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sehr lange befristung der abschiebung bekommen  15 jahre (Gelesen: 19.883 mal)
peku
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Antwort #15 - 09.12.2004 um 19:18:01
 
deine nachfrage:

Das mit dem anderen Europastaat könnten wir machen denn  ein Teil  der Verwanten meiner Frau leben in Polen .Würde das uns einen Vorteil  bringen für die Sache  oder den Fall in Deutschland 


Meine Meinung: Nein es wird für DE nichts bringen.Das einreiseverbot für DE UND alle Schengen Staaten wird weiterhin bestehen bleiben.
Allerdings kann es sein (lege mich da aber nicht fest) dass wenn ihr Recht bald in plen wohnen werdet dort legalen aufenthalt als EU Bürger habt in dem Moment das Einreiseverbot nur noch für DE besteht wenn Polen dem Schengener Abkommen beitritt.Aber das war jetzt nur so ne Vermutung ganz ganz vage von der Logik her wie es bislang gehandhabt wurde....


gruss peku
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lala
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Antwort #16 - 09.12.2004 um 19:31:49
 
Hallo,
ihr habt mir auf jedenfall weitergehplfen und auch Mut gegeben.Hat es eigentlich keinene Vorteil oder was zu sagen das ich den unbefristeten Aufenthalt genoss ?
Wir werden auf jedenfall ein gutachten veranlassen . Spielt es da ne Rolle ob das Gutachten hier oder in Deutschland erstellt wird  (wegen der depresivitaet  die durch die lage hervorgerufen wurde)  es wurde auch nie im fall aufgeführt das ich  in der jva einen  abschluss gemacht hatte  und  ich auch sonnst nie negative aufgefallen  bin  kann es sein  das mein anwalt da auch etwas gefuscht hat ? 
MFG T :bussiT Aslantürk
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Mick
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Antwort #17 - 09.12.2004 um 20:16:22
 
Unter uns Pastorentöchtern: Ich würde das Gutachten in D. erstellen lassen. So umgeht man den Ruf: "da kriegste doch alles". Nix für ungut, soll ein Tipp sein Zwinkernd

Obwohl: Den Ruf haben manche hier auch  Smiley
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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lala
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #18 - 09.12.2004 um 20:37:17
 
Hallo Mick ,
da hast du recht wir werden es dann  in der  brd :richter
erstellen lassen . bezahlen wir wieder en vermögen aber es ist uns wert
MFG K+T  ASLNTÜRK
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lala
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #19 - 09.12.2004 um 23:32:45
 
Hallo noch ne frage ?
das gericht  der letzte verhandlung will  500 euro gibt es sowas wie ne prozeskostenhilfe ? ich haette sie naehmlich  heute bezahlen müssen .
kann mir jemand da en rat geben ???

bedanken uns schon im vorraus  an alle  :anbet
MFG  K :bussi T
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Mick
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Antwort #20 - 10.12.2004 um 01:16:06
 
Zitat:
Hallo noch ne frage ?
das gericht  der letzte verhandlung will  500 euro gibt es sowas wie ne prozeskostenhilfe ? ich haette sie naehmlich  heute bezahlen müssen .
kann mir jemand da en rat geben ???

bedanken uns schon im vorraus  an alle  :anbet
MFG  K :bussi T


Hm,
keine Ahnung wie das ist, wenn der Kläger im Ausland lebt. Eigentlich auch keine "genaue" Ahnung wie das läuft, wenn der Kläger im Inland ist (bis auf Kleinigkeiten, die man so sieht)
Aber hier kommt bestimmt noch eine Antwocht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #21 - 13.12.2004 um 13:10:01
 
Prozesskostenhilfe gibt es theoretisch, aber bei Wohnsitz im Ausland und Verwaltungsgericht wohl nicht. Außerdem muss das vor Einreichen einer Klage geprüft werden, ist im Prinzip Aufgabe eures Anwalts.
Anne
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lala
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #22 - 13.12.2004 um 18:04:16
 
Hallo Leute,
vielen dank für eure Antworten. İch werde euren Rat folgen und die Sache mit meinem Anwalt bereden obwohl die Zahlung am 9 schon völlig war  . İch hoffe das es da keine Probleme wegen der  spaeteren Bezahlung gibt.
Danke  für euren Rat . :anbet
MFG Asantürk
Würde mich freuen wenn mir jemand noch einen rat bei meiner sache geben könnte ,wie wir am besten vorgehen sollten
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Milan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #23 - 16.12.2004 um 14:24:47
 
Hallo Lala,

darf ich fragen, in welchem bundesland die befristung vorgenommen wurde?

Grus
MILAN
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lala
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #24 - 16.12.2004 um 14:44:22
 
Gruss Milan,
Die befristung wurde in hessen vorgenommen.die klage gegen die befristung wurde abgewiesen mit den gründen die nunmehr schon seit  5jahren vorliegen. Es wurde nichts positiv bewertet   weder das ich hier schon seit ca 6 jahre ununterbrochen arbeite  noch das ish hier ein straffreies leben führe   und und und   sie bezweifeln sogar noch irgendwie  unsere ehe  kopfhau  nun geht es mir auch net mehr um den einspruch auf die  jahre sondern mehr darum das sie  ne 10 jaehrige  speere geben . aber man draut sich auch nichts mehr zu sagen denn die verdrehen ja  alles was man macht und tut und sagt . auf jedenfall kommt meinbe frau mit der lage hier net mahr ganz zurecht ,
ey die  bewerten es sogar negative  das ich en niedrigen  gehalt bekommen habe    wie soll ich denn einen höheren gehalt bekommen   mann schickt mich (auch wenn ich daran schuld war ) in ein land deren   sprache ich  nicht möaechtig war ( bin bei pflege eltern aufgewachsen )  und bin jahre lang  vom militaer abgehauen   musste meine adresse verheimlichen   vor ca  mon hatte ich meine militaerzeit beendet   dann musste ich wieder nach arbeit suchen  habe  meine alte stelle bekommen  und bekomm jetzt auch etwas mehr aber   können  die net auch da  denken das es überhaupt ne schwere lage hier ist   für einen menschen fuss zu fassen der die sprache net beherscht  .

MFG T Aslantürk
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #25 - 16.12.2004 um 16:18:50
 
Hallo,

meine Vermutung ist, dass der Rechtsanwalt diese Rechtsauffassung (ich weiss nicht woher die Ausländerbehörde Berlin sie hat, obergerichtlich?):
Zitat:
5. Der Befristungszeitraum muss spätestens mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Verwertungsverbots
nach dem BZRG enden, es sei denn, dass eine Befristung aufgrund atypischer Umstände nicht in
Betracht kommt (Abweichung vom Regelfall, siehe § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG).

bei der Berufung überprüfen lassen möchte. Nach dem BZRG ergäbe sich nämlich unter Umständen eine Tilgungsfrist von 10 Jahren:
Zitat:
BZRG § 46 Länge der Tilgungsfrist

(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1.  fünf Jahre    bei Verurteilungen   
a)  zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine        Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register        eingetragen ist,   
b)  zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten,        wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,   
c)  zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,   
d)  zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung        der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur        Bewährung ausgesetzt worden ist,   
e)  zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach        Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen        worden ist,   
f)  zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als        beseitigt erklärt worden ist,   
g)  durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs)        mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für        immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine        Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung        mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

2.  zehn Jahre    bei Verurteilungen zu   
a)  Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als        drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b        nicht vorliegen,   
b)  Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht        mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines        Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt        worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest        oder Jugendstrafe eingetragen ist,   
c)  Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1        Buchstaben d bis f,

3.  zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis    180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder    Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

4.  fünfzehn Jahre    in allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.

unter Umständen aber auch nicht:
Zitat:
BZRG § 47 Feststellung der Frist und Ablaufhemmung

(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend.

(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.


Berichte mal, falls die Berufung zugelassen werden sollte!
Mehr schreib ich zu dem Thema nicht mehr, bringt ja nix.
eishennig
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Ralf
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Antwort #26 - 16.12.2004 um 17:10:27
 
Hi eishenning!

Bei der Länge der Tilgungsfrist darf man aber dies nicht übersehen:

Zitat:
§ 46 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.


Also zehn Jahre plus Dauer der Jugendstrafe. Das kommt den genannten 15 Jahren ja recht nahe.

Zwinkernd
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Antwort #27 - 16.12.2004 um 17:26:06
 
Hallo Ralf,
Zitat:
Also zehn Jahre plus Dauer der Jugendstrafe. Das kommt den genannten 15 Jahren ja recht nahe.

Zwinkernd


15 Jahre minus Haftzeit?:

Zitat:
BZRG § 36 Beginn der Frist
Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn

1.  eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,
2.  nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird    oder
3.  eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine    registerpflichtige Verurteilung enthält.

Grüsse,
eishennig
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Milan
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Antwort #28 - 16.12.2004 um 18:07:45
 
Hallo Lala,

danke fuer die Anwort. Ein Freund hat daselbe Problem, wie Du, nur das er seit ueber 3 1/2Jahren auf eine befristung wartet, auch in Hessen! Ich dachte immer solche Praktiken und strengen befristungen gibt es nur in bayern oder Baden-Wuertemberg, aber Hessen muss man wohl nun auch dazu zaehlen Griesgrämig


Aber wenn Du in der Tuerkei nicht zurechtkommst, dann versuch doch zusammen mit deiner deutschen Freundin eine AE fuer ein Land zu bekommen mit aehnlichen Verhaeltnissen wie in D, z.B. oesterreich, holand, Schweiz denn soviel ich weiss gilt die einreisesperre fuer alle eu-staaten nur fuer 6 Jahre(jedenfalls steht es so im SDU), danach noch fuer Deutschland.

Wuensche dir noch alles gute! Smiley



Grus
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Ralf
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Antwort #29 - 17.12.2004 um 10:22:39
 
Zitat:
15 Jahre minus Haftzeit?


hä?  :bhf

nee nee, 10 + Dauer der Jugendstrafe (54 Monate* = 4 Jahre, 6 Monate)
Die Gesamt-Tilgungsfrist beträgt demnach 14 Jahre und 6 Monate, sie beginnt am Tage des Urteils.

* 54 Monate, Angabe des Users im 1. Posting
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