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Einbürgerungsanspruch gemäß § 9 StAG (Land Berlin (Gelesen: 2.302 mal)
Russ
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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08.02.2006 um 10:58:05
 
Guten Tag!

Seit dem 30.12.2003 lebe ich in ehelicher Lebensgemeinschaft mit deutscher Staatsangehörigen rechtmäßig mit Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 AufnthG. Seit dem 03.1999 war ich in Besitz von studentischer Aufenthaltsbewilligung.  


Aus den §§ 8, 9 StAG iVm § 85.1.1 StAR-VwV sowie aus der Broschüre der Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration  „Wie werde ich Deutscher" habe ich erfahren, dass als rechtmäßiger Aufenthalt alle Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewerber eine Aufenthaltsbewilligung besessen hat, zählen. Jedoch bin ich Kenntnis davon, dass es keine einheitliche Auffassung unter den Bundesländern besteht, ob Zeiten, in denen man eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken (früher Aufenthaltsbewilligung) hatte, angerechnet werden können.  


Deswegen wende ich mich an euch um einen Auskunft zu erhalten, ob diese Zeiten in meinem Fall angerechnet werden.  


Für Eure Hilfe bedanke ich mich im Voraus.

Former
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 08.02.2006 um 11:16:56
 
Hallo Former,

hier wird gerade was durcheinander geworfen, sorry Zwinkernd

Eine Anspruchseinbürgerung richtet sich nach § 10 StAG, nicht nach § 9 .

Die Frage der Anrechenbarkeit von Aufenthaltsbewilligungszeiten hat Ralf oben bei www.info4alien.de/yabbfiles/Templates/Forum/default/i4a_einbuergerung01.gif erläutert.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Russ
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Beiträge: 7

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.02.2006 um 11:45:52
 
Danke Ronny für Deine Antwort und die Präzesierung.

Ich halte es für seltsam dass die AB's solche Informationen nicht öffentlich machen. Sind es vielleich im Netz eine Liste von Bundesländern zu finden, in denen die AB-Zeiten definitiv angerechnet werden?

Danke noch mal.

Former
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #3 - 08.02.2006 um 15:06:07
 
Bei einer Einbürgerung nach §§ 8 oder 9 StAG müssen diese Zeiten angerechnet werden, da hier vom bisherigen Aufenthalt nur gefordert wird, dass dieser rechtmäßig ist, was er ohne Zweifel war.
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Russ
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 09.02.2006 um 13:30:08
 
Ronny und Ralf, vielen Dank für eure Antworten.

2Ralf: Kann man sich auf die Auskunft vom Bürgeramt verlassen, was die Anrechnung der AB-Zeiten angeht oder soll ich lieber direkt zu ABH?
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deni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 09.02.2006 um 14:01:02
 
Hallo Former,

in Berlin ist nicht die ABH für Einbürgerungen zuständig, sondern die Einbürgerungsämter, die in den Bezirks-Rathäusern angesiedelt sind. Ob in Berlin die Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen werden, ist unklar.

Als mein Freund in Berlin (Schöneberg später Wilmersdorf) eingebürgert wurde, sagte man uns, dass eine Anspruchseinbürgerung nicht in Frage kommt, da die Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung nicht angerechnet werden können. Eine Ermessenseinbürgerung war aber möglich, da dort nur die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts gefordert wird. Bei Ermessenseinbürgerungen sind aber die Anforderungen bzgl. Einkommen, Altersvorsorge etc. höher.

Viele Grüße
deni
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Russ
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 14.02.2006 um 15:11:18
 
Hallo alle und noch mal vielen Dank für eure Hilfe.

Gestern habe ich eine Antwort von der Einbürgerungsbehörde bekommen:

"Sehr geehrter Herr xxxxxxx,

Ihre Aufenthaltszeiten der Aufenthaltsbewilligung können für die Einbürgerung mitangerechnet werden, weil sich Ihr Aufenthalt durch die Eheschließung verfestigt hat.
Zur weiteren Beratung in Ihrer Einbürgerungsangelegenheit wenden Sie sich doch bitte an ........

Mit freundlichen Grüßen
xxxxx"

Also GEHT!!!
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