Hallo Ralf,
Zitat: Zitat:am 16.12.04 um 17:26:06, schrieb eishennig :15 Jahre minus Haftzeit?
hä? :bhf
nee nee, 10 + Dauer der Jugendstrafe (54 Monate* = 4 Jahre, 6 Monate)
Die Gesamt-Tilgungsfrist beträgt demnach 14 Jahre und 6 Monate, sie beginnt am Tage des Urteils.
* 54 Monate, Angabe des Users im 1. Posting
Korrekt, ich meinte aber die Befristung der
Einreisesperre und nicht mehr die Tilgungsfrist (sorry, hätt ich mal dazu schreiben sollen):
Zitat: § 8
AuslG(2) Ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist
beginnt mit der Ausreise.
Zitat: 5. Der Befristungszeitraum muss spätestens mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Verwertungsverbots nach dem BZRG enden, es sei denn, dass eine Befristung aufgrund atypischer Umstände nicht in
Betracht kommt (Abweichung vom Regelfall, siehe § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG).
Womit wir in unserer Beispielrechnung wieder bei 10 Jahren
Einreisesperre wären. Unter anderem natürlich nur unter der Voraussetzung, dass tatsächlich 54 Monate komplett abgesessen wurden, vgl. § 47 BZRG.
Grüsse von
eishennig