@lawless
Zitat:
Ich glaube ich habe mich nicht verständlich ausgedrückt. Es ist nicht nur der türkische Pass, den ich nicht besitze,sondern ich bin aus der türkischen STA ganz raus, mit Austrittsurkunde un das schon im Jahr 2002. Seit 2002 besitze ich nur den deutschen Pass. Wenn die deutsche Sta auch jetzt weg ist, dann bin ich wirklich Staatenlos.
Das ist leider auch egal, weil die Türken dich garnicht hätten entlassen dürfen, denn du bist ja erneut aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgetreten aber in keine neu Staatsangehörigkeit eingetreten!!
Das bedeutet Deutsche Staatsbürgerschaft ist weg und die türkische ist ungültigerweise abgegeben worden. Da Türkei der letzte Staat war der dich entlassen hat, mußt du zum türkischen Konsulat gehen und dir wieder einen neuen Pass ausstellen lassen. Die müssen dich wieder anehmen. Dies würde ich auch schleunigst tun, da ohne Pass keinen Aufenthalt. Wobei bei dir zu diesem Zeitpunkt nur noch die Duldung in Betracht kommt.
Lies mal hier:
Quelle:
http://www.agah-hessen.de/Themen/Recht/Staatsangehoerigkeitsrecht/Verlust_der_De... Aufenthalt nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit:
· Eingebürgerte oder von Geburt an Deutsche, die die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, gelten in Deutschland rechtlich als Ausländer/innen und brauchen für ihren Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel (§ 38 Aufenthaltsgesetz). Ihre deutschen Reisepässe und Personalausweise werden eingezogen.
· Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist innerhalb von sechs Monaten zu stellen, nachdem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der/dem Betroffenen bekannt wurde. In Hessen gilt, dass bei Einbürgerungen nach dem 01.01.2000 in einem gesonderten Merkblatt auf einen möglichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hingewiesen wurde (Staatsanzeiger für das Land Hessen 2001, S.2493). Damit sei eine solche Kenntnis eingetreten. Die Medienberichterstattung habe zusätzlich Aufmerksamkeit auf das Thema gelenkt. Durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 habe dann die in § 38 des Zuwanderungsgesetzes genannte Frist begonnen.
· Deshalb gilt: Anträge bis spätestens 30.06.2005 stellen!
· Wenn der Antrag rechtzeitig (also bis zum 30.06.2005) gestellt wird, gilt:
· Wer bei dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Deutscher seit fünf Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, erhält eine Niederlassungs-erlaubnis (§ 38 Abs.1 Nr.1 Aufenthaltsgesetz).
· Auf die Erteilung der Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besteht bei fristgerechtem Antrag (bis 30.06.05) ein Anspruch.
· Für ehemalige Deutsche, die aktuell die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und die in Deutschland leben, kann ein Aufenthaltstitel eventuell auch auf der Grundlage des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 EWG-Türkei erteilt werden. Hierfür gelten gesonderte Voraussetzungen (Arbeitnehmer oder Familienangehörige).
gilt leider für dich lawless:
Wenn die Frist bis zum 30.06.05 versäumt wird, kommt § 38 Aufenthaltsgesetz nicht zur Anwendung. Es liegt dann kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Vorschrift vor und es kann bei der Klärung des Aufenthaltsrechts zu Schwierigkeiten kommen. Dies kann sich auch auf den Arbeitsmarktzugang auswirken.
· Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Entscheidung der Ausländerbehördeals geduldet (§§ 38 Abs. 1 S. 3, 81 Abs. 3 S. 3 AufenthG)
Kopf hoch, schnellsten zum Anwalt, Konsulat, Ausländerbehörde, deine Frau ist ja noch deutsche. Grüße e_bewerber