Hallo Traute,
Zitat:heißt das, er kann jetzt die aufenthaltserlaubnis nach dem neuen gesetz beantragen? er ist seit 2000 ausreisepflichtig. seine botschaft gibt keinen paß.
Natürlich kann er eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen, dann kann folgendes passieren (§§ 44ff ZuwGDV):
1) Der SB lehnt die Annahme des Antrages ab oder der Antrag wird zurückgezogen -> siehe oben, kostenlos
2) Der Antrag wird angenommen und sofort abgelehnt -> 50 euro Bearbeitungsgebühr
3) Der Antrag wird bearbeitet und geprüft -> eine Fiktionsbescheinigung (=Duldung) wird ausgestellt (20 euro), dann später der Antrag abgelehnt oder angenommen (50 euro)
Es wäre wahrscheinlich ein Antrag gemäß § 25 Abs.5
AufenthG:
Zitat:(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
kann = Ermessen der Ausländerbehörde
soll = in der Regel
darf nur = Ausschlussgrund
Ist es nachweisbar, dass die Passlosigkeit nicht von deinem Freund verschuldet ist?
Grüsse von
eishennig