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Unbefristete AE für GCler (Gelesen: 10.912 mal)
DvD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Unbefristete AE für GCler
11.10.2004 um 09:50:05
 
Unten ist § aus BeschV und ich möchte fragen wie wird das verwirklicht?
Ich vermute dass nach dem 1.1.05 man soll einfach neue Unbefristete Arbeitserlaubnis beim zuständigen Arbeitsamt beantragen, aber sicher bin ich nicht.

§ 46
Übergangsregelungen
(2) Die einer IT-Fachkraft nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für
hoch qualifizierte Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie erteilte befristete
Arbeitserlaubnis gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer
Beschäftigung fort.
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chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #1 - 11.10.2004 um 10:32:15
 
Hi,

hatten wir das nicht schon einmal?  Zwinkernd
Zitat:
Unten ist § aus BeschV und ich möchte fragen wie wird das verwirklicht? 
Ich vermute dass nach dem 1.1.05 man soll einfach neue Unbefristete Arbeitserlaubnis beim zuständigen Arbeitsamt beantragen, aber sicher bin ich nicht.

§ 46 
Übergangsregelungen 
(2) Die einer IT-Fachkraft nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für 
hoch qualifizierte Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie erteilte befristete 
Arbeitserlaubnis gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer 
Beschäftigung fort.


Du verstehst diesen Punkt aus dem Entwurf der BeschV nicht ganz richtig.

- Eine nach "§6 Abs. 2" erteilte befristete Arbeitsgenehmigung war grundsätzlich immer an die Firma XYZ gebunden, unabhängig davon, ob nun deine AU Nebenbestimmungen enthält oder nicht. Als solche (und nur als solche!) gilt diese, an eine bestimmte Firma XYZ erteilte, Arbeitsgenehmigung unbefristet fort. D.h. du hast nach dem 1.1.2005 nicht automatisch eine unbefristete Arbeitserlaubnis, sondern darfst bei deinem aktuellen Arbeitgeben unbefristet weiter beschäftigt sein. Ist doch ein wichtiger Unterschied. Und auch ganz einfach, oder?  Fragezeichen

chij,
GCler auf dem Boden der (gar nicht so negativen) Tatsachen
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #2 - 11.10.2004 um 10:38:22
 
Hi,

zur Ergänzung:

Die Wirkungen der verschiedenen Genehmigungen treten kraft der Verordnung ein. Grundsätzlich ist also kein Antrag erforderlich/möglich.

Ferner:

Die Arbeitsagentur erteilt ab dem 01.01.2005 gar nix mehr. Sie wird praktisch intern von der Ausländerbehörde beteiligt und gibt die Stellungnahmen und Entscheidungen der Ausländerbehörde bekannt, die diese dann als Auflagen zum Aufenthaltstitel umsetzen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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DvD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 11.10.2004 um 10:41:19
 
Zitat:
Hi,

hatten wir das nicht schon einmal?  Zwinkernd

Du verstehst diesen Punkt aus dem Entwurf der BeschV nicht ganz richtig.

- Eine nach "§6 Abs. 2" erteilte befristete Arbeitsgenehmigung war grundsätzlich immer an die Firma XYZ gebunden, unabhängig davon, ob nun deine AU Nebenbestimmungen enthält oder nicht. Als solche (und nur als solche!) gilt diese, an eine bestimmte Firma XYZ erteilte, Arbeitsgenehmigung unbefristet fort. D.h. du hast nach dem 1.1.2005 nicht automatisch eine unbefristete Arbeitserlaubnis, sondern darfst bei deinem aktuellen Arbeitgeben unbefristet weiter beschäftigt sein. Ist doch ein wichtiger Unterschied. Und auch ganz einfach, oder?  Fragezeichen

chij,
GCler auf dem Boden der (gar nicht so negativen) Tatsachen


Es ist einfach aber falsch.
Ich habe z.B. mit meiner GC 3 Firmen gewechselt.
Also sie ist zur zeit und Bestimmt auch nach dem 1.1.05 nicht mit Firma verbundet.

Aber eigentlich meine Frage könnte auch so lauten:
Soll ein GCler nach dem 1.1.05 zu AA oder ABH irgendetwas machen oder gar nichts.
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DvD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 11.10.2004 um 10:43:10
 
Zitat:
Hi,

zur Ergänzung:

Die Wirkungen der verschiedenen Genehmigungen treten kraft der Verordnung ein. Grundsätzlich ist also kein Antrag erforderlich/möglich.

Ferner:

Die Arbeitsagentur erteilt ab dem 01.01.2005 gar nix mehr. Sie wird praktisch intern von der Ausländerbehörde beteiligt und gibt die Stellungnahmen und Entscheidungen der Ausländerbehörde bekannt, die diese dann als Auflagen zum Aufenthaltstitel umsetzen.


Ups du hast schon geantwort, das was ich oben fragte.
Also ein GC nach dem 1.1.05 muss gar nichts machen.
Seine Visum ist normal weiter gültig.

Danke für die schnelle Antwort.
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DvD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 11.10.2004 um 12:16:28
 
Zitat:
Hi,
hatten wir das nicht schon einmal?  Zwinkernd
Du verstehst diesen Punkt aus dem Entwurf der BeschV nicht ganz richtig.
- Eine nach "§6 Abs. 2" erteilte befristete Arbeitsgenehmigung war grundsätzlich immer an die Firma XYZ gebunden, unabhängig davon, ob nun deine AU Nebenbestimmungen enthält oder nicht. Als solche (und nur als solche!) gilt diese, an eine bestimmte Firma XYZ erteilte, Arbeitsgenehmigung unbefristet fort. D.h. du hast nach dem 1.1.2005 nicht automatisch eine unbefristete Arbeitserlaubnis, sondern darfst bei deinem aktuellen Arbeitgeben unbefristet weiter beschäftigt sein. Ist doch ein wichtiger Unterschied. Und auch ganz einfach, oder?  Fragezeichen
chij,
GCler auf dem Boden der (gar nicht so negativen) Tatsachen


Wie kann ich meinem Arbeitgeber jetzt erklären dass meine ArbGen obwohl da Endedatum steht?
Möchtest du sagen dass nach dem 1.1.05 GClers dürfen nicht mehr Firma wechseln?
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DvD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 11.10.2004 um 12:26:39
 
Zitat:
Wie kann ich meinem Arbeitgeber jetzt erklären dass meine ArbGen obwohl da Endedatum steht?
Möchtest du sagen dass nach dem 1.1.05 GClers dürfen nicht mehr Firma wechseln?



da fählt was:

Wie kann ich meinem Arbeitgeber jetzt erklären dass meine ArbGen unbefristet sei, obwohl da Endedatum steht?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #7 - 11.10.2004 um 13:03:30
 
Hallo zusammen,

die Situation mir §46(2) verstehe ich folgendermaßen: diese Regelung ist nur dazu da, um bei der Beantragung der NE nach §9 die Arbeitsagentur nicht einzuschalten, und das ist schon eine gute Sache.

In der Tat ist die jetzige GC-Arbeitserlaubnis an den Arbeitgeber gebunden. Für jeden neuen Arbeitgeber braucht man eine neue Arbeitserlaubnis.

Dies wird jedoch für NE-Besitzer irrelevant sein, denn mit der Erteilung der NE nach §9 ist jegliche Beschäftigung ohne Auflagen erlaubt. D.h. die Arbeitgeberbindung entfällt automatisch mit der Erteilung der NE. Die VwV sind noch nicht da, aber ich kann es mir schhon jetzt nur sehr schwer vorstellen, dass es eine NE mit der Auflage "gilt nur für die Beschäftigung bei der Firma XYZ" geben kann. Oder sehe ich das falsch?

DvD, jetzt kannst Du dem Arbeitgeber die Situation so erklären, dass mit der Aufenthaltsverfestigung die Arbeitserlaubnis gar nicht mehr notwendig ist, dass die Aufenthaltsverfestigung nach 5 Jahren GC erfolgt und davon abhängt, ob er Dich weiter beschäftigen will.

P.S. DvD kommt, wenn ich mich nicht irre, von trust7.com, wo die Teilnehmer aus Unwissenheit nicht selten einander in Verwirrung bringen und wo "ich hab es mal gehört"-Beratung verbreitet ist. Von diesem Attitude zu Rechtsfragen kann man sich wohl nicht so schnell befreien. Muss man aber tun Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 11.10.2004 um 13:28:35
 
Zitat:
In der Tat ist die jetzige GC-Arbeitserlaubnis an den Arbeitgeber gebunden. Für jeden neuen Arbeitgeber braucht man eine neue Arbeitserlaubnis.
Dies wird jedoch für NE-Besitzer irrelevant sein, denn mit der Erteilung der NE nach §9 ist jegliche Beschäftigung ohne Auflagen erlaubt. D.h. die Arbeitgeberbindung entfällt automatisch mit der Erteilung der NE.


Danke Andrej
Es ist klar dass nach dem NE man ist nicht mehr mit Firma verbundet, aber Problem ist ob man nach dem 1.1.05 Arbeitsplatz wechseln kann.
Dann sind IT-ArgV und § 6 Abs 2 und 3 nicht mehr gültig und es ist mir unklar ob man dann überhaupt eine neue AE bekommen kann.
Dass würde heißen dass ich nach dem 1.1.05 Firma wechseln kann nur wann ich die NE bekomme.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 11.10.2004 um 13:38:40
 
Zitat:
 

In der Tat ist die jetzige GC-Arbeitserlaubnis an den Arbeitgeber gebunden. Für jeden neuen Arbeitgeber braucht man eine neue Arbeitserlaubnis.

Dies wird jedoch für NE-Besitzer irrelevant sein, denn mit der Erteilung der NE nach §9 ist jegliche Beschäftigung ohne Auflagen erlaubt. D.h. die Arbeitgeberbindung entfällt automatisch mit der Erteilung der NE. Die VwV sind noch nicht da, aber ich kann es mir schhon jetzt nur sehr schwer vorstellen, dass es eine NE mit der Auflage "gilt nur für die Beschäftigung bei der Firma XYZ" geben kann. Oder sehe ich das falsch?


Meiner Meinung nach stimmt das nicht ganz genau.
1. Die Arbeitserlaubnis eines GC-Inhabers ist nicht an die Firma, sonder an die Tätigkeit gebunden. Steht was anderes in Auflage, so ist das ohne Bedeutung, da es nicht dem Sinn der Regelung entspricht. Das haben die ABH in ihren Weisungen schon mehrmals bestätigt. Man braucht doch jedes Mal die neue Erlaubnis beim Arbeitsplatzwechsel,  aber AA prüft nur die Vorlage von solchen Bedingungen wie, z.B. entsprechende Entlohnung. Die öffentlichen Interessen waren durch ArGV bestätigt. Und das ist der Unterschied von §5.2, wo die öffentlichen Interessen erneut zu prüfen sind.

2.  Auf VwV braucht man noch laaaange zu warten...
3. "ich kann es mir schon jetzt nur sehr schwer vorstellen, dass es eine NE mit der Auflage "gilt nur für die Beschäftigung bei der Firma XYZ" geben kann"
Doch, aber nicht für GC.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 11.10.2004 um 14:22:23
 
Zitat:
3. "ich kann es mir schon jetzt nur sehr schwer vorstellen, dass es eine NE mit der Auflage "gilt nur für die Beschäftigung bei der Firma XYZ" geben kann"
Doch, aber nicht für GC.


§ 9
Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter
Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt
und
darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen
werden
.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 11.10.2004 um 14:35:19
 
Zitat:
§ 9
Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter
Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt
und
darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen
werden
.

Ah ja, sorry, ich habe nicht NE, sondern AE gemeint. Dann stimmt, keine Nebenbestimmungen bei NE. Punkt 3 entfällt.
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Antwort #12 - 11.10.2004 um 16:03:50
 
Zitat:
Ah ja, sorry, ich habe nicht NE, sondern AE gemeint. Dann stimmt, keine Nebenbestimmungen bei NE. Punkt 3 entfällt.


Und was meinst über Jobwechsel für GCler nach dem 1.1.05

DVZuwG:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft; gleichzeitig treten ...
7. die Verordnung über Aufenthaltserlaubnisse für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie vom 25. Juli 2000 (BGBl. I S. 1176), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) außer Kraft.

Also danach gibt's kein IT-ArGV:
§ 6 Beantragungszeitraum und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis ...
(3) Nach Erteilung der erstmaligen Arbeitserlaubnis können weitere Arbeitserlaubnisse unabhängig von der Arbeitsmarktlage erteilt werden.


Also wie kann ein GCler nach dem 1.1.05. Job wechseln.
Anscheinend geht nicht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 11.10.2004 um 16:13:02
 
Zitat:
Meiner Meinung nach stimmt das nicht ganz genau.
1. Die Arbeitserlaubnis eines GC-Inhabers ist nicht an die Firma, sonder an die Tätigkeit gebunden. Steht was anderes in Auflage, so ist das ohne Bedeutung, da es nicht dem Sinn der Regelung entspricht. Das haben die ABH in ihren Weisungen schon mehrmals bestätigt.


Du verwechselst offensichtlich die Arbeits- und Aufenthaltserlubnis. Die Arbeitserlaubnis hat nie eine Auflage und wird nicht von der ABH sondern von der BA erteilt. Also, es kann nicht in einer Weisung der ABH bestaetigt werden.

Zitat:
Man braucht doch jedes Mal die neue Erlaubnis beim Arbeitsplatzwechsel,
 

Wenn die Arbeitserlaubnis nicht an bestimmten Arbeitsgeber gebunden waere, brauchte der Auslaender ueberhaupt keine neue Arbeitserlaubnis. Die Arbeitserlaubnis erlischt nie mit Beendigung einer Beschaeftigung (aber die Aufenthaltserlaubnis kann entweder erloschen oder widerrufen werden).

Zitat:
aber AA prüft nur die Vorlage von solchen Bedingungen wie, z.B. entsprechende Entlohnung.


Wenn AA etwas prueft, dann prueft es Voraussetzungen fuer Erteilung einer Arbeitserlaubnis.

Zitat:
Die öffentlichen Interessen waren durch ArGV bestätigt.


Weder IT-AV noch IT-ArGV verlangen "ein oeffentliches Interesse".

Zitat:
Und das ist der Unterschied von §5.2, wo die öffentlichen Interessen erneut zu prüfen sind.


Der Unterschied siehe oben.
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chij
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Antwort #14 - 11.10.2004 um 16:17:18
 
Zitat:
Also wie kann ein GCler nach dem 1.1.05. Job wechseln.
Anscheinend geht nicht.


das regelt m.E. der §27 der BeschV.

Viele Grüße

chij
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