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Einbürgerung in BaWü (5 Jahre AB, 3 Jahre AE) (Gelesen: 15.985 mal)
alexxl1
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07.10.2004 um 15:30:07
 
Hallo an alle Experten in diesem Forum,

möchte kurz meine Situation skizzieren und um einen Rat bieten.

Bin wissenschaftlicher Mitarbeier, promoviert (Dr.rer.nat), arbeite weiter an der Uni in BaWü als Postdoc (Lehre, Forschung, evt. Habilitation).

Bin insgesamt 8 Jahre in Deutschland, erste 5 Jahre mit AB, danach habe wegen besonderem öffentlichen Interesse eine AE mit Auflage "Arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit nur mit gültiger Arbeitserlaubnis, selbstständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestatten" bekommen.

Im Jahre 2003 habe ein Antrag auf Ermessenseinbürgerung beim hiesigen Amt gestellt und nach 3 Monate von denen ein Brief bekommen, wo steht, daß alle gesetzliche Voraussetzungen erst im Okt 2004 erfüllt werden (es steht explizit, daß AB-Zeiten angerechnet werden und ich kann nach §8 StAG oder nach §85 AuslG eingebürgert werden und bis dato der Antrag stillgelegt wird.

Bin gerade dabei, mich auf nächsten Besuch in Amt vorzubereiten. 

Die erste Frage: Was muß ich dabei beachten? Ich habe oft Meinungen gelesen, daß AB in BY und BaWü nicht angerechnet wird. Kann ich auf dieses Brief als Argument bei möglichen Problemen hinweisen?

Andere Frage: Kann ich eine Niederlassungserlaubnis nach neuem ZuwG im Jan 2005 bekommen (ich weiß, das passt nicht zum Topic, aber ich wollte vermeiden das gleiche doppelt zu posten).
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alexxl1
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Antwort #1 - 07.10.2004 um 15:49:31
 
Ich möchte noch die Info ergänzen: ich besitzte keine Arbeitserlaubnis, da bis heute nur an der Uni gearbeitet habe, meine AE ist befristet und läuft erst im Jahre 2006 aus, mein Arbeitsvertrat läuft zwar im Herbst 2005 aus, aber ich gehe davon aus, daß er weiter verlängert wird. (An der Uni bekommt man 1-Jahr, höchstens 2-Jahresvertäge, die dann verlängert werden)

Vielen Dank im voraus.

Alex
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chij
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Antwort #2 - 07.10.2004 um 15:53:58
 
Zitat:
Im Jahre 2003 habe ein Antrag auf Ermessenseinbürgerung beim hiesigen Amt gestellt und nach 3 Monate von denen ein Brief bekommen, wo steht, daß alle gesetzliche Voraussetzungen erst im Okt 2004 erfüllt werden (es steht explizit, daß AB-Zeiten angerechnet werden und ich kann nach §8 StAG oder nach §85 AuslG eingebürgert werden und bis dato der Antrag stillgelegt wird.


Dann scheinst du der erste aus BY oder BaWü zu sein, bei dem die Bewilligungszeiten bei einer Anspruchseinbürgerung angerechnet werden. Gratuliere!

Zitat:
Die erste Frage: Was muß ich dabei beachten? Ich habe oft Meinungen gelesen, daß AB in BY und BaWü nicht angerechnet wird. Kann ich auf dieses Brief als Argument bei möglichen Problemen hinweisen?

Bei Ermessenseinbürgerung (§8 ) müssen die ABW-Zeiten angerechnet werden, ohne wenn und aber. Und wenn die Behörde meint, dass auch §85 in Frage kommt, dann kann ich nur noch einmal gratulieren  Zwinkernd

Zitat:
Andere Frage: Kann ich eine Niederlassungserlaubnis nach neuem ZuwG im Jan 2005 bekommen (ich weiß, das passt nicht zum Topic, aber ich wollte vermeiden das gleiche doppelt zu posten).


diese Frage kann (noch) nicht eindeutig beantwortet werden.

Grüße

chij
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Ralf
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Antwort #3 - 07.10.2004 um 16:28:07
 
Hallo Alex!

Zur Antwort von chij ist im Moment nicht viel hinzuzufügen. Meine Meinunng zum Thema Anrechnung von A-Bewilligung bei § 85 dürfte hier inzwischen bekannt sein.
Bei der Ermessenseinbürgerung sind solche Zeiten sowieso anzurechnen, da weder in § 8 StAG noch in den Verwaltungsvorschriften zu § 8 StAG nichts vom "gewöhnlichen" Aufenthalt erwähnt wird, sondern ausdrücklich nur vom "rechtmäßigen" Aufenthalt gesprochen wird.

Wenn die Möglichkeit der Anspruchseinbürgerung eröffnet wird, sollte dies unbedingt wahrgenommen werden, da die sonstigen Bedingungen i.d.R. viel leichter zu erfüllen sind, insbesondere die wirtschaftlichen Voraussetzungen. Auch sind dann keine Nachweise zu Rentenbeiträgen erforderlich.

Zitat:
diese Frage kann (noch) nicht eindeutig beantwortet werden.

Stimmt, dazu müssen wir erst mal die Verwaltungsvorschriften abwarten.
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alexxl1
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Antwort #4 - 11.10.2004 um 10:29:03
 
Vielen Dank für die Kommentaren. Ich möchte noch folgenes konkretisieren: 100% eineutig ist der Brief auch nicht. Er enthält folgende Statements (Wortgenaue Zitaten sind in Anführungszeichen):

1) Mein Antrag "ist nach §8 StAg oder nach §85 AuslG zu beurteilen".
2) "Hiernach ist ein Ausländer, der seit 8 Jahren rechtmäßig seinen __gewöhnlichen__ Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag einzubürgern."
3) Für mich "ergibt sich ein __rechtmäßiger__ Aufenthalt von 7 Jahren (das war in 2003) im Bundesgebiet".
4) Mein Antrag wird "bis Oktober 2004 stillgelegt, da dann die gesetzlichen Voraussetzungen für __eine__ Einbürgerung erfüllt sind."

Also wenn man genau betrachtet, gibt es doch Interpretationsspielraum.

Meine Frage diesbezüglich. In meinem Antrag von 2003 habe ich das Wort "Ermessenseinbürgerung" (in Begründung) verwendet. Deswegen möchte ich den Antrag neu schreiben. Kann ich irgendwo im Antrag explizit darauf hinweisen, daß er nach §85 beurteilt werden soll? Oder das wird von den Beamten entschieden?

Nochmals vielen Dank.
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Antwort #5 - 11.10.2004 um 11:52:51
 
Hallo!
Zitat:
1) Mein Antrag "ist nach §8 StAg oder nach §85 AuslG zu beurteilen".
Ein Witzbold, wer so etwas schreibt. Dieser Satz ist in etwa so aussagekräftig wie "die Ampel ist rot oder grün."  lachen
Zitat:
2) "Hiernach ist ein Ausländer, der seit 8 Jahren rechtmäßig seinen __gewöhnlichen__ Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag einzubürgern."

Dies ist die Definition aus § 85 AuslG
Zitat:
3) Für mich "ergibt sich ein __rechtmäßiger__ Aufenthalt von 7 Jahren (das war in 2003) im Bundesgebiet".
4) Mein Antrag wird "bis Oktober 2004 stillgelegt, da dann die gesetzlichen Voraussetzungen für __eine__ Einbürgerung erfüllt sind."

Nun, jetzt ist Oktober 2004. Ich würde die Behörde auf diese Aussage (4) festnageln.
Zitat:
Deswegen möchte ich den Antrag neu schreiben. Kann ich irgendwo im Antrag explizit darauf hinweisen, daß er nach §85 beurteilt werden soll?

Ich denke, dies ist gar nicht erforderlich. Erstens hat sich die Behörde schon selbst auf § 85 AuslG festgelegt (siehe oben), Zweitens geht die Prüfung auf Anspruch sowieso vor. § 8 StAG kommt grundsätzlich erst dann ins Spiel, wenn ein Anspruch verneint wird. Allerdings schadet es auch nicht, wenn man die Behörde nochmals darauf hinweist.
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Antwort #6 - 11.10.2004 um 12:11:48
 
Zitat:
Nun, jetzt ist Oktober 2004. Ich würde die Behörde auf diese Aussage (4) festnageln.
Ich denke, dies ist gar nicht erforderlich. Erstens hat sich die Behörde schon selbst auf § 85 AuslG festgelegt (siehe oben), Zweitens geht die Prüfung auf Anspruch sowieso vor. § 8 StAG kommt grundsätzlich erst dann ins Spiel, wenn ein Anspruch verneint wird. Allerdings schadet es auch nicht, wenn man die Behörde nochmals darauf hinweist.


Danke Dir Ralfi,
genau das wollte ich hören. Werde mich gleich um einen Termin mit dem Sachbearbeiter bemühen, und werde danch über die Ergebnisse hier berichten.
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Antwort #7 - 11.10.2004 um 12:43:20
 
Zitat:
Danke Dir Ralfi,
genau das wollte ich hören. Werde mich gleich um einen Termin mit dem Sachbearbeiter bemühen, und werde danch über die Ergebnisse hier berichten.


Alles klar. Wir sind gespannt auf deinen Bericht.  KO
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Antwort #8 - 14.10.2004 um 15:11:50
 
Hatte gerade Gespräch beim Beamten. Fast unglaublich, nachdem ich hier verschiedene Meinungen über die Einbürgerung in BY und BaWü gelesen habe.

Esrte Frage war, warum ich eigentlich eine befristete AE habe. Darauf habe ich geantwortet, daß ich bereits versucht habe, eine unbefristete AE zu bekommen, aber in dem Fall das Gesetz eindeutig (5 Jahre AE) ist und ich besitze die AE nur seit 3 Jahren. Der Beamte meinte, daß ich trotzdem es nochmal probieren soll, "nach 8 Jahren regelmässigen Aufenthalt in DE" eine unbefristete AE zu beantragen.

Danach meinte er, meine Unterlagen sind in Ordnung, es muß noch eine Prüfung gemacht werden und ich in 2-3 Wochen (!!!) eine Einbürgerungszusage bekommen soll. Die Einbürgerungszusage gilt 2Jahre (!!!) und nach Erhalt soll ich die Entlassungsverfahren einleiten, was in meinem Fall (Belarus) 6 bis 12 Monaten dauern kann. Erst dann kann ich eingebürgert werden.

Ehrlich gesagt, so einfach habe ich mir das ganze echt nicht vorgestellt. Aber warten wir mal, was weiter pasiert.

Grüße an alle in Forum,

alex
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Antwort #9 - 14.10.2004 um 15:17:45
 
Zitat:
....Ehrlich gesagt, so einfach habe ich mir das ganze echt nicht vorgestellt. .....


Ich allerdings auch nicht, nach allem, was bisher so über die Praxis in BaWü zu lesen war.

Sag mal Bescheid, wenn du die Einbürgerungszusicherung erhalten hast, dann sehen wir weiter.
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Antwort #10 - 16.11.2004 um 15:22:43
 
Habe die Einbürgerungszusicherung (gilt 2 Jahre) bekommen! Hat nur ein Monat gedauert. Es ist einfach unglaublich. Möchte an der Stelle noch alle Experten in m Forum bedanken.

Werde mich gleich mit der Entlassung aus der weißrussischen Bürgerschaft beschäftigen. Habe mir schon Homepage vom WR-Konsulat angeschaut. Das Verfahren scheint extrem schwierig zu sein:

1) Zuerst muß ich ein anderen Paß ("für dauernde Aufenthalt im Ausland" ) beantragen, Antrag,Fragebogen, zig Bescheinigungen, Kosten 500 EUR
2) Dann muß ich offiziel bei der Konsulat registrieren (Antrag, Fragebogen, Kosten 45 EUR)
3) Erst dann darf ich einen Entlassungsantrag an den Presidenten (!!! Lukashenko) stellen + Fragebogen, Kosten 420 EUR.

Kann jemand mir in diesem Zusammenhang ein Rat geben?
Ich wäre sehr dankbar,

Grüße
Alex


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Antwort #11 - 16.11.2004 um 15:51:45
 
Na Prima, erste Hürde mit Bravour genommen.  grin

Ja, auch mir erscheint das Verfahren zur Entlassung aus der weißrussischen Staatsangehörigkeit recht umständlich zu sein, allerdings habe ich bisher nur ganz wenige praktische Fälle gehabt, die aber letztlich alle erfolgreich verliefen.

Ich kann nur folgendes empfehlen: Zuerst genau erkundigen, wie es geht, nicht nur auf der HP vom Konulat, sondern am Besten direkt vor Ort bzw. per Post.
Dann die erforderlichen Papiere besorgen, wenn alles da ist, beim Konsulat den Antrag stellen.
Ganz wichtig: Alle Schritte genau dokumentieren und von allen Papieren und Schreiben Kopien anfertigen, damit man für den Fall, dass das Entlassungsverfahren wider Erwarten scheitern sollte, etwas für die Einbürgerungsbehörde in der Hand hat.

Viel Erfolg!
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Antwort #12 - 16.11.2004 um 16:13:30
 
Zitat:
Na Prima, erste Hürde mit Bravour genommen.  grin

Ja, auch mir erscheint das Verfahren zur Entlassung aus der weißrussischen Staatsangehörigkeit recht umständlich zu sein, allerdings habe ich bisher nur ganz wenige praktische Fälle gehabt, die aber letztlich alle erfolgreich verliefen.

Das freut mich, bisher habe ich keine Information über ähnliche Fälle gehabt.

Zitat:
Ich kann nur folgendes empfehlen: Zuerst genau erkundigen, wie es geht, nicht nur auf der HP vom Konulat, sondern am Besten direkt vor Ort bzw. per Post.

Dast ist leider für mich fast unmöglich nach Bonn/Berlin zu fahren. Ich bereite derzeit die Liste mit allen Fragen und möchte mich telefonisch bei der WR-Konsulat erkundigen. Was könnte dagegen sprechen?

Zitat:
Dann die erforderlichen Papiere besorgen, wenn alles da ist, beim Konsulat den Antrag stellen.
Ganz wichtig: Alle Schritte genau dokumentieren und von allen Papieren und Schreiben Kopien anfertigen, damit man für den Fall, dass das Entlassungsverfahren wider Erwarten scheitern sollte, etwas für die Einbürgerungsbehörde in der Hand hat.

Ich war bereits vom Beamten aufgefordert, alle Schritte, die ich zur Entlassung unternehmen werde, zu dokumentieren und mit Kopien an den Amt rechtzeitig zu schicken.

Zitat:
Viel Erfolg!

Danke!
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Antwort #13 - 16.11.2004 um 16:33:24
 
Zitat:
1) Zuerst muß ich ein anderen Paß ("für dauernde Aufenthalt im Ausland" ) beantragen, Antrag,Fragebogen, zig Bescheinigungen, Kosten 500 EUR


Also ich kenne das noch aus meiner Tätigkeit bei "Einbürgerungs" als Relikt aus UdSSR-Zeiten. Die nichdeutschen Ehegatten von Vertriebenen und Spätaussiedlern haben bei der Einbürgerung im Zusammenhang mit derEntlassung aus der Staatsbürgerschaft immer dann die Probleme bekommen,
wenn sie ohne den Stempel: Erlaubnis zum Daueraufenthalt außerhalb der UdSSR ausgereist waren. Da ging es dann häufig um die Fragen

Wehrdienst abgeleistet

Steuerschulden beim Staat

Sonstige Suchvermerke (ähnlich wie bei uns beim BZR).

Zitat:
Das freut mich, bisher habe ich keine Information über ähnliche Fälle gehabt


Ich meine ich habe zu Belarus auch hier im Forum mal was gelesen im Zusammenhang mit Ausreise zur Familienzusammenführung, finde es aber nicht mehr.

Vielleicht suchst Du mal selbst.

Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #14 - 16.11.2004 um 16:43:45
 
Zitat:
Dast ist leider für mich fast unmöglich nach Bonn/Berlin zu fahren. Ich bereite derzeit die Liste mit allen Fragen und möchte mich telefonisch bei der WR-Konsulat erkundigen. Was könnte dagegen sprechen?


Wenn du nicht persönlich hin kannst (zur Antragstellung musst du aber auf alle Fälle selbst hin), sollte dies auf dem Postweg erledigt werden (einfach hinschreiben und um Infos bitten), weil man ein Telefongespräch nun mal schlecht dokumentieren kann. Es spricht natürlich nichts dagegen, ein Telefongespräch zusätzlich zu führen, um evtl. Unklarheiten zu beseitigen.

Wenn du die Infos hast, würden wir uns freuen, wenn du sie hier aufschreibst.
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Antwort #15 - 16.11.2004 um 18:52:08
 
Ralfi:

   heißt das daß es in meinem Ermessensverfahren auch ein Licht des Tunnels zu sehen ist?

     hab ja schließlich auch 8 Jahre hier verbracht. Darunter
4 Jahre AE (auch an der Uni) und 4 AB
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Antwort #16 - 16.11.2004 um 19:35:16
 
Zitat:
Ralfi:

  heißt das daß es in meinem Ermessensverfahren auch ein Licht des Tunnels zu sehen ist?

    hab ja schließlich auch 8 Jahre hier verbracht. Darunter
4 Jahre AE (auch an der Uni) und 4 AB


Hi softimus!

Dazu müsstet ihr mal die sonstigen äußeren Umstände vergleichen und sehen, wo Gemeinsamkeiten und Unterschiede sind.
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Antwort #17 - 17.11.2004 um 10:05:29
 
Hallo!
Glückwunsch an alexxl1 zur superschnellen Einbürgerungszusicherung!! [beifall=beifall.gif]

Und eine Frage an alle: Wie kommt es, daß die Bearbeitungszeiten für eine Einbürgerungszusicherung so sehr unterschiedlich sein können? (Mir sagte man in NRW, die Zusicherung könnte  frühestens nach 1 Jahr kommen). Da erscheinen mir die 4 Wochen bei alexxl1 wie ein Traum...

Viele Grüße, monel
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Antwort #18 - 17.11.2004 um 10:46:21
 
Zitat:
Hallo!
Glückwunsch an alexxl1 zur superschnellen Einbürgerungszusicherung!! [beifall=beifall.gif]

Und eine Frage an alle: Wie kommt es, daß die Bearbeitungszeiten für eine Einbürgerungszusicherung so sehr unterschiedlich sein können? (Mir sagte man in NRW, die Zusicherung könnte  frühestens nach 1 Jahr kommen). Da erscheinen mir die 4 Wochen bei alexxl1 wie ein Traum...

Viele Grüße, monel


Danke.
Könnte es daran liegen, daß ich mein Antrag vor einem Jahr gestellt habe (steht oben) und die notwendigen Prüfungen früher erledigt werden konnten?
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Ralf
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Antwort #19 - 17.11.2004 um 10:51:51
 
Zitat:
...
Und eine Frage an alle: Wie kommt es, daß die Bearbeitungszeiten für eine Einbürgerungszusicherung so sehr unterschiedlich sein können? ...


Hi monel!

Das hängt hautsächlich von der Frage ab, wie viele Anträge die jeweilige Behörde zurzeit zu bearbeiten hat und wie viel Personal dafür zur Verfügung steht, aber auch von vielen anderen Faktoren.
Siehe auch
hier
.
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Antwort #20 - 10.12.2004 um 14:03:44
 
Hallo an alle,

also ich habe einen Brief an den Weißrussischen Konsulat in Bonn geschickt, und bereits eine Antwort erhalten. Leider die Antwort war nicht persönlich (es war nur ein leeres Formular und ein Merkblat, wie man ein Paß für "Dauer-Aufenthalt" in Deutschland beantragt). Auf meine konkrete Fragen habe ich keine Antwort bekommen. Na, so ist es halt bei unseren Behörden.

Eine für mich wichtige Info könnte ich aus dem Merkblatt herauslesen, daß der Antrag auf den neuen Paß _mindestens_ 3 Monate bearbeitet wird. Da ich sowieso nach Weißrußland zum Weihnachten fahre, werde ich versuchen, den nötigen Paß vor Ort zu bekommen. Es soll nach Aussagen der dortigen Behörde viel schneller gehen, etwa 1 Monat.

Ich bekomme neuen Paß vor Ort, bzw. per Post zugeschickt und muß mein altes dann bei der Konsulat abgeben. Hier könnte einige Probleme auftreten, da ich eine neue Aufenthaltsgenehmigung für den Paß beantragen muß. Was passiert mit meinem AE (Auflagen siehe am Anfang des Threads) nach dem neuen ZuwG? Ich werde natürlich versuchen eine Niederlassungerlaubnis zu beantragen (so wie der Beamte von Einbürgerungsbehörde damals geraten hat).

Die Frage ist: was passiert, wenn es nicht klappt und ich eine befristete AE nach neuem ZuwG bekomme, bleibt meine Eibürgerungszusicherung immer noch gültig?

Danke im voraus,
Alex





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Antwort #21 - 10.12.2004 um 15:30:44
 
hallo,

wo ist da das Problem,Wenn du dann deinen neuen Pass hast gehst du mit altem und neuen Pass zu deiner Ausländerbehörde und lässt dir die Ae übertragen in den neuen Pass.Danach schickst du deinen alten pass ans Konsulat zurück.Das wars.
Mit den deustchen Behörden ahst du wegen des neuen passes keine Probleme du behälst den Status den du hast.Letzlich ist es zwar eine neue AE vom papier her die Zeit begann jedoch "früher" bei Erteilung der "Alten AE" zu laufen

gruss epku
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Antwort #22 - 10.12.2004 um 17:28:53
 
Zitat:
....
Die Frage ist: was passiert, wenn es nicht klappt und ich eine befristete AE nach neuem ZuwG bekomme, bleibt meine Einbürgerungszusicherung immer noch gültig?


Selbstverständlich. Weiter oben hast du geschrieben:

Zitat:
... meine AE ist befristet und läuft erst im Jahre 2006 aus, ...


In deinen neuen Pass kommt also eine neue Aufenhaltserlaubnis mit gleicher Gültigkeit. Es ändert sich für dich also nichts, auch nicht, was die Einbürgerung betrifft.
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Antwort #23 - 18.01.2005 um 10:50:36
 
Hallo alexxl1,

darf ich fragen, ob es was neues gibt bezüglich der Ausstellung vom Paß für "Dauer-Aufenthalt"? Das Thema interessiert mich auch.

Vielen Dank im voraus

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Antwort #24 - 01.02.2005 um 13:44:47
 
Neues gibt es noch nichts. Bin speziell dafür nach BY gefahren, um vorort den Antrag auf "Daueraufenthaltspass" zu stellen. Warte immer noch.
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Antwort #25 - 02.02.2005 um 20:44:47
 
Danke!
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Antwort #26 - 08.02.2005 um 11:56:32
 
Hi Alle,

vor ca. 1.5 Jahren lies ich mich exakt bei meinem zuständigen Amt in Ingolstad informieren, ob die Studiumzeit(ABW) bei Einbürgerung angerechnet wird, 
Antwort: deise Zeit wird angerechnet, exakt.
Ich weiss nicht woher kommt immer die Aussage dass in Bayer/BaWü. dies nicht angerechnet wird, vielleicht hat man einfach pech gehabt, oder nur eine Vermutung das es soll so sein.i
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Antwort #27 - 23.02.2005 um 10:08:46
 
Hallo nochmals,

fahre demnächst nach Bonn, Weißrussische Konsulat, um dort der Antrag auf die Entlassung von der Staatsbürgerschaft zu stellen. (erfordert persöhnliche Anwesenheit).

Die Fragen:

1) Welche Bescheinigung muß ich dort mitnehmen und auf was soll ich da beachten?
2) Kann ich gleich nachdem ich den Antrag gestellt habe, den Deutschen Paß bekommen oder muß ich bis zur endgültiger Ausbürgerung warten, was wirklich ewig dauern kann (Unser President muß der Antrag persönlich unteschreiben :-O)?

Bitte um schnelle Antwort, da ich die Sache mit WR-Konsulat möglichst schnell abwickeln möchte.
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Antwort #28 - 23.02.2005 um 10:36:18
 
Zitat:
Welche Bescheinigung muß ich dort mitnehmen und auf was soll ich da beachten?


Evtl. die Einbürgerungszusicherung mit Übersetzung  Zwinkernd und ggf. vorher fragen, ob die mit Legalisation versehen sein muß , man hört die weißruss. Behörden seien bürokratisch  grin

Zitat:
Kann ich gleich nachdem ich den Antrag gestellt habe, den Deutschen Paß bekommen oder muß ich bis zur endgültiger Ausbürgerung warten


Mal unter dem Vorbehalt, dass ich nicht ganz aktuell bin, denke ich geht das erst nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde und die gibts im Regelfall nach der Ausbürgerung. Wen jemand was neueres weiß, bitte korrigieren.

Greetz
Ronny
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Antwort #29 - 23.02.2005 um 11:38:29
 
Danke.

Habe gerade mit Konsulat telefoniert: dEinbürgerungszusage muß durch Apostile (was ist denn das) legalisiert werden??? Also ich habe die Zusage als Brief vom Landratsamt bekommen - wie soll ich die noch legalisieren und wo hole ich den "Apostile"?

Danach muß ich das auf russisch übersetzten und das bei einem "rechtlch zugelassenem" Übersetzer? Wo finde ich sowas?

Danke im voraus
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Antwort #30 - 23.02.2005 um 11:46:26
 
Zitat:
Apostile


Hab ich´s geahnt  lachen  kenne die lange genug! 

Die Apostille ist eine Bestätigung, dass die Unterschrift unter der Urkunde echt ist und diese vom zuständigen Sachbearbeiter ausgestellt wurde.
Frag am besten mal beim Landratsamt nach, wer da die Apostille für erteilt. Meist sind das RPs oder Bezirksregierungen .

Aber lass die Übersetzung vorher machen und mit der Urkunde verbinden, sonst wollen sie bei der Botschaft wieder eine Apostile auf der Übersetzung  grin

Zitat:
Wo finde ich sowas?


Du meinst den gerichtlich zugelassenen Übersetzer?

Am einfachsten fragst Du bei der Geschäftsstelle des Landgerichts nach, oben in den Links sind auch Hinweise zum Bund der Übersetzer, oder schau in die "Gelben Seiten".

Viel Glück :paletti

Greetz
Ronny

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Antwort #31 - 23.02.2005 um 11:54:18
 
Danke Ronny,

auf die Antwort habe ich gewartet - bin jetzt paranoid geworden und stelle deshalb noch eine Frage: der Einbürgerungszusicherung habe ich damals in einem Brief bekommen, besteht aus 3 Blätter: Brief, die Einbürgerungszusicherung selbst, und ein Merkblat. Soll ich das alles übersetzten lassen oder nur die Urkunde?
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Antwort #32 - 23.02.2005 um 12:16:21
 
Zitat:
Einbürgerungszusicherung


Hi Alex,

natürlich nur die Urkunde selbst, da steht ja alles drin. :paletti

Zitat:
bin jetzt paranoid geworden


Habe ich aber nicht den Eindruck  grin

Greetz
Ronny

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Antwort #33 - 23.02.2005 um 13:31:15
 
Hallo Alex,

Ich muss Ronny leider widersprechen:

Zitat:
Aber lass die Übersetzung vorher machen und mit der Urkunde verbinden, sonst wollen sie bei der Botschaft wieder eine Apostile auf der Übersetzung


Bei meinem bulgarischen Freund war er so, dass das Konsulat zuerst die Apostille wollte und erst dann die Übersetzung. Sie weigerten sich Urkunden anzunehmen, bei denen zuerst die Übersetzung und dann die Apostille gemacht worden ist.  Du solltest also am besten das weissrussische Konsulat fragen.

Grüße
deni
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Antwort #34 - 23.02.2005 um 13:46:44
 
Zitat:
Du solltest also am besten das weissrussische Konsulat fragen.


Immer die beste Lösung na klar deni.

Nur wenn die da dann auch wieder ene Apostille auf der Übersetzung wollen gibts meist ein Problem. cry:

Weil der Übersetzer keine Urkunde anfertigt, die mit einer versehen A. werden kann. Schockiert/Erstaunt

Deswegen mein Hinweis, ich kenne die bjelorussischen Gepflogenheiten zur Genüge.

ronny fragt sich gerade ob bürokratisch ein weißrussischer Begriff ist  grin

Greetz
Ronny

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Antwort #35 - 23.02.2005 um 13:48:27
 
Hallo Deni,

aha - das habe ich auch gedacht. Mir wurde gesagt, daß ich zuerst die Apostille holen muß. Aber genauer habe ich leider nicht nachgefragt. Ich denke es so, daß wenn man zuerst die Apostille holt und danach die Übersetzung bei einem gerichtlichen Übersetzer macht, dann wird in der Übersetzung die Information über die Apostillen-Begläubigung enthalten sein. Umgekehrt wäre es nicht der Fall. Oder?
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Antwort #36 - 26.08.2005 um 12:39:30
 
Hallo noch mal an alle Experten!

Ich brauche noch dringend Antworten auf ein Paar Fragen. Bald fliege ich nach Berlin, die Entlassungbescheinigung zu bekommen und mein alten Paß abzugeben. In diesem Zusammenhang möchte ich folgendes wissen:

Wenn die Bescheinigung in der Heimatsprache ausgegeben wird, benötige ich Apostille und die Übersetzung deren? Wenn ja, muß ich die Apostille in Berlin anfertigen lassen oder kann ich das auch in BaWü machen? Was muß ich noch berücksichtigen?
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Antwort #37 - 26.08.2005 um 22:01:36
 
Zitat:
Ich brauche noch dringend Antworten auf ein Paar Fragen. Bald fliege ich nach Berlin, die Entlassungbescheinigung zu bekommen und mein alten Paß abzugeben.

Na prima, dass dein Einbürgerungsverfahren so gute Fortschritte macht!  [beifall=beifall.gif]

Zitat:
Wenn die Bescheinigung in der Heimatsprache ausgegeben wird, benötige ich Apostille und die Übersetzung deren?

Dies ist keine Frage der Sprache, in der ein Dokument verfasst ist, sondern eine Frage des Herkunftlandes.

Zitat:
Wenn ja, muß ich die Apostille in Berlin anfertigen lassen oder kann ich das auch in BaWü machen?

An ein ausländisches Dokument kann eine Apostille nicht in Deutschland, sondern nur von der zuständigen Behörde des Staates ausgestellt werden, von dem das Dokument stammt. Für Bescheinigungen, die ein ausländisches Konsulat in Deutschland ausgestellt hat, ist aber üblicherweise keine Apostille erforderlich.

Zitat:
Was muß ich noch berücksichtigen?

Sofern das Konulat die Entlassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache ausstellt, wird eine Übersetzung von einem beeidigten Übersetzer benötigt. Außerdem benötigt die Einbürgerungsbehörde aktuelle Einkommensnachweise.
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Antwort #38 - 29.08.2005 um 19:20:57
 
Hallo,

Ich habe auch die ähnliche Situation. D.h. ich fahre bald nach Berlin um die Entlassungsbescheinigung zu bekommen.
Ich habe mit der Botschaft(Georgien) telefoniert und die werden mir die Bescheinigung in der deutschen Sprache geben. es gibt auch Original (Auf Georgisch).
Benötige ich nur die Bescheinigung von der Botschaft oder auch die Übersetzung des Originales.

und noch eine Frage:
wie lange würde es noch dauern, bis ich meine Urkunde bekomme. Nachdem ich diese Bescheinigung bei der Einbürgerungsbehörde abgebe?

MfG
Zuka
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Antwort #39 - 29.08.2005 um 21:28:43
 
Zitat:
Benötige ich nur die Bescheinigung von der Botschaft oder auch die Übersetzung des Originales.

Original und Übersetzung gehören immer zusammen und sind normalerweise auch miteinander verbunden.

Zitat:
und noch eine Frage:
wie lange würde es noch dauern, bis ich meine Urkunde bekomme. Nachdem ich diese Bescheinigung bei der Einbürgerungsbehörde abgebe?

Das kann dir nur deine Behörde beantworten. Ein paar Wochen wird's sicher dauern, da einige Auskünfte zu aktualisieren sind.
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Antwort #40 - 03.11.2005 um 15:38:09
 
Hallo an alle,

ich möchte euch mitteilen, daß meine Einbürgerung erfolgreich abgeschlossen ist. Habe schon Reisepaß und Personalausweis bekommen. Damit mein herzlichen Dank an alle Experten in diesem Forum und an alle, die mit nützlichen Tipps mir dabei geholfen haben.
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Antwort #41 - 03.11.2005 um 15:42:04
 
Hallo Alex,

na denn herzlichen Glückwunsch und danke für das Feedback  :paletti

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #42 - 03.11.2005 um 15:49:29
 
Na siehste, geht doch! Zwinkernd

:paletti   [beifall=beifall.gif]
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Antwort #43 - 03.11.2005 um 20:45:11
 
Na dann her mit dem Sekt!


                                                          ...

auch von mir einen herzlichen Glückwunsch. [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif]

Caya
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Antwort #44 - 03.11.2005 um 20:56:28
 
Zitat:
Na dann her mit dem Sekt!



Ralf bevorzugt Flens Zwinkernd    :beer
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Antwort #45 - 04.11.2005 um 09:45:34
 
Würde gerne euch alle mal zu Sekt/Bier/Wisky einladen, muß aber jetzt ein Paar Wochen warten, da ich bereits meine Gesundheit durch Alk heftigst ruiniert habe. :ill
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