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Unbefristete AE für GCler (Gelesen: 10.913 mal)
DvD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 11.10.2004 um 17:58:40
 
Zitat:
das regelt m.E. der §27 der BeschV.

Viele Grüße

chij


Schön aber §27 regelt erteilung einer Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel.
GCler hat schon ein Aufenthaltstitel. Einige sogar ein der ist nicht mit Firma gebunden.
Bedeutet das dass ein GC Job wechseln kann nur wenn  er ganz neue AT beantragt wie alle andere, die kein AT besitzen?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #16 - 11.10.2004 um 18:26:40
 
Zitat:
Du verwechselst offensichtlich die Arbeits- und Aufenthaltserlubnis. Die Arbeitserlaubnis hat nie eine Auflage und wird nicht von der ABH sondern von der BA erteilt. Also, es kann nicht in einer Weisung der ABH bestaetigt werden.

 

Wenn die Arbeitserlaubnis nicht an bestimmten Arbeitsgeber gebunden waere, brauchte der Auslaender ueberhaupt keine neue Arbeitserlaubnis. Die Arbeitserlaubnis erlischt nie mit Beendigung einer Beschaeftigung (aber die Aufenthaltserlaubnis kann entweder erloschen oder widerrufen werden).


Wenn AA etwas prueft, dann prueft es Voraussetzungen fuer Erteilung einer Arbeitserlaubnis.



Weder IT-AV noch IT-ArGV verlangen "ein oeffentliches Interesse".


Der Unterschied siehe oben.


Ok, probiere ich anders zu sagen.
Ein GC-Inhaber hat normalerweise eine 5-J Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage: „Erlicht mit der Beendigung der Tätigkeit  als IT-Fachkraft“. Diese Auflage ist durch ABH-Weisungen vorgeschrieben und stellt einen Normalfall dar.

Das AA erteilt eine Arbeitserlaubnis (ohne Auflage, natürlich, und für die Firma N). Erlicht die Tätigkeit an diese Firma, so hat GC einen Zeitraum, der von der ABH und die Dauer des Arbeitslosensgeldanspruchs abhängt,  und zwischen 3 und 12 Monaten liegt um ein neues Arbeitsplatz zu finden. Findet er das,  kann er unproblematisch eine neue Arbeitserlaubnis  kriegen. Das AA prüft lediglich die entsprechende Entlohnung, vergleichbare Bedingungen u.s.w.  Aber nicht das Bestehen von öffentlichem Interesse.  Diese Prüfung ist wegen der It-ArgV entfallen, da die für den ganzen Tätigkeitsbereich anerkannt worden.   (Ja, sicher - „Weder IT-AV noch IT-ArGV verlangen "ein öffentliches Interesse".“ Sie ersetzen die Prüfung und bestätigen ÖE)

Der Inhaber eines Arbeits(aufenthalts)erlaubnis 5.2.  beim jeden Arbeitsplatzwechsel steht vor solcher (n?)  Prüfung.  Und das ist der Unterschied. Er hat kein Anspruch auf das Arbeitslosengeld und muss fast sofort ausreisen.
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Antwort #17 - 11.10.2004 um 18:41:41
 
Meines Erachtens wäre es gerecht und auch entspräche der bestehenden Rechtslage,  die Zustimmung nach 46.2 als branchenbezogene Zustimmung weiter zu betrachten. D.h. als die Zustimmung für die IT-Tätigkeit  mit der Möglichkeit, den Arbeitgeber zu wechseln (Natürlich nur im Rahmen des erlaubten 5-J Aufenthalts). IMHO. Es ist mit Sicherheit noch mit der Vielzahl von Weisungen zu rechnen, es ist schwer derzeit etwas  zu vorhersagen (vorherzusagen?).
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Antwort #18 - 11.10.2004 um 18:44:16
 
Zitat:
Erlicht die Tätigkeit an diese Firma, so hat GC einen Zeitraum, der von der ABH und die Dauer des Arbeitslosensgeldanspruchs abhängt,  und zwischen 3 und 12 Monaten liegt um ein neues Arbeitsplatz zu finden.

Der Inhaber eines Arbeits(aufenthalts)erlaubnis 5.2.  beim jeden Arbeitsplatzwechsel steht vor solcher (n?)  Prüfung.  Und das ist der Unterschied. Er hat kein Anspruch auf das Arbeitslosengeld und muss fast sofort ausreisen.


Das ist schön aber es ist nur noch ein Paar Monate so.
Mit dem Inkrafttreten des ZuwG tritt IT-ArGV ausser Kraft.
Und wie sieht Job Wechsel für GCler dann aus
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Antwort #19 - 12.10.2004 um 09:15:27
 
Zitat:
das regelt m.E. der §27 der BeschV.

Viele Grüße

chij


Hm.
Kann sein das ich habe gerade verstanden was du meinst.
§27 regelt erteilung der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel.
Eine GC Arbeitserlaubnis gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel (§46.2).

Also da dass ein GCler Zustimmung schon hat (GC), erfült er auch §27 und er kann auch für andere Firma Arbeitserlaubnis bekommen.
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Antwort #20 - 12.10.2004 um 10:43:24
 
Zitat:
das regelt m.E. der §27 der BeschV.

Viele Grüße

chij

Ja, hast du recht.  Jetzt ist alles klar. Danke fürs Tip.
Ein GC kann nach dem § 27 auch Job innerhalb IT-Bransche wechseln:

Zu § 27 - IT-Fachkräfte und Akademiker
Zu Nummer 1:
Die als Green Card bekannte Regelung wird als Zulassung zu qualifizierten Beschäftigungen im
IT-Bereich fortgeführt...

Natürlich, falls ich mich irre korrigieren sie mich ruhig.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 12.10.2004 um 12:35:51
 
Zitat:
Ok, probiere ich anders zu sagen.
Ein GC-Inhaber hat normalerweise eine 5-J Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage: „Erlicht mit der Beendigung der Tätigkeit  als IT-Fachkraft“. Diese Auflage ist durch ABH-Weisungen vorgeschrieben und stellt einen Normalfall dar.

Das AA erteilt eine Arbeitserlaubnis (ohne Auflage, natürlich, und für die Firma N). Erlicht die Tätigkeit an diese Firma, so hat GC einen Zeitraum, der von der ABH und die Dauer des Arbeitslosensgeldanspruchs abhängt,  und zwischen 3 und 12 Monaten liegt um ein neues Arbeitsplatz zu finden. Findet er das,  kann er unproblematisch eine neue Arbeitserlaubnis  kriegen. Das AA prüft lediglich die entsprechende Entlohnung, vergleichbare Bedingungen u.s.w.  Aber nicht das Bestehen von öffentlichem Interesse.  Diese Prüfung ist wegen der It-ArgV entfallen, da die für den ganzen Tätigkeitsbereich anerkannt worden.   (Ja, sicher - „Weder IT-AV noch IT-ArGV verlangen "ein öffentliches Interesse".“ Sie ersetzen die Prüfung und bestätigen ÖE)

Der Inhaber eines Arbeits(aufenthalts)erlaubnis 5.2.  beim jeden Arbeitsplatzwechsel steht vor solcher (n?)  Prüfung.  Und das ist der Unterschied. Er hat kein Anspruch auf das Arbeitslosengeld und muss fast sofort ausreisen.


Nun hast Du viel korrekter alles dargestellt. Aber Du irrst dich bezueglich § 5 Nr. 2 AAV. Vom rechtlichen Ansichtspunkt ist  § 5 Nr. 2 AAV viel besser als IT-ArGV. Das ist nur willkuerliche Praxis, die alles auf den Kopf stellt.... In § 5 AAV findest Du nicht die Klausel:

Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für fünf Jahre erteilt oder verlängert.

Also weder die Befristung der AE noch die Bedingung "die AE erlischt mit Beendigung der Beschaeftigung" sind im Falle § 5 AAV gesetzlich gerechtfertigt.  Das ist auch unfair bezueglich eines Arbeitnehmers, dessen Beschaeftigung dem oeffentlichen Interesse der BRD gedient hatte, obwohl die AuslG-VwV keine Beguenstigungen fuer die Inhaeber einer AE nach § 5 AAV vorsieht... Zwinkernd Aber AuslG-VwV erlaubt doch die Verlaengerung der Aufenthaltserlaubnis wenn "dem Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht" (10.2.2).

Die GC-ler sind ganz einfach glueckliche Leute. Die Bundesregierung traegt die politische Verantwortung fuer dieses Program. Das ist der Grund der zahlreichen Erleichterungen (wie Moeglichkeit des Anspruches aufs Arbeitslosengeld, § 46 Abs.2 BeschV usw.)
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Antwort #22 - 12.10.2004 um 13:27:34
 
Zitat:
Nun hast Du viel korrekter alles dargestellt. Aber Du irrst dich bezueglich § 5 Nr. 2 AAV. Vom rechtlichen Ansichtspunkt ist  § 5 Nr. 2 AAV viel besser als IT-ArGV. Das ist nur willkuerliche Praxis, die alles auf den Kopf stellt.... In § 5 AAV findest Du nicht die Klausel:

Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für fünf Jahre erteilt oder verlängert.

Also weder die Befristung der AE noch die Bedingung "die AE erlischt mit Beendigung der Beschaeftigung" sind im Falle § 5 AAV gesetzlich gerechtfertigt.  Das ist auch unfair bezueglich eines Arbeitnehmers, dessen Beschaeftigung dem oeffentlichen Interesse der BRD gedient hatte, obwohl die AuslG-VwV keine Beguenstigungen fuer die Inhaeber einer AE nach § 5 AAV vorsieht... Zwinkernd Aber AuslG-VwV erlaubt doch die Verlaengerung der Aufenthaltserlaubnis wenn "dem Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht" (10.2.2).

Die GC-ler sind ganz einfach glueckliche Leute. Die Bundesregierung traegt die politische Verantwortung fuer dieses Program. Das ist der Grund der zahlreichen Erleichterungen (wie Moeglichkeit des Anspruches aufs Arbeitslosengeld, § 46 Abs.2 BeschV usw.)


Wo irre ich mich? Ich sage einfach, dass dank IT-ArGV/AAV nochmalige Prüfung der ÖE unnötig ist.  By the way, es ist nicht korrekt,  AAV und IT-ArGV zu vergleichen, verwechselst  Du nicht AE und ArE?   Zwinkernd
Der 5.2. AAV hat eigene Nachteile und Vorteile, IT-AAV  eigene.
In Deutschland sind leider „offene“ Recht und vielfältige interne Regelungen gegeben, die letztere sind für die Allgemeinheit nicht erreichbar (das ist das einzelne Land mit solchem System, das mir bekannt ist). Das, was nicht gesetzlich gerechtfertigt ist, ist häufig durch interne Regelungen gerechtfertigt, hier haben wir genau den Fall (Durchführungsanweisungen zu 1.2 ArGV, ASAV usw schreiben  die Beschränkungen vor; ist  5.2. AAV arbeitslos geworden, entfielt das Aufenthaltszweck -> kein Aufenthaltsverlängerung).

Es ist echt schwer zu werten, ob jemand glücklich ist.  Viele von „Glücklichen“- GC haben Familien und dachten 4 J vor über das Punksystem. Mindestens bis 21.10 hängen sie wieder in Unsicherheit bezüglich BeschV.

Unsere Diskussion ist sehr angenehm für mich,  Smiley aber nicht ganz „themenbezogen“.

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Antwort #23 - 12.10.2004 um 13:52:15
 
Zitat:
By the way, es ist nicht korrekt,  AAV und IT-ArGV zu vergleichen, verwechselst  Du nicht AE und ArE?   Zwinkernd


Ich vergleiche AAV mit IT-AV und nicht mit IT-ArGV... Sei bitte aufmerksam... Zwinkernd

Zitat:
Es ist echt schwer zu werten, ob jemand glücklich ist.  Viele von „Glücklichen“- GC haben Familien und dachten 4 J vor über das Punksystem. Mindestens bis 21.10 hängen sie wieder in Unsicherheit bezüglich BeschV.


Stell dich Frage warum nur die ArE nach IT-ArGV und nicht z.B. nach § 5 AAV als unbefristete Zustimmung der BA weitergilt. Zwinkernd
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Antwort #24 - 12.10.2004 um 14:01:39
 
Zitat:
Stell dich Frage warum nur die ArE nach IT-ArGV und nicht z.B. nach § 5 AAV als unbefristete Zustimmung der BA weitergilt. Zwinkernd


habe natuerlich § 5 ASAV gemeint...  Smiley
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Antwort #25 - 12.10.2004 um 14:28:05
 
Zitat:
Ich vergleiche AAV mit IT-AV und nicht mit IT-ArGV... Sei bitte aufmerksam... Zwinkernd



Zitat:
Vom rechtlichen Ansichtspunkt ist  § 5 Nr. 2 AAV viel besser als IT-ArGV.




Zitat:
Stell dich Frage warum nur die ArE nach IT-ArGV und nicht z.B. nach § 5 AAV als unbefristete Zustimmung der BA weitergilt. Zwinkernd

Das ist eher eine rhetorische Frage, nicht wahr? Ich bin nicht sehr kräftig in Rhetorik auf Deutsch. Die Antwort trotzdem, wie ich vermute, kenne ich. :-D

Zitat:
habe natuerlich § 5 ASAV gemeint...

Ich weiß. Smiley
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Antwort #26 - 12.10.2004 um 15:38:03
 
Zitat:
on Today at 13:52:15, chap wrote:

Vom rechtlichen Ansichtspunkt ist  § 5 Nr. 2 AAV viel besser als IT-ArGV.


Mea culpa! Smiley Habe natuerlich IT-AV gemeint... Habe auch von dort zitiert... Smiley
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Antwort #27 - 13.10.2004 um 10:22:14
 
Zitat:
Mea culpa! Smiley 

Nulla poena!  Smiley
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Antwort #28 - 01.11.2004 um 08:25:33
 
Hallo liebe Forum-Manager,

den Man mit dem Pseudonym DvD, habt ihr aus dem Forum verbannt, ohne ein einziges Wort darüber zu verschwenden. So, wie ich es sehe, ist jetzt Ruhe eingekehrt. Ich frage mich aber, ob das der Sinn der Sache ist, keine Diskussionen zu erlauben? Womöglich auch alle falsche Vermutungen abzufangen, bevor sie gepostet werden? Oder sollte dieses Forum nur für Sachliche und Fachliche zugänglich sein? Da Solche aber ohnehin über alles Bescheid wissen, benötigen sie kein Forum.

Das neue Gesetz kommt immer näher. Es ist in einer heißen Fase - es wird immer konkreter und bringt immer mehr Fragen mit sich. Und dieses Forum, das davon "lebt"? Wie sagt man so schön? Tote Hose?

James  :blum
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lugano666
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Antwort #29 - 01.12.2004 um 13:25:16
 
Hallo Alle,

Ich arbeite in Deutschland mit Greencard seit 3 Jahren. Ich war nie Arbeitslos oder ähn. Bei meiner Aufenthalstitel (Aufenthaltserlaubnis) ich habe die folgende Nebenbestimmungen (und sonst nichts wie erlischt mit beendigung usw.)

"Nur gültig für eine Tätigkeit gem. §1 (IT-AV) und gem. gültiger Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von 5 jahren."

Ich bin Türkische Staatsbürger und ich will wissen was muss ich machen ab 1.1.2005 ?

Kriege ich Unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungerlaubnis ab 1.1.2005 ? oder gar nichts ? 

Kann jemand bitte erklären was sind die möglichkeiten für mich ab 1.1.2005 ?

Vielen Dank für die Interesse und Hilfe.
Mfg,
Lugi

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