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13 jahre duldung??? (Gelesen: 4.317 mal)
traute
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Zeige den Link zu diesem Beitrag 13 jahre duldung???
30.01.2005 um 15:33:21
 
einer meiner freunde aus westafrika lebt seit 13 jahren mit duldung in bayern. asyl wurde nach 10 jahren abgelehnt. er sollte ausreisen, seine botschaft hat keinen paß ausgestellt in 2000. er hat immer legal gearbeitet, seit 1 jahr arbeitslos aufgrund von erkrankung.  jetzt im januar wollte er einen antrag auf einbürgerung stellen. von der SB wurde dieser nicht angenommen bzw ihm gesagt, er solle nach afrika zurück gehen. der mann ist verzweifelt, krank und weiß nicht mehr, was er noch tun kann. sein anwalt hat ihn auch abgewimmelt. habt ihr einen rat?
wieso kann er nicht eingebürgert werden? ein antrag muß doch zumindest angenommen werden? oder verstehe ich hier erwas falsch?
danke für infos.
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TG
 
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Mick
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Antwort #1 - 30.01.2005 um 15:47:26
 
Hi Traute,

Du hast Recht, ein Antrag muss angenommen werden. Allerdings ist das völlig sinnlos, mit einer Duldung gibt es keine Einbürgerung. Da kann ich jeden Sachbearbeiter verstehen, der versucht, einen solchen Antrag "auszureden".

Vielleicht würde sich erstmal ein Gang zur Ausländerbehörde empfehlen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Ralf
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Antwort #2 - 30.01.2005 um 15:53:46
 
Hallo Traute!

Dein Bekannter sollte froh sein, dass der Antrag nicht angenommen wurde, dadurch hat er eine Menge Geld für die Ablehnung des Antrages gespart.

Voraussetzung für die Einbürgerung ist ein - in der Regel - 8-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt. Zeiten mit Duldung sind kein rechtmäßiger Aufenthalt, solche Zeiten können nicht angerechnet werden.
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ronny
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Antwort #3 - 30.01.2005 um 15:54:48
 
Zitat:
ein antrag muß doch zumindest angenommen werden?


Hallo Traute,

theoretisch schon, aber er hat keinerlei Aussicht auf Erfolg. Ich will versuchen, das einfach darzustellen.

Nicht allein die Dauer des Inlandsaufenthaltes ist entscheidend, er muß auch rechtmäßig sein. Rechtmäßig ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff legal.

Ein Ausländer kann sich u.U. lange Zeit legal in DE aufhalten, aber sein Aufenthalt ist trotz allem nicht rechtmäßig im Sinne der Einbürgerungsvorschriften und des Ausländerrechts.

So wie es aussieht, ohne nähere Angaben ist der geduldete Aufenthalt deines Bekannten nicht rechtmäßig, er ist ausreisepflichtig. Eine Abschiebung scheitert wohl "nur" an fehlenden Ausweispapieren.

Zum rechtmäßigen Aufenthalt zählen abschließend die in der Ziffer 4.3.1.2 genannten Aufenthaltszeiten  guck
StaRVwV
.

Sorry, aber so wie es aussieht, geht da nix im Hinblick auf Einbürgerung.

Viele Grüße
Ronny

edit:
Oops, der Chef war schneller  Zwinkernd
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traute
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Antwort #4 - 30.01.2005 um 21:01:14
 
heißt das, er kann jetzt die aufenthaltserlaubnis nach dem neuen gesetz beantragen? er ist seit 2000 ausreisepflichtig. seine botschaft gibt keinen paß.
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Mick
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Antwort #5 - 30.01.2005 um 23:27:29
 
Zitat:
heißt das, er kann jetzt die aufenthaltserlaubnis nach dem neuen gesetz beantragen? er ist seit 2000 ausreisepflichtig. seine botschaft gibt keinen paß.



Hi,
mit dem Zuwanderungsgesetz sollen auch die Chancen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steigen, sofern das Ausreisehindernis durch den Antragsteller nicht zu vertreten ist. Das lässt sich nur individuell beurteilen. Sofern alles getan wird, um das Ausreisehindernis zu beseitigen (intensive Passbemühungen) steigen die Chancen. Ergo:
Versuch macht kluch.
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ronny
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Antwort #6 - 30.01.2005 um 23:30:23
 
Zitat:
heißt das, er kann jetzt die aufenthaltserlaubnis nach dem neuen gesetz beantragen?


Hallo Traute,

ob er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt, bedarf  einer umfangreichen Prüfung.

Möglicherweise meinte Mick,dass  für eine Einbürgerung zumindest der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen muß.

Ich wage allerdings zu bezweifeln, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, die Du hier  guck
AufenthG
unter dem § 3 und 5 nachlesen kannst.

Unter Umständen, das setzt aber die hier nicht durchführbare Einzelfallprüfung voraus, könnte eine Aufenthaltsgewährung nach den §§ 23 oder 23a AufenthG in Betracht kommen. Hierfür wäre der entsprechende Antrag bei der zuständigen ABH zu stellen.

Viele Grüße
Ronny
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Mick
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Antwort #7 - 30.01.2005 um 23:37:01
 
Zitat:
Unter Umständen, das setzt aber die hier nicht durchführbare Einzelfallprüfung voraus, könnte eine Aufenthaltsgewährung nach den §§ 23 oder 23a AufenthG in Betracht kommen. Hierfür wäre der entsprechende Antrag bei der zuständigen ABH zu stellen.


Ich denke da eher an § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, Ronny. Natürlich mit der Einschränkung des Satzes 3.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 30.01.2005 um 23:40:15
 
Hallo Traute,
Zitat:
heißt das, er kann jetzt die aufenthaltserlaubnis nach dem neuen gesetz beantragen? er ist seit 2000 ausreisepflichtig. seine botschaft gibt keinen paß.

Natürlich kann er eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen, dann kann folgendes passieren (§§ 44ff ZuwGDV):

1) Der SB lehnt die Annahme des Antrages ab oder der Antrag wird zurückgezogen -> siehe oben, kostenlos
2) Der Antrag wird angenommen und sofort abgelehnt -> 50 euro Bearbeitungsgebühr
3) Der Antrag wird bearbeitet und geprüft -> eine Fiktionsbescheinigung (=Duldung) wird ausgestellt (20 euro), dann später der Antrag abgelehnt oder angenommen (50 euro)

Es wäre wahrscheinlich ein Antrag gemäß § 25 Abs.5 AufenthG:
Zitat:
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

kann = Ermessen der Ausländerbehörde
soll = in der Regel
darf nur = Ausschlussgrund

Ist es nachweisbar, dass die Passlosigkeit nicht von deinem Freund verschuldet ist?

Grüsse von
eishennig
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Antwort #9 - 30.01.2005 um 23:48:15
 
Zitat:
Ich denke da eher an § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, Ronny. Natürlich mit der Einschränkung des Satzes 3


Hi Mick,

Latürnich,sorry. Ich war auf dem falschen Trip  Zwinkernd

Viele Grüße
Ronny
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Antwort #10 - 31.01.2005 um 12:56:42
 
Hi,

Zitat:
2) Der Antrag wird angenommen und sofort abgelehnt -> 50 euro Bearbeitungsgebühr


wieso 50 Euronen? Ablehnungen kosten die Hälfte der Gebühren, die bei Erteilung fällig wären. Also 25,- Euro.

Zitat:
3) Der Antrag wird bearbeitet und geprüft -> eine Fiktionsbescheinigung (=Duldung) wird ausgestellt (20 euro), dann später der Antrag abgelehnt oder angenommen (50 euro)


Bei Antragstellung von vollziehbar Ausreisepflichtigen ist die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nicht möglich. Sie sollte auch nicht mit der Duldung gleichgesetzt werden.

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Antwort #11 - 31.01.2005 um 14:36:06
 
Zitat:
Hi,
Zitat:
am 30.01.05 um 23:40:15, schrieb eishennig :

2) Der Antrag wird angenommen und sofort abgelehnt -> 50 euro Bearbeitungsgebühr


wieso 50 Euronen? Ablehnungen kosten die Hälfte der Gebühren, die bei Erteilung fällig wären. Also 25,- Euro.

Wirklich? Auch nach neuem Recht?
(abgesehen von § 53 ZuwGDV Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen)
Zitat:
Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes
§ 49 Bearbeitungsgebühren

1) für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in § 44 bestimmten Gebühren zu erheben.

2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in §§ 45 bis 48 Abs. 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben wenn ein Antrag

1. ausschliesslich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragsstellers abgelehnt wird oder
2. vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.

Zitat:

3) Der Antrag wird bearbeitet und geprüft -> eine Fiktionsbescheinigung (=Duldung) wird ausgestellt (20 euro), dann später der Antrag abgelehnt oder angenommen (50 euro)

Bei Antragstellung von vollziehbar Ausreisepflichtigen ist die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nicht möglich. Sie sollte auch nicht mit der Duldung gleichgesetzt werden.

ähem, da habe ich das hier falsch verstanden, habe "rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel" fälschlich als Duldungsinhaber interpretiert :
Zitat:
§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels
...
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.


sorry für die Verwirrung  :
eishennig
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Mick
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Antwort #12 - 31.01.2005 um 14:47:47
 
Hi eishennig,

mit der Gebühr liegst Du richtig. Habe das nicht nachgelesen, bin - aus welchem Grunde auch immer - davon ausgegangen, dass sich da nix geändert hat.
Thx
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