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Einbuergerung und Job (Gelesen: 10.319 mal)
Banu
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16.03.2005 um 11:24:42
 
Moin allerseits,

ich bin es mal wieder mit einer kleinen Frage.

Im November 2004 habe ich die EB-Zusicherung bekommen und meinen Antrag auf Abmeldung aus der Russ. Foed. gestellt. (Erst danach kann ich den Antrag auf Ausbuergerung stellen, das dauert also alles).

Mein derzeitiger Arbeitsvertrag laeuft im September 2006 aus. Obwohl es nichts schlecht aussieht, moechte ich mich nochmal vergewissern, was passiert, wenn ich kurz vor der moeglichen Einbuergerung arbeitslos bin.

Ich weiss, dass man da kein Arbeitslosengeld beziehen darf. Darf man aber vorweisen, dass man vom Ersparten leben kann - und wenn ja, wieviel muss man auf seinem Konto vorweisen koennen? (Sprich: wie lange muss man sich selbst finanzieren koennen auf der Jobsuche?)

Danke im Voraus (und auch im Nachhinein fuer alles Smiley)
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ronny
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Antwort #1 - 16.03.2005 um 14:27:58
 
Hallo Banu,

beitragsbezogene Transferleistungen des Staates also das klassische Arbeitslosengeld stehen einer Einbürgerung nicht entgegen.

Anders könnte es bei den Transferleistungen aussehen, die mit dem Wort _hilfe zutun haben.

Also Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe oder eben heute ALG II da sie Bedürftigkeit voraussetzen. Genaueres dazu wird wohl erst die Anpassung der StAVwV bringen.

Grüße
Ronny
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Antwort #2 - 16.03.2005 um 14:33:01
 
Danke Ronny!
Das klingt ja alles ganz gut.
Ich glaube aber, ich brauch noch Verstnaendnishilfe...
Meine derzeitige AE ist an die Arbeitsstelle gebunden. Wenn die Ausbuergerung so lange dauern sollte, dass ich die AE verlaengern muss - kann ich dann als Ywecke des Aufenthalts die Einbuergerung angeben, der nix im Wege steht (und dabei auf Ersparnisse verweisen)?
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Antwort #3 - 18.03.2005 um 20:55:22
 
Hallo Banu,
da meine Frau auch bald in der gleichen Situation wie Du bist, ein paar Fragen.

Wieviel Euro möchte das russische Konsulat  für die Ausbürgerung aus der Russ. Föder. ?
Wieviel Monate hat man bei denen eingeplant für diese Angelegenheit ?
Wenn Du dann kein " Russe " mehr bist, bekommst Du dann keine russ. Rente ?

Vielen und herzlichen Dank von Werner !    :bussi
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Banu
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Antwort #4 - 20.03.2005 um 17:03:29
 
Hi Werner, Smiley

das Konsulat verlangt, soweit ich mich erinnere, um die 450 Euro fuer die Ausbuergerung. Das soll etwa 8 Monate dauern (jedenfalls in Hamburg, vielleicht gibt es da auch "regionale" Unterschiede).
Ob man rentenberechtigt ist, weiss ich leider nicht genau, da ich selbst in Russland (aufgrund des Alters Zwinkernd)  nie gearbeitet habe. Ich nehme aber stark an, dass man seine Rente unabhaengig von der Staatsbuergerschaft ausgezahlt bekommt. An eurer Stelle wuerde ich beim Konsulat anrufen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 23.03.2005 um 16:32:24
 
Hallo,

450 Euro bestaetige ich auch. Schoen teuer explo. Tipp: in Russland geht es erheblich billiger. Wenn, Werner, Deine Frau nicht arbeitet, dan kann sie ihren naechsten Besuch in ihre noch Heimat mit dem Abmelden(Kostenpunkt ca. EUR15 :rofl2)/Ausbuergern kombinieren

Die im Konsulat der Rus. Foed. beantragte Abmeldung dauert zwischen 6 Monaten und einem Jahr (je nach Stadt).  Faustregel: je groesser ist die Stadt, desto laenger ist die Abmeldung (St. P. und Msk am laengsten). In Rus. dauert die Abmeldung vielleich mal zwei Minuten (abgesehen von der Fahrzeit).

Diese Faustregel gilt auch fuer die Dauer der Ausbuergerung, die neuerdings bis zu zwei Jahren dauert.

Die Rente wird nach De ueberwiesen und im Konsulat ausgezahlt. Es muss mit einer Warteschlange gerechnet werden.

MfG,
Auslaender
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Antwort #6 - 24.03.2005 um 06:18:54
 
Nur als Anmerkung zu Rentenansprüchen:
Der Rentenanspruch in der Ukraine geht verloren! (es besteht soweit ich weiss kein gegenseitiges Abkommen D-UA
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Antwort #7 - 24.03.2005 um 13:02:01
 
Anmerkung zu Auslaender:

Die Abmeldung in Russland ist zwar schnell, kann aber nicht ueberall durchgefuehrt werden. Ich durfte das in meiner (durchaus grossen) Heimatstadt nicht und konnte das Ganze nur durchs Konsulat machen. Also: am besten sich vorher informieren!


Bevor mein Tread zu einer Diskussion ueber Rentenansprueche wird Zwinkernd: Ich waere sehr froh, wenn meine Frage oben beantwortet wird! Ralf, fons, wo seid ihr alle?  ???
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Antwort #8 - 24.03.2005 um 13:13:36
 
Zitat:
Zwecke des Aufenthalts die Einbuergerung angeben


Hi Banu,

ich hatte die Frage gesehen, aber keine rechte Antwort darauf.

Imho denke ich , dass das als Aufenthaltszweck nicht reichen könnte, denn wenn es so wäre stände das auch im AufenthG. Oder irre ich mich ?

Grüße
Ronny
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Antwort #9 - 24.03.2005 um 13:19:18
 
Kennst du die Rechstgrundlage auf der deine AE erteilt wurde? welche Auflagen hat die AE? Ist es eine Einbürgerung gem. § 10 StAGFragezeichen
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Antwort #10 - 24.03.2005 um 13:27:57
 
Zitat:
Ist es eine Einbürgerung gem. § 10 StAG?


Hatte mal früher das hier gepostet:

Zitat:
(10 Jahre AB, ab Juli 2004 2 Jahre AE als wiss. Mitarb.)


Einbürgerung erfolgt wohl bei Euch in NI.

Grüße
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Antwort #11 - 25.03.2005 um 15:31:09
 
Zitat:
Hatte mal früher das hier gepostet:


Einbürgerung erfolgt wohl bei Euch in NI.

Grüße
Ronny


Ja, Ronny, die Einbuergerung soll hier in NI erfolgen. Danke fuer die Einschaetzung. Ich denke auch, dass es unwahrscheinlich ist, sie als Aufnethaltsgrund anzugeben, so bloed die Situation im Fall der (gottseidank nicht sehr wahrscheinlichen) Arbeitslosigkeit ist.

To Samfro:

ich glaube, ich komme nach dem Paragraphen 8 / kann das sein? (Also 11 Jahre Aufenthalt und AE).

Bin immer noch offen fuer Ratschlaege, Vermutungen und Hinweise. Danke im Voraus und frohe Ostern!
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Antwort #12 - 25.03.2005 um 16:07:36
 
In NI dürfte das wohl nach § 10 StAG bearbeitet werden.
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Antwort #13 - 27.03.2005 um 12:07:44
 
Ralf,

du hast wahrscheinlich recht. Aber warum eigentlich nicht nach §8? Das hätte mir vermutlich die Lauferei mit der Abgabe der russ. SB erspart - stimmt das?
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Antwort #14 - 27.03.2005 um 13:04:22
 
Zitat:
Ralf,

du hast wahrscheinlich recht. Aber warum eigentlich nicht nach §8? Das hätte mir vermutlich die Lauferei mit der Abgabe der russ. SB erspart - stimmt das?



Wie kommst du da drauf? Auch bei § 8 wird der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit vorausgesetzt. Steht zwar nicht direkt im Gesetz, aber in den Verwaltungsvorschriften.
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Antwort #15 - 29.03.2005 um 10:07:26
 
Alles klar, Ralf, danke! Habe da offenbar was falsch verstanden.

Also, um es kurz zusammenzufassen: Wenn ich kurzfristig arbeitslos werde und kruz davor bin, meine Russ. SB abzugeben bzw. sie bereits los bin, kann mir keiner garantieren, dass ich eingebuergert werden kann? Liegt das dann im Ermessen des Sachbearbeiters?
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Antwort #16 - 29.03.2005 um 10:46:10
 
ich hätte gerne nochmal gewußt welche auflagen die aufenthaltserlaubnis hat.
wenn du weißt wonach die erteilt wurde wäre das auch ganz gut.
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Antwort #17 - 29.03.2005 um 10:54:46
 
Samfro,
ja klar! Das ist mein jetziger Arbeitsvertrag, das ist ja das Problem... Griesgrämig
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Antwort #18 - 29.03.2005 um 11:10:28
 
also eine musterlösung gibt es da denke ich nicht.

ich rate dir, dass du mal bei deiner abh fragst ob du inzwischen nicht einen anderen aufenthaltstitel beantragen kannst. sollte das nicht klappen kann ich dir nur zu einem gespräch mit der ebh raten.
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Antwort #19 - 29.03.2005 um 11:23:35
 
Samfro,
an welchen Titel hast du da gedacht?
In jedem Fall vielen Dank fuer den Rat!
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Antwort #20 - 29.03.2005 um 11:36:21
 
es gibt ja nicht mehr viele titel.
vielleicht kannt an den auflagen was geändert werden oder ein Niederlassungserlaubnis erteilt werden. aber für beides kenne ich die voraussetzungen nicht. fragen kostet nichts. Fragezeichen

aber ich hab gerade noch mal nachgeschaut. wenn dein vertrag bis herbst 2006 läuft sollte die entlassung doch noch klappen.  ca 9 monate bearbeitungszeit würde ich tippen. öhm
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Antwort #21 - 29.03.2005 um 11:36:52
 
Moin!

Banu schieb doch oben:

Zitat:
Im November 2004 habe ich die EB-Zusicherung bekommen und meinen Antrag auf Abmeldung aus der Russ. Foed. gestellt. ...


Demnach dürfte der vorhandene A-Titel ja ausreichend sein.

Grundsätzlich müssen auch nach der Entlassung aus der alten StA noch sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Einbürgerung vollzogen werden kann.
Im Falle von Arbeitslosigkeit gilt folgendes:
Arbeitslosengeld hindert die Einbürgerung nicht. Beim Bezug von Sozialleistungen wäre zu prüfen, ob der Grund dafür, also die Arbeitslosigkeit, vom Bewerber selbst zu vertreten ist.
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Antwort #22 - 29.03.2005 um 11:38:32
 
Ich muss mich zuerst in RU abmelden, das dauert auch ewig... Aber ich hoffe auch, dass das alles noch rechtzeitig klappt. Moechte also nur ein paar Informationen haben fuer den Fall der Faelle, da ich hier ganz auf mich allein gestellt bin.
Danke Smiley
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Antwort #23 - 29.03.2005 um 11:41:22
 
@ ralf

das problem ist ja nicht  unbedingt das einkommen bei arbeitslosigkeit sondern eher die ae die nur für den arbeitsplatz gilt.
aber wie eben schon geschrieben, denke ich dass das entlassungsverfahren bis zum ablauf des vertrages erledigt sein sollte.
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Antwort #24 - 29.03.2005 um 11:44:23
 
Moin Ralf! Smiley

Das problem ist ja bei mir, dass meine AE an den Arbeitsvertrag gekoppelt ist und ich keine Ahnung habe, wie ich die Verlaengerung der AE im Falle der Arbeitslosigkeit beantragen kann!
Das mit dem Finanziellen hat sich in etwa geklaert, ich koennte meine ersparnisse angeben, die reichten fuer die erste Zeit.
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Antwort #25 - 29.03.2005 um 11:51:45
 
Ok, verstanden. Ein gültiger Aufenthaltstitel ist für die Einbürgerung natürlich unabdingbar. Dann kann man nur hoffen, dass das Entlassungsverfahren zügig abgeschlossen wird.  ...
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Antwort #26 - 29.03.2005 um 11:52:49
 
Ralf,

danke fuers Druecken.  :bussi
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Antwort #27 - 31.03.2005 um 10:45:49
 
Hallo Banu, Hallo Zusammen,
ich hoffe dein Fall wird nicht wie mein aussehen (siehe Thread "Einbürgerung und ArbeitslosenGELD" )
Deswegen das Beste ist, sich rechzeitig um einen neuen Job zu bemühen.
Die ABH/EBH kann immer Argumente finde dich nicht einzubürgern, wenn du deine Lebensunterhalt auf DAUER nicht sicherstellen kannst! Bei mir hat das ALG I nicht genutzt.

Ich habe eine Frage:
Jetzt erst wo ich keine ALG I nicht mehr bekomme ist die EBH breit mir eine Progneseentscheidung zu stellen - die ja negativ ausfallen wird-
wenn ich ein rechtmittelfähiges Bescheid verlange. Mein Einbürgerungsantrag wird zur Folge kostenpflichtig (200 EUR) abgelehnt. Ich kann mich entscheiden, ob ich das tun soll. Was meint ihr?
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Antwort #28 - 01.04.2005 um 14:13:10
 
Hi Jafra,
danke fuer den Tipp. Ich guck mal in deinen Thred rein. Wuensche dir in jedem Fall alles Gute und viel Glueck!
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Antwort #29 - 14.02.2006 um 11:54:37
 
Hallo liebe Ralf, fons und alle anderen!

Ich konnt meinen Beitrag vom letzten jahr nicht finden - aber vielleicht erinnert ihr euch an eine leicht hysterische Russin, die mit einer besfristeten AE eingebürgert werden konnte und sich dafür entscheiden hat (auf euren Rat hin).

Nun ist es soweit! Letzte Woche habe ich meine Urkunde bekommen und bin Deutsche. Smiley Ich kann euch sagen - trotz der schwierigen Entscheidung, meine russische Staatsangehörigkeit aufzugeben - ich fühle mich richtig gut.

Ich wollte mich bei euch ganz ganz herzlich für die wertvollen Tipps und für euren Beistand bedanken!  Durchgedreht

Liebe Grüße!
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Antwort #30 - 14.02.2006 um 12:49:35
 
Banu schrieb am 14.02.2006 um 11:54:37:
Ich konnt meinen Beitrag vom letzten jahr nicht finden


Ich aber, hab's mal angehängt. Gratuliere zur Einbürgerung! :paletti
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #31 - 14.02.2006 um 16:28:32
 
2 Banu:

Herzlichen Glückwunsch!!!

Ich gehe am Do. zur Einbürgerungsbehörde wegen Einbürgerungsantrages, da ich wohl schon die Grundvoraussetzungen erfülle. Mann sagt, dass in Berlin die Einbürgerung in der Regel ca. 6 Monate dauern soll.

Nachdem ich Deine alten Treads gelesen habe, denke ich, daß es nicht der Fall sein wird. Ich meine damit die Dauer von Abmeldung und Ausbürgerung in Russland.

Könntest Du vielleicht hier Tipps geben, wie man es am schnellsten macht, ob uber Konsulat oder direkt in Russland und (an Alle) ob eine eventuelle Beibehaltung der russischen Staatsbürgerschaft zu raten wäre.

Welche Schwierigkeiten kann es geben, wenn ich über Anwalt versuche meinen russischen Pass beizubehalten? Ich habe Geschichten über die Problematik bei der Türken-Deutschen gehört, daß manche mit ihrer doppelten Staatsangehörigkeit auf irgendeiner "schwarzen" Liste stehen und es noch entschieden sei muss, ob sie den Deutschen Pass weiter geniessen dürfen.

Danke für eure Antworten.

Former
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Antwort #32 - 14.02.2006 um 16:39:37
 
Russ schrieb am 14.02.2006 um 16:28:32:
Welche Schwierigkeiten kann es geben, wenn ich über Anwalt versuche meinen russischen Pass beizubehalten?  


Dann wird dein Einbürgerungsantrag abgelehnt, ganz einfach. Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist Voraussetzung für die Einbürgerung, Ausnahmen davon siehe § 12 StAG. Daran ändert auch ein Anwalt nichts.

Zitat:
daß manche mit ihrer doppelten Staatsangehörigkeit auf irgendeiner "schwarzen" Liste stehen und es noch entschieden sei muss, ob sie den Deutschen Pass weiter geniessen dürfen.

Da gibt es keine Listen, und da muss auch nichts mehr entschieden werden. Wer nach der Einbürgerung die alte StA zurückerworben hat, hat die deutsche StA verloren, siehe § 25 StAG.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #33 - 14.02.2006 um 16:45:30
 
Gut, also - sollte mann gar nicht versuchen.

Wie sieht es technisch aus? Ich stelle den Antrag und der wird bearbeitet solange alle Voraussetzungen erfüllt werden? Sprich solange bis ich meine russische Staatsangehörigkeit verloren habe?

Wenn es soooo schwierig ist, dann kann ich nicht mehr mit ca. 6 Monaten Bearbeitungszeit rechnen?

Verstehe ich das richtig?
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Antwort #34 - 14.02.2006 um 22:29:15
 
Eine solche 6-Monats-Regel ist mir nur aus Berlin bekannt. Das heißt aber nicht, das dort innerhalb von 6 Monaten die Einbürgerung erfolgen muss, sondern die Entscheidung gefallen sein soll. Wenn noch die Entlassung aus der bisherigen StA herbei zu führen ist, wird dann eine Einbürgerungszusicherung erteilt.
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Russ
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #35 - 15.02.2006 um 15:23:46
 
Danke Ralf!
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Banu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #36 - 16.02.2006 um 16:41:50
 
Russ schrieb am 14.02.2006 um 16:28:32:
2 Banu:

Herzlichen Glückwunsch!!!


Welche Schwierigkeiten kann es geben, wenn ich über Anwalt versuche meinen russischen Pass beizubehalten? Ich habe Geschichten über die Problematik bei der Türken-Deutschen gehört, daß manche mit ihrer doppelten Staatsangehörigkeit auf irgendeiner "schwarzen" Liste stehen und es noch entschieden sei muss, ob sie den Deutschen Pass weiter geniessen dürfen.

Danke für eure Antworten.

Former


Danke, Former, sorry für die Verspätung. Smiley
Es ist alles genau so, wie Ralf sagt.
ich musste meine russ. Staatsbürgerschaft abgeben - was mich unerwartet viel Aufregung gekostet hatte, aber naja.

Ansonsten ging es bei mir alles ziemlich schnell. ich schreibe einfach mal die fristen auf:

Bearbeitung des Einbürgerungsantrags bis zur Zusage: 1,5 Monate
Abmeldung in Russland (musste ich von hier aus machen, war für den russischen Staat ziemlich lukrativ Zwinkernd): 6 Monate.
Anmeldung im russ. Konsulat (muss man auch machen, kostet 40 Euro) - ein paar Wochen, per Post (keen Bock nach Hamburg zu fahren).

Ausbürgerung in RU bis zur Abgabe des Passes: etwa 6 Monate (sollte ein Jahr dauern, aber da machen die einem einfach Angst).

Staatenlos: 3 Wochen.
Ich muss aber nächste Woche auf Dienstr4eise ns Ausland und habe das dem Ausländeramt mitgeteilt. Nach 2 Wochen Wartezeit habe ich dan ungeduldig angerufen, und alles ging ziemlich fix. Bin also sehr zufrieden mit der Arbeit der deutschen Behörden. Smiley

Viel Erfolg, ich drück dir die Daumen!
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