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wohnungswechsel bei duldung (Gelesen: 11.032 mal)
gwendoline
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19.04.2005 um 10:53:48
 
hallo zusammen,

ich hab hier lange gesucht ob ich einen thread finde, der mir da weiterhelfen könnte, aber es hat nichts wirklich gepasst, daher eröffne ich einen neuen thread.

mein freund und ich, wir haben folgendes problem:

wir sind seid ca. eineinhalb jahren zusammen und haben uns damals in meinem heimatort (sachsen-anhalt) kennengelernt.
das erste halbe jahr hab ich dort ein praktikum gemacht und es war wunderschön, und wir hatten auch sehr viel zeit, die wir zusammen verbringen konnten.
im nächsten jahr hab ich dann angefangen zu studieren (in sachsen) und wir konnten uns nur an den wochenenden, wenn es mir möglich war nach hause zu kommen, oder in den ferien sehen.
aber dieser zustand ist unerträglich, und wir versuchen nun eine möglichkeit zu finden seine duldung auf sachsen umzuschreiben.
ich habe eine eigene wohnung, in der er problemlos mit einziehen könnte. wir beantragen jeden monat urlaub für eine woche, aber diese ewige fahrerei mit der bahn ist auf dauer nicht finanzierbar.

viele haben uns gesagt, das einfachste wäre zu heiraten oder ein kind zu bekommen, aber wir wollen das beide nicht... noch nicht. für eine heirat und für ein kind ist es zu früh.
wir wollen beide nicht das gefühl haben, irgendetwas gemacht zu haben, nur damit wir, speziell er, es leichter haben.

ich bin dankbar für jeden rat

mfg
gwen
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PeterLu
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Antwort #1 - 19.04.2005 um 11:01:19
 
Hi Gwen,

da dein Freund eine Duldung besitzt gehe ich davon aus, dass es sich bei ihm um einen abgelehnten Asylbewerber handelt. Wenn dies zutrifft kann er bei seiner zuständigen Ausländerbehörde den Umzug zu dir beantragen. Diese wird dann bei der für deinen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anfragen, ob dem Umzug zugestimmt wird. Wenn dein Freund Sozialleistungen bezieht und er darauf auch nach dem Umzug angewiesen ist dürfte eine Zustimmung jedoch wenig wahrscheinlich sein.

Gruß
Peter
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gwendoline
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Antwort #2 - 19.04.2005 um 11:15:33
 
hallo peter

zunächst danke für den beitrag.

mit sozialleistungen sind wahrscheinlich die zahlungen, die er alle zwei wochen bezieht, gemeint.
ja die bekommt er, jedoch ist das immer davon abhängig, ob er jede woche eine unterschrift abgibt, die bestätigt, dass er sich in sachsen-anhalt aufhält.
...
gibt es eine möglichkeit, auf die zahlungen freiwillig zu verzichten?
(das wäre für uns billiger, als bisher, da die fahrtkosten das geld, was er bekommt, übersteigen)

mfg gwen
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PeterLu
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Antwort #3 - 19.04.2005 um 12:22:04
 
Sicher kann er auf die Leistungen freiwillig verzichten aber das gibt noch keine Garantie, dass dem Umzug auch zugestimmt wird. Erst den Umzugsantrag stellen. Du kannst ja in dem Antrag anführen, dass nach einem Umzug der Lebensunterhalt deines Freundes von dir gesichert werden kann. Dies dürfte die Entscheidung über den Antrag sicher positiv beinflussen.

Gruß
Peter
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Bruno
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Antwort #4 - 19.04.2005 um 20:38:55
 
Zitat:
Sicher kann er auf die Leistungen freiwillig verzichten aber das gibt noch keine Garantie, dass dem Umzug auch zugestimmt wird. Erst den Umzugsantrag stellen. Du kannst ja in dem Antrag anführen, dass nach einem Umzug der Lebensunterhalt deines Freundes von dir gesichert werden kann. Dies dürfte die Entscheidung über den Antrag sicher positiv beinflussen.



Hi,

ich kann mir kaum vorstellen, dass die aufnehmende ABH dem Antrag zustimmen wird.
Die Begründung läßt sich aus den gängigen Erlassen entnehmen. Dort ist explizit aufgeführt unter welchen Voraussetzungen eine Änderung der Auflage in der Duldung möglich ist.
Da Gwen nicht direkt zum Unterhalt verpflichtet ist, könnte der Unterhalt per Verpflichtungserklärung geregelt werden. Dieses findet allerdings keine Berücksichtigung.
Auch ein Zuzug im Rahmen der Familienzusammenführung oder Arbeitsaufnahme scheidet lt. Sachverhalt aus.
Sollte die Identität nicht geklärt sein, so wird keine ABH zustimmen.

Gruß  Augenrollen
Bruno
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gwendoline
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Antwort #5 - 20.04.2005 um 10:53:58
 
hallo,

Zitat:
Die Begründung läßt sich aus den gängigen Erlassen entnehmen. Dort ist explizit aufgeführt unter welchen Voraussetzungen eine Änderung der Auflage in der Duldung möglich ist.


wo genau kann ich das nachlesen?


mfg gwen
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Djamila
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Antwort #6 - 20.04.2005 um 23:12:47
 
Sorry gwendoline,
mach dir keine falschen, allzu menschliche, Hoffnungen auf eine Zustimmung welcher ABH auch immer, in deinem speziellen Fall.
Das sage ich aus eigener Erfahrung, selbst bei unmittelbar bevorstehender Eheschließung hätte es keine positive Entscheidung gegeben, außer einer großzügigen Urlaubsregelung im Vorfeld der Eheschließung. Das war das Optimum, welches zu erreichen war - und es war eine für uns gute ABH !
Auch eine Verpflichtungserklärung deinerseits für den künftigen Unterhalt, bzw. einen angebotenen Verzicht darauf halte ich für sehr problematisch; wenn überhaupt möglich, dann zumindest ganz aus deiner persönlichen Sicht.
Eine " Probezeit " für eure Liebe wird eine besonders harte sein - bis zur erfolgten Eheschließung oder ...
Was danach kommt ist wieder ein ganz anderes Thema.

Seid nicht traurig, man kann es schaffen !
Aber so ist die Realität - die Duldung ist kein Aufenthaltstitel .

Wie sagt man :" Was uns nicht umbringt, macht uns stark "
Viel Glück !
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Djamila
 
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schweitzer
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Antwort #7 - 21.04.2005 um 07:58:22
 
Hallo gwendoline,

Du hattest nach einer Vorschrift gefragt, in der etwas zu Deinem Problem ausgesagt wird. Grundlage ist der § 61 des Aufenthaltsgesetzes. In den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zu dieser Vorschrift heißt es:

Zu § 61 Räumliche Beschränkung
61.1 Räumliche Beschränkung und Nebenbestimmungen
61.1.1 § 61 Abs. 1 ermöglicht es, das Untertauchen eines vollziehbar ausreisepflichtigen Auslä nders
zu erschweren und die Erfüllung der Ausreisepflicht besser zu überwachen. Die Vorschrift
orientiert sich an § 56 AsylVfG. Hierdurch sollen vollziehbar Ausreisepflichtige gegenüber
Asylbewerbern nicht besser gestellt werden.
Der Aufenthalt des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist kraft Gesetzes auf das Gebiet
des Landes beschränkt. Eine weitergehende Ausdehnung des Aufenthalts etwa auf das
gesamte Bundesgebiet ist daher nicht zulässig. Eine engere Beschränkung des Aufenthalts,
insbesondere auf den Bezirk der Ausländerbehörde, kann über § 61 Abs. 1 Satz 2 erfolgen.
Eine länderübergreifende Änderung der räumlichen Beschränkung oder eine sonstige Änderung
durch eine andere Ausländerbehörde, die die Maßnahme nicht angeordnet hat, ist un-
Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU Stand: 22. Dezember 2004
beschadet landesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen nur im Einvernehme n mit den beteiligten
Ausländerbehörden der betreffenden Länder zulässig. Eine Änderung der räumlichen
Beschränkung kann aus dringenden familiären Gründen in Betracht kommen (z.B. Hilfsbedürftigkeit).
61.1.2 Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 liegt die Anordnung weiterer Bedingungen und Auflagen im Ermessen
der Behörde. Der Ausländer kann durch Auflage verpflichtet werden, in einer bestimmten
Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen. Diese Regelung wird
durch die Generalklausel des § 46 Abs. 1 ergänzt.
61.1.3 Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das vorübergehende Verlassen des Landes oder
des Aufenthaltsorts der räumlichen Beschränkung erlaube n. Die Erlaubnis ist zu erteilen,
wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern
oder die Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde (§12 Abs. 5).
61.1.4 Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung sind bußgeldbewehrt (§ 98 Abs. 3 Nr. 1 und 3).

Nach all dem gibt es, wie auch Djamila schon ausgeführt hat und wie meine eigenen Erfahrungen bestätigen wirklich wenig Hoffnung, da der ermessensrahmen für die ABHs offenkundig sehr gering ist.

Da Du nichts zu verlieren hast, würde ich aber dessen ungeachtet zu einer persönlichen Vorsprache bei beiden Behörden (der zuständigen in Sachsen-Anhalt und der bei Dir in Sachsen) raten. - Einen Versuch ist es vielleicht wert - aber Hoffnung kann und Will auch ich Dir der Fairnis und der erfahrung wegen nicht machen.

=schweitzer=



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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #8 - 25.04.2005 um 08:30:13
 
salutations,

ich dank euch allen für die beiträge, auch wenn ich viel lieber etwas anderes gelesen hätte... aber wie djamila schon passend schrieb:
"was uns nicht umbringt, macht uns stärker."

ich muss wohl leider davon ausgehen, dass peter etwas zu optimistisch war, und ich eher davon ausgehen kann, dass sich an unserer momentanen situation vorerst nichts ändern wird...
=/

ABER:
wir packen dat =]

dem team alle ehre, die seite is spitze

mfg gwen

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Antwort #9 - 25.04.2005 um 08:33:44
 
oh, anhang:
mir ist beim letzten beitrag vom schweizer ein satz nicht ganz verständlich:

"Eine länderübergreifende Änderung der räumlichen Beschränkung oder eine sonstige Änderung durch eine andere Ausländerbehörde, die die Maßnahme nicht angeordnet hat, ist un- Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU Stand: 22. Dezember 2004 beschadet landesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen nur im Einvernehme n mit den beteiligten Ausländerbehörden der betreffenden Länder zulässig."

dieses un- vorläufige... kann ich nicht deuten und wäre über klarheit dankbar

mfg gwen
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Antwort #10 - 25.04.2005 um 09:27:42
 
Hi Gwen,

was war an der Äußerung:

"Sicher kann er auf die Leistungen freiwillig verzichten aber das gibt noch keine Garantie, dass dem Umzug auch zugestimmt wird."

optimistisch?

Gruß
Peter
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Antwort #11 - 25.04.2005 um 10:16:23
 
Zitat:
un- vorläufige...


Dabei hat es sich vermutlich um einen Schreibfehler gehandelt:

Ich habe das mal so editiert in dem nachfolgenden Zitat, wie es richtig sein sollte (nur meine Vermutung aber Rechtslage).

Zitat:
ist un-
(Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU Stand: 22. Dezember 2004)
beschadet landesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen nur im Einvernehmen mit den beteiligten Ausländerbehörden der betreffenden Länder zulässig.


Grüße
Ronny

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #12 - 25.04.2005 um 11:44:25
 
@ ronny,

genau so war es - es war ein Schreibfehler - und deshalb an der Stelle etwas verwirrend.

Danke für die Korrektur.

=schweitzer=
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Antwort #13 - 26.04.2005 um 12:18:51
 
hallo peter:
ich fand nicht den ersten teil sondern den zweiten teil:
Zitat:
Du kannst ja in dem Antrag anführen, dass nach einem Umzug der Lebensunterhalt deines Freundes von dir gesichert werden kann. Dies dürfte die Entscheidung über den Antrag sicher positiv beinflussen.
sehr optimistisch klingend... aber ich wollte dir nicht zu nahe treten...  :blum

servus ronny

so kann ichs verstehen =]

dank an alle
mfg gwen
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Antwort #14 - 03.05.2005 um 20:13:02
 
Hallo,

tja alle haben recht - es ist so gut wie unmöglich, habe es bei meinen Eltern versucht - hab meinem Vater sogar Arbeit hier besorgt, aber die Antwort war - ev könnte es ja zum Bezug der Sozialleistungen kommen - abgelehnt....

Wie lange kennt ihr euch? heiraten würde alles lösen

Liebe Grüsse

olga
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gc
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Antwort #15 - 03.05.2005 um 22:48:44
 
Die Duldung ist grundsätzlich auf das Bundesland, ggf. sogar auf den Landkreis begrenzt, vgl. § 60a AufenthG. Außer in Fällen der Ehe und Familie (Artikel 6 Grundgesetz) sind jedenfalls von der Beschränkung auf das Bundesland in der Praxis rechtlich wohl kaum Ausnahmen durchsetzbar.

Zudem kann bei Duldung in vielen Fällen auch eine Abschiebung drohen.

Ich will Euch nicht zu nahe treten, aber: Heiraten wäre für Euch schon eine durchaus ernsthaft zu erwägende Option, weil eben leider nur so nicht nur die örtliche Trennung, sondern vor allem auch die Gefahr der Abschiebung und die weiteren mit der Duldung verbundenen Integrationshindernisse (ggf. Gemeinschaftsunterkunft, meist keine Arbeitserlaubnis, oft keine Ausbildungserlaubnis , Beschränkungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, etc.) aus der Welt zu schaffen sind.

Ein nachgeholtes Visumsverfahren zur Eheschließung sollte für Duldungsinhaber nicht erforderlich sein, § 39 Nr. 5 AufenthV. Allerdings sind die erforderlichen Dokumente zu beschaffen. Und es besteht ab Eheschließung und Aufenthaltserteilung dann (für mindestens zwei Jahre..) eine neue Abhängigkeit: Der Aufenthalt ist nur zulässig, wenn die Ehe (das zusammenleben) funktioniert, erst nach zwei Jahren besteht dann ein von der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht, § 31 AufenthG.

schöne Grüße

gc
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gwendoline
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #16 - 10.05.2005 um 11:02:07
 
hallo

heiraten wollen wir beide noch nicht...
ferner ist es für ihn auch nicht so ohne weiteres möglich die erforderlichen dokumente zu besorgen. zu seiner familie hat er keinen kontakt, da er keine adresse hat und seine eltern auf einem dorf leben (ohne telefon), so dass er sie nicht erreichen kann, von seinen geschwistern weiß er noch weniger. und einen termin bei der botschaft hat er bisher auch noch nicht bekommen, obwohl er dort schon zig mal zusammen mit einer angestellten aus dem asylheim angerufen hat. aber bis auf vertröstungen oder abwimmeln hat er dort leider nichts erreichen können.
wie sähe es überhaupt aus, wenn er tatsächlich einen pass besorgen könnte, und dieser vom standesamt an die zuständige ausländerbehörde weitergeleitet würde, wodurch seine abschiebung resultieren könnte... hätte man da überhaupt einen "schutz"?

für uns wäre auch erstmal wichtiger zu sehen, wie ein zusammenleben, welches eine woche oder ein wochenende überschreitet, funktionieren würde.
wir könnten ja einfach auf die räumlichen beschränkungen pfeifen und er bliebe die ganze zeit bei mir, außer an den tagen, an denen er seine duldung verlängern muss. es könnte nur problematisch werden, wenn sie ihn dann hier kontrollieren, und er sich hier quasi ohne erlaubnis aufhält.
wir haben allerdings beide bedenken, dass jede rechts- bzw. auflagenüberschreitung zukünftige schritte negativ beeinflussen würde und halten uns deswegen an die auflagen, so schwer es auch sein mag...

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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #17 - 10.05.2005 um 13:07:04
 
Hallo Gwen,

von einem heimlichen Aufenthalt bei Dir kann ich nur abraten. Wenn Dein Freund in eine Kontrolle kommt, kann es passieren, dass er wegen des falschen Aufenthaltsortes sofort in Abschiebehaft genommen und abgeschoben wird. (so geschehen bei einem mazedonischen Bekannten von uns, der leider nicht auf uns hören wollte ... Griesgrämig )

Deshalb kann ich Euch nur raten: Nehmt die Trennung und die Anfahrten in Kauf.

Wenn er abgeschoben würde, bekäme er auch eine Wiedereinreisesperre, was die Sache dann noch schwieriger macht ...

Viele Grüße
Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 10.05.2005 um 13:21:58
 
Hallo Gwendoline,

Zitat:
wir könnten ja einfach auf die räumlichen beschränkungen pfeifen und er bliebe die ganze zeit bei mir, außer an den tagen, an denen er seine duldung verlängern muss. es könnte nur problematisch werden, wenn sie ihn dann hier kontrollieren, und er sich hier quasi ohne erlaubnis aufhält.
wir haben allerdings beide bedenken, dass jede rechts- bzw. auflagenüberschreitung zukünftige schritte negativ beeinflussen würde und halten uns deswegen an die auflagen, so schwer es auch sein mag...

Das siehst Du völlig richtig, zumal das seit dem 1.1.2005 verschärft wurde:
Zitat:
Wiederholter Verstoß gegen die räumliche Beschränkung der Duldung

Im neuen AufenthG ist der wiederholte Verstoß gegen die räumliche Beschränkung der Duldung (§ 61 I AufenthG) jetzt eine Straftat (§ 95 I Nr. 7 AufenthG).
Der Erstverstoß bleibt gem. § 98 III Nr. 1 AufentG wie bisher ordnungswidrig.

http://www.westphal-stoppa.de/ReportAuslR.htm

Muss er in Sachsen-Anhalt auch
Gebühren für die "Urlaubsscheine"
bezahlen?

Der Fall mit der sofortigen Abschiebehaft müsste noch einen anderen Hintergrund haben.. so einfach geht das nicht.

eishennig
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PeterLu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #19 - 10.05.2005 um 13:53:19
 
Siehe § 62 Abs. 2 Ziffer 2 Aufenthaltsgesetz.
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Antwort #20 - 11.05.2005 um 10:51:07
 
servus

gebühren für die urlaubsscheine müssen wir bisher nicht bezahlen, ich hab auch das gefühl, dass die frau, die die ausstellt uns irgendwie "positiv gesonnen" ist, denn bisher hat sie noch keinen antrag von uns abgelehnt.
es kommt halt jedesmal der freundliche hinweis "dann aber erst nächsten monat wieder"

was leider leider unumgänglich is...

aber wie siehts denn mit der anderen frage meinerseits aus: Zitat:
wie sähe es überhaupt aus, wenn er tatsächlich einen pass besorgen könnte, und dieser vom standesamt an die zuständige ausländerbehörde weitergeleitet würde, wodurch seine abschiebung resultieren könnte... hätte man da überhaupt einen "schutz"?


wäre ja auch nich schlecht zu wissen, bevor man überhaupt anfängt derartige pläne zu schmieden.

dank an euch alle
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Antwort #21 - 11.05.2005 um 23:46:12
 
Hallo gwendoline,
aus welchem Land kommt dein Schatz  Fragezeichen
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Antwort #22 - 12.05.2005 um 14:17:48
 
holla djamila

er kommt aus mali, wieso?

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