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Einbuergerung und Job (Gelesen: 10.320 mal)
Banu
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16.03.2005 um 11:24:42
 
Moin allerseits,

ich bin es mal wieder mit einer kleinen Frage.

Im November 2004 habe ich die EB-Zusicherung bekommen und meinen Antrag auf Abmeldung aus der Russ. Foed. gestellt. (Erst danach kann ich den Antrag auf Ausbuergerung stellen, das dauert also alles).

Mein derzeitiger Arbeitsvertrag laeuft im September 2006 aus. Obwohl es nichts schlecht aussieht, moechte ich mich nochmal vergewissern, was passiert, wenn ich kurz vor der moeglichen Einbuergerung arbeitslos bin.

Ich weiss, dass man da kein Arbeitslosengeld beziehen darf. Darf man aber vorweisen, dass man vom Ersparten leben kann - und wenn ja, wieviel muss man auf seinem Konto vorweisen koennen? (Sprich: wie lange muss man sich selbst finanzieren koennen auf der Jobsuche?)

Danke im Voraus (und auch im Nachhinein fuer alles Smiley)
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ronny
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Antwort #1 - 16.03.2005 um 14:27:58
 
Hallo Banu,

beitragsbezogene Transferleistungen des Staates also das klassische Arbeitslosengeld stehen einer Einbürgerung nicht entgegen.

Anders könnte es bei den Transferleistungen aussehen, die mit dem Wort _hilfe zutun haben.

Also Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe oder eben heute ALG II da sie Bedürftigkeit voraussetzen. Genaueres dazu wird wohl erst die Anpassung der StAVwV bringen.

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Banu
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Antwort #2 - 16.03.2005 um 14:33:01
 
Danke Ronny!
Das klingt ja alles ganz gut.
Ich glaube aber, ich brauch noch Verstnaendnishilfe...
Meine derzeitige AE ist an die Arbeitsstelle gebunden. Wenn die Ausbuergerung so lange dauern sollte, dass ich die AE verlaengern muss - kann ich dann als Ywecke des Aufenthalts die Einbuergerung angeben, der nix im Wege steht (und dabei auf Ersparnisse verweisen)?
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Antwort #3 - 18.03.2005 um 20:55:22
 
Hallo Banu,
da meine Frau auch bald in der gleichen Situation wie Du bist, ein paar Fragen.

Wieviel Euro möchte das russische Konsulat  für die Ausbürgerung aus der Russ. Föder. ?
Wieviel Monate hat man bei denen eingeplant für diese Angelegenheit ?
Wenn Du dann kein " Russe " mehr bist, bekommst Du dann keine russ. Rente ?

Vielen und herzlichen Dank von Werner !    :bussi
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Banu
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Antwort #4 - 20.03.2005 um 17:03:29
 
Hi Werner, Smiley

das Konsulat verlangt, soweit ich mich erinnere, um die 450 Euro fuer die Ausbuergerung. Das soll etwa 8 Monate dauern (jedenfalls in Hamburg, vielleicht gibt es da auch "regionale" Unterschiede).
Ob man rentenberechtigt ist, weiss ich leider nicht genau, da ich selbst in Russland (aufgrund des Alters Zwinkernd)  nie gearbeitet habe. Ich nehme aber stark an, dass man seine Rente unabhaengig von der Staatsbuergerschaft ausgezahlt bekommt. An eurer Stelle wuerde ich beim Konsulat anrufen.
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Auslaender
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 23.03.2005 um 16:32:24
 
Hallo,

450 Euro bestaetige ich auch. Schoen teuer explo. Tipp: in Russland geht es erheblich billiger. Wenn, Werner, Deine Frau nicht arbeitet, dan kann sie ihren naechsten Besuch in ihre noch Heimat mit dem Abmelden(Kostenpunkt ca. EUR15 :rofl2)/Ausbuergern kombinieren

Die im Konsulat der Rus. Foed. beantragte Abmeldung dauert zwischen 6 Monaten und einem Jahr (je nach Stadt).  Faustregel: je groesser ist die Stadt, desto laenger ist die Abmeldung (St. P. und Msk am laengsten). In Rus. dauert die Abmeldung vielleich mal zwei Minuten (abgesehen von der Fahrzeit).

Diese Faustregel gilt auch fuer die Dauer der Ausbuergerung, die neuerdings bis zu zwei Jahren dauert.

Die Rente wird nach De ueberwiesen und im Konsulat ausgezahlt. Es muss mit einer Warteschlange gerechnet werden.

MfG,
Auslaender
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toma
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Antwort #6 - 24.03.2005 um 06:18:54
 
Nur als Anmerkung zu Rentenansprüchen:
Der Rentenanspruch in der Ukraine geht verloren! (es besteht soweit ich weiss kein gegenseitiges Abkommen D-UA
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Banu
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Antwort #7 - 24.03.2005 um 13:02:01
 
Anmerkung zu Auslaender:

Die Abmeldung in Russland ist zwar schnell, kann aber nicht ueberall durchgefuehrt werden. Ich durfte das in meiner (durchaus grossen) Heimatstadt nicht und konnte das Ganze nur durchs Konsulat machen. Also: am besten sich vorher informieren!


Bevor mein Tread zu einer Diskussion ueber Rentenansprueche wird Zwinkernd: Ich waere sehr froh, wenn meine Frage oben beantwortet wird! Ralf, fons, wo seid ihr alle?  ???
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ronny
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Antwort #8 - 24.03.2005 um 13:13:36
 
Zitat:
Zwecke des Aufenthalts die Einbuergerung angeben


Hi Banu,

ich hatte die Frage gesehen, aber keine rechte Antwort darauf.

Imho denke ich , dass das als Aufenthaltszweck nicht reichen könnte, denn wenn es so wäre stände das auch im AufenthG. Oder irre ich mich ?

Grüße
Ronny
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Antwort #9 - 24.03.2005 um 13:19:18
 
Kennst du die Rechstgrundlage auf der deine AE erteilt wurde? welche Auflagen hat die AE? Ist es eine Einbürgerung gem. § 10 StAGFragezeichen
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ronny
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Antwort #10 - 24.03.2005 um 13:27:57
 
Zitat:
Ist es eine Einbürgerung gem. § 10 StAG?


Hatte mal früher das hier gepostet:

Zitat:
(10 Jahre AB, ab Juli 2004 2 Jahre AE als wiss. Mitarb.)


Einbürgerung erfolgt wohl bei Euch in NI.

Grüße
Ronny
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Antwort #11 - 25.03.2005 um 15:31:09
 
Zitat:
Hatte mal früher das hier gepostet:


Einbürgerung erfolgt wohl bei Euch in NI.

Grüße
Ronny


Ja, Ronny, die Einbuergerung soll hier in NI erfolgen. Danke fuer die Einschaetzung. Ich denke auch, dass es unwahrscheinlich ist, sie als Aufnethaltsgrund anzugeben, so bloed die Situation im Fall der (gottseidank nicht sehr wahrscheinlichen) Arbeitslosigkeit ist.

To Samfro:

ich glaube, ich komme nach dem Paragraphen 8 / kann das sein? (Also 11 Jahre Aufenthalt und AE).

Bin immer noch offen fuer Ratschlaege, Vermutungen und Hinweise. Danke im Voraus und frohe Ostern!
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Ralf
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Antwort #12 - 25.03.2005 um 16:07:36
 
In NI dürfte das wohl nach § 10 StAG bearbeitet werden.
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Banu
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Antwort #13 - 27.03.2005 um 12:07:44
 
Ralf,

du hast wahrscheinlich recht. Aber warum eigentlich nicht nach §8? Das hätte mir vermutlich die Lauferei mit der Abgabe der russ. SB erspart - stimmt das?
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Ralf
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Antwort #14 - 27.03.2005 um 13:04:22
 
Zitat:
Ralf,

du hast wahrscheinlich recht. Aber warum eigentlich nicht nach §8? Das hätte mir vermutlich die Lauferei mit der Abgabe der russ. SB erspart - stimmt das?



Wie kommst du da drauf? Auch bei § 8 wird der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit vorausgesetzt. Steht zwar nicht direkt im Gesetz, aber in den Verwaltungsvorschriften.
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