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Staatsangehoerigkeit und Adoption (Gelesen: 4.023 mal)
chap
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13.10.2004 um 17:34:57
 
Hallo alle und ralfi!

Eine meine Bekannte wohnt in Russland und hat mir gebeten, hier ueber ihren Fall zu fragen.

Ihre Grossmutter, die schon vor langem gestorben ist, war eine ukrainische Volksdeutsche. Waerend des zweiten Weltkrieg wurde sie im Hoheitsgebiet des Reichskommissariats Ukraine eingebuergert. Die Beschtaedigung des Bundesarchivs liegt vor. Natuerlich ihre deutsche Staatsangehoerigkeit war nach dem Krieg ein grosses Geheimnis, und die Sache wurde nur nach der Antwort des Bundesarchivs entgueltig geklaert.

Im 1949 hat sie einen Sohn geboren. Mit dem Vater des Kindes war sie nie geheiratet. Also, er hat die deutsche Staatsangehoerigkeit durch Geburt erworben. Im Jahre 1977 wurde meine Bekannte geboren. Nach 3 Jahren starben ihre Eltern in einem Autounfall und sie wurde von den Verwandten ihrer Mutter adoptiert.

Nun hat ihr jemand gesagt, dass sie die dt. Staatsangehoerigkeit durch die Adoption verloren hat. Meiner Ansicht nach, ist es ein grossartiges Quatsch, als sie die sowjetische Staatsangehoerigkeit durch die Adoption nicht erworben hat (sie war doch schon durch Geburt eine sowjetische Staatsangehoerige). Aber der Mann behaptete, dass ein deutsches Gericht so entschieden hat... Stimmt es?  ???
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Ralf
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Antwort #1 - 13.10.2004 um 18:18:27
 
Hallo chap!

Sieh mal in § 17 StAG:

Zitat:
§ 17

Die Staatsangehörigkeit geht verloren
1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24 ),
2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 ),
3. durch Verzicht,
4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27 ),
5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28 ) oder
6. durch Erklärung (§ 29).

Nr. 4: Annahme als Kind = Adoption

Weiter in § 27:
Zitat:
§ 27

Ein Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn er mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt. Der Verlust erstreckt sich auf die minderjährigen Abkömmlinge, für die dem Angenommenen die alleinige Sorge für die Person zusteht, wenn auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf die Abkömmlinge erstreckt.


Erläutert wird dies noch durch die verwaltungsvorschriften:

Zitat:
Zur Wirksamkeit einer Annahme als Kind vgl. Nummern 6.1 bis 6.1.2.2. Der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit muss unmittelbar durch die Adoption erfolgen. Setzt der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit einen Antrag (vgl. Nummer 25.1.3) voraus, so kommt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 (bei Personen, die unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft stehen i.V.m. § 19) in Betracht.


Eigentlich also eine eindeutige Sache. Wenn durch die Adoption die andere Staatsangehörigkeit erworben wurde, ist die deutsche Staatsangehörigkeit erloschen, sonst nicht. Wenn die sowj. StA schon vorher bestand, dürfte die deutsche StA ebenfalls noch bestehen.

Natürlich müssten die genannten Fakten durch entsprechende Unterlagen belegt werden können.

Die Bekannte sollte bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf den Staatsangehörigkeitsausweis stellen.
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Antwort #2 - 13.10.2004 um 18:18:36
 
Zitat:
Nun hat ihr jemand gesagt, dass sie die dt. Staatsangehoerigkeit durch die Adoption verloren hat. Meiner Ansicht nach, ist es ein grossartiges Quatsch, als sie die sowjetische Staatsangehoerigkeit durch die Adoption nicht erworben hat (sie war doch schon durch Geburt eine sowjetische Staatsangehoerige). Aber der Mann behaptete, dass ein deutsches Gericht so entschieden hat


Hi chap,

der Verlustgrund "Adoption durch einen Ausländer" setzte damals wohl nicht  voraus, dass durch die Adoption dessen Staatsangehörigkeit erworben wurde, wie es heute im § 27 StAG vorgesehen ist.

Kann die damals geltende Rechtslage aber nicht heute überprüfen, weil die Materialien im Amt sind.

Es wäre auch noch von Interesse, wann genau 1949 der Mann geboren wurde und ob die Großmutter Deiner Bekannten nach der Einbürgerung verheiratet war.
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Antwort #3 - 13.10.2004 um 18:22:18
 
Zitat:
Hi chap,

der Verlustgrund "Adoption durch einen Ausländer" setzte damals wohl nicht  voraus, dass durch die Adoption dessen Staatsangehörigkeit erworben wurde, wie es heute im § 27 StAG vorgesehen ist.

Kann die damals geltende Rechtslage aber nicht heute überprüfen, weil die Materialien im Amt sind.

Es wäre auch noch von Interesse, wann genau 1949 der Mann geboren wurde und ob die Großmutter Deiner Bekannten nach der Einbürgerung verheiratet war.


Ooops. Das ist natürlich möglich. Entscheidend ist nätürlich immer die Rechtslage, die zum Zeitpunkt des Ereignisses gegolten hat, hier also zum Zeitpunkt der Adoption. Wir müssen daher das genaue Jahr der Adoption wissen. 1980 ?
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« Zuletzt geändert: 13.10.2004 um 18:32:27 von Ralf »  

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Antwort #4 - 13.10.2004 um 18:42:13
 
Hi ronny,

Zitat:
der Verlustgrund "Adoption durch einen Ausländer" setzte damals wohl nicht  voraus, dass durch die Adoption dessen Staatsangehörigkeit erworben wurde, wie es heute im § 27 StAG vorgesehen ist.


Schockiert/Erstaunt Sie wurde im Jahr 1981 adoptiert... Wo kann man die "Geschichte" des § 27 StAG finden?

Zitat:
Es wäre auch noch von Interesse, wann genau 1949 der Mann geboren wurde


Ich habe ihr die Frage gesendet. Warum ist es wichtig?

Zitat:
und ob die Großmutter Deiner Bekannten nach der Einbürgerung verheiratet war.


Soweit ich weiss, sie hatte nie geheiratet.
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Antwort #5 - 13.10.2004 um 20:10:36
 
Zitat:
Hi ronny,


Schockiert/Erstaunt Sie wurde im Jahr 1981 adoptiert... Wo kann man die "Geschichte" des § 27 StAG finden?

Zum Beispiel in dem kleinen blauen schlauen Buch, welches in meinem Büro auf dem Schreibtisch liegt (Weidelener/Hemberger, deutsches Staatsangehörigkeitsrecht). Ich werde mal nachsehen, ob sich diese Vorschrift seit 1981 geändert hat. Bitte etwas Geduld bis morgen.

Zitat:
Ich habe ihr die Frage gesendet. Warum ist es wichtig?

1949 ist bekanntlich das Grundgesetz in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt (23.5.1949) hat sich dadurch einiges in diesem Land geändert, auch in Staatsangehörigkeitsfragen.  Zwinkernd

Zitat:
Soweit ich weiss, sie hatte nie geheiratet.

Das ist ein ganz entscheidender Punkt und müsste nachgewiesen werden. Wenn sie doch geheiratet haben sollte, ist auch der Zeitpunkt wichtig, um feststellen zu können, ob dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren ging.
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Antwort #6 - 14.10.2004 um 07:27:24
 
Hi Chap, Hi Ralfi,

ich hab auch mal in meinen schlauen kleinen Blauen Hemberger geschaut.
Der § 27 StAG hat die Fassung seit dem 01.01.1977. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt ein wenn ein Kind nach deutschen Gesetzen wirksam durch einen Ausländer adoptiert wird und hierdurch dessen Staatsangehörigkeit erwirbt.
Ich habe aber leider keinen Kommentar mehr zur Verfügung und kann deswegen nicht beantworten, was passiert, wenn das Kind bereits vorher die Staatsangehörigkeit des Ausländers besessen hatte. Ich denke, dass dann die deutsche wohl eher nicht verloren ging.

Entscheidend ist m.E. auch vorher zu prüfen, ob die Einbürgerung im Reichskommissariat Ukraine wirksam erfolgte. Die Sammeleinbürgerungen waren im Normalfall dann nicht wirksam, wenn die Betroffenen umgesiedelt wurden (z.B. ins heutige Polen) Dort erfolgten in der Regel Einzeleinbürgerungen.

Danach wäre zu prüfen, ob nach dem Erwerb ein Verlust eingetreten wäre, z.B. durch Eheschließung.
Zitat:
Soweit ich weiss, sie hatte nie geheiratet.

Das müßte irgendwie nachgewiesen werden. Ich habe in den Fällen häufig die Erfahrug gemacht, dass dann irgendwo doch noch eine Ehe "übersehen" wurde. Und gerade das war oft der Knackpunkt: Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Frauen die zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet hatten und bereits eine andere Staatsangehörigkeit besaßen (z.B. UdSSR).
Vor dem  23.05.1949 war das letzte noch nicht einmal erforderlich.

Wenn es Unterlagen vom Bundesarchiv  über die Einbürgerung in der Ukraine/ oder in Poen  gibt, kann oft auch damit die Tatsache des Nichtverheiratetseins glaubhaft gemacht werden.

Um das aber alles abschließend  klären zu können , sollte Deine Bekannte den Staatsangehörigkeitsausweis beantragen und eine rechtsmittelfähige Entscheidung abwarten, wie ralfi schon empfohlen hatte:
Zitat:
Die Bekannte sollte bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf den Staatsangehörigkeitsausweis stellen.
Zuständig ist das Bundesverwaltungsamt, wenn sie im Ausland lebt, ansonsten kann man das erfragen bei den Standesämtern oder Meldeämtern.

Viel Grüße
Ronny

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Antwort #7 - 14.10.2004 um 09:01:44
 
Oh, ronny hat heute Frühschicht gemacht  Zwinkernd

Der Antwort kann jedenfalls nichts hinzugefügt werden.

Nur eine Zusammenfassung: Zuerst wäre zu prüfen, ob die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt überhaupt (noch) die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hatte. Nur dann kann das Kind sie überhaupt erworben haben.

Wenn dies der Fall ist, wird geprüft, ob ein Verlusttatbestand eingetreten ist. Neben der Adoption wären ja auch weitere Gründe denkbar, z.B. der freiwillige Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit.
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Antwort #8 - 14.10.2004 um 11:54:29
 
Hi ronny,

Zitat:
Der § 27 StAG hat die Fassung seit dem 01.01.1977. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt ein wenn ein Kind nach deutschen Gesetzen wirksam durch einen Ausländer adoptiert wird und hierdurch dessen Staatsangehörigkeit erwirbt.


Wie war es vor dem 01.01.1977?

Zitat:
Ich habe aber leider keinen Kommentar mehr zur Verfügung und kann deswegen nicht beantworten, was passiert, wenn das Kind bereits vorher die Staatsangehörigkeit des Ausländers besessen hatte. Ich denke, dass dann die deutsche wohl eher nicht verloren ging.


Ich kenne jetzt besser die Argumentation des Mannes, den ich im ersten Posting erwaehnt habe. Er meint, dass die eingebuergrten Volksdeuetsche ihre sowj. Staatsnagehoerigkeit nach dt. Recht (!!!) verloren haben, egal ob die UdSSR dies zum Kenntniss genommen hat. Also im Zeitpunkt der Adoption soll das Kind nur als dt. Staatsbuerger betrachtet werden, und als solcher erwirbt er durch die Adoption die sowj. Staatsangehoerigkeit. Diese Argumentation scheint mir extrem verwirrt... ???

Zitat:
Danach wäre zu prüfen, ob nach dem Erwerb ein Verlust eingetreten wäre, z.B. durch Eheschließung.

Das müßte irgendwie nachgewiesen werden. Ich habe in den Fällen häufig die Erfahrug gemacht, dass dann irgendwo doch noch eine Ehe "übersehen" wurde. Und gerade das war oft der Knackpunkt: Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Frauen die zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet hatten und bereits eine andere Staatsangehörigkeit besaßen (z.B. UdSSR).
Vor dem  23.05.1949 war das letzte noch nicht einmal erforderlich.


Ich kann nur der Bekannten glauben. Ich weiss nicht wie sie nachweist, dass ihre Grossmutter und Grossvater nicht verheiratet waren - beide stehen natuerlich in der Geburtsurkunde ihres Vaters.

PS. Der Vater war im Oktober 1949 geboren.
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Antwort #9 - 15.10.2004 um 09:40:25
 
Zitat:
Wie war es vor dem 01.01.1977?

Hmmm. Der § 27 wurde mit Wirkung vom 01.01.1977 durch das seinerzeit neue Adoptionsgesetz in das StAG (damals RuStAG) eingefügt, davor gab es keine entsprechende Regelung, weder für den Erwerb noch für den Verlust der Staatsangehörigkeit durch Adoption.

Zitat:
Er meint, dass die eingebuergrten Volksdeuetsche ihre sowj. Staatsnagehoerigkeit nach dt. Recht () verloren haben, egal ob die UdSSR dies zum Kenntniss genommen hat. Also im Zeitpunkt der Adoption soll das Kind nur als dt. Staatsbuerger betrachtet werden, und als solcher erwirbt er durch die Adoption die sowj. Staatsangehoerigkeit. Diese Argumentation scheint mir extrem verwirrt...  

Mir auch. Der deutsche Staat konnte zu keinem Zeitpunkt über Besitz oder Nicht-Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit entscheiden. Es wäre also zu prüfen, wie dies das sowjetische Recht zum damaligen Zeitpunkt vorgesehen hat. Leider habe ich darüber keine Unterlagen, aber die deutschen Auslandsvertretungen in den Nachfolgestaaten der SU werden es wissen, ebenso das Bundesverwaltungsamt.

Also nochmals: Die betroffene Person sollte den Antrag auf den Staatsangehörigkeitsausweis stellen, dann werden die zuständigen Behörden (hauptsächlich wohl das Bundesverwaltungsamt) die erforderlichen Prüfungen anstellen.
Schaden kann es jedenfalls nicht. Solche komplizierten Verfahren werden allerdings einige Zeit in Anspruch nehmen.
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Antwort #10 - 15.10.2004 um 10:08:19
 
Zitat:
Mir auch. Der deutsche Staat konnte zu keinem Zeitpunkt über Besitz oder Nicht-Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit entscheiden.


Das kann ich voll bestätigen. Interessant wäre allerdings die Frage, welches deutsche Gericht wie im Ausgangsposting erwähnt, so entschieden haben soll.

Dass der Großvater in der Geburtsurkunde stand, ist in der ehem. UdSSR üblich gewesen. Es ist nicht unbedingt ein Indiz dafür, dass der Großvater mit der Großmutter verheiratet war.

Läßt sich denn aus der Sterbeurkunde irgendetwas ableiten über den Familienstand ?
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Antwort #11 - 16.10.2004 um 21:55:28
 
Zitat:
Das kann ich voll bestätigen. Interessant wäre allerdings die Frage, welches deutsche Gericht wie im Ausgangsposting erwähnt, so entschieden haben soll.

Dass der Großvater in der Geburtsurkunde stand, ist in der ehem. UdSSR üblich gewesen. Es ist nicht unbedingt ein Indiz dafür, dass der Großvater mit der Großmutter verheiratet war.

Läßt sich denn aus der Sterbeurkunde irgendetwas ableiten über den Familienstand ?


Danke ronny! Danke ralfi!

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