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Einbrügerung und neues Ausländergesetz (Gelesen: 2.762 mal)
JayJay
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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05.10.2004 um 22:46:16
 
Hallo,

ich bin 20 Jahre und bin im Moment Student. Ich kann momentan nicht die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, weil ich nur eine Aufenthaltsbefugnis habe. Um eine Aufenthalsterlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung zu erhalten muss ich erwerbstätig sein und das kann ich als Student ja nicht. Deshalb wollte ich fragen, ob sich meine Chancen nach dem neuen Ausländergesetzt
verbessern? So wie ich das verstanden habe, soll die Aufenthaltsbefugnis wegfallen. Ich bin nun fast 20 Jahre in Deutschland, deshalb sollte ich dann doch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen, oder? Oder ist das immernoch so, dass ich erwerbstätig sein muss?

Meine Eltern haben im Moment auch die Aufenthaltsbefugnis, aber sie sind auch schon fast 20 Jahre in Deutschland und haben 2 Kinder die in Deutschland geboren sind. Denen müsste doch nach dem neuen Ausländergesetz auch die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung zustehen?


Wäre nett wenn ihr mir weiterhelfen könntet.

Mit freundlichen Grüßen
                                   JayJay
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Ralf
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Antwort #1 - 06.10.2004 um 09:04:10
 
Hallo!

Eine Antwort auf diese Frage kann wohl erst gegeben werden, wenn die Verwaltungsvorschriften zum AufenthG verabschiedet und die Verwaltungsvorschriften zum StAR angepasst sind. Alles andere wäre Spekulation.

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JayJay
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 07.10.2004 um 22:01:23
 
Vielleicht kannst du mir ja einen Rat geben.
Ich ziehe wegen dem Studium von zuhause aus. Meine Eltern haben im Moment die Aufenthaltsbefugnis genau wie ich. Soll ich den Hauptwohnsitz weiterhin bei meinen Eltern lassen? Dann würde sich nach dem neuen Zuwanderungsgesetz meine Aufenthaltsgenehmigung mit meinen Eltern ändern. Wenn ich zum studieren ausziehe, würde ich vielleicht dann nur eine Aufenthaltserlaubnis zum studieren kriegen? (also nach neuem Zuwanderungsgesetz) Ich will aber so schnell wie möglich die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen. Ist das mit dem Hauptwohnsitz egal, weil ich sowieso weiterhin zu meinen Eltern gehöre, oder soll ich besser den Hauptwohnsitz bei meinen Eltern angeben?

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Ralf
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Antwort #3 - 07.10.2004 um 22:48:44
 
Hallo!

Für die Zuständigkeit bei der Einbürgerung kommt es sowieso nicht auf den Hauptwohnsitz an, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt.

Mit Befugnis wird's mit der Einbürgerung auch nichts.

Und zum ZuwG fehlen noch die VV, wie gesagt.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 08.10.2004 um 15:28:50
 
Zitat:
Hallo,

ich bin 20 Jahre und bin im Moment Student. Ich kann momentan nicht die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, weil ich nur eine Aufenthaltsbefugnis habe. Um eine Aufenthalsterlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung zu erhalten muss ich erwerbstätig sein und das kann ich als Student ja nicht. Deshalb wollte ich fragen, ob sich meine Chancen nach dem neuen Ausländergesetzt
verbessern? So wie ich das verstanden habe, soll die Aufenthaltsbefugnis wegfallen. Ich bin nun fast 20 Jahre in Deutschland, deshalb sollte ich dann doch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen, oder? Oder ist das immernoch so, dass ich erwerbstätig sein muss?

Meine Eltern haben im Moment auch die Aufenthaltsbefugnis, aber sie sind auch schon fast 20 Jahre in Deutschland und haben 2 Kinder die in Deutschland geboren sind. Denen müsste doch nach dem neuen Ausländergesetz auch die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung zustehen?


Wäre nett wenn ihr mir weiterhelfen könntet.

Mit freundlichen Grüßen
                                   JayJay



Hallo,

deine Frage bezieht mehr auf Erteilung der Niederlasungserlaubnis als auf die Einbuergerung.

Wenn Du keine oeffentliche Mittel beziehst (wie Sozial- oder Arbeitslosenhilfe, Wohngeld, BAfoeG usw.), ueber ausreichenden Wohnraum verfügst und man die Woerter "Erwerbstaetigkeit nicht gestattet" in deiner Aufenthaltsbefugnis nicht finden kann, steht es der Erteilung der Niederlasungserlaubnis nichts im Wege.

Aber.. wenn es so waere, haetten deine Eltern wahrscheinlich schon vor langem eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG...  8)
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Best regards&&--------------&&chap
 
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JayJay
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 14.10.2004 um 09:39:02
 
Ich wohne noch zuhause, demnach müsste ich doch den selben Aufenthaltstitel wie meine Eltern bekommen. Ich habe gehört, dass es bei dem neuen Zuwanderungsgesetz Sonderregelungen gibt, dass Leute die vor 1988 nach Deutschland gekommen sind, auch eine Niederlassungserlaubnis bekommen. Aber dazu habe ich noch nichts im Internet gefunden. Ich bin zwar im Moment am studieren, aber ich möchte nicht von zuhause ausziehen. Meine Sorge ist einfach, dass ich dann nicht mehr zum Haushalt meiner Eltern gezählt würde. Dann müsste ich ja wirklich nur eine Aufenthaltsbewilligung oder so kommen, da ich im Moment studiere. Wir sind aber damals als Flüchtlinge nach Deutschland gekommen, deshalb haben wir die Befugnis bekommen. Ändert das etwas an der Sachlage? Könnten meine Chancen besser stehen, wenn ich alleine ziehen würde?

Das Problem bei mir ist, dass ich mich im Moment nicht einbürgern kann, weil ich die Aufenthaltsbefugnis habe. Falls ich die uneingeschränkte Aufenthatserlaubnis oder sogar die Niederlassungserlaubnis bekomme, dann stände meiner Einbürgerung ja eigentlich nichts mehr im Wege. Ich habe gehört, dass man für die Einbürgerung nicht mal erwerbstätig sein muss, wenn man unter 23 ist.

Wäre wirklich nett wenn ihr mir einen Ratschlag geben könntet, was ich am besten machen soll.
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Ralf
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Antwort #6 - 14.10.2004 um 10:41:04
 
Zitat:
.....
Wäre wirklich nett wenn ihr mir einen Ratschlag geben könntet, was ich am besten machen soll.


Im Moment am besten gar nichts. Eine eigene Wohnung müsste ja auch erst mal finanziert werden können, außerdem ändert sich dadurch auch nichts.
Einfach mal abwarten, wie es im nächsten Jahr aussieht. Wenn es die neuen Verwaltungsvorschriften gibt, wird dies auf dieser HP und im Forum bekannt gemacht.
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