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Unbefristete AE für GCler (Gelesen: 10.910 mal)
DvD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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11.10.2004 um 09:50:05
 
Unten ist § aus BeschV und ich möchte fragen wie wird das verwirklicht?
Ich vermute dass nach dem 1.1.05 man soll einfach neue Unbefristete Arbeitserlaubnis beim zuständigen Arbeitsamt beantragen, aber sicher bin ich nicht.

§ 46
Übergangsregelungen
(2) Die einer IT-Fachkraft nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für
hoch qualifizierte Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie erteilte befristete
Arbeitserlaubnis gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer
Beschäftigung fort.
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chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #1 - 11.10.2004 um 10:32:15
 
Hi,

hatten wir das nicht schon einmal?  Zwinkernd
Zitat:
Unten ist § aus BeschV und ich möchte fragen wie wird das verwirklicht? 
Ich vermute dass nach dem 1.1.05 man soll einfach neue Unbefristete Arbeitserlaubnis beim zuständigen Arbeitsamt beantragen, aber sicher bin ich nicht.

§ 46 
Übergangsregelungen 
(2) Die einer IT-Fachkraft nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für 
hoch qualifizierte Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie erteilte befristete 
Arbeitserlaubnis gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer 
Beschäftigung fort.


Du verstehst diesen Punkt aus dem Entwurf der BeschV nicht ganz richtig.

- Eine nach "§6 Abs. 2" erteilte befristete Arbeitsgenehmigung war grundsätzlich immer an die Firma XYZ gebunden, unabhängig davon, ob nun deine AU Nebenbestimmungen enthält oder nicht. Als solche (und nur als solche!) gilt diese, an eine bestimmte Firma XYZ erteilte, Arbeitsgenehmigung unbefristet fort. D.h. du hast nach dem 1.1.2005 nicht automatisch eine unbefristete Arbeitserlaubnis, sondern darfst bei deinem aktuellen Arbeitgeben unbefristet weiter beschäftigt sein. Ist doch ein wichtiger Unterschied. Und auch ganz einfach, oder?  Fragezeichen

chij,
GCler auf dem Boden der (gar nicht so negativen) Tatsachen
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #2 - 11.10.2004 um 10:38:22
 
Hi,

zur Ergänzung:

Die Wirkungen der verschiedenen Genehmigungen treten kraft der Verordnung ein. Grundsätzlich ist also kein Antrag erforderlich/möglich.

Ferner:

Die Arbeitsagentur erteilt ab dem 01.01.2005 gar nix mehr. Sie wird praktisch intern von der Ausländerbehörde beteiligt und gibt die Stellungnahmen und Entscheidungen der Ausländerbehörde bekannt, die diese dann als Auflagen zum Aufenthaltstitel umsetzen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 11.10.2004 um 10:41:19
 
Zitat:
Hi,

hatten wir das nicht schon einmal?  Zwinkernd

Du verstehst diesen Punkt aus dem Entwurf der BeschV nicht ganz richtig.

- Eine nach "§6 Abs. 2" erteilte befristete Arbeitsgenehmigung war grundsätzlich immer an die Firma XYZ gebunden, unabhängig davon, ob nun deine AU Nebenbestimmungen enthält oder nicht. Als solche (und nur als solche!) gilt diese, an eine bestimmte Firma XYZ erteilte, Arbeitsgenehmigung unbefristet fort. D.h. du hast nach dem 1.1.2005 nicht automatisch eine unbefristete Arbeitserlaubnis, sondern darfst bei deinem aktuellen Arbeitgeben unbefristet weiter beschäftigt sein. Ist doch ein wichtiger Unterschied. Und auch ganz einfach, oder?  Fragezeichen

chij,
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Es ist einfach aber falsch.
Ich habe z.B. mit meiner GC 3 Firmen gewechselt.
Also sie ist zur zeit und Bestimmt auch nach dem 1.1.05 nicht mit Firma verbundet.

Aber eigentlich meine Frage könnte auch so lauten:
Soll ein GCler nach dem 1.1.05 zu AA oder ABH irgendetwas machen oder gar nichts.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 11.10.2004 um 10:43:10
 
Zitat:
Hi,

zur Ergänzung:

Die Wirkungen der verschiedenen Genehmigungen treten kraft der Verordnung ein. Grundsätzlich ist also kein Antrag erforderlich/möglich.

Ferner:

Die Arbeitsagentur erteilt ab dem 01.01.2005 gar nix mehr. Sie wird praktisch intern von der Ausländerbehörde beteiligt und gibt die Stellungnahmen und Entscheidungen der Ausländerbehörde bekannt, die diese dann als Auflagen zum Aufenthaltstitel umsetzen.


Ups du hast schon geantwort, das was ich oben fragte.
Also ein GC nach dem 1.1.05 muss gar nichts machen.
Seine Visum ist normal weiter gültig.

Danke für die schnelle Antwort.
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Antwort #5 - 11.10.2004 um 12:16:28
 
Zitat:
Hi,
hatten wir das nicht schon einmal?  Zwinkernd
Du verstehst diesen Punkt aus dem Entwurf der BeschV nicht ganz richtig.
- Eine nach "§6 Abs. 2" erteilte befristete Arbeitsgenehmigung war grundsätzlich immer an die Firma XYZ gebunden, unabhängig davon, ob nun deine AU Nebenbestimmungen enthält oder nicht. Als solche (und nur als solche!) gilt diese, an eine bestimmte Firma XYZ erteilte, Arbeitsgenehmigung unbefristet fort. D.h. du hast nach dem 1.1.2005 nicht automatisch eine unbefristete Arbeitserlaubnis, sondern darfst bei deinem aktuellen Arbeitgeben unbefristet weiter beschäftigt sein. Ist doch ein wichtiger Unterschied. Und auch ganz einfach, oder?  Fragezeichen
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Wie kann ich meinem Arbeitgeber jetzt erklären dass meine ArbGen obwohl da Endedatum steht?
Möchtest du sagen dass nach dem 1.1.05 GClers dürfen nicht mehr Firma wechseln?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 11.10.2004 um 12:26:39
 
Zitat:
Wie kann ich meinem Arbeitgeber jetzt erklären dass meine ArbGen obwohl da Endedatum steht?
Möchtest du sagen dass nach dem 1.1.05 GClers dürfen nicht mehr Firma wechseln?



da fählt was:

Wie kann ich meinem Arbeitgeber jetzt erklären dass meine ArbGen unbefristet sei, obwohl da Endedatum steht?
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Antwort #7 - 11.10.2004 um 13:03:30
 
Hallo zusammen,

die Situation mir §46(2) verstehe ich folgendermaßen: diese Regelung ist nur dazu da, um bei der Beantragung der NE nach §9 die Arbeitsagentur nicht einzuschalten, und das ist schon eine gute Sache.

In der Tat ist die jetzige GC-Arbeitserlaubnis an den Arbeitgeber gebunden. Für jeden neuen Arbeitgeber braucht man eine neue Arbeitserlaubnis.

Dies wird jedoch für NE-Besitzer irrelevant sein, denn mit der Erteilung der NE nach §9 ist jegliche Beschäftigung ohne Auflagen erlaubt. D.h. die Arbeitgeberbindung entfällt automatisch mit der Erteilung der NE. Die VwV sind noch nicht da, aber ich kann es mir schhon jetzt nur sehr schwer vorstellen, dass es eine NE mit der Auflage "gilt nur für die Beschäftigung bei der Firma XYZ" geben kann. Oder sehe ich das falsch?

DvD, jetzt kannst Du dem Arbeitgeber die Situation so erklären, dass mit der Aufenthaltsverfestigung die Arbeitserlaubnis gar nicht mehr notwendig ist, dass die Aufenthaltsverfestigung nach 5 Jahren GC erfolgt und davon abhängt, ob er Dich weiter beschäftigen will.

P.S. DvD kommt, wenn ich mich nicht irre, von trust7.com, wo die Teilnehmer aus Unwissenheit nicht selten einander in Verwirrung bringen und wo "ich hab es mal gehört"-Beratung verbreitet ist. Von diesem Attitude zu Rechtsfragen kann man sich wohl nicht so schnell befreien. Muss man aber tun Zwinkernd
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Antwort #8 - 11.10.2004 um 13:28:35
 
Zitat:
In der Tat ist die jetzige GC-Arbeitserlaubnis an den Arbeitgeber gebunden. Für jeden neuen Arbeitgeber braucht man eine neue Arbeitserlaubnis.
Dies wird jedoch für NE-Besitzer irrelevant sein, denn mit der Erteilung der NE nach §9 ist jegliche Beschäftigung ohne Auflagen erlaubt. D.h. die Arbeitgeberbindung entfällt automatisch mit der Erteilung der NE.


Danke Andrej
Es ist klar dass nach dem NE man ist nicht mehr mit Firma verbundet, aber Problem ist ob man nach dem 1.1.05 Arbeitsplatz wechseln kann.
Dann sind IT-ArgV und § 6 Abs 2 und 3 nicht mehr gültig und es ist mir unklar ob man dann überhaupt eine neue AE bekommen kann.
Dass würde heißen dass ich nach dem 1.1.05 Firma wechseln kann nur wann ich die NE bekomme.
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Antwort #9 - 11.10.2004 um 13:38:40
 
Zitat:
 

In der Tat ist die jetzige GC-Arbeitserlaubnis an den Arbeitgeber gebunden. Für jeden neuen Arbeitgeber braucht man eine neue Arbeitserlaubnis.

Dies wird jedoch für NE-Besitzer irrelevant sein, denn mit der Erteilung der NE nach §9 ist jegliche Beschäftigung ohne Auflagen erlaubt. D.h. die Arbeitgeberbindung entfällt automatisch mit der Erteilung der NE. Die VwV sind noch nicht da, aber ich kann es mir schhon jetzt nur sehr schwer vorstellen, dass es eine NE mit der Auflage "gilt nur für die Beschäftigung bei der Firma XYZ" geben kann. Oder sehe ich das falsch?


Meiner Meinung nach stimmt das nicht ganz genau.
1. Die Arbeitserlaubnis eines GC-Inhabers ist nicht an die Firma, sonder an die Tätigkeit gebunden. Steht was anderes in Auflage, so ist das ohne Bedeutung, da es nicht dem Sinn der Regelung entspricht. Das haben die ABH in ihren Weisungen schon mehrmals bestätigt. Man braucht doch jedes Mal die neue Erlaubnis beim Arbeitsplatzwechsel,  aber AA prüft nur die Vorlage von solchen Bedingungen wie, z.B. entsprechende Entlohnung. Die öffentlichen Interessen waren durch ArGV bestätigt. Und das ist der Unterschied von §5.2, wo die öffentlichen Interessen erneut zu prüfen sind.

2.  Auf VwV braucht man noch laaaange zu warten...
3. "ich kann es mir schon jetzt nur sehr schwer vorstellen, dass es eine NE mit der Auflage "gilt nur für die Beschäftigung bei der Firma XYZ" geben kann"
Doch, aber nicht für GC.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 11.10.2004 um 14:22:23
 
Zitat:
3. "ich kann es mir schon jetzt nur sehr schwer vorstellen, dass es eine NE mit der Auflage "gilt nur für die Beschäftigung bei der Firma XYZ" geben kann"
Doch, aber nicht für GC.


§ 9
Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter
Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt
und
darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen
werden
.
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Antwort #11 - 11.10.2004 um 14:35:19
 
Zitat:
§ 9
Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter
Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt
und
darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen
werden
.

Ah ja, sorry, ich habe nicht NE, sondern AE gemeint. Dann stimmt, keine Nebenbestimmungen bei NE. Punkt 3 entfällt.
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Antwort #12 - 11.10.2004 um 16:03:50
 
Zitat:
Ah ja, sorry, ich habe nicht NE, sondern AE gemeint. Dann stimmt, keine Nebenbestimmungen bei NE. Punkt 3 entfällt.


Und was meinst über Jobwechsel für GCler nach dem 1.1.05

DVZuwG:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft; gleichzeitig treten ...
7. die Verordnung über Aufenthaltserlaubnisse für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie vom 25. Juli 2000 (BGBl. I S. 1176), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) außer Kraft.

Also danach gibt's kein IT-ArGV:
§ 6 Beantragungszeitraum und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis ...
(3) Nach Erteilung der erstmaligen Arbeitserlaubnis können weitere Arbeitserlaubnisse unabhängig von der Arbeitsmarktlage erteilt werden.


Also wie kann ein GCler nach dem 1.1.05. Job wechseln.
Anscheinend geht nicht.
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Antwort #13 - 11.10.2004 um 16:13:02
 
Zitat:
Meiner Meinung nach stimmt das nicht ganz genau.
1. Die Arbeitserlaubnis eines GC-Inhabers ist nicht an die Firma, sonder an die Tätigkeit gebunden. Steht was anderes in Auflage, so ist das ohne Bedeutung, da es nicht dem Sinn der Regelung entspricht. Das haben die ABH in ihren Weisungen schon mehrmals bestätigt.


Du verwechselst offensichtlich die Arbeits- und Aufenthaltserlubnis. Die Arbeitserlaubnis hat nie eine Auflage und wird nicht von der ABH sondern von der BA erteilt. Also, es kann nicht in einer Weisung der ABH bestaetigt werden.

Zitat:
Man braucht doch jedes Mal die neue Erlaubnis beim Arbeitsplatzwechsel,
 

Wenn die Arbeitserlaubnis nicht an bestimmten Arbeitsgeber gebunden waere, brauchte der Auslaender ueberhaupt keine neue Arbeitserlaubnis. Die Arbeitserlaubnis erlischt nie mit Beendigung einer Beschaeftigung (aber die Aufenthaltserlaubnis kann entweder erloschen oder widerrufen werden).

Zitat:
aber AA prüft nur die Vorlage von solchen Bedingungen wie, z.B. entsprechende Entlohnung.


Wenn AA etwas prueft, dann prueft es Voraussetzungen fuer Erteilung einer Arbeitserlaubnis.

Zitat:
Die öffentlichen Interessen waren durch ArGV bestätigt.


Weder IT-AV noch IT-ArGV verlangen "ein oeffentliches Interesse".

Zitat:
Und das ist der Unterschied von §5.2, wo die öffentlichen Interessen erneut zu prüfen sind.


Der Unterschied siehe oben.
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Antwort #14 - 11.10.2004 um 16:17:18
 
Zitat:
Also wie kann ein GCler nach dem 1.1.05. Job wechseln.
Anscheinend geht nicht.


das regelt m.E. der §27 der BeschV.

Viele Grüße

chij
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Antwort #15 - 11.10.2004 um 17:58:40
 
Zitat:
das regelt m.E. der §27 der BeschV.

Viele Grüße

chij


Schön aber §27 regelt erteilung einer Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel.
GCler hat schon ein Aufenthaltstitel. Einige sogar ein der ist nicht mit Firma gebunden.
Bedeutet das dass ein GC Job wechseln kann nur wenn  er ganz neue AT beantragt wie alle andere, die kein AT besitzen?
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Antwort #16 - 11.10.2004 um 18:26:40
 
Zitat:
Du verwechselst offensichtlich die Arbeits- und Aufenthaltserlubnis. Die Arbeitserlaubnis hat nie eine Auflage und wird nicht von der ABH sondern von der BA erteilt. Also, es kann nicht in einer Weisung der ABH bestaetigt werden.

 

Wenn die Arbeitserlaubnis nicht an bestimmten Arbeitsgeber gebunden waere, brauchte der Auslaender ueberhaupt keine neue Arbeitserlaubnis. Die Arbeitserlaubnis erlischt nie mit Beendigung einer Beschaeftigung (aber die Aufenthaltserlaubnis kann entweder erloschen oder widerrufen werden).


Wenn AA etwas prueft, dann prueft es Voraussetzungen fuer Erteilung einer Arbeitserlaubnis.



Weder IT-AV noch IT-ArGV verlangen "ein oeffentliches Interesse".


Der Unterschied siehe oben.


Ok, probiere ich anders zu sagen.
Ein GC-Inhaber hat normalerweise eine 5-J Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage: „Erlicht mit der Beendigung der Tätigkeit  als IT-Fachkraft“. Diese Auflage ist durch ABH-Weisungen vorgeschrieben und stellt einen Normalfall dar.

Das AA erteilt eine Arbeitserlaubnis (ohne Auflage, natürlich, und für die Firma N). Erlicht die Tätigkeit an diese Firma, so hat GC einen Zeitraum, der von der ABH und die Dauer des Arbeitslosensgeldanspruchs abhängt,  und zwischen 3 und 12 Monaten liegt um ein neues Arbeitsplatz zu finden. Findet er das,  kann er unproblematisch eine neue Arbeitserlaubnis  kriegen. Das AA prüft lediglich die entsprechende Entlohnung, vergleichbare Bedingungen u.s.w.  Aber nicht das Bestehen von öffentlichem Interesse.  Diese Prüfung ist wegen der It-ArgV entfallen, da die für den ganzen Tätigkeitsbereich anerkannt worden.   (Ja, sicher - „Weder IT-AV noch IT-ArGV verlangen "ein öffentliches Interesse".“ Sie ersetzen die Prüfung und bestätigen ÖE)

Der Inhaber eines Arbeits(aufenthalts)erlaubnis 5.2.  beim jeden Arbeitsplatzwechsel steht vor solcher (n?)  Prüfung.  Und das ist der Unterschied. Er hat kein Anspruch auf das Arbeitslosengeld und muss fast sofort ausreisen.
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Antwort #17 - 11.10.2004 um 18:41:41
 
Meines Erachtens wäre es gerecht und auch entspräche der bestehenden Rechtslage,  die Zustimmung nach 46.2 als branchenbezogene Zustimmung weiter zu betrachten. D.h. als die Zustimmung für die IT-Tätigkeit  mit der Möglichkeit, den Arbeitgeber zu wechseln (Natürlich nur im Rahmen des erlaubten 5-J Aufenthalts). IMHO. Es ist mit Sicherheit noch mit der Vielzahl von Weisungen zu rechnen, es ist schwer derzeit etwas  zu vorhersagen (vorherzusagen?).
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Antwort #18 - 11.10.2004 um 18:44:16
 
Zitat:
Erlicht die Tätigkeit an diese Firma, so hat GC einen Zeitraum, der von der ABH und die Dauer des Arbeitslosensgeldanspruchs abhängt,  und zwischen 3 und 12 Monaten liegt um ein neues Arbeitsplatz zu finden.

Der Inhaber eines Arbeits(aufenthalts)erlaubnis 5.2.  beim jeden Arbeitsplatzwechsel steht vor solcher (n?)  Prüfung.  Und das ist der Unterschied. Er hat kein Anspruch auf das Arbeitslosengeld und muss fast sofort ausreisen.


Das ist schön aber es ist nur noch ein Paar Monate so.
Mit dem Inkrafttreten des ZuwG tritt IT-ArGV ausser Kraft.
Und wie sieht Job Wechsel für GCler dann aus
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Antwort #19 - 12.10.2004 um 09:15:27
 
Zitat:
das regelt m.E. der §27 der BeschV.

Viele Grüße

chij


Hm.
Kann sein das ich habe gerade verstanden was du meinst.
§27 regelt erteilung der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel.
Eine GC Arbeitserlaubnis gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel (§46.2).

Also da dass ein GCler Zustimmung schon hat (GC), erfült er auch §27 und er kann auch für andere Firma Arbeitserlaubnis bekommen.
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Antwort #20 - 12.10.2004 um 10:43:24
 
Zitat:
das regelt m.E. der §27 der BeschV.

Viele Grüße

chij

Ja, hast du recht.  Jetzt ist alles klar. Danke fürs Tip.
Ein GC kann nach dem § 27 auch Job innerhalb IT-Bransche wechseln:

Zu § 27 - IT-Fachkräfte und Akademiker
Zu Nummer 1:
Die als Green Card bekannte Regelung wird als Zulassung zu qualifizierten Beschäftigungen im
IT-Bereich fortgeführt...

Natürlich, falls ich mich irre korrigieren sie mich ruhig.
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Antwort #21 - 12.10.2004 um 12:35:51
 
Zitat:
Ok, probiere ich anders zu sagen.
Ein GC-Inhaber hat normalerweise eine 5-J Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage: „Erlicht mit der Beendigung der Tätigkeit  als IT-Fachkraft“. Diese Auflage ist durch ABH-Weisungen vorgeschrieben und stellt einen Normalfall dar.

Das AA erteilt eine Arbeitserlaubnis (ohne Auflage, natürlich, und für die Firma N). Erlicht die Tätigkeit an diese Firma, so hat GC einen Zeitraum, der von der ABH und die Dauer des Arbeitslosensgeldanspruchs abhängt,  und zwischen 3 und 12 Monaten liegt um ein neues Arbeitsplatz zu finden. Findet er das,  kann er unproblematisch eine neue Arbeitserlaubnis  kriegen. Das AA prüft lediglich die entsprechende Entlohnung, vergleichbare Bedingungen u.s.w.  Aber nicht das Bestehen von öffentlichem Interesse.  Diese Prüfung ist wegen der It-ArgV entfallen, da die für den ganzen Tätigkeitsbereich anerkannt worden.   (Ja, sicher - „Weder IT-AV noch IT-ArGV verlangen "ein öffentliches Interesse".“ Sie ersetzen die Prüfung und bestätigen ÖE)

Der Inhaber eines Arbeits(aufenthalts)erlaubnis 5.2.  beim jeden Arbeitsplatzwechsel steht vor solcher (n?)  Prüfung.  Und das ist der Unterschied. Er hat kein Anspruch auf das Arbeitslosengeld und muss fast sofort ausreisen.


Nun hast Du viel korrekter alles dargestellt. Aber Du irrst dich bezueglich § 5 Nr. 2 AAV. Vom rechtlichen Ansichtspunkt ist  § 5 Nr. 2 AAV viel besser als IT-ArGV. Das ist nur willkuerliche Praxis, die alles auf den Kopf stellt.... In § 5 AAV findest Du nicht die Klausel:

Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für fünf Jahre erteilt oder verlängert.

Also weder die Befristung der AE noch die Bedingung "die AE erlischt mit Beendigung der Beschaeftigung" sind im Falle § 5 AAV gesetzlich gerechtfertigt.  Das ist auch unfair bezueglich eines Arbeitnehmers, dessen Beschaeftigung dem oeffentlichen Interesse der BRD gedient hatte, obwohl die AuslG-VwV keine Beguenstigungen fuer die Inhaeber einer AE nach § 5 AAV vorsieht... Zwinkernd Aber AuslG-VwV erlaubt doch die Verlaengerung der Aufenthaltserlaubnis wenn "dem Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht" (10.2.2).

Die GC-ler sind ganz einfach glueckliche Leute. Die Bundesregierung traegt die politische Verantwortung fuer dieses Program. Das ist der Grund der zahlreichen Erleichterungen (wie Moeglichkeit des Anspruches aufs Arbeitslosengeld, § 46 Abs.2 BeschV usw.)
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Antwort #22 - 12.10.2004 um 13:27:34
 
Zitat:
Nun hast Du viel korrekter alles dargestellt. Aber Du irrst dich bezueglich § 5 Nr. 2 AAV. Vom rechtlichen Ansichtspunkt ist  § 5 Nr. 2 AAV viel besser als IT-ArGV. Das ist nur willkuerliche Praxis, die alles auf den Kopf stellt.... In § 5 AAV findest Du nicht die Klausel:

Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für fünf Jahre erteilt oder verlängert.

Also weder die Befristung der AE noch die Bedingung "die AE erlischt mit Beendigung der Beschaeftigung" sind im Falle § 5 AAV gesetzlich gerechtfertigt.  Das ist auch unfair bezueglich eines Arbeitnehmers, dessen Beschaeftigung dem oeffentlichen Interesse der BRD gedient hatte, obwohl die AuslG-VwV keine Beguenstigungen fuer die Inhaeber einer AE nach § 5 AAV vorsieht... Zwinkernd Aber AuslG-VwV erlaubt doch die Verlaengerung der Aufenthaltserlaubnis wenn "dem Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht" (10.2.2).

Die GC-ler sind ganz einfach glueckliche Leute. Die Bundesregierung traegt die politische Verantwortung fuer dieses Program. Das ist der Grund der zahlreichen Erleichterungen (wie Moeglichkeit des Anspruches aufs Arbeitslosengeld, § 46 Abs.2 BeschV usw.)


Wo irre ich mich? Ich sage einfach, dass dank IT-ArGV/AAV nochmalige Prüfung der ÖE unnötig ist.  By the way, es ist nicht korrekt,  AAV und IT-ArGV zu vergleichen, verwechselst  Du nicht AE und ArE?   Zwinkernd
Der 5.2. AAV hat eigene Nachteile und Vorteile, IT-AAV  eigene.
In Deutschland sind leider „offene“ Recht und vielfältige interne Regelungen gegeben, die letztere sind für die Allgemeinheit nicht erreichbar (das ist das einzelne Land mit solchem System, das mir bekannt ist). Das, was nicht gesetzlich gerechtfertigt ist, ist häufig durch interne Regelungen gerechtfertigt, hier haben wir genau den Fall (Durchführungsanweisungen zu 1.2 ArGV, ASAV usw schreiben  die Beschränkungen vor; ist  5.2. AAV arbeitslos geworden, entfielt das Aufenthaltszweck -> kein Aufenthaltsverlängerung).

Es ist echt schwer zu werten, ob jemand glücklich ist.  Viele von „Glücklichen“- GC haben Familien und dachten 4 J vor über das Punksystem. Mindestens bis 21.10 hängen sie wieder in Unsicherheit bezüglich BeschV.

Unsere Diskussion ist sehr angenehm für mich,  Smiley aber nicht ganz „themenbezogen“.

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Antwort #23 - 12.10.2004 um 13:52:15
 
Zitat:
By the way, es ist nicht korrekt,  AAV und IT-ArGV zu vergleichen, verwechselst  Du nicht AE und ArE?   Zwinkernd


Ich vergleiche AAV mit IT-AV und nicht mit IT-ArGV... Sei bitte aufmerksam... Zwinkernd

Zitat:
Es ist echt schwer zu werten, ob jemand glücklich ist.  Viele von „Glücklichen“- GC haben Familien und dachten 4 J vor über das Punksystem. Mindestens bis 21.10 hängen sie wieder in Unsicherheit bezüglich BeschV.


Stell dich Frage warum nur die ArE nach IT-ArGV und nicht z.B. nach § 5 AAV als unbefristete Zustimmung der BA weitergilt. Zwinkernd
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Antwort #24 - 12.10.2004 um 14:01:39
 
Zitat:
Stell dich Frage warum nur die ArE nach IT-ArGV und nicht z.B. nach § 5 AAV als unbefristete Zustimmung der BA weitergilt. Zwinkernd


habe natuerlich § 5 ASAV gemeint...  Smiley
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Antwort #25 - 12.10.2004 um 14:28:05
 
Zitat:
Ich vergleiche AAV mit IT-AV und nicht mit IT-ArGV... Sei bitte aufmerksam... Zwinkernd



Zitat:
Vom rechtlichen Ansichtspunkt ist  § 5 Nr. 2 AAV viel besser als IT-ArGV.




Zitat:
Stell dich Frage warum nur die ArE nach IT-ArGV und nicht z.B. nach § 5 AAV als unbefristete Zustimmung der BA weitergilt. Zwinkernd

Das ist eher eine rhetorische Frage, nicht wahr? Ich bin nicht sehr kräftig in Rhetorik auf Deutsch. Die Antwort trotzdem, wie ich vermute, kenne ich. :-D

Zitat:
habe natuerlich § 5 ASAV gemeint...

Ich weiß. Smiley
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Antwort #26 - 12.10.2004 um 15:38:03
 
Zitat:
on Today at 13:52:15, chap wrote:

Vom rechtlichen Ansichtspunkt ist  § 5 Nr. 2 AAV viel besser als IT-ArGV.


Mea culpa! Smiley Habe natuerlich IT-AV gemeint... Habe auch von dort zitiert... Smiley
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Antwort #27 - 13.10.2004 um 10:22:14
 
Zitat:
Mea culpa! Smiley 

Nulla poena!  Smiley
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Antwort #28 - 01.11.2004 um 08:25:33
 
Hallo liebe Forum-Manager,

den Man mit dem Pseudonym DvD, habt ihr aus dem Forum verbannt, ohne ein einziges Wort darüber zu verschwenden. So, wie ich es sehe, ist jetzt Ruhe eingekehrt. Ich frage mich aber, ob das der Sinn der Sache ist, keine Diskussionen zu erlauben? Womöglich auch alle falsche Vermutungen abzufangen, bevor sie gepostet werden? Oder sollte dieses Forum nur für Sachliche und Fachliche zugänglich sein? Da Solche aber ohnehin über alles Bescheid wissen, benötigen sie kein Forum.

Das neue Gesetz kommt immer näher. Es ist in einer heißen Fase - es wird immer konkreter und bringt immer mehr Fragen mit sich. Und dieses Forum, das davon "lebt"? Wie sagt man so schön? Tote Hose?

James  :blum
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Antwort #29 - 01.12.2004 um 13:25:16
 
Hallo Alle,

Ich arbeite in Deutschland mit Greencard seit 3 Jahren. Ich war nie Arbeitslos oder ähn. Bei meiner Aufenthalstitel (Aufenthaltserlaubnis) ich habe die folgende Nebenbestimmungen (und sonst nichts wie erlischt mit beendigung usw.)

"Nur gültig für eine Tätigkeit gem. §1 (IT-AV) und gem. gültiger Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von 5 jahren."

Ich bin Türkische Staatsbürger und ich will wissen was muss ich machen ab 1.1.2005 ?

Kriege ich Unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungerlaubnis ab 1.1.2005 ? oder gar nichts ? 

Kann jemand bitte erklären was sind die möglichkeiten für mich ab 1.1.2005 ?

Vielen Dank für die Interesse und Hilfe.
Mfg,
Lugi

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Antwort #30 - 01.12.2004 um 13:30:56
 
Zitat:
Hallo Alle,

Ich arbeite in Deutschland mit Greencard seit 3 Jahren. Ich war nie Arbeitslos oder ähn. Bei meiner Aufenthalstitel (Aufenthaltserlaubnis) ich habe die folgende Nebenbestimmungen (und sonst nichts wie erlischt mit beendigung usw.)

"Nur gültig für eine Tätigkeit gem. §1 (IT-AV) und gem. gültiger Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von 5 jahren."

Ich bin Türkische Staatsbürger und ich will wissen was muss ich machen ab 1.1.2005 ?

Kriege ich Unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungerlaubnis ab 1.1.2005 ? oder gar nichts ?  

Kann jemand bitte erklären was sind die möglichkeiten für mich ab 1.1.2005 ?

Vielen Dank für die Interesse und Hilfe.
Mfg,
Lugi



Wie lange ist deine jetzige Aufenthaltserlaubnis denn gültig? Bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ist jedenfalls nichts zu unternehmen. Nebenbei bemerkt: Eine unbefristete AE wird es ab 2005 nicht mehr geben.
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Antwort #31 - 01.12.2004 um 13:34:40
 
Ich arbeite(auch einreise) seit  20.02.2002,
Aufenthaltserlaubnis bis 19.02.2007.

"Bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ist jedenfalls nichts zu unternehmen."

Das heisst ab 1.1.2005 nichts anders für mich ?

Mfg,
Lugi.
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Antwort #32 - 02.12.2004 um 11:51:45
 
Zitat:
...

Das heisst ab 1.1.2005 nichts anders für mich ?

Mfg,
Lugi.


Genau das heißt das!  Daumen hoch
Deine Aufenthaltserlaubnis ist gültig bis 19.02.2007, und das bleibt auch so.
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Antwort #33 - 02.12.2004 um 12:12:44
 
Zitat:
"Bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ist jedenfalls nichts zu unternehmen."

Das heisst ab 1.1.2005 nichts anders für mich ?


eine nicht unwichtige Kleinigkeit ändert sich doch für dich: deine Arbeitserlaubnis gilt als "unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung" fort (§46 Abs. 2 BeschV)

Gruß

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Antwort #34 - 02.12.2004 um 16:11:04
 
Leider ich habe nicht verstanden was "Arbeitserlaubnis gilt als "unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung" fort (§46 Abs. 2 BeschV)" genau für mich heisst. Deswegen ich habe gefragt was die Moeglichkeiten sind.

Unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel, heisst das Niederlassungserlaubnis für mich ? Wenn ja, ab wann ?  ???

Sorry, wenn ich  Smiley ...

Mfg,
Lugi
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Antwort #35 - 02.12.2004 um 16:32:57
 
Zitat:
Leider ich habe nicht verstanden was "Arbeitserlaubnis gilt als "unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung" fort (§46 Abs. 2 BeschV)" genau für mich heisst. Deswegen ich habe gefragt was die Moeglichkeiten sind.

Unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel, heisst das Niederlassungserlaubnis für mich ? Wenn ja, ab wann ?  ???



Nach 5 Jahren in Deutschland, klar.
Sogar 60 Renten sind nicht notwendig.
Unterhalt schon.
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Antwort #36 - 02.12.2004 um 18:26:46
 
Zitat:
Leider ich habe nicht verstanden was "Arbeitserlaubnis gilt als "unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung" fort (§46 Abs. 2 BeschV)" genau für mich heisst. Deswegen ich habe gefragt was die Moeglichkeiten sind.

Unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel, heisst das Niederlassungserlaubnis für mich ? Wenn ja, ab wann ?  ???

Sorry, wenn ich  Smiley ...

Mfg,
Lugi


nein, wie Ralfi Dir auch schon geschrieben hat, ändert sich an Deinem  Aufenthaltstitel eigentlich nichts, d.h. du hast weiterhin eine AE, die in Deinem Fall bis 2007 gültig ist. Deine Arbeitserlaubnis dagegen (die ab 2005 eben "Zustimmung der Arbeitsagentur zur Ausübung einer Beschäftigung heißt) wird in Ihrer jetzigen "entfristet".

Gruß

chij
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Antwort #37 - 07.12.2004 um 17:01:37
 
Laut ARB 1/80*, am ende von 4 Jahre ich werde unbefristete Arbeitserlaubnis haben weil ich Türkische Staatsangehöriger.  Zwinkernd

Denken sie nicht dass unbefristete Arbeitserlaubnis genug ist zum unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu kriegen wenn man auch die folgende Kriterien haben  Fragezeichen

-Ihr Reisepass
-1 Foto
-Verdienstbescheinigungen der letzten 3 Monate
-Mietvertrag
-unbefristete Arbeitserlaubnis
(http://www.karlsruhe.de/Service/Buergerdienste/detail.php?prod_id=398) ;   [beifall=beifall.gif]


*[(http://www.aufenthaltstitel.de/arb180.html)
nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.]  :haken
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Antwort #38 - 07.12.2004 um 19:35:03
 
Zitat:
Denken sie nicht dass unbefristete Arbeitserlaubnis genug ist zum unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu kriegen wenn man auch die folgende Kriterien haben  Fragezeichen


Nein, Du brauchst auch (zumindest) 5 Jahrigem Aufenthalt in Deutschland. (Ich weiss nicht ob 60 Monate Rentenbeiträge auch Pflicht ist, aber ich glaube dass es ausfällt mit dem neuen Zuwanderungsgesetz)

Übrigens gibt es keine "Unbefristete Aufenthaltserlaubnis" mehr, nur Niederlassungserlaubnis.

Gruss

Lacrima
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Antwort #39 - 20.12.2004 um 11:35:10
 
Was passiert wenn man Arbeitsberechtigung hat am ende von 4 Jahren ordnungsgemäss Beschäftigung als Türkisch Staatsangehöriger ?

Es gibt leute die haben Arbeitsberechtigung gekriegt am ende von 4 Jahren + Unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Ist das falsch ? Warum sind die Behörden nicht 5 Jahre gewartet ?

Ich bitte um Erklärung.

Mfg,
Lugi.
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lacrima
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Antwort #40 - 21.12.2004 um 10:40:47
 
Zitat:
Was passiert wenn man Arbeitsberechtigung hat am ende von 4 Jahren ordnungsgemäss Beschäftigung als Türkisch Staatsangehöriger ?

Nichts. Du hast denn eine Arbeitsberechtigung. Du darfst jeden Job annehmen und unbeschränkt in Deutschland arbeiten.

Zitat:
Es gibt leute die haben Arbeitsberechtigung gekriegt am ende von 4 Jahren + Unbefristete Aufenthaltserlaubnis.


Das glaube ich nicht. Diese Leute haben bestimmt eine andere Situation, die wir nicht kennen.(Verheiratet mit einem/r Deutsche, langjährige Aufenthalt in Deutschland usw..)
Es reicht nicht nur zu sagen, Ich habe gehört, dass es solche Leute gibt. Du musst dann genau schildern, was für eine Situation haben die Leute, die Du als Beispiel gibst.

Zitat:
Ist das falsch ? Warum sind die Behörden nicht 5 Jahre gewartet ?

Ja, das ist falsch. Nach 4 Jahrigen ordnunggemäßer Beschäftigung in Deutschland, kriegst du NUR "Arbeitsberechtigung" als türkisch Staatsangehöriger.

Vielleicht diesen Beitrag hier ist für Dich auch interrassant, falls Du es noch nicht gelesen hast.
http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=zuw;action=d...

Gruss,
Lacrima
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