserlaubnis geben. Das ist mir auch egal wie. Ob als Staatenloser oder nicht. Das ist meine Meinung. Ärgerlich

Meine auch. Deutsch Verheiratete haben einen Anspruch darauf, wenn kein Ausweisungsgrund wie z.B. eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat besteht. Und danach sollte auch eine zügige Wieder-Einbürgerung kein Problem mehr sein.
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chij
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Antwort #31 - 15.07.2005 um 19:20:34
 
Hallo,

Zitat:
Hallo? Entschuldigung? Ich soll mich wieder in die tükische Sta einbürgern obwohl ich deutsch werden will! Wo ist hier der gesunde Menschenverstand? Wo ist hier die leichte und unbürokratische Handhabung für die Leute die sich offenbart haben? Alles eine Lüge? Alles eine Falle? Ist das die große Integrationspolitik? Nein Danke, dann will ich mich nicht integrieren.


Fang jetzt nicht wieder damit an! Du musst schon zugeben, dass du es der ABH nicht besonders einfach machst, wenn du ohne einen gültigen Pass dort auftauchst und davor schon unter ungeklärten Umständen staatenlos geworden bist. Du warst zuletzt (nur!) türkischer Staatsangehöriger (nach Wiedereinbürgerung) und hast es irgendwie geschafft, dich auf Antrag ausbürgern zu lassen. Normalerweise dürfte das gar nicht gehen. Da würde es mich überhaupt nicht wundern, wenn die ABH erst prüfen würde, ob tatsächlich Staatenlosigkeit vorliegt. Das ist übrigens ein sehr wichtier Punkt. Denn sollte die ABH feststellen, dass du kein Staatenloser, sondern TR-Staatsangehöriger bist, dann bist du erst selbst dafür zuständig, einen gültigen Pass zu besorgen, damit dir der Aufenthaltstitel erteilt werden kann, der dir sicherlich zusteht.

Zitat:
Auerdem bin ich deutsch verheiratet. Die Ausländerbehörde muß mir einen Aufenthaltserlaubnis geben. Das ist mir auch egal wie. Ob als Staatenloser oder nicht. Das ist meine Meinung. Ärgerlich

Mag sein, dass es dir egal ist, der ABH ist es aus guten Gründen nicht egal, s.o. Ein Rechtsstaat ist eben ein Rechtsstaat und keine Bananenrepublik.

Viele Grüße

chij


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lawless
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 16.07.2005 um 02:48:48
 
Grüß Dich Ralf,

Danke für deine konstruktiven und ermutigenden Beiträge die mich dazu veranlasst haben mich zu stellen. Und ich möchte Dir auch sagen das ich es nicht bereue. Egal wie es ausgeht. Ich versuche ein ehrlicher Mensch zu sein. Mein Motto: Mit Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit kommt man immer im Leben weiter. Daumen hoch :paletti

Lawless
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lawless
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #33 - 16.07.2005 um 03:06:24
 
Hallo Chij,

Zitat:
Du musst schon zugeben, dass du es der ABH nicht besonders einfach machst

Die ABH macht sich es selbst schwer. Es gab genau die gleichen Fälle auch in anderen Bundesländern, die wurden als Staatenlose anerkannt und erledigt war die Sache.
Es ist ja wohl klar das diese  Menschen nicht scharf auf die Staatenlosigkeit sind, weil Sie sich umgehend sowieso entweder in die die türkische oder in die deutsche Sta einbürgern werden.

Zitat:
hast es irgendwie geschafft, dich auf Antrag ausbürgern zu lassen

Das war keine Kunst

Zitat:
Normalerweise dürfte das gar nicht gehen

Was ist schon normal?

Zitat:
wenn die ABH erst prüfen würde, ob tatsächlich Staatenlosigkeit vorliegt

Sollen Sie ruhig prüfen.

Zitat:
Denn sollte die ABH feststellen, dass du kein Staatenloser, sondern TR-Staatsangehöriger bist

Also noch einmal. Ich besitze keine Staatsangehörigkeit. Also ich bin Staatenlos. Das wurde mir auch aus diversen ABHs in verschiedenen Bundesländern bestätigt. Nur in meinem Bundesland noch nicht.

Zitat:
dann bist du erst selbst dafür zuständig, einen gültigen Pass zu besorgen

Ich bin hier nicht auf dem türkischen Basar um mir irgendwelche Pässe zu besorgen.
Niemand kann mich zu einer Sta zwingen!
Und ganz genau,Ich bin in einem Rechtsstaat und nicht in einer Bananenrepublik!!

Grüße Lawless

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Ralf
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Antwort #34 - 16.07.2005 um 14:40:37
 
Hi chij,

nun sei mal nicht so streng mit lawless. Zwinkernd


Zitat:
Normalerweise dürfte das gar nicht gehen.

Nun, das erwähnte ich ja weiter oben auch schon. Ändert aber m.E. nichts daran, dass Staatenlosigkeit eingetreten ist.

Zitat:
Da würde es mich überhaupt nicht wundern, wenn die ABH erst prüfen würde, ob tatsächlich Staatenlosigkeit vorliegt.

Wenn lawless dort die letzte Entlassungsbescheinigung aus der türkischen StA vorlegt, sollte dies leicht festzustellen sein. Nach türkischem Recht erlischt die türkische STA mit Aushändigung der Entlassungsurkunde.

Sicher ist hier einiges schiefgelaufen, die Türkei hätte vor der erneuten Entlassung prüfen müssen, ob Staatenlosigkeit droht. Da die Türkei Unterzeichnerstaat des Abkommens über die Vermeidung von Staatenlosigkeit ist, hätte sie in diesem Fall die Entlassung verweigern müssen. Dass es anders kam, kann man nicht ausschließlich dem Betroffenen anlasten.

Ich fasse mal zusammen:

1.: lawless ist derzeit staatenlos, da er keine Staatsangehörigkeit (mehr) besitzt.
2.: Er hat Anspruch zumindest aud eine AE, da er mit einer Deutschen verheiratet ist.
3.: Er hätte auch Anspruch auf einen Reiseausweis für Staatenlose. Die Vorausetzungen hierfür sind a) Stastenlosigkeit und b) rechtmäßiger Aufenthalt.
4.: Es ist auch eine kurzfristige Wiedereinbürgerung nach § 9 StAG möglich, sofern die Ehe seit mindestens 2 Jahren besteht. In diesem Falle sollte aus Kostengründen auf die vorherige Ausstellung des Reiseausweises verzichtet werden.
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