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Hartz IV (Gelesen: 3.703 mal)
Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Hartz IV
02.12.2004 um 16:58:40
 
Wurde etwas gefragt und fing an zu grübeln:
Bislang war doch Sozialhilfebezug ein Ausweisungsgrund, bzw. Grund, AE nicht zu verlängern. Arbeitslosenhilfe eher nicht.
Wie sieht das mit ALG II ab Januar aus? Da treten ja beide Gesetze gleichzeitig in Kraft? Habe versucht, mich schlau zu machen, aber keiner weiß was. I4A ist doch sicher schlauer?
Danke!
Anne
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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Hartz IV
Antwort #1 - 02.12.2004 um 17:48:47
 
Hi Anne,

im AufenthG steht zur Zeit noch Sozialhilfebezug als Ausweisungsgrund (§ 55 Abs. 2 Nr. 6).

Ein erstes Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetz befindet sich aber schon im Gesetzgebungsverfahren und danach wird wohl überall im Gesetz Sozialhilfe ersetzt durch Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches. Bezug von ALG II wird demnach voraussichtlich Ausweisungsgrund.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 02.12.2004 um 18:25:13
 
Zitat:
Hi Anne,

im AufenthG steht zur Zeit noch Sozialhilfebezug als Ausweisungsgrund (§ 55 Abs. 2 Nr. 6).

Ein erstes Änderungsgesetz zum Aufenthaltsgesetz befindet sich aber schon im Gesetzgebungsverfahren und danach wird wohl überall im Gesetz Sozialhilfe ersetzt durch Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches. Bezug von ALG II wird demnach voraussichtlich Ausweisungsgrund.


Hi Brian,

es gibt auch andere Frage: im AufenthG fehlt es "oder in Anspruch nehmen muß", das im AuslG steht. Ist es wirklich so, dass nur Inanspruchnahme der Sozialhilfe (Arbeitslosengeld II) ein Ausweisungsgrund ist und nicht das Sozialhilfebeduerfnis? Smiley Wenn es so ist, wird die Erteilung der Niederlassungserlaubnis an die sozialhilfebeduerftigen Familienangehoerigen Deutschen etwa einfacher... Zwinkernd
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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 03.12.2004 um 11:03:05
 
Hi Chap,

ja, nach dem Wortlaut ist das wohl so.

Eine der Voraussetzungen für die Erteilung der NE an Familienangehörige von Deutschen ist wie bisher bei der unbefr. AE, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt.

Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 6 AuslG war die Sozialhilfebedürftigkeit. Ob SH tatsächlich auch in Anspruch genommen wurde, war egal.

Nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG kommt es zukünftig auf die tatsächliche Inanspruchnahme von SH (bzw. Leistungen nach dem 2. oder 12. Buch SGB) an.

Nebenbei bemerkt:
Den Sinn dieser Änderung hab ich noch nicht verstanden; schließlich kann man nach Erhalt der NE sofort von der Bedürftigkeit in die Inanspruchnahme wechseln.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 03.12.2004 um 11:36:12
 
Hi Brian,

Zitat:
Den Sinn dieser Änderung hab ich noch nicht verstanden; schließlich kann man nach Erhalt der NE sofort von der Bedürftigkeit in die Inanspruchnahme wechseln. 


genau... Smiley
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Birgit23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 27.12.2004 um 13:01:59
 
Hallo,
ich bin Deutsche und  Auszubildende.Mein Mann sitzt im LIbanon und hat den Antrag zur Familienzusammenführug gestellt.
Da ich meine Wohnung und den Unterhalt von meiner Ausbildungsvergütung alleine nicht finanzieren kann, bekomme ich vom Sozialamt "Hilfe zum Lebensunterhalt" und ab Januar Hartz IV.
Bekommt mein Mann jetzt kein Visa??Ich dachte wenn der Partner deutsch ist spielt dies keine Rolle???!!!
Sobald mein Mann hier ist geht er arbeiten und er hat auch schon eine Stelle in Aussicht. Er ist gelernter KFZ - Mechaniker.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #6 - 27.12.2004 um 13:34:55
 
Zitat:
Bekommt mein Mann jetzt kein Visa??


Nur keine Bange, das wird nicht am Hartz IV- Bezug scheitern.

Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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