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wohnungswechsel bei duldung (Gelesen: 11.030 mal)
gwendoline
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19.04.2005 um 10:53:48
 
hallo zusammen,

ich hab hier lange gesucht ob ich einen thread finde, der mir da weiterhelfen könnte, aber es hat nichts wirklich gepasst, daher eröffne ich einen neuen thread.

mein freund und ich, wir haben folgendes problem:

wir sind seid ca. eineinhalb jahren zusammen und haben uns damals in meinem heimatort (sachsen-anhalt) kennengelernt.
das erste halbe jahr hab ich dort ein praktikum gemacht und es war wunderschön, und wir hatten auch sehr viel zeit, die wir zusammen verbringen konnten.
im nächsten jahr hab ich dann angefangen zu studieren (in sachsen) und wir konnten uns nur an den wochenenden, wenn es mir möglich war nach hause zu kommen, oder in den ferien sehen.
aber dieser zustand ist unerträglich, und wir versuchen nun eine möglichkeit zu finden seine duldung auf sachsen umzuschreiben.
ich habe eine eigene wohnung, in der er problemlos mit einziehen könnte. wir beantragen jeden monat urlaub für eine woche, aber diese ewige fahrerei mit der bahn ist auf dauer nicht finanzierbar.

viele haben uns gesagt, das einfachste wäre zu heiraten oder ein kind zu bekommen, aber wir wollen das beide nicht... noch nicht. für eine heirat und für ein kind ist es zu früh.
wir wollen beide nicht das gefühl haben, irgendetwas gemacht zu haben, nur damit wir, speziell er, es leichter haben.

ich bin dankbar für jeden rat

mfg
gwen
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PeterLu
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Antwort #1 - 19.04.2005 um 11:01:19
 
Hi Gwen,

da dein Freund eine Duldung besitzt gehe ich davon aus, dass es sich bei ihm um einen abgelehnten Asylbewerber handelt. Wenn dies zutrifft kann er bei seiner zuständigen Ausländerbehörde den Umzug zu dir beantragen. Diese wird dann bei der für deinen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anfragen, ob dem Umzug zugestimmt wird. Wenn dein Freund Sozialleistungen bezieht und er darauf auch nach dem Umzug angewiesen ist dürfte eine Zustimmung jedoch wenig wahrscheinlich sein.

Gruß
Peter
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gwendoline
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Antwort #2 - 19.04.2005 um 11:15:33
 
hallo peter

zunächst danke für den beitrag.

mit sozialleistungen sind wahrscheinlich die zahlungen, die er alle zwei wochen bezieht, gemeint.
ja die bekommt er, jedoch ist das immer davon abhängig, ob er jede woche eine unterschrift abgibt, die bestätigt, dass er sich in sachsen-anhalt aufhält.
...
gibt es eine möglichkeit, auf die zahlungen freiwillig zu verzichten?
(das wäre für uns billiger, als bisher, da die fahrtkosten das geld, was er bekommt, übersteigen)

mfg gwen
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PeterLu
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Antwort #3 - 19.04.2005 um 12:22:04
 
Sicher kann er auf die Leistungen freiwillig verzichten aber das gibt noch keine Garantie, dass dem Umzug auch zugestimmt wird. Erst den Umzugsantrag stellen. Du kannst ja in dem Antrag anführen, dass nach einem Umzug der Lebensunterhalt deines Freundes von dir gesichert werden kann. Dies dürfte die Entscheidung über den Antrag sicher positiv beinflussen.

Gruß
Peter
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Bruno
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Antwort #4 - 19.04.2005 um 20:38:55
 
Zitat:
Sicher kann er auf die Leistungen freiwillig verzichten aber das gibt noch keine Garantie, dass dem Umzug auch zugestimmt wird. Erst den Umzugsantrag stellen. Du kannst ja in dem Antrag anführen, dass nach einem Umzug der Lebensunterhalt deines Freundes von dir gesichert werden kann. Dies dürfte die Entscheidung über den Antrag sicher positiv beinflussen.



Hi,

ich kann mir kaum vorstellen, dass die aufnehmende ABH dem Antrag zustimmen wird.
Die Begründung läßt sich aus den gängigen Erlassen entnehmen. Dort ist explizit aufgeführt unter welchen Voraussetzungen eine Änderung der Auflage in der Duldung möglich ist.
Da Gwen nicht direkt zum Unterhalt verpflichtet ist, könnte der Unterhalt per Verpflichtungserklärung geregelt werden. Dieses findet allerdings keine Berücksichtigung.
Auch ein Zuzug im Rahmen der Familienzusammenführung oder Arbeitsaufnahme scheidet lt. Sachverhalt aus.
Sollte die Identität nicht geklärt sein, so wird keine ABH zustimmen.

Gruß  Augenrollen
Bruno
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gwendoline
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Antwort #5 - 20.04.2005 um 10:53:58
 
hallo,

Zitat:
Die Begründung läßt sich aus den gängigen Erlassen entnehmen. Dort ist explizit aufgeführt unter welchen Voraussetzungen eine Änderung der Auflage in der Duldung möglich ist.


wo genau kann ich das nachlesen?


mfg gwen
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Djamila
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 20.04.2005 um 23:12:47
 
Sorry gwendoline,
mach dir keine falschen, allzu menschliche, Hoffnungen auf eine Zustimmung welcher ABH auch immer, in deinem speziellen Fall.
Das sage ich aus eigener Erfahrung, selbst bei unmittelbar bevorstehender Eheschließung hätte es keine positive Entscheidung gegeben, außer einer großzügigen Urlaubsregelung im Vorfeld der Eheschließung. Das war das Optimum, welches zu erreichen war - und es war eine für uns gute ABH !
Auch eine Verpflichtungserklärung deinerseits für den künftigen Unterhalt, bzw. einen angebotenen Verzicht darauf halte ich für sehr problematisch; wenn überhaupt möglich, dann zumindest ganz aus deiner persönlichen Sicht.
Eine " Probezeit " für eure Liebe wird eine besonders harte sein - bis zur erfolgten Eheschließung oder ...
Was danach kommt ist wieder ein ganz anderes Thema.

Seid nicht traurig, man kann es schaffen !
Aber so ist die Realität - die Duldung ist kein Aufenthaltstitel .

Wie sagt man :" Was uns nicht umbringt, macht uns stark "
Viel Glück !
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Djamila
 
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Antwort #7 - 21.04.2005 um 07:58:22
 
Hallo gwendoline,

Du hattest nach einer Vorschrift gefragt, in der etwas zu Deinem Problem ausgesagt wird. Grundlage ist der § 61 des Aufenthaltsgesetzes. In den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zu dieser Vorschrift heißt es:

Zu § 61 Räumliche Beschränkung
61.1 Räumliche Beschränkung und Nebenbestimmungen
61.1.1 § 61 Abs. 1 ermöglicht es, das Untertauchen eines vollziehbar ausreisepflichtigen Auslä nders
zu erschweren und die Erfüllung der Ausreisepflicht besser zu überwachen. Die Vorschrift
orientiert sich an § 56 AsylVfG. Hierdurch sollen vollziehbar Ausreisepflichtige gegenüber
Asylbewerbern nicht besser gestellt werden.
Der Aufenthalt des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist kraft Gesetzes auf das Gebiet
des Landes beschränkt. Eine weitergehende Ausdehnung des Aufenthalts etwa auf das
gesamte Bundesgebiet ist daher nicht zulässig. Eine engere Beschränkung des Aufenthalts,
insbesondere auf den Bezirk der Ausländerbehörde, kann über § 61 Abs. 1 Satz 2 erfolgen.
Eine länderübergreifende Änderung der räumlichen Beschränkung oder eine sonstige Änderung
durch eine andere Ausländerbehörde, die die Maßnahme nicht angeordnet hat, ist un-
Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU Stand: 22. Dezember 2004
beschadet landesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen nur im Einvernehme n mit den beteiligten
Ausländerbehörden der betreffenden Länder zulässig. Eine Änderung der räumlichen
Beschränkung kann aus dringenden familiären Gründen in Betracht kommen (z.B. Hilfsbedürftigkeit).
61.1.2 Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 liegt die Anordnung weiterer Bedingungen und Auflagen im Ermessen
der Behörde. Der Ausländer kann durch Auflage verpflichtet werden, in einer bestimmten
Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen. Diese Regelung wird
durch die Generalklausel des § 46 Abs. 1 ergänzt.
61.1.3 Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das vorübergehende Verlassen des Landes oder
des Aufenthaltsorts der räumlichen Beschränkung erlaube n. Die Erlaubnis ist zu erteilen,
wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern
oder die Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde (§12 Abs. 5).
61.1.4 Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung sind bußgeldbewehrt (§ 98 Abs. 3 Nr. 1 und 3).

Nach all dem gibt es, wie auch Djamila schon ausgeführt hat und wie meine eigenen Erfahrungen bestätigen wirklich wenig Hoffnung, da der ermessensrahmen für die ABHs offenkundig sehr gering ist.

Da Du nichts zu verlieren hast, würde ich aber dessen ungeachtet zu einer persönlichen Vorsprache bei beiden Behörden (der zuständigen in Sachsen-Anhalt und der bei Dir in Sachsen) raten. - Einen Versuch ist es vielleicht wert - aber Hoffnung kann und Will auch ich Dir der Fairnis und der erfahrung wegen nicht machen.

=schweitzer=



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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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gwendoline
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #8 - 25.04.2005 um 08:30:13
 
salutations,

ich dank euch allen für die beiträge, auch wenn ich viel lieber etwas anderes gelesen hätte... aber wie djamila schon passend schrieb:
"was uns nicht umbringt, macht uns stärker."

ich muss wohl leider davon ausgehen, dass peter etwas zu optimistisch war, und ich eher davon ausgehen kann, dass sich an unserer momentanen situation vorerst nichts ändern wird...
=/

ABER:
wir packen dat =]

dem team alle ehre, die seite is spitze

mfg gwen

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Antwort #9 - 25.04.2005 um 08:33:44
 
oh, anhang:
mir ist beim letzten beitrag vom schweizer ein satz nicht ganz verständlich:

"Eine länderübergreifende Änderung der räumlichen Beschränkung oder eine sonstige Änderung durch eine andere Ausländerbehörde, die die Maßnahme nicht angeordnet hat, ist un- Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU Stand: 22. Dezember 2004 beschadet landesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen nur im Einvernehme n mit den beteiligten Ausländerbehörden der betreffenden Länder zulässig."

dieses un- vorläufige... kann ich nicht deuten und wäre über klarheit dankbar

mfg gwen
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Antwort #10 - 25.04.2005 um 09:27:42
 
Hi Gwen,

was war an der Äußerung:

"Sicher kann er auf die Leistungen freiwillig verzichten aber das gibt noch keine Garantie, dass dem Umzug auch zugestimmt wird."

optimistisch?

Gruß
Peter
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Antwort #11 - 25.04.2005 um 10:16:23
 
Zitat:
un- vorläufige...


Dabei hat es sich vermutlich um einen Schreibfehler gehandelt:

Ich habe das mal so editiert in dem nachfolgenden Zitat, wie es richtig sein sollte (nur meine Vermutung aber Rechtslage).

Zitat:
ist un-
(Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU Stand: 22. Dezember 2004)
beschadet landesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen nur im Einvernehmen mit den beteiligten Ausländerbehörden der betreffenden Länder zulässig.


Grüße
Ronny

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Antwort #12 - 25.04.2005 um 11:44:25
 
@ ronny,

genau so war es - es war ein Schreibfehler - und deshalb an der Stelle etwas verwirrend.

Danke für die Korrektur.

=schweitzer=
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Antwort #13 - 26.04.2005 um 12:18:51
 
hallo peter:
ich fand nicht den ersten teil sondern den zweiten teil:
Zitat:
Du kannst ja in dem Antrag anführen, dass nach einem Umzug der Lebensunterhalt deines Freundes von dir gesichert werden kann. Dies dürfte die Entscheidung über den Antrag sicher positiv beinflussen.
sehr optimistisch klingend... aber ich wollte dir nicht zu nahe treten...  :blum

servus ronny

so kann ichs verstehen =]

dank an alle
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Antwort #14 - 03.05.2005 um 20:13:02
 
Hallo,

tja alle haben recht - es ist so gut wie unmöglich, habe es bei meinen Eltern versucht - hab meinem Vater sogar Arbeit hier besorgt, aber die Antwort war - ev könnte es ja zum Bezug der Sozialleistungen kommen - abgelehnt....

Wie lange kennt ihr euch? heiraten würde alles lösen

Liebe Grüsse

olga
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