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sehr lange befristung der abschiebung bekommen  15 jahre (Gelesen: 19.879 mal)
lala
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
Zeige den Link zu diesem Beitrag sehr lange befristung der abschiebung bekommen  15 jahre
08.12.2004 um 02:28:52
 
Hallo,
hallo sitze seit unegefaehr sieben Jahren mit meiner Ehefrau hier in der Türkei . Wurde nach einer  54 Monatigen Jugendstrafe  die ich bekommen hatte, mit  2/3Haftverbüsung abgeschoben .Hierbei handelte es sich um  mehrere straftaten  die ich als Jugendlicher begangen hatte . İch will hier nicht erzaehlen das es mir für damals sehr leit tut für das was ich angestellt hatte , denn ich kann es sowiso nicht beweisen . İch hatte mich damals in der JVA vorbildlich verhalten. Dabei hatte ich einen  Hauptschulabschluss mit der Note sehrgut  erworben, und auch sonnst bin ich nie negative aufgefallen. Doch kurz gesagt kamen die Beamten eines tages, und ich wurde abgeschoben. Meine damalige  Verlobte folgte mir in die Türkei  und lies mich auch nie wieder hier alleine und wir heirateten. Sie schaltete einen Anwalt ein ( es soll  einer der besten sein sagte man uns )  .Damals haben wir  die Abschiebungskosten bezahlt, damit hatten wir  die grundsaetze für eine wiedereinreisse gewaerleistet . Der Anwalt versuchte  durch eine ausergerichtliche Einigung die unbefristete Abschiebung zu befristen. Doch daraus wurde damals nichts und man ging  den gerichtlichen Weg. Soweit ich mich errinern kann entschied das Gericht  für eine zeitliche Befristung. Es wurde Befristet doch leider ist die Frist etwas lang , sie betraegt 15 Jahre . Diese Frist fand mein Anwalt  schaebernichtend und versuchte  mit der Aulaenderbehörde sich zu einigen als dies wieder nicht ging erhob er Klage . So nun warteten wir ca 7 Jahre auf die mündliche Verhandlung , die vor ca 20 Tagen war. Die Verhandlung,  an der auch meine Frau teilgenommen hatte. Der Richter wiese die Klage ab . Es wurde  mit den selben Argumenten argumentiert wie es die Auslaenderbehörde oder der regierungspraesidium getan hatte . Aber wie soll ich das Gegenteil denn beweisen  ich  kann doch nur mein Führungszeugniss   von  der Staatsanwaltschaft und von meinem Arbeitgeber senden  was ich auch getan hatte . Als ich hier in der Türkei ankam hatte ich grosse Schwierigkeiten. İch war hier ein Fremder oder bin es immernoch, ich behersche die Türkische Sprache  noch immer ungenügend .Wir kommen auch mit der İdentitaet nicht klar . Die Menschen sehen in uns immernoch fremde (Alamancı=Deutscher) .  Meine Frau hat hier niemanden mit dem sie reden oder sonnst was unternehmen kann  deswegen habe ich ihr eine Satelitenantenne gekauft damit sie deutschen programme  schauen kann (mommentan big brother :rofl2 ). Aber um gottes Willen  was soll sie anderes denn tun. Für sie ist es nur ein dahin wegetieren . İch bin tagsüber in einem Sportstudio taetig (10 stunden) und hin und wieder verkaufe ich sportlernahrung  pulver,amino  usw. Es ist sehr schwer für uns hier. İch weiss auch nicht wie es weiter gehen soll . Mein Anwalt hat gemeint das mann gegen das Urteil argumentieren kann und   bla bla bla   und wir Berufung einlegen sollen .Er will einen batzen geld dafür gibt aber bewusst keine Garantie das die Berufung angenommen wird. Die Gerichtkosten müssen wir auch bezahlen  und die Fahrtkosten (Anwalt) unsoweiter auch.  İm Endefekt   bezahle ich   3500 euro für einen  berufungsantrag der vielleicht auch garnicht  freigegeben wird. Sollte diese berufung zustandekommen will er erneut  ein honnorar  nach vereinbarung . Schockiert/Erstauntm.
Aber  lohnt es sich überhaubt ?? Was kann ich tun? Kann mir da bitte jemand  einen rat geben. Es ist wirklich sehr wichtig für uns. Wir kommen wirklich nicht mehr mit der Situation zurecht. Unser Leben ist einfach nur ein warten auf gerichtsverhandlungen geworden  (7 jahre ). Wr leben nur noch von Hoffnungen .

Danke im vorraus schon an alle die uns einen ehrlichen Rat geben wollen.Auserdem finde ich diese Seite  supertoll   und möchte den machern und allen die an dieser Seite beteiligt sind ein grosses Lob aussprechen.
Viele grüsse    aus der Türkei    K+T   Aslantürk
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.12.2004 um 13:35:46
 
Hallo K+T   Aslantürk,

das sieht aber nicht gut aus.

Dass die Berufung zugelassen wird, halte ich - bei den spärlichen Angaben - für unwahrscheinlich. Dafür müsste es um mehr als die Frage "10 oder 15 Jahre?" gehen:

Zitat:
Verwaltungsgerichtsordnung

§ 124 (Zulässigkeit der Berufung)
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

§ 124 a (Zulassung und Begründung der Berufung)
(1) 1Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. 2Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. 3Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) 1Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. 2Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) 1Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. 2Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. 3Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. 4Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). 5Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) 1Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. 2Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. 3Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 4Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 5Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. 6Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) 1Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. 2Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. 3Der Beschluss soll kurz begründet werden. 4Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. 5Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) 1Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. 2Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. 3Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Im Weisungsordner Berlin (der ABER NUR dort und NUR für die Verwaltung gilt) steht einiges zur minimalen Befristung (S.37ff  B.8.2.2. Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung)

http://www.rak-berlin.de/infomitglieder/Justizverwaltung/weisung.pdf

und das hier zur maximalen Befristung:
Zitat:
5. Der Befristungszeitraum muss spätestens mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Verwertungsverbots
nach dem BZRG enden, es sei denn, dass eine Befristung aufgrund atypischer Umstände nicht in
Betracht kommt (Abweichung vom Regelfall, siehe § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG).

Ob das zutrifft, wäre auszurechnen.

Da die 54 Monate aber nur ganz knapp unter den 5 Jahren liegen, die normalerweise Höchststrafe im Jugendstrafrecht sind, könnten 15 Jahre Einreisesperre auch hart aber gerecht sein. Das wirst Du am besten wissen.

MfG,
eishennig
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.12.2004 um 13:53:53
 
Nur mal eine Randbemerkung dazu noch:

selbst wenn die Einreisesperrre aufgehoben wäre, würde
das ja nicht bedeuten, dass du dann wieder auf Dauer nach
D. kommen darfst. Vom früheren Aufenthalt kannst du nichts
mehr ableiten. Es bliebe wohl nur ein Besuchervisum!

... es sei denn du könntest einen Familiennachzugsanspruch
geltend machen.
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 08.12.2004 um 14:04:32
 
fons, wenn ich den Eingangstext nochmal lese, komme ich auf die Idee, dass die Ehefrau Deutsche ist - daher käme das ja in Betracht.
Gruß
Anne
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Abu
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Antwort #4 - 08.12.2004 um 14:08:33
 
Zitat:
selbst wenn die Einreisesperrre aufgehoben wäre, würde
das ja nicht bedeuten, dass du dann wieder auf Dauer nach
D. kommen darfst. Vom früheren Aufenthalt kannst du nichts
mehr ableiten. Es bliebe wohl nur ein Besuchervisum!

... es sei denn du könntest einen Familiennachzugsanspruch

Die Frau scheint mir Deutsche zu sein oder interpretiere ich hier:
Zitat:
Meine Frau hat hier niemanden mit dem sie reden oder sonnst was unternehmen kann  deswegen habe ich ihr eine Satelitenantenne gekauft damit sie deutschen programme  schauen kann (mommentan big brother :rofl2 ).
zu viel hinein?

Abu
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #5 - 08.12.2004 um 14:09:10
 
Ooops, Anne war schneller...
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Ralf
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Antwort #6 - 08.12.2004 um 14:14:34
 
Auch Hallo!

Es wäre sicherlich hilfreich, wenn du über die Straftaten Auskunft geben würdest, die zu der Verurteilung geführt haben, sowie zu der Staatsangehörigkeit deiner Frau.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 08.12.2004 um 14:52:27
 
Zitat:
fons, wenn ich den Eingangstext nochmal lese, komme ich auf die Idee, dass die Ehefrau Deutsche ist - daher käme das ja in Betracht.

Jepp, deswegen ja mein Zusatz:

Zitat:
... es sei denn du könntest einen Familiennachzugsanspruch 
geltend machen.

grin
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lala
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #8 - 09.12.2004 um 15:28:15
 
HALLO ,
zuerstmal vielen dank an  alle die mir geantwortet haben oder mir  rat gegeben haben , und auch an alle schöne grüsse die hier an der siete beteiligt sind.
bei den straftaten   handelte es sich um     brandstiftund ( im besonders schweren fall )  körperverleztung  (in der hauptschule )    btmg  kopfhau hatte damals mich mit    mariuana erwischen lassen .
ja meine frau ist deutsche , stammdeutsche
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ronny
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Antwort #9 - 09.12.2004 um 15:54:17
 
Hallo,

wenn ich das richtig einschätze wurde trotz der Schwere der Straftaten -immerhin hart am Rande der Höchstgrenze für Jugendstrafen- nur eine Befristung auf 15 Jahre vorgenomen.

Das bedeutet doch eigentlich, dass die deutsche Staatsangehörigkeit der Ehefrau schon mit berücksichtigt wurde, oder?

Gleichzeitig bedeutet das für Dich lala, dass nach Ablauf der Befristung eine realistische Chance besteht, wieder nach Deutschland einzureisen. Denn  wenn Deine Ehefrau dann in Deutschland lebt und Du  einen Antrag auf Familienzusammenführung stellst, hast Du einen Anspruch darauf.

Vor Ablauf der 15 Jahre sehe ich allerdings schwarz, sorry.

Alles Gute
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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lala
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #10 - 09.12.2004 um 16:12:52
 
ja das stimmt allerdings   aber mein anwalt meint das man dagegen  ankommen  können  , meint er das ehrlich ???  auserdem habe ich vergessen das ich damals den unbefristeten status  hatte  aendert das nicht oder besser gesagt hat dies eine bedeutung ?? wir  sind eigentlich  schon froh überhaupt ne  befristung bekommen zu haben . Doch packt meine frau das psychiscxh irgendwie nicht . jetzt werden viele sagen dann soll  sie doch einfach nach deutschland und wenn schon dort auf mich warten  das ist aber alles nicht so einfach  wie man sich das alles vorstellt.eine finanzielle  basis haetten wir in deutschland  mein vater hat dort naehmlich laeden die ich dann führen dürfte .  was  meint ihr  kann man da  keine 10 jaehrige befristung erreichen .
MFG   K+T Aslantürk
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Mick
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Antwort #11 - 09.12.2004 um 17:06:30
 
Zitat:
was  meint ihr  kann man da  keine 10 jaehrige befristung erreichen .
MFG   K+T Aslantürk
 


Hallo K+T,

sicherlich kann man es erreichen. Kann aber auch nicht sein...
Mal im Ernst: Ihr erwartet doch nicht wirklich, dass Euch hier jemand in der Situation helfen kann, oder? Die Geschichte ist gerichtlich anhängig, in erster Instanz "zu Gunsten" der ABH entschieden. Die Obergerichte sind auch öfter mal anderer Meinung, als die in der ersten Instanz. Aber wer bitte schön, soll das hier in Deinem Fall beurteilen können?
Und Antworten wie "Ich glaube nicht..." "Du hast noch Glück..." "Könnte klappen..." bringen Euch doch keinen Millimeter weiter.
Trefft eine Entscheidung. Aber trefft sie für Euch. Berücksichtigt dabei, ob Ihr Euch nicht irgendwann vorwerfen könntet, nicht alles versucht zu haben.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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peku
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Antwort #12 - 09.12.2004 um 17:07:58
 
Hallo,

grüsse dich zunächst mal in die TR.Wo dort lebt ihr denn??

Okay bei deiner Fragestzellung bleib bislang eines völlig ausen vor:der Rest deiner Strafe. Es ist oder wäre nämlich nicht nur damit getan dass die deutsche ALB die Einreisesperre reduzieren müsste auch die Sta.als damlas zustädnige Vollstreckungsbehörde müsste noch so einieges verfügen.Ich vermure mal du bsit etwa zum 2/3 Zeitpunkt nach § 456a StPO abgeschoben worden dies bedeutet der deutsche staat hat darauf verzichtet den Strafrest zu vollstrecken da du abgeschoben wurdest.Gleichzeitig wurde ein Haftbfehl aktiviert der dann greift wenn du DE wieder betreten solltest.Dies würde Vollstreckung des Strafrestes bedeuten.
Unbedingt notwendig wäre also auch eine anfrage an die Sta.ob die Sache nun erledigt oder in Bewährung umgewandelt ist.

Nicht total beantworten könnte ich dir deine Frage (wenn du dies wissen wolltest) ob du mit deiner deutschen ehefrau in einem anderen EU Land leben darfst.Grundsätzlich hat die Einreisesperre für DE eben auch nach §5 SDÜ eine Einreisesperre für andere Schebngenstatten nach sich.ABER: Ein Aufenthalt in den EU staaten die keine Schengenstatten sind halte ich für machbar.Dort greift das SDÜ nicht.Dies könnte derzeit durchaus in grenznahem Gebiet zu DE sein wo deutsch geredet wird.Mach doch deinem Anwalt mal die Idee auf.Das EU Recht ist das weitaus "groszügiger" als das deutshe Recht zumal ja nun schon 7 jahre vergangen sind und seit der straftat noch mehr.
gruss peku
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lala
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #13 - 09.12.2004 um 18:51:41
 
Vielen dank Mick und Peku !!! [beifall=beifall.gif]
Wir wollten zuerst mal so ein Erfahrungsaustauch mit anderen Leuten machen ! Deswegen ist uns hier jede Antwort wichtig.Wir versuchen dann aus den verschiedenen Meinungen Entschlüsse zu ziehen, ob  zB. auch andere Urteile nach der ersten İnstanz Zustande kommen oder öfter Zustande kommen können .  Es hat uns zB. jetzt geholfen  weiter gegen das Urteil  der ersten İnstanz vorzugehen. Denn wie man hier aus dem  Forum auch entnehmen kann  wird  es  des öfteren  auch andere Urteile  gefaellt. Wir erhoffen uns natürlich auch nicht  das uns  jemanden direkt zur Hilfe kommt. Es ist uns viel wichtiger  in einem Forum wie diesen sich mit  anderen Menschen ( die vielleicht auch abgeschoben wurden ) in Verbindung zu setzen. Einen anderen Weg gibt es  nicht . So leuete wie wir sind  naehmlich vergessen  und auf sich selbst gestaellt  oder auf den Anwalt . Man versucht aber auch irgendawas selbst rauszufinden oder zu tun .Wir würden jetzt gerne noch etwas in Erfahrung bringen  und zwar möchten wir gerne Wissen ob es uns etwas nutzen könnte wenn wir einen Grund für die Berufung  aufführen würden das man meiner Frau die instabilitaet  begutachten könnte  die durch die Lage zustande kam  Fragezeichen :anbet  Denn die Lage hier in der Türkei  macht sie nun schon depresiv. Es können jetzt Argummente kommen   wieso sie sich dann nicht trennt und so weiter  .Wir wollen  auch sagen das alles  schon überdacht wurde  und es  nach einem ewigen zusammensein  und  7 jaehrigen Heirat auch irgendwie nicht möglich ist !
Das mit dem anderen Europastaat könnten wir machen denn  ein Teil  der Verwanten meiner Frau leben in Polen .Würde das uns einen Vorteil  bringen für die Sache  oder den Fall in Deutschland  . Das mit der Staatsanmwaltschaft haben wir  noch nicht geklaert und auch nicht  drann gedacht. İn der Türkei wohnen wir in İstanbul  :anbet 
An Kinder können wir nicht denken denn  unsere Kinder sollen hier nicht aufwachsen.

MFG K :bussi T  Aslantürk
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Antwort #14 - 09.12.2004 um 19:06:24
 
Zitat:
  aufführen würden das man meiner Frau die instabilitaet  begutachten könnte  die durch die Lage zustande kam  Fragezeichen :anbet  Denn die Lage hier in der Türkei  macht sie nun schon depresiv.


Auf jeden Fall mit entsprechenden Unterlagen vortragen. Inwieweit es dann Berücksichtigung findet, wird sich zeigen.

Zitat:
Das mit dem anderen Europastaat könnten wir machen denn  ein Teil  der Verwanten meiner Frau leben in Polen .Würde das uns einen Vorteil  bringen für die Sache  oder den Fall in Deutschland.


Nein, das wird nicht der Fall sein.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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