...§ 16 Abs. 3
SGB II ist der vielzitierte "Ein-Euro-Job" nach dem
SGB II (Hartz IV), der laut DA der Arbeitsagentur zu § 2 Abs. 2
AufenthG , siehe oben
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php#Dur
arbeitserlaubnisfrei ist.
Mit Duldung gibts allerdings normalerweise kein Hartz IV und folglich auch keinen Ein-Euro-Job (vergütet in der Praxis meist mit 1,50 Euro/Stunde) nach dem
SGB II, Geduldete bekommen Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 Abs. 1 AsylbLG), der nach AsylblG berechtigte Personenkreis ist nach § 7 Abs. 1
SGB II - sofern er nicht in Bedarfsgemeinschaft mit nach
SGB II Berechtigten lebt, § 7 Abs. 2
SGB II - vom Hartz IV ausgeschlossen.
Es gibt stattdessen aber ebenso auch einen "Ein-Euro-Job" im AsylbLG (§ 5 AsylbLG, zu vergüten sind dort 1.05 Euro/Stunde) der - unstrittig und nach derselben Logik wie der Ein-Euro-Job nach
SGB II - ebenfalls arbeitserlaubnisfrei ist.
Zumindest in Berlin ist dieser Ein-Euro-Job nach § 5 AsylbLG inzwischen auch für Berechtigte nach § 2 AsylbLG zugänglich (Senatsbeschluss 2524/04 v. 19.04.2005),
http://www.berlin.de/landespressestelle/archiv/2005/04/19/25712/index.htmlIm übrigen besteht dort - möglicherweise - eine gesetzliche Regelungslücke, weil § 11
SGB XII es unerlassen hat, eine - ausdrückliche - Regelung über die Vergütung für gemeinnützige Arbeit für Leistungsberechtigte nach
SGB XII - Sozialhilfe - und folglich auch für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG zu treffen.
gruß
gc