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Arbeitserlaubniss (Gelesen: 4.752 mal)
peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.05.2005 um 11:38:16
 
Hallo
ich habe mal irgendwo gelesen (find es aber nicht mehr) das Personen die keine Arbeitserlaubniss haben (hier Duldungsinhaber) trotzdem dann einer Beschäftigung nachgehen dürfen wenn diese nicht dem Erwerbszweck sondern z.b. einer therapeutischen Integration dient.Ich meine da z.B. entlassene Straftäter oder Drogenabhängige die in einem sozialen Projekt mitarbeiten sollen um nicht wieder durchs Nichtstun auf den krummen Weg zu kommen?
Wer kennt die Fundstelle und kann helfen??

grusss peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 01.05.2005 um 12:33:34
 
Hallo Peku,
nach der Rechtssystematik müsste zunächst erst festgestellt werden, ob eine Erwerbstätigkeit überhaupt vorliegt:

§ 2 Abs. 2 AufenthG:
Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Eine selbständige Erwerbstätigkeit dürfte wohl ausgeschlossen sein.

§ 7 Abs. 1 SGBIV:
Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Ein Arbeitsverhältnis dürfte nur dann vorliegen, wenn gegen ein Arbeitsentgelt beschäftigt wird. Nach altem Recht (§ 12 DVAuslG) war es beschrieben mit: [...] die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist [...]

Bei einer Therapie dürfte der Korbbastler wohl kaum ein Arbeitsentgelt bekommen. Andere Rehabilitationsmaßnahmen dürften unter SGB III oder SGB IX fallen.

Keinesfalls wird es dazu kommen, dass entgegen § 4 Abs. 2 AufenthG so argumentiert werden kann: "Damit ich nicht mehr straffällig werde, darf ich jetzt arbeiten, obwohl ich vollziehbar ausreisepflichtig bin!"

Doc  8)
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 01.05.2005 um 13:07:44
 
Hallo Doc,
(lange nichts mehr gehört)

im Vorliegenden Fall hier gehts um einen Jungen Mnn der in 10/04 aus der langjährigen Haft entlassen wurde undausreisepflichtig ist jedoch geduldte wird da es kein land gibt das ihn aufnimmt.
Bis Mitte März hatte er eine Arbeitserlaubnisss die ihm nun (wegen unterstellter fehlender Mitwirkung)entzogen wurde.Das gerichtliche Verfahren ist im anlaufen doch wie du weist dauert das.

Die Bewährungshelferin,die freie Hilfe und alle sind der Ansich(wohl auch zurecht) das er einer Tätigkeit nachgehen sollte die ihn weiter stablisiert.Gedacht ist zb an eine Tätigkeit (ehrenamtlich sozusagen) bei der freien Hilfe oder aber in einem Asylwohnheim als irgendwas wo er auch mit seinen Sprachkenntnissen (deutsch blendend, russisch, aserbaidschanisch,armenisch als Elternsprache;polnisch englisch Note 3) helfen kann bei einfachen Fragen.
Sinn der Tätigkeit wäre weniger das Geld verdienen sondern eben ihn nicht im nichts Richtung kriminell abgleiten zu lassenn.
Wäre so was im Rahmen der geltenden Rechtslage legal,wenn ja sag mir die §§ damit ich dies der freien Hilfe weitergeben kann.Die suchen nämlich auch schon nach ner Ausweglösung,die Bew.Helferin würde sogar insoweit mitmachen das sie eine gerichtliche auflagen zu xxxx Std.gemeinjnütziger Arbeit erwirken würde.

gruss peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 02.05.2005 um 19:37:31
 
siehe § 4 BeschVerfV,
außerdem die (arbeitsagenturinterne) DA BeschVerfV,

beide zu finden unter
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php#Dur

schöne grüße

gc
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 03.05.2005 um 07:57:16
 
hallo gc

§4regelt leider nur die Beschäftigung bezw.die art der Aufenthaltserlaubnissbefreiung für neu zuziehende Ausländer.ich denke auch die Lösung der rage ist weniger im Ausländerrecht sondern im Beschäftigungsrecht allgemein zu finden.

danke trotzdem
gruss peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 03.05.2005 um 18:49:27
 
lieber Peku,

Die BeschVerfV bezieht sich m.E. nicht (nur) auf Neuzuwanderer, sondern wie die ganze BeschVerfV (vgl. deren Überschrift sowie die Überschrift zu Abschnitt 1) und anders als die BeschV in erster Linie auf die bereits im Inland lebenden Ausländer.

Allerdings wäre im Einzelfall zu prüfen, ob auch eine Tätigkeit nach der Haftentlassung noch unter § 4 BeschVerfV fällt.

Die "Beschäftigung" ist im Übrigen in § 2 Abs 2 AufenthG unter Verweis auf das SGB IV definiert,
vgl. dazu die DA AufenthG der Arbeitsagentur(!), zu finden unter
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php#Dur

Diese DA stellt zu § 2 AufenthG  z.B. auch klar, dass der im Rahmen von Hartz IV forcierte "1-Euro-Job" keine arbeitserlaubnispflichtige "Beschäftigung" ist.

Gruß

gc
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Antwort #6 - 10.05.2005 um 01:34:12
 
Zitat:
[...] undausreisepflichtig ist jedoch geduldte wird da es kein land gibt das ihn aufnimmt.
Bis Mitte März hatte er eine Arbeitserlaubnisss die ihm nun (wegen unterstellter fehlender Mitwirkung)entzogen wurde.[...]


Letzte Frage: Hat er einen gültigen Pass, oder hat er einen solchen ungültigen jemals vorgelegt, oder hat er sich je darum bemüht, einen solchen zu bekommen?

Falls diese Fälle zutreffen sollten, brauchen wir ja wohl unter uns Kinderhilfsschwestern nicht mehr weiter zu diskutieren, oder?

Doc  Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #7 - 10.05.2005 um 22:07:12
 
Letzte Frage: Hat er einen gültigen Pass, oder hat er einen solchen ungültigen jemals vorgelegt, oder hat er sich je darum bemüht, einen solchen zu bekommen?

Lieber Doc,
das ist ein bischen pauschal gedacht,
dise Frage spielt in vielen Fällen keine Rolle, z.B. wenn
- es um eine Tätigkeit geht, die gar keine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs 2 AufenthG ist (siehe oben!)
- es zwar um eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AufenthG geht, aber eine Abschiebung derzeit aus Gründen, die vom Ausländer nicht zu verteten sind, unmöglich oder unzulässig ist oder aus sonstigen Gründen jedenfalls (noch) nicht durchgeführt wird. Dabei kommt es keineswegs nur auf die Frage der Mitwirkung bei der Passbeschaffung, sondern z.B. auch auf die Lage im Herkunftsland und eine Reihe weiterer Kriterien an...

schöne Grüße

gc
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Antwort #8 - 10.05.2005 um 23:18:10
 
Hi,
was ist mit § 16 Abs. 3 SGB II?

Zitat:
(3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. 
Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.


(kommt aus unserem internen Forum, weiß ned, ob das passt, gemeint ist. Ist wohl Eingliederung)
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #9 - 12.05.2005 um 01:50:04
 
...§ 16 Abs. 3 SGB II ist der vielzitierte "Ein-Euro-Job" nach dem SGB II (Hartz IV), der laut DA der Arbeitsagentur zu § 2 Abs. 2 AufenthG , siehe oben http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php#Dur ;
arbeitserlaubnisfrei ist.

Mit Duldung gibts allerdings normalerweise kein Hartz IV und folglich auch keinen Ein-Euro-Job (vergütet in der Praxis meist mit 1,50 Euro/Stunde) nach dem SGB II, Geduldete bekommen Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz  (§ 1 Abs. 1 AsylbLG), der nach AsylblG berechtigte Personenkreis ist nach § 7 Abs. 1 SGB II - sofern er nicht in Bedarfsgemeinschaft mit nach SGB II Berechtigten lebt, § 7 Abs. 2 SGB II - vom Hartz IV ausgeschlossen.

Es gibt stattdessen aber ebenso auch einen "Ein-Euro-Job" im AsylbLG (§ 5 AsylbLG, zu vergüten sind dort 1.05 Euro/Stunde) der - unstrittig und nach derselben Logik wie der Ein-Euro-Job nach SGB II - ebenfalls arbeitserlaubnisfrei ist.

Zumindest in Berlin ist dieser Ein-Euro-Job nach § 5 AsylbLG inzwischen auch für Berechtigte nach § 2 AsylbLG zugänglich (Senatsbeschluss 2524/04 v. 19.04.2005),
http://www.berlin.de/landespressestelle/archiv/2005/04/19/25712/index.html

Im übrigen besteht dort - möglicherweise - eine gesetzliche Regelungslücke, weil § 11 SGB XII es unerlassen hat, eine - ausdrückliche - Regelung über die Vergütung für gemeinnützige Arbeit für Leistungsberechtigte nach SGB XII - Sozialhilfe - und folglich auch für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG zu treffen.

gruß

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