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Einbürgerung (Gelesen: 5.762 mal)
ewa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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13.10.2004 um 14:04:47
 
Hallo,

ich besitze seit 8 Jahren eine Aufenthaltsbewilligung und habe jetzt erfahren, dass mich dies zu einer Einbürgerung berechtigt. Da ich noch studiere, wird mein Aufenthalt hier von meinem Freund finanziert. Könnte das ein Hindernis bei der Einbürgerung sein? Und die Tatsache, dass ich lange Zeit von meinem Studium wegen einer Krankheit beurlaubt wurde? Ich möchte dazu sagen, dass ich in dieser Zeit nie Hilfe vom Staat bezogen habe und mich teilweise selbst durch Arbeit hier finanziert habe.

Danke im Voraus für die Antwort,

ewa
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deni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 13.10.2004 um 14:12:02
 
Hallo Ewa,

leider ist eine Einbürgerung mit einer Aufenthaltsbewilligung nicht möglich. Für die Einbürgerung ist zum Zeitpunkt des Einbürgerungsantrages eine Aufenthaltserlaubnis oder - berechtigung nötig. Siehe

http://www.info4alien.de/einbuergerung/einbue_2.htm

Grüße
Deni

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ewa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 13.10.2004 um 14:23:32
 
Die kann ich jetzt als EU-Bürgerin bekommen.
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deni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 13.10.2004 um 14:39:24
 
Hallo Ewa,

die Anspruchseinbürgerung setzt zudem noch voraus, dass man sich seit 8 Jahren seinen rechtmäßigen  und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung werden in manchen Bundesländern (z.B. NRW, Niedersachsen) als gewöhnlicher Aufenthalt betrachtet, in anderen (BaWü, Bayern) aber nicht.

Zusätzlich muss man seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten, es sei denn man ist noch nicht 23 Jahre alt.

Grüße
Deni
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Antwort #4 - 13.10.2004 um 14:49:14
 
Bedeutet das, dass die Voraussetzungen bei mir erfüllt sind? Was ist mit dem Unterhalt durch Freund und Studienbeurlaubung wegen Krankheit?
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ronny
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Antwort #5 - 13.10.2004 um 15:01:57
 
Hi Ewa,

Zitat:
Zusätzlich muss man seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten, es sei denn man ist noch nicht 23 Jahre alt. 


Wenn eine Anspruchseinbürgerung in Betracht kommt, also wenn Du eine AE oder ABerechtigung hast, kommt es nur darauf an, ob Du Sozial- bzw. Arbeitslosenhilfe in Anspruch nimmst und das selbst zu vertreten hast.

Vergleiche bitte  guck
hier
.

Der § 85 AuslG kommt aber wie Deni schon sagte erst in Betracht, wenn Du den "richtigen" Aufenthaltstitel hast.

Das wäre also der erste Schritt.

Grüße
Ronny
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deni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 13.10.2004 um 15:04:27
 
Hallo Ewa,

ich denke nicht, dass der Unterhalt durch Deinen Freund ausreichend ist, da Du keinen Anspruch auf diesen hast. Das Gesetz (§ 85 (1) Nr. 3 AuslG) fordert, dass Du Deinen Lebensunterhalt für Dich und Deine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kannst. Ich würde eher davon ausgehen, dass Du die Bedingungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht erfüllst. Die Experten wissen aber besser bescheid als ich!

Grüße
Deni
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Ralf
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Antwort #7 - 13.10.2004 um 15:15:11
 
Hallo Ewa!

Wie hier schon richtig geschrieben wurde, ist eine Einbürgerung mit A-Bewilligung überhaupt nicht möglich, es reicht auch nicht aus, dass du eine A-Erlaubnis bekommen könntest, sondern muss diese auch tatsächlich besitzen.

Deinem Profil ist zu entnehmen, dass du in BaWü wohnst. Wie schon geschrieben wurde, werden solche Zeiten in BaWü nicht angerechnet.

Ansonsten kommt es noch darauf an, dass du in der Lage bist, deinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten, davon gibt es 2 Ausnahmen:
- wenn du den Grund für die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht zu vertreten hast oder
- wenn du unter 23 Jahre alt bist.
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Antoine
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Antwort #8 - 13.10.2004 um 15:33:21
 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Unionsbürger hat nur deklaratorischen Charakter. Bei der gegebenen Sachlage ist meines Erachtens davon auszugehen, dass Du seit dem 1. Mai 2004 (Beitritt Polens zur EU) die Aufenthaltserlaubnis-EG (als Studentin) besitzt.

Dies ändert allerdings überhaupt nichts daran, dass andere Hinderungsgründe für die Einbürgerung bestehen, die bereits ausführlich dargelegt wurden.
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Ralf
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Antwort #9 - 13.10.2004 um 16:15:37
 
Zitat:
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Unionsbürger hat nur deklaratorischen Charakter. ...

Hallo Antoine!
das ist zwar im Prinzip richtig, ändert aber nichts daran, dass der Bewerber nach § 85 AuslG eine gültige AE besitzen muss. Ein Anspruch darauf ist nicht ausreichend.

Zitat:
§ 85 (1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er,

1. ...
2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
3. ...
4. ...
5. ...

Aber, wie gesagt: dies ist nur eine der Voraussetzungen, und für die Einbürgerung müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein.
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ewa
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Antwort #10 - 13.10.2004 um 19:18:22
 
Hi Ralfi,

du scheinst dich ziemlich gut damit auszukennen.
Also: von den erwähnten Voraussetzungen habe ich meines Erachtens nach alle erfüllt. Die größten Sorgen machen mir nur meine vielen Krankheitssemester und der Unterhalt durch meinen Freund. Jemand hat geschrieben, ich habe kein Anspruch auf ihn aber auf eine Arbeit habe ich ja auch keinen Anspruch und doch würde das nachgehen einer Tätigkeit nicht schaden.
Habe ich hier etwas missverstanden?

ewa
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Antoine
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Antwort #11 - 13.10.2004 um 19:55:17
 
Zitat:
das ist zwar im Prinzip richtig, ändert aber nichts daran, dass der Bewerber nach § 85 AuslG eine gültige AE besitzen muss. Ein Anspruch darauf ist nicht ausreichend.


Hi Ralfi,

ich hatte unter anderem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der C-85/96 Maria Martinez Sala ./. Freistaat Bayern im Hinterkopf.

http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&docrequire=alld...

Allerdings war hierbei ein wichtiger Entscheidungsgrund natürlich die Diskriminierung der Ausländerin gegenüber Deutschen, was natürlicherweise bei der Einbürgerung keine Rolle spielen kann. Insofern wäre es in diesem Fall wohl vollkommen offen, wie der Europäische Gerichtshof entscheiden würde.

Ewa,

Dir ist vor diesem Hintergrund dringend zu raten, Dir sofort die Aufenthaltserlaubnis-EG zu besorgen.

Im übrigen sehe ich allerdings die Probleme keineswegs ausgeräumt, da Du (a) in BaWü wohnst und (b) noch nicht nachvollziehbar dargelegt hast, dass Du Dein Leben aus eigenen Mitteln (also nicht aus Mitteln Deines Freundes) finanzieren kannst.

Antoine
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Ralf
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Antwort #12 - 13.10.2004 um 20:27:18
 
Zitat:
Hi Ralfi,

du scheinst dich ziemlich gut damit auszukennen.


Hi Ewa!

Das will ich wohl meinen, ist schließlich mein Job seit über 11 Jahren.  Zwinkernd

Zitat:
Also: von den erwähnten Voraussetzungen habe ich meines Erachtens nach alle erfüllt.


Wie bereits gesagt: Du hast bisher keine AE, was schon mal eine wichtige Voraussetzung ist. Außerdem dürfte ein Hauptproblem darin bestehen, dass BaWü die Bewilligungszeiten nicht anrechnet.

Zitat:
Die größten Sorgen machen mir nur meine vielen Krankheitssemester und der Unterhalt durch meinen Freund.

Das erste spielt keine Rolle. Zum Unterhalt durch den Lebensgefährten sieh mal in
diesem Thread
von Jean-Michel nach, da wurde einiges dazu gesagt.
Oder bist du evtl. noch unter 23? Dann spielt dies keine Rolle.


Zitat:
Hi Ralfi,

ich hatte unter anderem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der C-85/96 Maria Martinez Sala ./. Freistaat Bayern im Hinterkopf.

http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&docrequire=alld...

Allerdings war hierbei ein wichtiger Entscheidungsgrund natürlich die Diskriminierung der Ausländerin gegenüber Deutschen, was natürlicherweise bei der Einbürgerung keine Rolle spielen kann. Insofern wäre es in diesem Fall wohl vollkommen offen, wie der Europäische Gerichtshof entscheiden würde.


Hi Antoine!
Richtig erkannt. EU-Recht spielt bei der Einbürgerung keine Rolle.

Zitat:
Ewa,

Dir ist vor diesem Hintergrund dringend zu raten, Dir sofort die Aufenthaltserlaubnis-EG zu besorgen.


Genau, sofort zur ABH und Antrag stellen.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 14.10.2004 um 09:59:59
 
O.K., da ich Studentin bin, darf ich nur 20 Stunden in der Woche arbeiten. Würde denn solche Beschäftigung akzeptiert werden? Und noch wollte ich sagen, dass der Freund, der mich finanziert ein guter Freund von mir ist, aber kein Lebensgefährte. Ist das dann auch ein Problem?

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Antwort #14 - 14.10.2004 um 11:51:58
 
Zitat:
O.K., da ich Studentin bin, darf ich nur 20 Stunden in der Woche arbeiten. Würde denn solche Beschäftigung akzeptiert werden? Und noch wollte ich sagen, dass der Freund, der mich finanziert ein guter Freund von mir ist, aber kein Lebensgefährte. Ist das dann auch ein Problem?

ewa


Das Gesetz fordert hier: Der Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestritten werden können.
Das heißt: Diese öffentlichen Mittel dürfen weder bezogen werden noch darf ein Anpruch darauf bestehen.
Die Ausnahmen von dieser Regel habe ich bereits erwähnt.
Wenn also entsprechende Nachweise vorliegen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, sollte dies nicht das Problem sein.
Da aber ja in BaWü ohnehin die Bewilligungszeiten nicht angerechnet werden, lohnt es sich wohl kaum, sich über die anderen Einbürgerungsvoraussetzungen den Kopf zu zerbrechen, es sei denn, du hast vor, in ein anderes Bundesland zu ziehen, wo diese Zeiten angerechnet werden.
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Antwort #15 - 14.10.2004 um 12:47:37
 
Zitat:
Da aber ja in BaWü ohnehin die Bewilligungszeiten nicht angerechnet werden, lohnt es sich wohl kaum, sich über die anderen Einbürgerungsvoraussetzungen den Kopf zu zerbrechen, es sei denn, du hast vor, in ein anderes Bundesland zu ziehen, wo diese Zeiten angerechnet werden.


Ralfi,

ich kann mich daran erinnern, dass irgendwann einmal die Frage aufkam, was ab nächstem Jahr mit den Aufenthaltsbewilligungen geschieht.

Konsens bestand, dass es ab Januar 2005 keine Aufenthaltsbewilligungen mehr gibt und daher ab Januar 2005 alle Zeiten als AE-Zeiten gelten müssen, auch wenn im Pass noch eine Aufenthaltsbewilligung eingetragen ist.

Unklar war bei der Diskussion, wie die Zeiten der Aufenthaltsbewilligung vor Januar 2005 zu werten sind und ob diese generell mit dem neuen Gesetz in AE-Zeiten umzudeuten sind. Gibt es da inzwischen Klarheit?
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Ralf
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Antwort #16 - 14.10.2004 um 13:04:50
 
Zitat:
Konsens bestand, dass es ab Januar 2005 keine Aufenthaltsbewilligungen mehr gibt und daher ab Januar 2005 alle Zeiten als AE-Zeiten gelten müssen, auch wenn im Pass noch eine Aufenthaltsbewilligung eingetragen ist.

Hi Antoine!

Klar ist das so, aber ja nicht rückwirkend. Ich denke mal, dass sich an der Haltung einiger Länder bezüglich Anrechenbarkeit von früheren Bewilligungszeiten so schnell nichts ändert. Auch beim Thema Gegenseitigkeit bedurfte es bekanntlich erst eines Urteils des BVerwG, welches natürlich auch nur deshalb zustande kam, weil mal jemand den Mut hatte, durch alle Instanzen zu klagen. Beim Thema Bewilligungszeiten ist mir leider keine Gerichtsentscheidung bekannt.

Zitat:
Unklar war bei der Diskussion, wie die Zeiten der Aufenthaltsbewilligung vor Januar 2005 zu werten sind und ob diese generell mit dem neuen Gesetz in AE-Zeiten umzudeuten sind. Gibt es da inzwischen Klarheit?

Nein, da müssen wir wohl mal abwarten, ob und wie sich dies in den neuen Verwaltungsvorschriften niederschlägt.
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Antwort #17 - 14.10.2004 um 13:08:51
 
Zitat:
Unklar war bei der Diskussion, wie die Zeiten der Aufenthaltsbewilligung vor Januar 2005 zu werten sind und ob diese generell mit dem neuen Gesetz in AE-Zeiten umzudeuten sind. Gibt es da inzwischen Klarheit?


Hi Antoine,
unklar ist für mich auch, ob jede AE als Grundlage für eine Einbürgerung akzeptiert werden wird. Es wird AE's für von vornherein vorübergehende Aufenthalte geben (bisher Bewilligung), oder z.B. aus humanitären Gründen, oder wegen bestehender Abschiebungshindernisse (bisher Befugnis). Ich hänge mich mal aus dem Fenster und prognostiziere, dass diese per StAG-VwV als nicht ausreichender (bestehender) Aufenthaltstitel für die Einbürgerung akzeptiert werden.
Falls doch, kommt der hier:  Schockiert/Erstauntm
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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