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Einbürgerung in BaWü (5 Jahre AB, 3 Jahre AE) (Gelesen: 15.983 mal)
alexxl1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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07.10.2004 um 15:30:07
 
Hallo an alle Experten in diesem Forum,

möchte kurz meine Situation skizzieren und um einen Rat bieten.

Bin wissenschaftlicher Mitarbeier, promoviert (Dr.rer.nat), arbeite weiter an der Uni in BaWü als Postdoc (Lehre, Forschung, evt. Habilitation).

Bin insgesamt 8 Jahre in Deutschland, erste 5 Jahre mit AB, danach habe wegen besonderem öffentlichen Interesse eine AE mit Auflage "Arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit nur mit gültiger Arbeitserlaubnis, selbstständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestatten" bekommen.

Im Jahre 2003 habe ein Antrag auf Ermessenseinbürgerung beim hiesigen Amt gestellt und nach 3 Monate von denen ein Brief bekommen, wo steht, daß alle gesetzliche Voraussetzungen erst im Okt 2004 erfüllt werden (es steht explizit, daß AB-Zeiten angerechnet werden und ich kann nach §8 StAG oder nach §85 AuslG eingebürgert werden und bis dato der Antrag stillgelegt wird.

Bin gerade dabei, mich auf nächsten Besuch in Amt vorzubereiten. 

Die erste Frage: Was muß ich dabei beachten? Ich habe oft Meinungen gelesen, daß AB in BY und BaWü nicht angerechnet wird. Kann ich auf dieses Brief als Argument bei möglichen Problemen hinweisen?

Andere Frage: Kann ich eine Niederlassungserlaubnis nach neuem ZuwG im Jan 2005 bekommen (ich weiß, das passt nicht zum Topic, aber ich wollte vermeiden das gleiche doppelt zu posten).
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alexxl1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 07.10.2004 um 15:49:31
 
Ich möchte noch die Info ergänzen: ich besitzte keine Arbeitserlaubnis, da bis heute nur an der Uni gearbeitet habe, meine AE ist befristet und läuft erst im Jahre 2006 aus, mein Arbeitsvertrat läuft zwar im Herbst 2005 aus, aber ich gehe davon aus, daß er weiter verlängert wird. (An der Uni bekommt man 1-Jahr, höchstens 2-Jahresvertäge, die dann verlängert werden)

Vielen Dank im voraus.

Alex
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chij
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Antwort #2 - 07.10.2004 um 15:53:58
 
Zitat:
Im Jahre 2003 habe ein Antrag auf Ermessenseinbürgerung beim hiesigen Amt gestellt und nach 3 Monate von denen ein Brief bekommen, wo steht, daß alle gesetzliche Voraussetzungen erst im Okt 2004 erfüllt werden (es steht explizit, daß AB-Zeiten angerechnet werden und ich kann nach §8 StAG oder nach §85 AuslG eingebürgert werden und bis dato der Antrag stillgelegt wird.


Dann scheinst du der erste aus BY oder BaWü zu sein, bei dem die Bewilligungszeiten bei einer Anspruchseinbürgerung angerechnet werden. Gratuliere!

Zitat:
Die erste Frage: Was muß ich dabei beachten? Ich habe oft Meinungen gelesen, daß AB in BY und BaWü nicht angerechnet wird. Kann ich auf dieses Brief als Argument bei möglichen Problemen hinweisen?

Bei Ermessenseinbürgerung (§8 ) müssen die ABW-Zeiten angerechnet werden, ohne wenn und aber. Und wenn die Behörde meint, dass auch §85 in Frage kommt, dann kann ich nur noch einmal gratulieren  Zwinkernd

Zitat:
Andere Frage: Kann ich eine Niederlassungserlaubnis nach neuem ZuwG im Jan 2005 bekommen (ich weiß, das passt nicht zum Topic, aber ich wollte vermeiden das gleiche doppelt zu posten).


diese Frage kann (noch) nicht eindeutig beantwortet werden.

Grüße

chij
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Ralf
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Antwort #3 - 07.10.2004 um 16:28:07
 
Hallo Alex!

Zur Antwort von chij ist im Moment nicht viel hinzuzufügen. Meine Meinunng zum Thema Anrechnung von A-Bewilligung bei § 85 dürfte hier inzwischen bekannt sein.
Bei der Ermessenseinbürgerung sind solche Zeiten sowieso anzurechnen, da weder in § 8 StAG noch in den Verwaltungsvorschriften zu § 8 StAG nichts vom "gewöhnlichen" Aufenthalt erwähnt wird, sondern ausdrücklich nur vom "rechtmäßigen" Aufenthalt gesprochen wird.

Wenn die Möglichkeit der Anspruchseinbürgerung eröffnet wird, sollte dies unbedingt wahrgenommen werden, da die sonstigen Bedingungen i.d.R. viel leichter zu erfüllen sind, insbesondere die wirtschaftlichen Voraussetzungen. Auch sind dann keine Nachweise zu Rentenbeiträgen erforderlich.

Zitat:
diese Frage kann (noch) nicht eindeutig beantwortet werden.

Stimmt, dazu müssen wir erst mal die Verwaltungsvorschriften abwarten.
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alexxl1
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Antwort #4 - 11.10.2004 um 10:29:03
 
Vielen Dank für die Kommentaren. Ich möchte noch folgenes konkretisieren: 100% eineutig ist der Brief auch nicht. Er enthält folgende Statements (Wortgenaue Zitaten sind in Anführungszeichen):

1) Mein Antrag "ist nach §8 StAg oder nach §85 AuslG zu beurteilen".
2) "Hiernach ist ein Ausländer, der seit 8 Jahren rechtmäßig seinen __gewöhnlichen__ Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag einzubürgern."
3) Für mich "ergibt sich ein __rechtmäßiger__ Aufenthalt von 7 Jahren (das war in 2003) im Bundesgebiet".
4) Mein Antrag wird "bis Oktober 2004 stillgelegt, da dann die gesetzlichen Voraussetzungen für __eine__ Einbürgerung erfüllt sind."

Also wenn man genau betrachtet, gibt es doch Interpretationsspielraum.

Meine Frage diesbezüglich. In meinem Antrag von 2003 habe ich das Wort "Ermessenseinbürgerung" (in Begründung) verwendet. Deswegen möchte ich den Antrag neu schreiben. Kann ich irgendwo im Antrag explizit darauf hinweisen, daß er nach §85 beurteilt werden soll? Oder das wird von den Beamten entschieden?

Nochmals vielen Dank.
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Ralf
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Antwort #5 - 11.10.2004 um 11:52:51
 
Hallo!
Zitat:
1) Mein Antrag "ist nach §8 StAg oder nach §85 AuslG zu beurteilen".
Ein Witzbold, wer so etwas schreibt. Dieser Satz ist in etwa so aussagekräftig wie "die Ampel ist rot oder grün."  lachen
Zitat:
2) "Hiernach ist ein Ausländer, der seit 8 Jahren rechtmäßig seinen __gewöhnlichen__ Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag einzubürgern."

Dies ist die Definition aus § 85 AuslG
Zitat:
3) Für mich "ergibt sich ein __rechtmäßiger__ Aufenthalt von 7 Jahren (das war in 2003) im Bundesgebiet".
4) Mein Antrag wird "bis Oktober 2004 stillgelegt, da dann die gesetzlichen Voraussetzungen für __eine__ Einbürgerung erfüllt sind."

Nun, jetzt ist Oktober 2004. Ich würde die Behörde auf diese Aussage (4) festnageln.
Zitat:
Deswegen möchte ich den Antrag neu schreiben. Kann ich irgendwo im Antrag explizit darauf hinweisen, daß er nach §85 beurteilt werden soll?

Ich denke, dies ist gar nicht erforderlich. Erstens hat sich die Behörde schon selbst auf § 85 AuslG festgelegt (siehe oben), Zweitens geht die Prüfung auf Anspruch sowieso vor. § 8 StAG kommt grundsätzlich erst dann ins Spiel, wenn ein Anspruch verneint wird. Allerdings schadet es auch nicht, wenn man die Behörde nochmals darauf hinweist.
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alexxl1
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Antwort #6 - 11.10.2004 um 12:11:48
 
Zitat:
Nun, jetzt ist Oktober 2004. Ich würde die Behörde auf diese Aussage (4) festnageln.
Ich denke, dies ist gar nicht erforderlich. Erstens hat sich die Behörde schon selbst auf § 85 AuslG festgelegt (siehe oben), Zweitens geht die Prüfung auf Anspruch sowieso vor. § 8 StAG kommt grundsätzlich erst dann ins Spiel, wenn ein Anspruch verneint wird. Allerdings schadet es auch nicht, wenn man die Behörde nochmals darauf hinweist.


Danke Dir Ralfi,
genau das wollte ich hören. Werde mich gleich um einen Termin mit dem Sachbearbeiter bemühen, und werde danch über die Ergebnisse hier berichten.
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Ralf
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Antwort #7 - 11.10.2004 um 12:43:20
 
Zitat:
Danke Dir Ralfi,
genau das wollte ich hören. Werde mich gleich um einen Termin mit dem Sachbearbeiter bemühen, und werde danch über die Ergebnisse hier berichten.


Alles klar. Wir sind gespannt auf deinen Bericht.  KO
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Antwort #8 - 14.10.2004 um 15:11:50
 
Hatte gerade Gespräch beim Beamten. Fast unglaublich, nachdem ich hier verschiedene Meinungen über die Einbürgerung in BY und BaWü gelesen habe.

Esrte Frage war, warum ich eigentlich eine befristete AE habe. Darauf habe ich geantwortet, daß ich bereits versucht habe, eine unbefristete AE zu bekommen, aber in dem Fall das Gesetz eindeutig (5 Jahre AE) ist und ich besitze die AE nur seit 3 Jahren. Der Beamte meinte, daß ich trotzdem es nochmal probieren soll, "nach 8 Jahren regelmässigen Aufenthalt in DE" eine unbefristete AE zu beantragen.

Danach meinte er, meine Unterlagen sind in Ordnung, es muß noch eine Prüfung gemacht werden und ich in 2-3 Wochen (!!!) eine Einbürgerungszusage bekommen soll. Die Einbürgerungszusage gilt 2Jahre (!!!) und nach Erhalt soll ich die Entlassungsverfahren einleiten, was in meinem Fall (Belarus) 6 bis 12 Monaten dauern kann. Erst dann kann ich eingebürgert werden.

Ehrlich gesagt, so einfach habe ich mir das ganze echt nicht vorgestellt. Aber warten wir mal, was weiter pasiert.

Grüße an alle in Forum,

alex
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Antwort #9 - 14.10.2004 um 15:17:45
 
Zitat:
....Ehrlich gesagt, so einfach habe ich mir das ganze echt nicht vorgestellt. .....


Ich allerdings auch nicht, nach allem, was bisher so über die Praxis in BaWü zu lesen war.

Sag mal Bescheid, wenn du die Einbürgerungszusicherung erhalten hast, dann sehen wir weiter.
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Antwort #10 - 16.11.2004 um 15:22:43
 
Habe die Einbürgerungszusicherung (gilt 2 Jahre) bekommen! Hat nur ein Monat gedauert. Es ist einfach unglaublich. Möchte an der Stelle noch alle Experten in m Forum bedanken.

Werde mich gleich mit der Entlassung aus der weißrussischen Bürgerschaft beschäftigen. Habe mir schon Homepage vom WR-Konsulat angeschaut. Das Verfahren scheint extrem schwierig zu sein:

1) Zuerst muß ich ein anderen Paß ("für dauernde Aufenthalt im Ausland" ) beantragen, Antrag,Fragebogen, zig Bescheinigungen, Kosten 500 EUR
2) Dann muß ich offiziel bei der Konsulat registrieren (Antrag, Fragebogen, Kosten 45 EUR)
3) Erst dann darf ich einen Entlassungsantrag an den Presidenten (!!! Lukashenko) stellen + Fragebogen, Kosten 420 EUR.

Kann jemand mir in diesem Zusammenhang ein Rat geben?
Ich wäre sehr dankbar,

Grüße
Alex


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Antwort #11 - 16.11.2004 um 15:51:45
 
Na Prima, erste Hürde mit Bravour genommen.  grin

Ja, auch mir erscheint das Verfahren zur Entlassung aus der weißrussischen Staatsangehörigkeit recht umständlich zu sein, allerdings habe ich bisher nur ganz wenige praktische Fälle gehabt, die aber letztlich alle erfolgreich verliefen.

Ich kann nur folgendes empfehlen: Zuerst genau erkundigen, wie es geht, nicht nur auf der HP vom Konulat, sondern am Besten direkt vor Ort bzw. per Post.
Dann die erforderlichen Papiere besorgen, wenn alles da ist, beim Konsulat den Antrag stellen.
Ganz wichtig: Alle Schritte genau dokumentieren und von allen Papieren und Schreiben Kopien anfertigen, damit man für den Fall, dass das Entlassungsverfahren wider Erwarten scheitern sollte, etwas für die Einbürgerungsbehörde in der Hand hat.

Viel Erfolg!
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Antwort #12 - 16.11.2004 um 16:13:30
 
Zitat:
Na Prima, erste Hürde mit Bravour genommen.  grin

Ja, auch mir erscheint das Verfahren zur Entlassung aus der weißrussischen Staatsangehörigkeit recht umständlich zu sein, allerdings habe ich bisher nur ganz wenige praktische Fälle gehabt, die aber letztlich alle erfolgreich verliefen.

Das freut mich, bisher habe ich keine Information über ähnliche Fälle gehabt.

Zitat:
Ich kann nur folgendes empfehlen: Zuerst genau erkundigen, wie es geht, nicht nur auf der HP vom Konulat, sondern am Besten direkt vor Ort bzw. per Post.

Dast ist leider für mich fast unmöglich nach Bonn/Berlin zu fahren. Ich bereite derzeit die Liste mit allen Fragen und möchte mich telefonisch bei der WR-Konsulat erkundigen. Was könnte dagegen sprechen?

Zitat:
Dann die erforderlichen Papiere besorgen, wenn alles da ist, beim Konsulat den Antrag stellen.
Ganz wichtig: Alle Schritte genau dokumentieren und von allen Papieren und Schreiben Kopien anfertigen, damit man für den Fall, dass das Entlassungsverfahren wider Erwarten scheitern sollte, etwas für die Einbürgerungsbehörde in der Hand hat.

Ich war bereits vom Beamten aufgefordert, alle Schritte, die ich zur Entlassung unternehmen werde, zu dokumentieren und mit Kopien an den Amt rechtzeitig zu schicken.

Zitat:
Viel Erfolg!

Danke!
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Antwort #13 - 16.11.2004 um 16:33:24
 
Zitat:
1) Zuerst muß ich ein anderen Paß ("für dauernde Aufenthalt im Ausland" ) beantragen, Antrag,Fragebogen, zig Bescheinigungen, Kosten 500 EUR


Also ich kenne das noch aus meiner Tätigkeit bei "Einbürgerungs" als Relikt aus UdSSR-Zeiten. Die nichdeutschen Ehegatten von Vertriebenen und Spätaussiedlern haben bei der Einbürgerung im Zusammenhang mit derEntlassung aus der Staatsbürgerschaft immer dann die Probleme bekommen,
wenn sie ohne den Stempel: Erlaubnis zum Daueraufenthalt außerhalb der UdSSR ausgereist waren. Da ging es dann häufig um die Fragen

Wehrdienst abgeleistet

Steuerschulden beim Staat

Sonstige Suchvermerke (ähnlich wie bei uns beim BZR).

Zitat:
Das freut mich, bisher habe ich keine Information über ähnliche Fälle gehabt


Ich meine ich habe zu Belarus auch hier im Forum mal was gelesen im Zusammenhang mit Ausreise zur Familienzusammenführung, finde es aber nicht mehr.

Vielleicht suchst Du mal selbst.

Ronny
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Antwort #14 - 16.11.2004 um 16:43:45
 
Zitat:
Dast ist leider für mich fast unmöglich nach Bonn/Berlin zu fahren. Ich bereite derzeit die Liste mit allen Fragen und möchte mich telefonisch bei der WR-Konsulat erkundigen. Was könnte dagegen sprechen?


Wenn du nicht persönlich hin kannst (zur Antragstellung musst du aber auf alle Fälle selbst hin), sollte dies auf dem Postweg erledigt werden (einfach hinschreiben und um Infos bitten), weil man ein Telefongespräch nun mal schlecht dokumentieren kann. Es spricht natürlich nichts dagegen, ein Telefongespräch zusätzlich zu führen, um evtl. Unklarheiten zu beseitigen.

Wenn du die Infos hast, würden wir uns freuen, wenn du sie hier aufschreibst.
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