Hallo gwendoline,
Du hattest nach einer Vorschrift gefragt, in der etwas zu Deinem Problem ausgesagt wird. Grundlage ist der § 61 des Aufenthaltsgesetzes. In den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zu dieser Vorschrift heißt es:
Zu § 61 Räumliche Beschränkung
61.1 Räumliche Beschränkung und Nebenbestimmungen
61.1.1 § 61 Abs. 1 ermöglicht es, das Untertauchen eines vollziehbar ausreisepflichtigen Auslä nders
zu erschweren und die Erfüllung der Ausreisepflicht besser zu überwachen. Die Vorschrift
orientiert sich an § 56
AsylVfG. Hierdurch sollen vollziehbar Ausreisepflichtige gegenüber
Asylbewerbern nicht besser gestellt werden.
Der Aufenthalt des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist kraft Gesetzes auf das Gebiet
des Landes beschränkt. Eine weitergehende Ausdehnung des Aufenthalts etwa auf das
gesamte Bundesgebiet ist daher nicht zulässig. Eine engere Beschränkung des Aufenthalts,
insbesondere auf den Bezirk der Ausländerbehörde, kann über § 61 Abs. 1 Satz 2 erfolgen.
Eine länderübergreifende Änderung der räumlichen Beschränkung oder eine sonstige Änderung
durch eine andere Ausländerbehörde, die die Maßnahme nicht angeordnet hat, ist un-
Vorläufige Anwendungshinweise
AufenthG, FreizügG/EU Stand: 22. Dezember 2004
beschadet landesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen nur im Einvernehme n mit den beteiligten
Ausländerbehörden der betreffenden Länder zulässig. Eine Änderung der räumlichen
Beschränkung kann aus dringenden familiären Gründen in Betracht kommen (z.B. Hilfsbedürftigkeit).
61.1.2 Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 liegt die Anordnung weiterer Bedingungen und Auflagen im Ermessen
der Behörde. Der Ausländer kann durch Auflage verpflichtet werden, in einer bestimmten
Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen. Diese Regelung wird
durch die Generalklausel des § 46 Abs. 1 ergänzt.
61.1.3 Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das vorübergehende Verlassen des Landes oder
des Aufenthaltsorts der räumlichen Beschränkung erlaube n. Die Erlaubnis ist zu erteilen,
wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern
oder die Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde (§12 Abs. 5).
61.1.4 Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung sind bußgeldbewehrt (§ 98 Abs. 3 Nr. 1 und 3).
Nach all dem gibt es, wie auch Djamila schon ausgeführt hat und wie meine eigenen Erfahrungen bestätigen wirklich wenig Hoffnung, da der ermessensrahmen für die ABHs offenkundig sehr gering ist.
Da Du nichts zu verlieren hast, würde ich aber dessen ungeachtet zu einer persönlichen Vorsprache bei beiden Behörden (der zuständigen in Sachsen-Anhalt und der bei Dir in Sachsen) raten. - Einen Versuch ist es vielleicht wert - aber Hoffnung kann und Will auch ich Dir der Fairnis und der erfahrung wegen nicht machen.
=schweitzer=